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Urteil

2-03 O 473/18

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0829.2.03O473.18.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb von wie in der Anlage wiedergegebenen mit dem Zeichen „...“ gekennzeichneten Hosen erzielten Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gesamtkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den erzielten Gewinn enthält. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziffer III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb von wie in der Anlage wiedergegebenen mit dem Zeichen „...“ gekennzeichneten Hosen erzielten Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gesamtkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den erzielten Gewinn enthält. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2019 zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR und hinsichtlich der Aussprüche zu Ziffer III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist begründet. I. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 140 Abs. 1 MarkenG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da ein Internetangebot streitgegenständlich ist, welches im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abrufbar ist (vgl. auch OLG München, GRUR-RR 2013, 388 Rn. 19 – Kleine Partysonne; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 140 Rn. 61). Prozessökonomische Gründe, wie sie von der Beklagten vorgetragen werden, sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich. 2. Das für den Klageantrag zu Ziffer II. erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Mögliche Schadensersatzforderungen sind derzeit mangels erteilter Auskunft noch nicht bezifferbar. II. Die Klägerin kann die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten verlangen (Klageantrag zu II.). Ihr steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG in der Fassung vom 07.07.2008 (nachfolgend: a.F.) zu. Für den hier in Rede stehenden Anspruch auf Schadensersatz ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme des beanstandeten Verhaltens maßgeblich, mithin die Rechtslage im August 2018, so dass insoweit § 14 MarkenG in der Fassung vom 07.07.2008 maßgeblich ist (vgl. zum anwendbaren Recht auch BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr; BGH, 2019, 79 Rn. 16 - Tork). Gemäß § 14 Abs. 6 S. 1 MarkenG a.F. macht sich schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fährlässig eine Markenrechtsverletzung begeht. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Eine Markenrechtsverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. ist gegeben. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Durch das Bewerben der Hosen unter Verwendung der Bezeichnung „...“, wie aus Anlage K3 ersichtlich, hat die Beklagte das Markenrecht der Klägerin verletzt. Bei Warenidentität, einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin und einer hohen klanglichen sowie auch schriftbildlichen Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „...“ und „...“ liegt Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. vor. a) Die Beklagte hat das Zeichen „...“ ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin der Klagemarke benutzt. b) Die Klagemarke steht in Kraft und wurde auch rechtserhaltend benutzt gemäß den §§ 25, 26 MarkenG. Dies hat die Klägerin durch Vorlage diverser „Screenshots“ und Anlagen ausreichend belegt (vgl. Anlagenkonvolute K2, Bl. 32 ff. d.A. und K 11, Bl. 279 ff. d.A.). Die Beklagte hat die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Bekleidungsstücke nicht mit Substanz bestritten und ist insbesondere den von der Klägerin vorgelegten Benutzungsnachweisen inhaltlich nicht weiter entgegengetreten. c) Die Nutzung des Zeichens „...“ geschah auch im geschäftlichen Verkehr. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht dem privaten Bereich erfolgt (BGH, Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 14). Im Streitfall wird das Zeichen „...“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil es in einem Produktangebot auf der Internetseite der Beklagten angezeigt wird, auf der diese Kleidungsstücke zum Verkauf anbietet. Dass die in dem streitgegenständlichen Angebot gemäß der Anlage K3 angebotenen Hosen derzeit nicht verfügbar sind, ist genauso unbeachtlich wie die Frage, ob die Beklagte in der Vergangenheit Hosen unter der streitgegenständlichen Bezeichnung verkauft hat oder nicht, da sie diese Hosen weiterhin jedenfalls unter dem angegriffenen Zeichen bewirbt (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG a.F.), wie in Anlage K3 ersichtlich. Zudem spricht das Vorhandensein eines entsprechenden Produktangebotes – auch mit dem Zusatz „Dieser Artikel steht derzeit nicht zur Verfügung“ – dafür, dass wenn nicht schon in der Vergangenheit entsprechende Produkte verkauft wurden, zumindest der Verkauf in naher Zukunft geplant ist. Alles andere erscheint lebensfremd. d) Die Benutzung des Zeichens „...“ durch die Beklagte erfolgte markenmäßig, sie beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Klagemarke. (a) Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 25 – ORTLIEB). Daneben kommt auch eine Beeinträchtigung von Sekundärfunktionen, namentlich der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion in Betracht (BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 34). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH, WRP 2004, 1281 Rn. 33 – Mustang; BGH, Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist u.a. auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 61 – METROBUS). Ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis muss ausgeschlossen sein, um eine rechtsverletzende (markenmäßige) Benutzung verneinen zu können (EuGH, GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18). Die objektiv nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, reicht aus (EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 57 – Arsenal Football Club; OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. – SAM; BGH, Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 22). Das Gericht kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, wenn die Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH, GRUR 2006, 937 Rn. 27 – Ichthyol II; BGH, GRUR-RR 2010, 359 Ls – CCCP). Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen und weiterhin geltenden Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, GRUR 1961, 280 Rn. 8 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 16 – Gaby; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42, 50 – SAM). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 64 – O2/Hutchison; BGH, GRUR 201, 527 Rn. 42 – SAM m.w.N.). Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Der Verkehr wird in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42 – SAM). Bei Jeanshosen stellt die Anbringung des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück, etwa durch ein Einnähen innen im Bund oder außen am Bund auf einem angenähten Lederstück, typischerweise eine herkunftshinweisende Verwendung dar (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn 64, 67 – Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 – SAM). Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 65, 67 – Hudson; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 51 – SAM). Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 52 – SAM). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18; BeckRS 2019, 13935 Rn. 25; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 – pjur/pure; GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON). Ist eine Modellbezeichnung als solche bekannt, spricht viel dafür, dass der Verkehr eine entsprechende Modellbezeichnung auch ohne zusätzliche Nennung eines Herstellerkennzeichens oder einer Dachmarke als Marke auffasst und sie in einem Verkaufsangebot außerdem auch dann als Herkunftshinweis ansieht, wenn sie darin nicht in besonderer Weise hervorgehoben ist (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 53, 55 – SAM). Kann hingegen von einer Bekanntheit der Modellbezeichnung nicht ausgegangen werden, muss bei der Prüfung, ob ihre Verwendung herkunftshinweisend verstanden wird, die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden. Dabei kann die Art ihrer Verwendung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird. Dagegen wird der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen (zum Vorstehenden im Ganzen BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 54 – SAM und BGH Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 35). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 1996, 406, 407 Rn. 21 - JUWEL; BGH, GRUR 2004, 865, 866 Rn. 37 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH, GRUR 1996, 774, 775 Rn. 21 - falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH Urt. v. 11.04.2019 – I ZR 108/18, BeckRS 2019, 13935 Rn. 38). Der Umstand, dass der angesprochene Verkehr die Übung in der Textilbranche kennt, für Bekleidungsstücke neben der Erstmarke Vornamen in Katalogen, Preislisten und Dekorationen zu verwenden, führt ebenfalls nicht zwingend zu der Annahme, dass ein Vorname in einem Angebot für ein Bekleidungsstück in jedem Fall als Herkunftshinweis erkannt wird. Die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Zweitkennzeichen spricht für sich allein gleichfalls nicht dafür, dass das angegriffene Zeichen als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 14 – bodo Blue Night; GRUR 2017, 1043 Rn. 30 – Dorzo). Der BGH hat es bei besonders häufig vorkommenden Vornamen für möglich gehalten, dass die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung ausgeschlossen ist, weil der Verkehr sie als bloße Modellbezeichnungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht (vgl. dazu BGH, GRUR 1961, 280 Rn. 20 – Tosca; BGH, GRUR 1970, 552 Rn. 16 – Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 Rn. 18 – Gaby). Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass weniger gebräuchliche Vornamen unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis verstanden werden (zum Vorstehenden im Ganzen vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 48 – SAM). (b) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist im Streitfall bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls von einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion sowie der Werbefunktion der Klagemarke auszugehen. Das angegriffene Angebot der Beklagten richtet sich ersichtlich an jedermann, so dass auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der gelegentlich Kleidung kauft. Das streitgegenständliche Angebot richtet sich erkennbar an alle potenziellen Erwerber und gerade nicht nur an denjenigen Verbraucher, der seine Kleidung im Internet kauft. Insofern besteht zwischen einem Katalog des Versandhandels in Papierform und den beanstandeten Online-Angeboten kein grundlegender Unterschied. Angesprochen von derartigen Angeboten sind im einen wie im anderen Fall alle Verbraucher, damit auch die Mitglieder der Kammer. Darauf, ob diese tatsächlich bereits Bekleidungsstücke im Internet gekauft haben, kommt es nicht an (so auch BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 36 – SAM). Mangels entsprechender Darlegungen ist nicht davon auszugehen, dass das Zeichen „...“ als eine Modellbezeichnung bekannt ist, so dass – wie zuvor erläutert – die Gestaltung des in Rede stehenden Angebots in den Blick genommen werden muss. Wie aus der Anlage K3 (Bl. 45 ff. d.A.) ersichtlich, bewirbt die Beklagte Skihosen mit der optisch hervorgehobenen und mittig unter dem Produktbild stehenden Artikelbezeichnung „...“. Diese Bezeichnung ist größer geschrieben als der restliche Text und in fett. Rechts unter der Artikelbezeichnung ist das Wort-Bildzeichen „...“ abgebildet. In dem nachfolgenden Beschreibungstext wird die Bezeichnung „...“ – ebenfalls fett geschrieben und in etwas größerer Schrift – nach dem Wort „Produktinformationen“ wiederholt (vgl. Anlage K3, Bl. 45 d.A.). Der Durchschnittsverbraucher wird die in der Artikelbezeichnung „...“ wiedergegebenen Zusätze „Kinder Hose“ und „Mini“ als rein beschreibend auffassen, so dass diese zurücktreten und nicht zu berücksichtigen sind. Beim streitgegenständlichen Produkt handelt es sich um eine Kinderhose. Insofern ist es folgerichtig, dass diese durch den Zusatz „Mini“ bezeichnet wird. Neben dem Zeichen „...“ wird der Verkehr das Zeichen „...“ zudem als Zweitmarke auffassen. Die Beklagte benutzt das Zeichen „...“ nicht in Alleinstellung. Es ist Bestandteil der Angabe „...“, die sich in einer eigenen Zeile des Internet-Angebotes befindet (vgl. Anlage K3, Bl. 45 d.A.). Es besteht der Erfahrungssatz, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nur dann von jeweils eigenständigen Zeichen ausgeht, wenn sie klar voneinander abgesetzt sind (BGH, GRUR 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich). Ob ein Bestandteil der angegriffenen Kennzeichnung, die als mit der älteren Marke ähnlich beanstandet wird, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr isoliert oder nur zusammen mit den weiteren Bestandteilen als einheitliche Gesamtaufmachung zugrunde zu legen ist, hängt davon ab, ob die angegriffene Gestaltung vom Verkehr „als Ganzes“, das heißt wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrgenommen wird, oder ob der Verkehr daran gewöhnt ist, in einer Gesamtaufmachung einzelnen Elementen eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen (BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2002, 171, 174f. – Marlborodach). Veranlassung zur Annahme einer solchen „funktionellen Eigenständigkeit“ eines Bestandteils kann der Verkehr aufgrund bestimmter Kennzeichnungsgewohnheiten (z.B. der häufigen Verwendung von Zweitmarken) allgemein oder insbesondere auf dem in Frage stehenden Warengebiet haben (BGH a.a.O. – Mustang, Marlborodach; BGH, GRUR 2007, 592 Rn. 15 – bodo Blue Night, Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 14 Rn. 829). Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (BGH, WRP 2017, 1209 Rn. 30 - Dorzo m.w.N.). Dies gilt auch im Bekleidungssektor (BGH, BB 1961, 229- Tosca; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 339 Rn. 62), wie auch die Klägerin durch Vorlage der Anlagen K7-K10 (Bl. 68 ff. d.A.) ausführlich dargelegt hat. Für die Frage, ob von einem einheitlichen Gesamtzeichen oder mehreren Kennzeichen auszugehen ist, kann es auf den räumlichen Zusammenhang ankommen. Ferner kann es eine Rolle spielen, ob einer der Begriffe als bekannte Marke oder bekanntes Unternehmenskennzeichen erkannt wird oder ob inhaltlich eine Zäsur zwischen den Bestandteilen besteht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.06. 2018, Az. 6 U 94/17 – Rn. 17 f.). Im Streitfall besteht zwar ein schriftbildlicher Zusammenhang der Begriffskombination, die in einer gesonderten Zeile abgedruckt ist. Gleichwohl erkennt der Verkehr, dass es sich bei dem Begriff „...“ um ein Unternehmenskennzeichen bzw. um eine Art Dachmarke handelt, die als Kennzeichen für eine ganze Produktlinie verwendet wird; zumal rechts unterhalb der Artikelbezeichnung das Wort- Bildzeichen „...“ abgebildet ist, welches deutlich macht, dass unter dem Zeichen „...“ diverse Sportbekleidung angeboten wird. Die nachfolgenden Begriffe „Kinder Hose“ werden – wie dargelegt - als glatt beschreibende Bezeichnung der angebotenen Ware begriffen, gleiches gilt für den Bestandteil „Mini“. Vor diesem Hintergrund erscheint die angefügte Bezeichnung „...“, von der die Bezeichnung „...“ auch optisch durch die Verwendung von Großbuchstaben abgetrennt ist, als Name des Hosenmodells bzw. Sortiments. Die Bezeichnung wird damit nicht nur als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Gesamtzeichens aufgefasst. Dieses Verkehrsverständnis können die Mitglieder der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen rechnen, aus eigener Sachkunde beurteilen. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer zählen, bei den angegriffenen Verwendungsformen der Bezeichnung „...“ von einer bloßen internen Sortiments- oder Modellbezeichnung ohne herkunftshinweisende Funktion ausgeht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung auch in der fett und größer gedruckten Überschrift erwähnt wird und nicht nur an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung. Wie die Klägerin durch Vorlage der Anlagen K7 bis K10 ausführlich dargelegt hat, ist der Verkehr insbesondere auch in der Bekleidungsbranche an Markenkooperationen gewöhnt, welche in den letzten Jahren zugenommen haben. Hierdurch werden die positiven Vorstellungen und Erfahrungen der Kunden generell mit den jeweiligen Marken auf das neue „gemeinsame“ Produkt übertragen. Auch im vorliegenden Fall wird der Verkehr von dem Vorliegen eines Lizenzverhältnisses oder einer Kooperation zwischen „...“ und „...“ bzw. „...“ ausgehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass „...“ gerichtsbekannt für Funktionskleidung steht, die über eine gewisse Verbreitung im Markt verfügt. Die unter der Klagemarke vertriebene Kleidung steht hingegen für im Trend liegende, angesagte Mode für junge Leute, wobei die Klagemarke mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft genießt. Die Verbindung von funktioneller „...-Kleidung“ mit einem solchen „jungen“ und modischen „Label“ ist – wie üblich bei Markenkooperationen – besonders attraktiv, um neue Kundenkreise zu erreichen, welche neben der guten Funktionalität eines Kleidungsstückes auch Wert auf ein modisches bzw. im Trend liegendes, junges Erscheinungsbild der Kleidung legen und so das jeweilige Image der Marken auf das gemeinsame Produkt zu übertragen. Dies erkennen die angesprochenen Verkehrskreise – so auch die Mitglieder der Kammer – und ziehen hieraus den Rückschluss auf das Vorhandensein eines Lizenzverhältnisses oder einer sonstigen Kooperation. Für das Vorliegen einer Herkunftsfunktion spricht ferner, dass die Bezeichnung „...“ weder glatt beschreibend für Kleidungsstücke ist, noch als bloße Dekoration verwendet wird. Auch wird die Herkunftsfunktion nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei der Bezeichnung „...“ um einen häufig vorkommenden Vornamen handelt. Vorliegend werden – anders als „SAM“ in dem vom BGH zum dortigen Az. I ZR 195/17 entschiedenen Fall – erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise nicht wissen, dass es sich bei „...“ um einen Vornamen handelt. Auch wenn sich dem von der Beklagten als Anlage B2 (Bl. 270 d.A.) zur Akte gereichten Schreiben des Namenkundlichen Zentrums der Universität Leipzig entnehmen lässt, dass es sich bei „...“ um einen ursprünglich friesischen Vornamen handelt, geht daraus auch hervor, dass dieser „zu den weniger häufigen männlichen Vornamen“ zählt. Der Hinweis, dass er „noch eingetragen“ werde – „vor allem Mimmo (so z.B. 2015 in Köln sowie 2017 in Fulda)“ – lässt erahnen, dass der Name „...“ nicht nur weniger selten, sondern äußerst selten sein dürfte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass weiten Teilen des Verkehrs – so auch den Mitgliedern der Kammer – der Name völlig unbekannt ist (so auch OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18). Aufgrund der Verwendung des angegriffenen Zeichens in dem Online-Produktangebot wie ersichtlich in der Anlage K3 (Bl. 45 ff. d.A.) kommt zudem eine Beeinträchtigung der Werbefunktion des klägerischen Zeichens in Betracht. e) Zwischen den streitgegenständlichen Zeichen besteht ferner Verwechslungsgefahr. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an (BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64,– AMARULA/Marulablu). (a) Dem Zeichen „...“ ist ein durchschnittlicher Grad an Kennzeichnungskraft zuzumessen. Es handelt sich um eine Buchstabenkombination, die als Wortmarke eingetragen ist. Liegen – wie hier – keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH, GRUR 2012, 930, 932 Rn. 27 – Bogner B, m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 409, 410). Umstände für eine originäre Kennzeichnungsschwäche sind nicht ersichtlich. Ob die Kennzeichnungskraft der Marke durch Benutzung gesteigert wurde, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. (b) Die Beklagte hat das Zeichen „...“ für Waren (Hosen) benutzt, die mit den Waren identisch sind, für die die Klagemarke Schutz genießt (Bekleidungsstücke). (c) Auch besteht eine hohe Ähnlichkeit zwischen der Marke „...“ und dem Zeichen „...“. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so BGH, GRUR 2016, 283 - BioGourmet Rn. 37 m. w. N.). (aa) Bei beiden streitgegenständlichen Zeichen handelt es sich um Wortzeichen. Vom Schriftbild stehen sich „...“ und „..." gegenüber. Beiden Zeichen bestehen aus zwei Silben, welche zusammengeschrieben sind, wobei die ersten beiden und die letzten beiden Buschstaben übereinstimmen, jedoch in der Groß- und Kleinschreibung voneinander abweichen. Die Unterschiede im Schriftbild sind – aufgrund der divergierenden Wortlänge und der abweichenden Groß- und Kleinschreibung – wahrnehmbar, jedoch nicht geeignet, um den schriftbildlichen Ähnlichkeitsbereich zu verlassen (so auch OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, Az. 3 U 192/18). (bb) Jedoch ist – trotz der unterschiedlichen Zeichenlänge – eine hohe klangliche Ähnlichkeit gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich ausgesprochen würden, sieht die Kammer nicht. Insofern genügt es, dass jedenfalls relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs die Worte gleich aussprechen (so auch Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.12.2018, Az. 312 O 158/18). Ob der Verkehr das „My/my“ englisch („Mei“) oder deutsch („Mie“ bzw. „Mü“) ausspricht, ist insoweit unerheblich, da aufgrund der Identität der ersten Silbe der gegenüberstehenden Zeichen und dem darauf folgenden identischen Buchstaben „m“ davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Zeichen identisch aussprechen wird, also beide entweder mit englischer oder deutscher Betonung. (cc) Ob die Zeichen darüber hinaus über den gleichen Bedeutungs- oder Sinngehalt verfügen, kann aufgrund des Vorliegens der jedenfalls gegebenen hohen klanglichen Ähnlichkeit dahinstehen. 2. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, denn sie ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch außer Acht, dass sie die Pflicht zur sorgfältigen Markenrecherche und Marktbeobachtung verletzte (BGH, GRUR 1957, 430 – Havana; BGH, GRUR 2007, 384 Rn. 21 – Windsor Estate; Ströbele/Hacker/Thiering-Thiering, a.a.O., § 14 Rn, 662 m.w.N.). II. Der Klägerin kann aufgrund der Verletzung ihrer Markenrechte aus § 14 MarkenG a.F. ferner die mit dem Klageantrag zu I. begehrten Auskünfte gemäß § 19 MarkenG i.V.m. § 242 BGB von der Beklagten verlangen. Dies ist auch verhältnismäßig. III. 1. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.822,96 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR zzgl. Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer) ergibt sich aus den §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB. Die Abmahnung (Anlage K 4, Bl. 51 ff. d.A.) war berechtigt. Der Klägerin stand vor der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F. ein Anspruch auf Unterlassung zu, da die Benutzung des Zeichens „...“ durch die Beklagte eine Markenrechtsverletzung darstellt (s.o.). Die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 50.000,00 EUR ist der Sache angemessen. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes kommt es in erster Linie auf das wirtschaftliche eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche an. Entscheidende Faktoren bei der Schätzung des Gegenstandswertes, der nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, sind u.a. die Größe und Bekanntheit des Verletzten, die Bekanntheit des Verletzten Rechts, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer, die Intensität der Verletzungshandlung sowie ihre Gefährlichkeit bzw. Gefahr der Nachahmung. Maßgeblich ist das objektive Interesse der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung, wobei der in dem Abmahnschreiben angegebene Wert ein nicht unerhebliches Indiz hierfür ist, zumal zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss und der Umfang der tatsächlichen Verletzungshandlung noch nicht bekannt war. Aus dem in der vorformulierten Unterlassungserklärung gemäß der Anlage K4 (Bl. 54 d.A.) angegebenen Gegenstandswert geht hervor, dass die Klägerin selbst im Zeitpunkt der Abmahnung ihr objektives Interesse an der Unterlassung mit 50.000,00 EUR beziffert hat. Diesen Wert sieht das Gericht als angemessen an. Gründe, warum dieser für kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche an der unteren Wertgrenze liegende Wert (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 142 Rn. 10) unterschritten werden sollte, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte unter der streitgegenständlichen Bezeichnung, wie von ihr behauptet, keine Hose verkauft hätte, so würde dies nicht zu einem geringeren Gegenstandswert führen, denn das Verhalten der Beklagten birgt eine nicht unerhebliche Gefahr der Nachahmung durch Dritte, was zu einer Verwässerung der Marke führen kann. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägervertreter vom 27.08.2019 und der Beklagtenvertreter vom 21.08.2019 boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da diese keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielten. Das Vorbringen war zudem gemäß § 296a ZPO verspätet. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist auf dem Sektor der Herstellung sowie des Angebots und Vertriebs von Bekleidung, Schuhen und Modeaccessoires tätig. Sie ist Inhaberin der deutschen Marke „...“ Nr. ..., die am 29.06.2007 angemeldet und am 09.10.2007 u.a. für Bekleidungsstücke in Klasse 25 eingetragen wurde (vgl. Anlagenkonvolut K 1, Bl. 24 ff. d.A.). Daneben ist die Klägerin Inhaberin einer Unionsmarke „...“, die ebenfalls u.a. für Waren der Klasse 25 eingetragen wurde und eine Priorität vom 23.09.2011 beansprucht (vgl. Anlagenkonvolut K 1, Bl. 28 ff. d.A.). Die Beklagte ist Teil der …..-Gruppe und die Betreiberin eines Online-Shops unter …. Im August 2018 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte Kinderhosen unter der Bezeichnung „…“ in ihrem Online-Shop bewarb. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angebotsdarstellung wird auf das Anlagenkonvolut K 3 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2018 (Anlage K 4, Bl. 51 ff. d.A.) ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Verletzung von Markenrechten abmahnen. In der Folge gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlagenkonvolut K5, Bl. 55 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2018 (Anlage K6, Bl. 66 ff. d.A.) nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung an und forderte die Beklagte fruchtlos zur Auskunftserteilung und Kostenerstattung auf. Die Klägerin behauptet, sie benutze das Zeichen „...“ seit über zehn Jahren umfassend für die geschützten Waren. Sie ist der Ansicht, sie könne sowohl die begehrte Auskunft (§ 242 BGB) als auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) von der Beklagten verlangen, wobei sie diese Ansprüche vorrangig aus der deutschen Marke geltend macht. Die Verwendung der Bezeichnungen „...“ stelle eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. In diesem Zusammenhang sei allein auf das streitgegenständliche Internetangebot abzustellen und nicht auf ein mögliches Angebot im Einzelhandel. Auch das Bewerben eines Angebots im Internet könne eine Markenverletzung durch das Anbringen von Zweitmarken darstellen. Es bestehe Verwechslungsgefahr. Die Bestandteile „Kinder Hose“ und „Mini“ träten als rein beschreibend zurück, so dass sich die Zeichen „...“ und „… […] …“ gegenüberstünden. Die vorangestellte Dachmarke „...“ sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, da der Verkehr hier jedenfalls von einem Zusammenwirken der Marken „...“ und „...“ für die streitgegenständlichen Produkte im Sinne eines weit verbreiteten und üblichen Co-Brandings (vgl. hierzu Anlage K7 bis K 10, Bl. 68-194 d.A.), respektive dem Bestehen eines Lizenzverhältnisses, ausgehen werde. Das Zeichen „...“ werde der Verkehr, anders als die Beklagte meine, nicht als Bestellzeichen wahrnehmen. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt, da sie vor der Aufnahme der Benutzung des Zeichens „...“ keine Markenrecherche vorgenommen habe. Ferner habe die Beklagte der Klägerin die vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.892,96 EUR (= 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 EUR nebst Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer) gemäß den §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch resultiere aus den §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1 BGB. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts resultiere aus § 140 Abs. 1 MarkenG und die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO, da die Beklagte – was unstreitig ist – die streitgegenständlichen Waren an Endkunden bundesweit über ihren Online-Store angeboten hat. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den in der Bundesrepublik Deutschland durch den Vertrieb von wie in der Anlage wiedergegebenen mit dem Zeichen „...“ gekennzeichneten Hosen erzielten Gewinn, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der vorgenannten Waren, sortiert nach Verkaufsdatum, der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und den Gesamtkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den erzielten Gewinn enthält; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird; III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 09.01.2019) zu zahlen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Hose sei tatsächlich nicht vertrieben worden. Sie sei weder tatsächlich angeboten noch über das Portal der Beklagten verkauft worden, was sich aus dem Zusatz „Artikel nicht verfügbar“ in dem Angebot gemäß der Anlage K3 ergebe. „...“ sei angelehnt an den Vornamen „Mimmo“, der aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein gängiger Vorname in Italien und auch in Deutschland geläufig sei (vgl. Gutachten gemäß Anlage B2, Bl. 270 ff. d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Frankfurt am Main sei örtlich unzuständig und die Mitwirkung des Patentanwalts unzulässig. Mangels eines Angebots der Hose seien auch keine etwaigen Rechte der Klägerin verletzt worden. In der Benutzung des streitgegenständlichen Vornamens sehe der Durchschnittsverbraucher keine markenmäßige Verwendung, sondern nur einen Modellnamen, weswegen eine markenmäßige Benutzung ausscheide. Auch liege keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke vor, da dem Durchschnittsverbraucher hier klar sei, dass er eine Hose des Herstellers „...“ erwerbe, welcher diese unter der Marke „...“ anbiete. Der Verbraucher erkenne die Hose als Produkt von „...“ und bringe die Hose in keiner Weise mit anderen Bezeichnungen oder gar der Klägerin in Verbindung. Die vom BGH in der „SAM“-Entscheidung vom 07.03.2019 (Az.: I ZR 185/17) geforderte positive Feststellung der Herkunftsfunktion sei im vorliegenden Fall nicht möglich: Die Bezeichnung „...“ werde von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Zweitmarke aufgefasst. Auch weniger gebräuchliche Vornamen könnten nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Dies könne gemäß der „SAM“-Rechtsprechung des BGH allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine bekannte Dachmarke oder bekannte Modellbezeichnung in Rede stehe. Dies sei hier nicht der Fall. Auch stünden die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht im unmittelbaren Zusammenhang miteinander, was sich neben der Stellung auch aus der unterschiedlichen Schreibweise in Klein- bzw. Großbuchstaben ergebe. Ferner seien die sich gegenüberstehenden Zeichen „...“ und „...“ einander nicht ähnlich. Der der Abmahnung zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 EUR sei zu hoch bemessen. Die Beklagte hat die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.