Urteil
2-03 O 25/18
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0921.2.03O25.18.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen,
1. Verbrauchern auf der lnternetseite mit der URL … den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit wie nachfolgend abgebildet zu informieren:
…
und/oder
in einem auf der Internetseite unter der URL … vorgehaltenen Preis-aushang den Sollzinssatz für den „…“ wie nachfolgend abgebildet auszuweisen:
…
2. Verbrauchern auf der lnternetseite mit der URL … den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die geduldete Überziehung nicht anzugeben wie geschehen im Rahmen der nachfolgend abgebildeten Darstellung:
…
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2018 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1. (Unterlassungsausspruch) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10.000 EUR, hinsichtlich Ziffer I.2. (Unterlassungsausspruch) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, zu unterlassen, 1. Verbrauchern auf der lnternetseite mit der URL … den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit wie nachfolgend abgebildet zu informieren: … und/oder in einem auf der Internetseite unter der URL … vorgehaltenen Preis-aushang den Sollzinssatz für den „…“ wie nachfolgend abgebildet auszuweisen: … 2. Verbrauchern auf der lnternetseite mit der URL … den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die geduldete Überziehung nicht anzugeben wie geschehen im Rahmen der nachfolgend abgebildeten Darstellung: … II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2018 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1. (Unterlassungsausspruch) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10.000 EUR, hinsichtlich Ziffer I.2. (Unterlassungsausspruch) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist gemäß den §§ 3, 4, 2 UklaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 e) UKlaG i.V.m. den §§ 504, 505, 675a BGB i.V.m. Art. 247a § 2 EGBGB. Nach der – seit dem 21.03.2016 – geltenden Regelung in Art. 247a § 2 Abs. 1 EGBGB stellen Unternehmer, die den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 BGB anbieten, für Standardgeschäfte nach § 675a BGB schriftlich, in geeigneten Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung. Nach Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereitzustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift gelten die beiden ersten Absätze entsprechend für Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltvereinbarungen für die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 BGB anbieten. Die Sollzinssatzangabe „Aktuell bis zu 10,90 % p.a.“ gemäß Klageantrag zu Ziffer I.1. (a) erfüllt zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht die obige gesetzliche Anforderung einer Angabe in „auffallender Weise“. Beurteilungsmaßstab ist die Wahrnehmung des angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 6a PAngV Rn. 14) Bei Betrachtung der streitgegenständlichen Darstellung im Gesamtkontext ist die insoweit angegriffene Angabe in keiner „auffallenden“ Weise von den übrigen Informationen abgesetzt. Zwar ist die Angabe über den Sollzinssatz in Fettdruck und blauer Farbe gefasst. Diese Darstellung entspricht aber auch der Darstellung der übrigen Vertragskonditionen. Die streitgegenständliche Darstellung reicht zur Überzeugung des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht aus. Die Angabe einer Zinsspanne des Sollzinssatzes in dem Preisaushang für den „… DispoKredit“ von „7,90 % bis zu 10,90 %“ gemäß Klageantrag zu Ziffer I.1. (b) erfüllt nicht die Kriterien der „Klarheit und Eindeutigkeit“ gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB. Für die interessierten Verbraucher unterliegt die oben genannte Zinsspanne der Spekulation bzw. Deutung, ob diese bezüglich ihres Dispokreditvertrages unzutreffenderweise von einer geringeren Verzinsung ausgehen, als sie realistischerweise tatsächlich in Betracht kommt. Insbesondere fehlt es an der nachvollziehbaren Darlegung der maßgeblichen Kriterien, die für individuelle Festsetzung der Zinshöhe von Bedeutung wäre. Die allgemeine Angabe, dass dabei auch die Frage der „Dauer und des Umfangs der Kundenverbindung“ von Bedeutung sein können, reicht insoweit nicht aus. Auch in dem Fall, dass ein Neukunde ein Konto bei der Beklagten eröffnet, muss er nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass er mit einem Höchstzinssatz belastet wird. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I.2. steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu, weil dem Erfordernis der Angabe von Zinssätzen auch auf geduldete Überziehungen im Rahmen der Hinweise bezüglich der Vertragskonditionen nicht ausreichend Rechnung im Sinne des § 505 BGB i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB getragen worden ist. Die Kammer folgt der Argumentation des Klägers, dass die gesetzliche Regelung des Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB dahin zu verstehen ist, dass bereits bei dem Internetauftritt der Beklagten, bezogen auf die Vertragsbedingungen des AktivKontos der Sollzinssatz für geduldete Überziehungen aufzuführen ist und nur die Angabe im Preisaushang nicht genügt, wobei auch insoweit festzustellen wäre, dass die diesbezügliche Sollzinsangabe „14,90 %“ nicht den oben erörterten Anforderungen der bezüglich einer Hervorhebung dieser Angaben gemäß Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB genügt. Nachdem sich die Beklagte weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist auch die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. Darüber hinaus steht dem Kläger gemäß Klageantrag zu Ziffer II. ein Anspruch auf Zahlung der bei ihm entstandenen Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG zu, da die Abmahnung des Klägers vom 26.04.2018 berechtigt war. Dieser Anspruch steht dem Kläger auch in der geltend gemachten Höhe von 214,00 EUR zu (vgl. zur berechtigten Geltendmachung einer Kostenpauschale eines Wettbewerbsverbandes: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, a.a.O., § 12 Rn. 1.132 m.w.N.). Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 709 ZPO. Der Kläger ist ein Verbraucherverband im Sinne einer qualifizierten Einrichtung gemäß § 4 UKlaG, der von der Beklagten, einer Geschäftsbank, Unterlassung wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht sowie Ersatz außergerichtlich entstandener Abmahnkosten in Höhe von 200 EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer verlangt. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Kläger u.a. Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und macht Unterlassungsansprüche gemäß den §§ 1, 2 UKlaG geltend. Die Beklagte ist eine Geschäftsbank, die Bankgeschäfte betreibt und u.a. Verbrauchern den Abschluss von Verträgen über Bankdienstleistungen anbietet. Zusammen mit der … betreibt sie einen Internetauftritt unter der URL: … Am 21.12.2017 gestaltete sich der Internetauftritt der Beklagten bezüglich ihres sog. AktivKontos, wie in der Klageschrift auf den Seiten 5 – 7 (Bl. 5 – 7 d.A.) nebst der Anlage K 1 (Bl. 12 – 35 d.A.) beschrieben. Diese Angaben weichen teilweise vom früheren Internetauftritt der Beklagten vom 12.04.2017 ab, auf die in der genannten Anlage hingewiesen wird. Der Kläger wendet sich insoweit insbesondere gegen die Bewerbung der Beklagten im Internet für einen Dispokredit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ (Bl. 31 d.A.) und im Preisaushang für … Dispokredite von „7,90 bis 10,90 %“ „in Abhängigkeit von Dauer und Umfang der Kundenverbindung“ (Anlage K 1 = Bl. 34 d.A.), die unter der Rubrik „Persönliche Konten“ angeboten werden. Ferner steht zwischen den Parteien im Streit, ob die Beklagte verpflichtet wäre, entsprechende Angaben zum Sollzinssatz bei „geduldeten“ Überziehungen bei den Konditionen des AltivKontos zu machen. Nach dem Preisaushang gemäß Anlage K 1 (Bl. 34 d.A.) bzw. dem von der Beklagten gemäß Anlage B 1 vorgelegten Preisaushang (Stand 01.04.2018, Bl. 68 – 69 R) beträgt der Sollzinssatz für „geduldete“ Überziehungen bei der Beklagten 14,90 %. Wegen der Bewerbung gemäß Anlage K 1 mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2017 (Anlage K 2 = Bl. 35 - 42 d.A.) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2017 (Anlage K 3 = Bl. 43 - 46 d.A.) als unberechtigt zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Bewerbung gemäß dem Klageantrag zu Ziffer. I.1. verstieße gegen die §§ 504, 675a BGB i.V.m. Art. 247a § 2 EGBGB, da die Informationen über den Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet werde, wie „bis zu 10,90 % p.a.“ und die Angaben in dem Preisaushang „7,90 % bis 10,90 %“ - entgegen der gesetzlichen Regelung - nicht „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ angegeben würden. Es sei nicht ausreichend, den Zinssatz für „geduldete“ Überziehung von 14,90 % allein im Preisaushang aufzuführen und nicht ebenfalls bei der Darstellung der Konditionen des AktivKontos. Insoweit wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageschrift und den Schriftsatz vom 11.06.2018 (Bl. 74 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, 1. Verbrauchern auf der lnternetseite mit der URL … den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit wie nachfolgend abgebildet zu informieren: … und/oder in einem auf der Internetseite unter der URL … vorgehaltenen Preisaushang den Sollzinssatz für den „… DispoKredit“ wie nachfolgend abgebildet auszuweisen: … 2. Verbrauchern auf der lnternetseite mit der URL … den Abschluss eines Zahlungs-diensterahmenvertrages (hier mit der Bezeichnung AktivKonto) anzubieten und über den Sollzinssatz für die geduldete Überziehung nicht anzugeben wie geschehen im Rahmen der nachfolgend abgebildeten Darstellung: … II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.02.2018) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ihre Sollzinsangaben „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ und die Zinsspanne „7,90 % bis 10,90 %“ den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247a § 2 EGBGB entsprächen, da in beiden Fällen der maximale Sollzinsbetrag genannt sei, der zur Anwendung kommen könne. Der Hinweis, dass Sollzinssätze von Dauer und Umfang der Kundenverbindung abhängig seien, sei von einem Verbraucher dahin zu verstehen, dass z.B. mit einem Bestandskunden ggf. ein geringerer Sollzinssatz vereinbart werden könne. Da der konkrete Sollzinssatz – innerhalb der Spanne von 7,90 % bis 10,90 % - einzelfallabhängig sei, könne eine konkrete Sollzinsangabe auf ihrer Internetseite und ihrem Preisaushang nicht gemacht werden. Müsste die Beklagte schon im Rahmen der Erfüllung ihrer allgemeinen Informationspflichten den im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sollzinssatz nennen, wäre das mehrschichtige, austarierte System von Informationspflichten nach BGB und EGBGB sinnentleert. Es liege auch eine optische Hervorhebung der streitgegenständlichen Zinssätze durch Fettdruck und Verwendung der Farbe Blau vor. Angesichts der Angabe der Beklagten in ihrem Preisaushang bezüglich des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, sei das Klagebegehren gemäß Antrag zu Ziffer I.2. ohne Erfolg. Es bestünde keine gesetzliche Pflicht, diesen Sollzinssatz neben dem online verlinkten Preisaushang zusätzlich den Kontokonditionen beizufügen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 11.04.2018 (Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen.