Beschluss
2.03 O 333/19
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0819.2.03O333.19.00
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, A. der … ihre Zustimmung zum Führen der Produkte „…“ in der …-Datenbank als im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhältliches und verkehrsfähiges Arzneimittel zu erteilen, - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des deutschen Teils des Europäischen Patentes … in dem rechtshängigen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, Az. …, - hilfsweise ergänzend zu Spiegelstrich 1: oder bis die … und die Antragsgegnerinnen durch Anpassung des zwischen der … und den Antragsgegnerinnen durch die Abschlusserklärung vom 19.11.2016 geschlossenen Unterlassungsvertrages verbindlich gewährleisten, dass die Produkte „…“ der Antragstellerin in der …-Datenbank wieder als im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhältliches und verkehrsfähiges Arzneimittel geführt werden dürfen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt. B. Hilfsweise zu A. I. den Antragsgegnerinnen zu untersagen, die Antragstellerin mittels der Informationsstelle für Arzneispezialitäten … GmbH an Vertriebshandlungen ihrer Produkte „…“ gezielt zu behindern, - insbesondere dadurch, dass die Antragsgegnerinnen gegenüber der … nicht ihre Zustimmung dazu erteilen, die Produkte „…“ in der …-Datenbank als im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhältliches und verkehrsfähiges Arzneimittel zu führen. ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin begehrt die mit ihrem Hauptantrag, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zustimmung zu verpflichten. Das von der Antragstellerin verfolgte Begehren stellt sich dementsprechend als eine Leistungsverfügung im Sinne von § 940 ZPO dar. Die Anforderungen an eine solche Leistungsverfügung sind hoch, ihr Erlass sollte die Ausnahme darstellen (Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 2. Aufl. 2018, § 940 Rn. 11). Eine Leistungsverfügung soll ausnahmsweise ergehen, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint. Der Antragsteller muss dementsprechend dringend der sofortigen Befriedung bedürfen, die geschuldete Handlung muss ihren Sinn verlieren, wenn sie erst infolge eines Hauptsacheverfahrens zu erbringen wäre. Bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass der Antragsteller andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.12.2015 – 5 W 35/15, BeckRS 2016, 4038: Im dortigen Fall stellte der Inhalt der Leistungsverfügung die einzige Einnahmequelle des Unternehmens dar; Vollkommer, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 940 Rn. 6). Diese (hohen) Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass ohne die Zustimmung der Antragsgegnerinnen die Daten zu ihrem Medikament nicht in der Datenbank der … gelistet würden, was dazu führe, dass sie ihr Produkt nicht anbieten könne. Sie werde quasi vom Markt ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage hat die Antragstellerin jedoch „lediglich“ wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, deren Ausgleich Zweck von Schadensersatzansprüchen ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die zu erwartenden Schäden beim Nicht-Vertrieb eines Produkts wie des der Antragstellerin erheblich sind, dies allein rechtfertigt jedoch nicht den Erlass der – nur im Ausnahmefall berechtigten – Leistungsverfügung. Gleiches gilt zunächst für den hilfsweise gestellten Antrag gemäß Spiegelstrich 2. Auch der als Unterlassungsantrag formulierte Hilfsantrag zu B. war zurückzuweisen. Auch insoweit handelt es sich – trotz der Formulierung als Unterlassung – um einen Antrag in Form der Leistungsverfügung. Denn den Antragsgegnerinnen soll es untersagt werden, Vertriebshandlungen der Antragstellerin dadurch zu behindern, dass sie der … die gemäß dem Antrag zu A. begehrte Zustimmung nicht erteilt. Dementsprechend könnten die Antragsgegnerinnen dem Tenor einer entsprechenden Verfügung nur und allein dadurch genügen, dass sie die begehrte Zustimmung erteilen, also eine positive Handlung in Form einer Leistung vornehmen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29.07.2019 hat die Kammer bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.