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Urteil

2-03 O 500/18, 16 U 264/19

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1010.2.03O500.18.00
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Leitsätze
1. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet. Jedoch gilt vom Grundsatz der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-)Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat. 2. Wenn aber ein Betroffener – ggf. unter dem Druck vorangegangener Berichterstattungen – detailreich und weit über das bisher Bekannte hinaus gleichsam als Gegenangriff umfangreiche Informationen mitteilt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Schutz seiner Privatsphäre konsistent und durchgehend beachtet hat. Denn in diesem Fall ist nicht zu erkennen, dass der Betroffene seinen Privatsphärenschutz aufrechterhalten und Umstände hieraus weiterhin geheim halten will. Zwar wird der Betroffene ggf. auch über das bereits Bekannte hinausgehen dürfen, wenn dies zur Darstellung und Verteidigung seiner Position erforderlich sein sollte. Überreicht der Betroffene jedoch weitere, detaillierte Informationen und Unterlagen und geht damit gleichsam überschießend in den Gegenangriff über, ohne darauf hinzuweisen, dass er von einer Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung aufgrund einer Verletzung seiner Privatsphäre ausgeht und daher die Informationen nicht für eine weitergehende Berichterstattung genutzt werden sollen, sondern nur der Darstellung seiner Position dienen, kann er sich nicht anschließend darauf berufen, dass diese Informationen weiterhin seiner Privatsphäre unterfallen sollen.
Tenor
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 21.12.2018 wird teilweise (Aussprüche zu 1.-7 und 9.-19. sowie in Teilen zu 8.) aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 21.12.2018 bestätigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten: 8. „Doch X hatte eben schwere Zeiten hinter sich – die ...krise, eine Scheidung und ein Sorgerechtsverfahren setzten ihm zu.“ Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens insgesamt zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet. Jedoch gilt vom Grundsatz der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-)Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat. 2. Wenn aber ein Betroffener – ggf. unter dem Druck vorangegangener Berichterstattungen – detailreich und weit über das bisher Bekannte hinaus gleichsam als Gegenangriff umfangreiche Informationen mitteilt, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Schutz seiner Privatsphäre konsistent und durchgehend beachtet hat. Denn in diesem Fall ist nicht zu erkennen, dass der Betroffene seinen Privatsphärenschutz aufrechterhalten und Umstände hieraus weiterhin geheim halten will. Zwar wird der Betroffene ggf. auch über das bereits Bekannte hinausgehen dürfen, wenn dies zur Darstellung und Verteidigung seiner Position erforderlich sein sollte. Überreicht der Betroffene jedoch weitere, detaillierte Informationen und Unterlagen und geht damit gleichsam überschießend in den Gegenangriff über, ohne darauf hinzuweisen, dass er von einer Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung aufgrund einer Verletzung seiner Privatsphäre ausgeht und daher die Informationen nicht für eine weitergehende Berichterstattung genutzt werden sollen, sondern nur der Darstellung seiner Position dienen, kann er sich nicht anschließend darauf berufen, dass diese Informationen weiterhin seiner Privatsphäre unterfallen sollen. Der Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 21.12.2018 wird teilweise (Aussprüche zu 1.-7 und 9.-19. sowie in Teilen zu 8.) aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschluss – einstweilige Verfügung – der Kammer vom 21.12.2018 bestätigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten: 8. „Doch X hatte eben schwere Zeiten hinter sich – die ...krise, eine Scheidung und ein Sorgerechtsverfahren setzten ihm zu.“ Der Verfügungskläger hat die Kosten des Eilverfahrens insgesamt zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 21.12.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer weitgehenden Aufhebung. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1. „Gerichtsprozess Verlegertochter Y streitet um Millionen wegen eines Immobiliendeals Traumhaus weg, Geld weg: Nach einem geplatzten Immobiliendeal eskaliert der Krach zwischen Y und einem windigen Geschäftsmann.“ Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 – Michael Schumacher; BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco). Wenn Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfG NJW 1999, 1322; BVerfG NJW 2000, 2413; BGH GRUR 2017, 304 Rn. 16 – Michael Schumacher). Die Privatsphäre des Normalbürgers ist vor ungenehmigten Presseberichten grundsätzlich umfassend geschützt. Die Zugehörigkeit zum internationalen „Jet-Set“ rechtfertigt eine höhere Gewichtung des Publikationsinteresses prinzipiell noch nicht (BGH NJW 1996, 985, 986 – Kumulationsgedanke; BGH NJW 2005, 56 – Reitturnier; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 68a). Eine herausragende Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben kann das Publikationsinteresse aber eher rechtfertigen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 68a). Zu berücksichtigen kann auch sein, dass die Vorbekanntheit einer wahre Tatsache bei einer breiten Öffentlichkeit geeignet ist, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (BGH GRUR 2019, 1092 Rn. 28 m.w.N.). Häuslicher Krach, eheliche Zerwürfnisse und Scheidungsabsichten gehen die Öffentlichkeit auch dann nichts an, wenn sie eine herausragende Persönlichkeit betreffen (OLG Hamburg NJW 1970, 1325; OLG Hamburg AfP 2006, 182; OLG Hamburg, Urt. v. 26.01.1999 – 7 U 79/98, BeckRS 1999, 13235; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 216; Wenzel/Burkhardt/Peifer, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 56). Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören grundsätzlich zur Privatsphäre (OLG Hamburg AfP 1992, 376; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 56 m.w.N.; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 19 Rn. 41). Ferner gehören zur geschützten Privatsphäre auch private Streitigkeiten, z.B. wegen der Frage, ob ein verkauftes Privathaus Mängel habe oder Streit um Bauleistungen besteht (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.10.2011 – 2-03 O 459/11: Unbezahlte Rechnungen beim privaten Hausbau eines bekannten Fußballers). Dies gilt auch, wenn das Privathaus durch einen namhaften Unternehmer an einen Privatmann verkauft wurde (Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 56). b. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). So soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 ff. – Pornodarsteller). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hat ein verurteilter Täter selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und Lebensumstände, mithin auch sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild bekannt gemacht und detailliert seine Sicht von Tat und Tatumständen geschildert, so verliert der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich an Bedeutung (BGH NJW 2009, 3576 Rn. 27 – Kannibale von Rotenburg). Auf der anderen Seite liegt im Hinblick auf Äußerungen betreffend den Gesundheitszustand eines Prominenten eine Selbstöffnung noch nicht vor, wenn sich die in der Öffentlichkeit getätigten Angaben des Betroffenen (bzw. seiner Vertreter) auf allgemein und abstrakt gehaltene Beschreibungen zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand beschränken, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen einer Verletzung auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (BGH NJW 2017, 1550 Rn. 13 – Michael Schumacher). Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27). Eine Selbstöffnung soll auch dann nicht vorliegen, wenn durch die Berichterstattung ein neuer, eigenständiger Bereich der Privatsphäre betroffen ist (Erman/Klass, a.a.O. unter Verweis auf KG ZUM-RD 2011, 333; LG Köln AfP 2012, 584; LG Köln ZUM-RD 2013, 146, 148). Jedoch gilt von diesen Grundsätzen der Selbstöffnung wiederum eine (Rück-) Ausnahme, wenn der Betroffene sich lediglich unter dem Druck bereits erfolgter (rechtswidriger) Berichterstattung an die Öffentlichkeit gewandt hat (BGH AfP 2015, 564 = NJW 2016, 789 Rn. 27; BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596). So hat der BGH eine Selbstöffnung in zwei Fällen der Bildberichterstattung nicht angenommen, in denen es um Bildnisse ging, die zunächst dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnen waren. Selbst nachdem der Betroffene sich – unter dem Druck der vorangegangenen Bildberichterstattung – an die Öffentlichkeit gewandt hatte, war die (erneute) Veröffentlichung von Bildnissen, die vor dem öffentlichen Handeln des Betroffenen angefertigt worden waren, als unzulässig anzusehen (BGH NJW 2009, 754 Rn. 24; BGH NJW 2005, 594, 596). In einem weiteren Fall des BGH ging es um eine identifizierende Wortberichterstattung. In diesem Fall war über Umstände aus dem schulischen Verhalten eines Grundschulkindes zunächst ohne Namensnennung (des Kindes) berichtet worden. Die dortige Beklagte zu 2) verfasste ein Buch, in dem der Vorgang ebenfalls – jedoch mit Namensnennung des Kindes – aufgegriffen wurde. Im Anschluss an diese Veröffentlichung wandte sich die Mutter des Kindes an die Öffentlichkeit, äußerte sich zu den Vorgängen und bestätigte die im Buch wiedergegebenen Informationen (BGH NJW 2016, 789 Rn. 27). In diesem Zusammenhang führte der BGH aus, dass eine durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht dadurch entfällt, dass sich der Verletzte nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert. c. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen greift die angegriffene Äußerung nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass nach den oben dargestellten Entscheidungen grundsätzlich eine Selbstöffnung nicht angenommen wird, wenn sie nur unter dem Druck vorangegangener Berichterstattungen erfolgt ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen Konstellationen jedoch in mehreren Punkten. Zunächst ist zu beachten, dass über den Kläger und sein Anwesen bereits Jahre zuvor berichtet worden war. Über die (damaligen) Eigentumsverhältnisse und auch über seinen finanziellen Schwierigkeiten war die Öffentlichkeit dadurch informiert, was die Eingriffsintensität mindert. Von besonderem Gewicht war hier aber, dass der Kläger sich nicht lediglich – wie im oben dargestellten Fall – zu den Vorgängen geäußert und die bereits veröffentlichten Informationen bestätigt hat. Vielmehr hat der Kläger – durch seinen Anwalt (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17, BeckRS 2018, 25130 Rn. 55 m.w.N.; LG Berlin AfP 2003, 559) – der Beklagten nicht nur die bereits bekannten Informationen bestätigt und auf die Fragen des Journalisten geantwortet, sondern der Beklagten darüber hinaus umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Informationen enthielten, die über die Fragestellungen und – soweit ersichtlich und vorgetragen – das bisher Berichtete hinausgingen. Insbesondere hat der Kläger der Beklagten auch seine Strafanzeige gegen Frau Y zur Verfügung gestellt, in der detailreich die Vorgänge des Hauskaufs, aber auch der Abwicklung mit den Banken, Äußerungen der Frau Y in den jeweiligen Verfahren und seinen finanziellen Verhältnissen wiedergegeben waren. Wenn aber ein Betroffener – ggf. unter dem Druck vorangegangener Berichterstattungen – detailreich und weit über das bisher Bekannte hinaus gleichsam als Gegenangriff umfangreiche Informationen mitteilt, kann in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Schutz seiner Privatsphäre konsistent und durchgehend beachtet hat. Denn in diesem Fall ist nicht zu erkennen, dass der Betroffene seinen Privatsphärenschutz aufrechterhalten und Umstände hieraus weiterhin geheim halten will. So hat der BGH zwar auch angenommen, dass eine Selbstöffnung nicht angenommen werden soll, wenn die preisgegebenen Informationen lediglich allgemein und von abstrakter Natur sind (BGH NJW 2017, 1550 Rn. 13 – Michael Schumacher). Auf der anderen Seite verlangt der BGH bei presserechtlichen Informationsschreiben, die insbesondere bei einer bereits erfolgten und ggf. rechtswidrigen Berichterstattung Medien an weiterer Berichterstattung hindern sollen, dass das Informationsschreiben jedenfalls so konkret ist, dass das Presseunternehmen ersehen kann, ob Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine etwaige Berichterstattung überhaupt verletzt werden (BGH NJW 2019, 781 – Presserechtliches Warnschreiben). Hieraus ist nach Auffassung der Kammer zu folgern, dass der Betroffene einer vorangegangen, ggf. rechtswidrigen Berichterstattung unter dem Druck dieser Veröffentlichungen sich jedenfalls zu den dort betroffenen Umständen äußern und diese evtl. bestätigen kann (BGH NJW 2016, 789 Rn. 27). Hierbei wird der Betroffene ggf. auch über das bereits Bekannte hinausgehen dürfen, wenn dies zur Darstellung und Verteidigung seiner Position erforderlich sein sollte. Überreicht der Betroffene jedoch weitere, detaillierte Informationen und Unterlagen und geht damit gleichsam überschießend in den Gegenangriff über, ohne darauf hinzuweisen, dass er von einer Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung aufgrund einer Verletzung seiner Privatsphäre ausgeht und daher die Informationen nicht für eine weitergehende Berichterstattung genutzt werden sollen, sondern nur der Darstellung seiner Position dienen, kann er sich nicht anschließend darauf berufen, dass diese Informationen weiterhin seiner Privatsphäre unterfallen sollen. Die Kammer hat hiernach bei der gebotenen Abwägung ferner berücksichtigt, dass die von der Beklagten in der angegriffenen Äußerung wiedergegebenen Informationen teils vorbekannt waren und teils vom Kläger mitgeteilt wurden. Darüber hinaus betreffen sie ein Anwesen, das bereits Jahre zuvor Gegenstand von Berichterstattungen war. d. Die angegriffene Äußerung ist auch nicht in Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung als unzulässig anzusehen. Bei der Berichterstattung über einen Verdacht ist Voraussetzung, dass durch die Art der Darstellung deutlich gemacht wird, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen Verdacht handelt. Es ist daher zumindest erforderlich, dass erkenntlich wird, dass die Sachlage offen ist, der Verdacht nicht erwiesen ist (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 55; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rn. 154, 161; vgl. auch Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 210) und im Ergebnis nicht mehr für als gegen seine Richtigkeit spricht (BGH NJW 2000, 1036 – Namensnennung; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend ist jedoch bereits nicht von einer Verdachtsberichterstattung auszugehen. Denn in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung ist es einer Verdachtsäußerung immanent, dass die betreffende (Verdachts-)Tatsache gerade nicht als feststehend und bereits geklärt behandelt wird, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird (OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334). Hier hat die Beklagte über – zwischen den Parteien – unstreitige Tatsachen berichtet. Für den Durchschnittsleser wird auch deutlich, dass jedenfalls die äußeren Umstände des Hausverkaufs tatsächlich so stattgefunden haben und feststehend sind. Diese bestreitet auch der Kläger nicht. Für den Durchschnittsleser ist ferner erkennbar, dass der Betrugsvorwurf erfolgreich abgewehrt werden konnte, da die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen insoweit eingestellt habe, es stehe aber noch der Verdacht auf Vollstreckungsvereitelung im Raum. Darüber hinaus wird die Auffassung des Klägers wiedergegeben, dass auch eine Vollstreckungsvereitelung nicht vorliege. Bei dieser Form der Darstellung handelt es sich lediglich um eine Meinungsäußerung in Form der rechtlichen Bewertung auf Basis feststehender – wahrer – Tatsachen. 2. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze kann der Kläger auch nicht die Unterlassung der Äußerungen gemäß den Anträgen zu 3.-7. und 9.-19. verlangen. Die angegriffenen Äußerungen sind von der oben dargestellten Selbstöffnung umfasst bzw. stellen in Teilen hierauf basierende Meinungsäußerungen dar. Die Abwägung fällt insoweit jeweils zu Lasten des Klägers aus. Insbesondere hat der Kläger durch die übersandten Unterlagen auch Angaben zu seinen finanziellen Schwierigkeiten der Selbstöffnung zugeführt. Gleiches gilt im Hinblick auf den Antrag zu 8. bezüglich der Teiläußerungen „Doch X hatte eben schwere Zeiten hinter sich – die ...krise, eine Scheidung und ein Sorgerechtsverfahren setzten ihm zu. Y dachte, X sei kein schlechter Mensch.,Er hatte einen Anzug an, wirkte seriös und beantwortete freundlich ein paar Fragen‘, erinnert sich die Verlagserbin. Im Dezember unterschrieben sie und X einen Kaufvertrag. ... Millionen Euro kostete das potenzielle Traumhaus im feinen Hamburger Stadtteil .... Die Vertragspartner vereinbarten eine Zahlung in zwei Tranchen: ... sollte sofort auf Xs Privatkonto fließen. ... Euro waren zur Tilgung einer auf der Immobilie lastenden Grundschuld vorgesehen. Dafür gab es ein eigenes Konto.“ 3. Der Kläger kann auch im Hinblick auf die Äußerung gemäß dem Antrag zu 2. „Der Mann wusste zu feiern. Wenn Richard-Heinrich X seine Gäste auf sein Anwesen auf ... lud, ließ der ... nur vom Feinsten auffahren. Kaviar, Galloway Rinderfilet, Champagner. Getanzt wurde an Xs Geburtstag später in der Nobel-Diskothek .... Partymotto: Flirt fürs Leben.“ nicht Unterlassung verlangen. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass die Äußerung in den Bereich der Privatsphäre eingreife und er auch insoweit keine Selbstöffnung herbeigeführt habe. Die Beklagte wiederum weist darauf hin, dass über die Party, die sie in der Berichterstattung in Bezug nimmt, mit verschiedenen Bildnissen und detailreich berichtet wurde (Anlage AG 1, Bl. 73 d.A.). Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede, sondern zieht sich darauf zurück, dass die Veröffentlichung nicht von ihm stamme und es sich um eine private Geburtstagsfeier gehandelt habe. Die in der Berichterstattung gemäß Anlage AG 1 angesprochenen Umstände stellt der Kläger ebenfalls nicht in Abrede. Bei der auch hier durchzuführenden Abwägung ist zu beachten, dass der Kläger zu seiner Geburtstagsfeier „über 50 internationale Geschäftsfreunde“ eingeladen hatte. Bei der Party war Personal anwesend und der Kläger hat während der Feier offenkundig für den Fotografen posiert. Dementsprechend handelt es sich weniger um Umstände aus der Privatsphäre, sondern vielmehr solche der Sozialsphäre, da der Kläger hier diesen Bereich seines Privatlebens – die Geburtstagsfeier und deren Veranstaltung – dem Sozialbereich geöffnet hat. Die angegriffene Äußerung der Beklagten greift auch lediglich schlagwortartig einige Umstände dieser Party heraus, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist dementsprechend gering. 4. Der Kläger kann jedoch im Hinblick auf einen Teil der Äußerung gemäß dem Antrag zu 8. „Doch X hatte eben schwere Zeiten hinter sich – die ...krise, eine Scheidung und ein Sorgerechtsverfahren setzten ihm zu.“ Unterlassung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen. Denn bei diesen Umständen (Scheidung und Sorgerechtsverfahren) handelt es sich um Umstände, die die Privatsphäre des Klägers betreffen und die von der Selbstöffnung des Klägers nicht umfasst sind. Auch die Beklagte sieht in den vom Kläger überreichten Unterlagen insoweit keine Selbstöffnung (S. 10/11 des Schriftsatzes vom 11.07.2019, Bl. 68/69 d.A.). Diesbezüglich fällt die Abwägung daher zu Lasten der Beklagten aus. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. 5. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen der Beklagten relativ geringfügig ist. 7. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungskläger: "Kläger" und statt Verfügungsbeklagte: "Beklagte") streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um presserechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer identifizierenden Berichterstattung über den Kläger. Der Kläger ist .... Die Beklagte verlegt die Zeitung „Handelsblatt“. Sie veröffentlichte am 15.11.2018 den hier streitgegenständlichen Artikel mit der Überschrift „Gerichtsprozess – Y streitet um Millionen ...“ (Anlage AST 2, Bl. 20 d.A.). Der Kläger feierte vor einigen Jahren seinen Geburtstag in Form einer privaten Feier, auf die er über 50 internationale Geschäftsfreunde einlud. Hierüber wurde mit entsprechenden Fotografien berichtet (Anlage AG 1, Bl. 73 d.A.). Das Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Kläger ist, die A (Anlage AG 2, Bl. 75 d.A.) veranstaltete im Jahr 2016 eine Party unter der Bezeichnung „... 2016“, von der Fotos auf ihrer Webseite www.....de veröffentlicht wurden (Anlage AG 3, Bl. 76 d.A.). Darüber hinaus präsentiert sich der Kläger als ... auf der Webseite www.x.com (Anlage AG 5, Bl. 90 d.A.). Der Kläger war Eigentümer eines Hauses in Hamburg an der Adresse im „...“. Über die Immobilie berichtete die Hamburger Morgenpost im ... 2013 unter der Überschrift „...“ (Anlage AG 6, Bl. 93 d.A.). Darin wird berichtet, dass der Kläger das Gelände bereits im Jahr 2001 erworben habe, ihm aber dann das Geld ausgegangen sei. Ein Rechtsstreit sei hinzugekommen. Der Kläger wird mit den Äußerungen „Das Geld ist ja nicht weg, es haben jetzt nur andere“ und „Die Fenster sind bestellt, die Fassade wird gemacht, sobald es wärmer wird.“ zitiert. Weiter wird über die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers berichtet. Vor Gericht soll der Kläger Stress nach Scheidung und Sorgerechtsverfahren angegeben haben. Der Kläger schloss im Dezember 2014 mit der Y einen Kaufvertrag über das Anwesen ... Als Kaufpreis vereinbarten die dortigen Parteien einen Betrag in Höhe von ... EUR, wobei ... EUR auf ein Konto des hiesigen Klägers überwiesen werden sollten und der Rest an die Bank zur Tilgung von Grundstücksbelastungen gezahlt werden sollte. Es wurden jedoch beide Beträge auf das Konto des Klägers überwiesen, was nach dem Vortrag von Frau Y in den sich anschließenden Verfahren auf einem Versehen beruhte. Streit bestand zwischen dem Kläger und Frau Y auch darüber, ob die Beträge von Frau Y oder einer ihrer Unternehmungen gezahlt worden waren. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger führte anschließend mit Frau Y vor dem Landgericht Hamburg einen Zivilrechtsstreit, in dem es um den Verkauf des Anwesens im ... an Frau Y ging. Die dortigen Parteien schlossen einen Vergleich. Gegenstand des Vergleichs war unter anderem, dass der Kläger einen Betrag von rund ... Millionen EUR zahlt und Frau Y die Auflassungsvormerkung löscht. Dies tat Frau Y. Der Kläger hingegen focht den Vergleich an. Er veräußerte und übertrug darüber hinaus das Grundstück an seine Mutter. Frau Y erstattete vor diesem Hintergrund gegen den hiesigen Kläger Strafanzeige wegen Betruges. Im Anschluss berichteten verschiedene Medien über den Immobilienverkauf und die nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten, so das Hamburger Abendblatt am ....2017 unter der Überschrift „...familie Y bei Kauf von Villa geprellt“ und die Hamburger Morgenpost am ....2017 unter der Überschrift „Dreister Betrug mit ...-Villa“. Ein Mitarbeiter der Beklagten wandte sich im Vorfeld einer Berichterstattung mit E-Mail vom 17.10.2018, einige Tage vor dem ursprünglichen Termin im Zivilverfahren, an den Rechtsanwalt des Klägers, Herrn Rechtsanwalt K, und stellte unter anderem Fragen zum Zivilverfahren sowie zu den Vorwürfen von Frau Y, auch im Hinblick auf einen Betrugsvorwurf (Anlage AG 7, Bl. 94 d.A.). Rechtsanwalt K reagierte hierauf mit E-Mail vom 19.10.2018 (Anlage AG 8, Bl. 95 d.A.), teilte mit, dass der Termin auf den 16.11.2018 verschoben wurde, nahm seitens seines Mandanten Stellung und überließ dem Mitarbeiter der Beklagten verschiedene Unterlagen. Er wies hierbei darauf hin, dass Frau Y von dem zuvor geschlossenen Vergleich abgewichen sei und eine Zahlung direkt an den Kläger geleistet habe. Der Kläger habe den Rücktritt erklärt und mache an der Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Ihm sei durch das Verhalten von Frau Y ein Millionenschaden entstanden. Das Amtsgericht Hamburg habe in Bezug auf den Vorwurf des Betruges die Eröffnung der Anklage abgelehnt. Über die finanziellen Verhältnisse könne er keine Auskunft geben. Der E-Mail beigefügt waren unter anderem eine Strafanzeige des hiesigen Klägers gegen Frau Y wegen des Verdachts des Betruges und der Verleumdung (Anlage AG 9, Bl. 97 d.A.) sowie ein Schriftsatz, in dem die Anfechtung des Vergleichs vor dem Landgericht Hamburg erklärt wird (Anlage AG 11, Bl. 107 d.A.). Hierbei enthält die übersandte Strafanzeige gegen Frau Y auch Angaben zum Verkauf des Hauses, zur Höhe des Kaufpreises, dem Ablauf der Zahlungen, dem Zivilverfahren inklusive Vergleich und Anfechtung. Am 15.11.2018 veröffentlichte die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag. Die Staatsanwaltschaft erhob sodann unter dem 26.11.2018 Anklage wegen des Vorwurfs der Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Auf den Antrag des Klägers vom 14.12.2018 hin hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 21.12.2018 – einstweilige Verfügung (Bl. 39 d.A.) – unter An¬drohung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, 1. „Gerichtsprozess ...tochter Y streitet um Millionen wegen eines Immobiliendeals Traumhaus weg, Geld weg: Nach einem geplatzten Immobiliendeal eskaliert der Krach zwischen Y und einem windigen Geschäftsmann.“ 2. „Der Mann wusste zu feiern. Wenn X seine Gäste auf sein Anwesen auf ... lud, ließ der ... nur vom Feinsten auffahren. Kaviar, Galloway Rinderfilet, Champagner. Getanzt wurde an X Geburtstag später in der Nobel-Diskothek .... Partymotto: Flirt fürs Leben.“ 3. „Seine ... Immobilie hat X verkauft, das Geschäft dümpelt.“ 4. „Mit der Justiz hat er Ärger. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erließ am 5. Dezember 2017 sogar einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts, „einen Prozessbetrug begangen und dadurch einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt zu haben“. Der Lebemann kam vorübergehend ins Gefängnis.“ 5. „Den Betrugsvorwurf konnte X erfolgreich abwehren – die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen insoweit ein. Allerdings läuft wegen des gleichen Komplexes ein weiteres Verfahren wegen des Verdachts auf Vollstreckungsvereitelung.“ 6. „Begonnen hatte der Ärger, als X mit einer Vertreterin der Hanseatischen High Society ein Geschäft machte.“ 7. „Es waren keine Mediengeschäfte, die Y und X zusammenbrachten. Y war auf Immobiliensuche, als sie mit X Bekanntschaft machte. Das war im Herbst 2014. Eine Maklerin hatte ihr ein Haus X’s angeboten, eine Villa mit .... Das Haus war zwar nicht im besten Zustand.“ 8. „Doch X hatte eben schwere Zeiten hinter sich – die ...krise, eine Scheidung und ein Sorgerechtsverfahren setzten ihm zu. Y dachte, X sei kein schlechter Mensch.,Er hatte einen Anzug an, wirkte seriös und beantwortete freundlich ein paar Fragen‘, erinnert sich die ...erbin. Im Dezember unterschrieben sie und X einen Kaufvertrag. ... Millionen Euro kostete das potenzielle Traumhaus im feinen Hamburger Stadtteil ... Die Vertragspartner vereinbarten eine Zahlung in zwei Tranchen: ... sollte sofort auf Xs Privatkonto fließen. ... waren zur Tilgung einer auf der Immobilie lastenden Grundschuld vorgesehen. Dafür gab es ein eigenes Konto.“ 9. „Sechs Millionen Euro kostete das Haus im feinen Hamburger Stadtteil ....“ 10. „Sie ließ auch die zweite Rate auf Xs Privatkonto buchen. Als sie sich bei ihm meldete, um das Geld zurückzuholen, rückte X die Millionen einfach nicht raus. Das Handelsblatt fragte, wo der an X überwiesene Kaufpreis verblieben ist.,Über die finanziellen Verhältnisse meines Mandanten kann ich Ihnen keinerlei Auskunft geben. Ich bin nicht als Vermögensverwalter Xs tätig‘, sagt sein Anwalt K.“ 11. „Falls X glaubte, die steinreiche Verlegertochter werde sich um ein paar Millionen mehr oder weniger schon nicht scheren, lag er jedoch falsch. Y zeigte X bei der Staatsanwaltschaft Hamburg an und verklagte ihn auch zivilrechtlich.“ 12. „Y hatte einen Fehler gemacht, aber X hatte keinen Anspruch auf das Geld. Und tatsächlich: Schon bei der ersten Verhandlung Mitte 2015 beteuerte X, das Geld zurückzahlen zu wollen. Im Vergleich vom 28. August 2015 verpflichtete sich der ... zur Rückzahlung der ... Millionen Euro – plus ... Euro Zinsen. Im Gegenzug solle Y die Auflassungsvormerkung im Grundbuch streichen lassen. Diese sorgte immerhin dafür, dass X das Haus nicht anderweitig verwerten konnte. Ende gut, alles gut? Weit gefehlt. Y fiel zum zweiten Mal auf X herein. Wie vereinbart tilgte sie die Auflassungsvormerkung. Ihre Millionen Euro erhielt die Verlagserbin trotzdem nicht. Stattdessen nutzte X die Gelegenheit, ihr ehemaliges Traumhaus am 5. Oktober 2015 an seine Mutter in ... zu verkaufen – für ... Millionen Euro. So geht es aus dem Kaufvertrag hervor, der dem Handelsblatt vorliegt.“ 13. „,Wir haben uns überhaupt nicht vorstellen können, dass X uns so dreist hintergeht.‘“ 14. „Zwar muss X juristisch gesehen immer noch an Y zahlen. Doch er tut es nicht. Die Hamburger Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts auf Vollstreckungsvereitelung. Doch X bestreitet die Tat und schaltet auf stur: […]“ 15. „Im Nachgang zum Vergleich war X nun gezwungen, vor dem Gericht seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Für Y sollte es die nächste böse Überraschung sein. X zeigte sich weitgehend illiquide. Vom Großteil der Y-Millionen findet sich keine Spur.“ 16. „Die Ermittlungen wegen Vollstreckungsvereitelung laufen seit dem 31. Januar 2018. Wie lange kann das Verfahren noch dauern? Das ist kaum absehbar. Den Vorwurf des Betrugs muss sich X allerdings nicht mehr gefallen lassen: Dieses Verfahren wurde inzwischen eingestellt. X bestreitet auch die Vollstreckungsvereitelung […]“ 17. „Tatsächlich erklärte X am 6. Juli 2018 vor dem Landgericht Hamburg, dass er den im August 2015 geschlossenen Vergleich anfechte.“ 18. „Die Verlagserbin lüge vor Gericht: Dort habe Y behauptet, selbst die Fehlüberweisung veranlasst zu haben. Später habe sich aber herausgestellt, dass das Geld von der Y KG kam. Die Verlagserbin solle deshalb die Forderung an die Firma richten. Außerdem habe Y seine Kreditwürdigkeit infrage gestellt und ihm damit wirtschaftlich schwer geschadet, argumentiert der 61-Jährige.,Meinem Mandanten ist durch das Verhalten von Frau Y ein Millionenschaden entstanden‘, sagt Xs Anwalt.“ 19. „Schon am Freitag können Y und X weiterstreiten. Dann verhandelt das Landgericht Hamburg darüber, ob der Vergleich aus dem Spätsommer 2015 Bestand hat.“ Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.01.2019 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 11.07.2019 begründet. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg lehnte mit Beschluss vom 02.04.2019 die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wegen des Verdachts der Vereitelung der Zwangsvollstreckung ab (Anlage AG 13, Bl. 117 d.A.). Das Landgericht Hamburg eröffnete auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg mit Beschluss vom 24.06.2019 die Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Vereitelung der Zwangsvollstreckung (Anlage AG 14, Bl. 119 der Akte). Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei dem Privatverkauf eines Hauses nicht um ein Ereignis, an dem ein aktuelles gerechtfertigtes öffentliches Interesse bestünde. Die Berichterstattung sei auch bewusst unvollständig und damit wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Die Beklagte verschweige, dass das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betruges gegen den Antragsteller mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt habe (Anlage AST 5, Bl. 33 d.A.). Auch habe die Beklagte verschwiegen, dass der Haftbefehl mittlerweile aufgehoben worden sei. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Selbstöffnung durch den Kläger berufen. Die Geburtstagsfeier des Klägers stehe in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Umständen, gleiches gelte für die familiäre Situation des Klägers und seine Freizeitgestaltung. Die Berichterstattung über Bauarbeiten an dem streitgegenständlichen Anwesen und die darin angeführten Äußerungen des Klägers seien detailarm und bezögen sich nicht auf die aktuellen Umstände. Auch die Einlassung des Rechtsanwalts des Klägers führe nicht zu einer Selbstöffnung. Denn diese sei nicht durch ihn selbst eigens initiiert. Darüber hinaus sei dies unter dem Druck bereits veröffentlichter Berichterstattungen erfolgt. Der Kläger habe sich gezwungen gesehen, auf die ihm gegenüber zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zu reagieren. Soweit sich die Beklagte auf vorangegangene Berichterstattungen berufe, sei auch diese rechtswidrig gewesen. Ferner seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Es liege kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ende regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Vorwürfen. Der Artikel sei vorverurteilend. Es handele sich auch nicht um einen gravierenden Vorgang, zumal lediglich ein Antragsdelikt im Raume stehe. Der Kläger beantragt, den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21.12.2018 zu bestätigen. Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21.12.2018 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei zumindest von lokaler Prominenz. Die Beklagte ist der Auffassung, die Berichterstattung sei insbesondere deshalb zulässig, weil der Kläger vor der Berichterstattung durch seinen Rechtsanwalt umfassend die hier streitgegenständlichen Umstände dem Mitarbeiter der Beklagten berichtet habe und daher eine Selbstöffnung eingetreten sei. Dies betreffe insbesondere die folgenden Umstände: Kaufpreis und Lage der Immobilie, Zahlungsvereinbarung, Fehlüberweisung, verweigerte Rückzahlung, Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg inklusive Vergleich und dessen Anfechtung, Strafanzeige, Liquiditätsschwierigkeiten und Fortsetzung des Zivilrechtsstreits. Der streitgegenständliche Beitrag sei nicht am Maßstab der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu messen, da die Beklagte lediglich über einen feststehenden Sachverhalt berichtet habe und die strafrechtlichen Einordnungen eine Meinungsäußerung darstellten. Im Übrigen seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.