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Urteil

2-03 S 26/15, 32 C 2882/14 (84)

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0324.2.03S26.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 2882/14 (84)) wird das Urteil des Amtsgerichts wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 955,60,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 12.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 2882/14 (84)) wird das Urteil des Amtsgerichts wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 955,60,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Angebot eines Filmwerks in einer Filesharing-Tauschbörse. Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 12.03.2015 (Bl. 85-88 d.A.) Bezug genommen. Die Berufungsklägerin (im Folgenden „Klägerin“) forderte die Berufungsbeklagte (im Folgenden „Beklagte“) mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2010 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K9, Bl. 40 ff. d.A.). Sie beantragte am 17.12.2013 einen Mahnbescheid, der am 19.12.2013 erlassen und am 21.12.2013 zugestellt wurde. Der Klägerin wurde unter dem 30.12.2013 der von der Beklagten erhobene Widerspruch mitgeteilt. Am selben Tage wurden die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Am 16.07.2014 verbuchte das Mahngericht die am 15.07.2014 erfolgte Einzahlung des Kostenvorschusses durch die Klägerin. Die Anspruchsbegründung vom 13.11.2014 (Bl. 10 ff. d.A.) wurde am 23.11.2014 zugestellt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 21.03.2010 um 02:38.00h das Filmwerk „…“ in einer Filesharing-Tauschbörse namens „…“ unter der IP-Adresse … zum Download angeboten. Die Beklagte behauptet, ihr Anschluss habe als statische IP-Adresse stets die …. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, dass die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB am 30.06.2014 weggefallen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und sich hierfür auf die Verjährung der Ansprüche der Klägerin berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil ist begründet. Das amtsgerichtliche Urteil war daher abzuändern. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG im geltend gemachten Umfang von € 400,- verlangen. Denn die Beklagte ist als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung anzusehen. Verjährung ist nicht eingetreten. a. Die Beklagte hat zwar abgestritten, dass sie die ihr zur Last gelegte Rechtsverletzung begangen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann aber eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 8.7.2015 – 2-06 S 8/15; kritisch zur Vermutung Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f.). Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, die die ernsthafte Möglichkeit begründen würden, dass ein Dritter als Täter in Betracht kommt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die festgestellte IP-Adresse falsch sei, da sie eine statische IP-Adresse habe, verhilft das ihrer Verteidigung nicht zum Erfolg. Der BGH hat dem Beklagten im Falle der Ermittlung einer IP-Adresse im Falle einer Verteidigung auferlegt, konkrete Fehler vorzutragen (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, WRP 2016, 57). Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier nicht genügt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass „nach ihrer Kenntnis“ ihre IP-Adresse statisch und im Jahre 2014 eine andere IP-Adresse zugewiesen gewesen sei als die von der Klägerin im Jahr 2010 ermittelte (Bl. 64 d.A.). Weiteren Vortrag hat sie hierzu nicht gehalten. Dieser recht pauschale Vortrag reichte angesichts der oben genannten BGH-Rechtsprechung nicht aus. Die Beklagte hätte nämlich zumindest näher darlegen müssen, warum ihr Anschluss über eine statische IP-Adresse verfügte, zumal sie selbst vorgetragen hat, dass „nach Kenntnis der Beklagten“ eine statische IP-Adresse zugewiesen war. Es wäre der Beklagten nach diesem Vortrag möglich und zumutbar gewesen, an zwei weiter auseinanderliegenden Zeitpunkten zu überprüfen, ob ihr Anschluss eine statische IP-Adresse aufweist, was im Übrigen äußerst unwahrscheinlich ist. Der von der Klägerin geforderte Betrag von € 400,- ist auch angemessen (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431). Die Beklagte handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. b. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Geltendmachung des Anspruch die Verjährung nicht entgegen. Im Grundsatz verjähren Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem sie entstanden sind (BGH NJW 2015, 3165 Rn. 21 – Motorradteile; LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431). Allerdings findet gemäß § 102 S. 2 UrhG die Regelung des § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Nach § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt frühestens innerhalb von zehn Jahren. So lag der Fall hier, so dass für den geltend gemachten Anspruch Verjährung nicht eingetreten ist. Es besteht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob § 852 BGB in Filesharingfällen Anwendung findet. Nach LG Bielefeld (GRUR-RR 2015, 429) und LG Frankenthal (LG Frankenthal, Beschl. v. 17.4.2015 – 6 S 18/15; LG Frankenthal ZUM 2016, 183) sowie einer Vielzahl von amtsgerichtlichen Entscheidungen (Nachweise bei LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431, 432) soll § 852 BGB unanwendbar sein, da die Fallkonstellation in der BGH-Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH GRUR 2012, 715) nicht übertragbar sei. Dem folgt die Kammer nicht. Der Fall der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“, der in ähnlicher Form bestätigt wurde durch die Entscheidung „Motorradteile“ (BGH NJW 2015, 3165 – Motorradteile), ist auf die Fälle des Filesharing anwendbar. Er unterscheidet sich hiervon nicht in erheblicher Weise (dazu eingehend LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431). Daher ist § 852 BGB auch bei Filesharing-Fällen anwendbar (ebenso LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431; LG Köln, Urt. v. 21.07.2015 – 14 S 30/15; LG Bochum, Urt. v. 27.11.2014 – I-8 S 9/14; LG Berlin, Urt. v. 31.03.2015 – 15 S 29/14). c. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. 2. Die Klägerin kann nach § 97a Abs. 1 UrhG a.F. auch Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen, da ihr ein entsprechender Hauptanspruch zustand. Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt. Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB binnen drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, hier des Zeitpunkts der Abmahnung im Jahre 2010 (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431, 435). Die Klägerin hat hier ihre Abmahnung am 26.07.2010, also im Jahre 2010, ausgesprochen. Damit lief die Verjährungsfrist insoweit bis zum 31.12.2013. Am 17.12.2013 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, was zunächst zur Hemmung der Verjährung führte. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist nämlich entsprechend § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wenn der Mahnbescheid „demnächst“ zugestellt wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 204 Rn. 18), was hier am 21.12.2013 der Fall war. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach dem Stillstand des Verfahrens, der durch die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts gekennzeichnet wird. Hier hat das Gericht am 30.12.2013 den Kostenvorschuss angefordert. Dies war die letzte Verfahrenshandlung. Die Hemmung endete daher am 30.06.2014. Nach § 209 BGB wird aber der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Nachdem am 17.12.2013 Hemmung eingetreten war und diese am 30.06.2014 endete, ist dementsprechend der Zeitraum vom 17.12.2013 bis 30.06.2014, mithin 6 Monate und 15 Tage, nicht einzuberechnen. Verjährung wäre daher erst mit Ablauf des 15.07.2014, einem Dienstag, eingetreten. Als die Klägerin an diesem 15.07.2014 den Gerichtskostenvorschuss einzahlte, war der Anspruch noch nicht verjährt. Damit trat erneut Hemmung ein, so dass auch durch die erst am 23.11.2014 zugestellte Anspruchsbegründung Verjährung nicht eingetreten ist. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Revision war zuzulassen, da über die Rechtsfrage, ob nach § 102 S. 2 UrhG der § 852 BGB auf Filesharing-Fälle Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung hat und insoweit abweichende berufungsgerichtliche Entscheidungen vorliegen (siehe oben).