Urteil
2-03 O 452/18
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1017.2.03O452.18.00
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Leitsätze
1. Der Betroffene, der zunächst eine Gegendarstellung nach § 56 RStV erwirkt hat, kann grundsätzlich aus §§ 823, 1004 BGB auch deren Entfernung verlangen, obwohl § 56 Abs. 1 RStV nur eine Mindestdauer der Vorhaltung, aber keine Maximaldauer vorsieht.
2. Das Recht auf Gegendarstellung soll dem Schutz des Betroffenen dienen und nicht zu seinen Lasten wirken. Ist die Ursprungsmitteilung bereits entfernt, weil das Pressemedium auf eine einstweilige Verfügung hin eine Abschlusserklärung abgegeben hat und wird durch die Gegendarstellung der Betroffene weiter mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht, kann eine nachträgliche Entfernung verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Pressemedium die Gegendarstellung mit der eigenen Äußerung „A hat recht.“ verknüpft hat.
3. Der Anspruch des Betroffenen ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO, da dessen Anwendung bei einem Pressemedium nach § 57 Abs. 1 S. 4, 5 RStV ausgeschlossen ist (Medienprivileg).
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, eine Gegendarstellung des Klägers auf der Internet-Seite www.x.de abrufbar zu halten und den Kläger namentlich zu identifizieren, wenn dies geschieht wie unter https://www.x.de/... (vgl. Anlage K1).
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2019 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betroffene, der zunächst eine Gegendarstellung nach § 56 RStV erwirkt hat, kann grundsätzlich aus §§ 823, 1004 BGB auch deren Entfernung verlangen, obwohl § 56 Abs. 1 RStV nur eine Mindestdauer der Vorhaltung, aber keine Maximaldauer vorsieht. 2. Das Recht auf Gegendarstellung soll dem Schutz des Betroffenen dienen und nicht zu seinen Lasten wirken. Ist die Ursprungsmitteilung bereits entfernt, weil das Pressemedium auf eine einstweilige Verfügung hin eine Abschlusserklärung abgegeben hat und wird durch die Gegendarstellung der Betroffene weiter mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht, kann eine nachträgliche Entfernung verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Pressemedium die Gegendarstellung mit der eigenen Äußerung „A hat recht.“ verknüpft hat. 3. Der Anspruch des Betroffenen ergibt sich nicht aus Art. 17 DSGVO, da dessen Anwendung bei einem Pressemedium nach § 57 Abs. 1 S. 4, 5 RStV ausgeschlossen ist (Medienprivileg). I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, eine Gegendarstellung des Klägers auf der Internet-Seite www.x.de abrufbar zu halten und den Kläger namentlich zu identifizieren, wenn dies geschieht wie unter https://www.x.de/... (vgl. Anlage K1). II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2019 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Bereithaltung der angegriffenen Gegendarstellung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (Antrag zu I.). Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist durch die angegriffene Gegendarstellung betroffen. Denn die Gegendarstellung enthält den Namen des Klägers und greift – wie bei einer Gegendarstellung üblich, was auch die Parteien anerkennen – den Inhalt der ursprünglichen Berichterstattung auf und stellt den konkret angegriffenen Behauptungen die Entgegnung des Klägers gegenüber. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist unzulässig. a. Beim Gegendarstellungsanspruch handelt es sich um einen nicht-vermögensrechtlichen Rechtsbehelf „sui generis“ (BGH AfP 1976, 75, 83 – Panorama; Seitz, Gegendarstellung, 5. Aufl. 2017, Kap. 1 Rn. 15 m.w.N.). Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen. Er kann sich alsbald und damit besonders wirksam verteidigen, während etwaige daneben bestehende zivil- und strafrechtliche Mittel des Persönlichkeitsschutzes bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst in einem Zeitpunkt zum Erfolg führen, in dem der zugrunde liegende Vorgang in der Öffentlichkeit bereits wieder vergessen ist (BVerfG NJW 1983, 1179; Seitz, a.a.O., Kap. 1 Rn. 17). Der Anspruch dient dem Schutz der Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen (BVerfG NJW 1983, 1179, 1180 m.w.N.). Dem entspricht es, dass der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muss, dieser mit seiner Darstellung entgegenzutreten (BVerfG NJW 1983, 1179, 1180; BVerfG NJW 1998, 1381, 1382). Im anderen Fall wäre er zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterung herabgewürdigt (BVerfG NJW 1983, 1179, 1180). Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den Abdruck seiner Darstellung verlangen (BVerfG NJW 1998, 1381, 1382). Die Gegendarstellung zwingt die Presse allerdings im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht, von ihrer Sicht der Dinge abzurücken (BVerfG NJW 1998, 1381, 1382). Bei der Gegendarstellung gilt der Grundsatz, dass Tatsache gegen Tatsache gestellt wird. Erforderlich ist hierbei die sachgerechte Anknüpfung an die Erstmitteilung (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 29 Rn. 27 f.). Der Betroffene hat das Recht, die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verlangen, die aus sich allein heraus verständlich ist und den Leser in die Lage versetzt, sofort den Vergleich zwischen der beanstandeten Tatsachenbehauptung und der Entgegnung zu ziehen (Seitz, a.a.O., Kap. 5 Rn. 129 m.w.N.). Hierbei sind auch Wiederholungen aus der Erstmitteilung möglich und erforderlich bzw. zweckmäßig, wenn sie der Verdeutlichung der Gegendarstellung dienen (Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 78 f. m.w.N.; Seitz, a.a.O., Kap. 5 Rn. 129). Hierbei wird empfohlen, so nah wie möglich am beanstandeten Text der Erstmitteilung zu bleiben, wobei die wörtliche Wiedergabe helfe, Risiken zu vermeiden (OLG München NJW-RR 2001, 832, 834; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 11 Rn. 81; Soehring/Hoene, a.a.O., § 29 Rn. 28; Seitz, a.a.O., Kap. 5 Rn. 131). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass § 56 Abs. 1 RStV ausdrücklich lediglich die Mindestdauer der Vorhaltung einer Gegendarstellung regelt, nicht aber eine Maximaldauer. Aufgrund der Besonderheit von Telemedien regelt § 56 Abs. 1 S. 3, 4 RStV, dass die Gegendarstellung in den Fällen, in denen die Ursprungsmitteilung zwischenzeitig entfernt wurde, so lange anzubieten ist, wie die ursprüngliche Tatsachenbehauptung. Dieses Gebot dient der Waffengleichheit, da die Gegendarstellung eine ähnliche Rezeption erhalten soll wie die Ursprungsmitteilung (vgl. Löffler/Sedelmeier, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 11 Rn. 173, 287c m.w.N.; Spindler/Schuster-Mann, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 56 RStV Rn. 25; BeckOK-InfoMedienR/Fiedler, 24. Ed. 1.8.2018, § 56 RStV Rn. 40). b. In Anwendung dieser Grundsätze greift die weitere Vorhaltung der Gegendarstellung in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Denn bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen hier die Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten. Die Kammer hat bei der gebotenen Abwägung insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Die nunmehr vom Kläger angegriffene Äußerung in Form einer Gegendarstellung wurde zunächst allein auf das Betreiben des Klägers hin veröffentlicht, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Ausgangspunkt für die Gegendarstellung war aber die Berichterstattung auf der Webseite der Beklagten. Dort wurde über den Kläger unter voller Namensnennung und mit Bildnis berichtet und hierbei wurden auch die zum Inhalt der Gegendarstellung gemachten Behauptungen aufgestellt. Der Kläger hat dementsprechend hierauf unter Wahrnehmung der ihm gemäß § 56 Abs. 1 RStV zustehenden Rechte reagiert und die streitgegenständliche Gegendarstellung erwirkt. Er hat dadurch von dem oben dargestellten Recht Gebrauch gemacht, seine Sicht der Dinge derjenigen der X KG entgegen zu stellen. Hierbei hat er zunächst auf die Berichterstattung unter Angabe der URL Bezug genommen und die konkret gerügten Behauptungen, entsprechend der Empfehlungen in der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. OLG München NJW-RR 2001, 832, 834), wiederholt. Weiter war zu berücksichtigen, dass die X KG, nachdem die Kammer ihr die entsprechenden Äußerungen untersagt hatte, eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Zudem hält die Beklagte den Artikel, der die streitgegenständlichen Behauptungen enthielt, schon seit längerer Zeit nicht mehr abrufbar. Schließlich war von Relevanz, dass die Kammer im Hinblick auf die angegriffene, mittlerweile entfernte, aber in der Gegendarstellung in Bezug genommene Berichterstattung entschieden hat, dass die im streitgegenständlichen Artikel erfolgte Identifizierung des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs und der Erpressung einer Minderjährigen unzulässig in dessen Rechte eingriff (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.06.2017 – 2-03 O 355/16, AfP 2017, 453 m. Anm. Müller-Riemenschneider/Herrmann). Diese Auffassung hat das OLG Frankfurt a.M. bestätigt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2018 – 16 U 108/17, nicht rechtskräftig). Weiter hat die Kammer einbezogen, dass das Recht auf Gegendarstellung dem Schutz des Betroffenen dienen soll und mit der gesetzlichen Regelung zusätzliche Belastungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nicht intendiert waren, so dass das Recht auf Gegendarstellung nicht zu seinen Lasten wirken sollte. Zusätzlich betrachtet die Beklagte die Äußerung des Klägers selbst nicht als eigene Äußerung, sondern argumentiert, dass erst durch die Verbindung mit ihrer Anmerkung eine eigene Äußerung vorliege. Das Interesse der Beklagten an der Vorhaltung der Äußerung des Klägers ist dementsprechend auch nach ihrem eigenen Dafürhalten nicht als überaus gewichtig anzusehen. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gegendarstellung aufgrund ihrer Anmerkung „A hat recht.“ als eigene Äußerung Schutz verdiene. Denn § 56 Abs. 1 S. 5 RStV bestimmt, dass eine Glossierung der Gegendarstellung nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden darf (vgl. insoweit Spindler/Schuster-Mann, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 56 RStV Rn. 27). Verfassungsrechtlich ist diese Regelung nicht zu beanstanden (KG Berlin AfP 2012, 474; Seitz, a.a.O., Kap. 7 Rn. 83 m.w.N.; Löffler/Sedelmeier, a.a.O., §11 Rn. 287c). Diesem Gebot hat die Beklagte zuwider gehandelt, indem sie ihre Anmerkung mit der Gegendarstellung des Klägers unmittelbar verknüpft hat und diese nur gemeinsam darstellt. Aus einem solchen Rechtsverstoß kann die Beklagte jedoch keine für sie günstigen Folgen ableiten. Ferner hat die Kammer zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass es zutrifft, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt wurde, über das im streitgegenständlichen Artikel berichtet wurde. Gegen den Kläger ist wegen eines Teils der Vorwürfe mittlerweile ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen. Die in der Gegendarstellung angegriffenen Behauptungen, dass der Kläger ein Geständnis abgegeben habe und gegen ihn wegen Zuhälterei ermittelt worden sei, sind durch den Strafbefehl hingegen nicht bestätigt worden. Darüber hinaus wirkte zu Gunsten der Beklagten, dass die Gegendarstellung nur durch Eingabe der URL bzw. durch eine Suche auf der Webseite der Beklagten abrufbar ist, so dass von einer geringen Breitenwirkung und damit einer reduzierten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auszugehen ist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass sich die Beklagte auf die Rechtsprechung zu Online-Archiven (vgl. zuletzt BGH NJW 2019, 1881) beruft. Diesbezüglich war aber einzustellen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht um eine Altmitteilung der Beklagten geht. Diese Altmitteilung, der ursprüngliche Bericht, ist im Online-Archiv der Beklagten auch bereits seit Jahren nicht mehr enthalten. Anders als in den von der Beklagten angeführten Fällen geht es vorliegend auch gerade nicht um eine Berichterstattung über eine erfolgte Verurteilung, sondern um konkrete Äußerungen, deren Unwahrheit auch die Beklagte nicht mehr angreift und zu denen eine Abschlusserklärung abgegeben wurde. Die Gegendarstellung des Klägers, die auch nach Auffassung der Beklagten allein eine Äußerung des Klägers ist, ist aber mit einer Berichterstattung der Beklagten kaum zu vergleichen. Auch insoweit wiegt der Eingriff in die Rechte der Beklagten daher eher geringer. Die Beklagte argumentiert ferner, dass sich aus der Rechtsprechung zu Online-Archiven ein Anspruch der Presse auf Integrität und Vollständigkeit des Archivs ableiten lassen. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, kommt dem jedoch im vorliegenden Fall geringere Bedeutung zu, da die entsprechende Ursprungsmitteilung, gegen die sich die Gegendarstellung wendet, nicht mehr abrufbar ist. Das Online-Archiv der Beklagten ist dementsprechend unabhängig von der weiteren Abrufbarkeit der Gegendarstellung des Klägers bereits unvollständig und schon die Gegenvorstellung für sich ist nur noch in beschränktem Umfang für den Leser verständlich, greift aber dennoch die damals erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger für den Leser hinreichend verständlich auf, so dass der Kläger weiterhin mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht wird. Die Kammer erkennt in dem Verhalten des Klägers auch kein widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB, so dass die entsprechend von der Beklagten erhobene Einrede nicht durchgreift. Der Kläger hat wie oben dargestellt angesichts der Berichterstattung der Beklagten von dem ihm zur Verfügung gestellten Recht auf Gegendarstellung Gebrauch gemacht, das es ihm ermöglicht hat, kurzfristig der Berichterstattung seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Hierdurch hat der Kläger aber nicht erklärt, dass seine Erklärung auch dauerhaft und insbesondere unabhängig von der Verfügbarkeit der ursprünglich angegriffenen Mitteilung vorgehalten werden soll. Ferner scheidet ein widersprüchliches Verhalten des Klägers auch schon aus dem Grunde aus, dass sich die Umstände seit der Aufforderung zur ursprünglichen Veröffentlichung der Gegendarstellung maßgeblich geändert haben. Denn zwischenzeitig – und bereits vor langer Zeit – ist ja gerade der Ausgangsbericht von der Beklagten entfernt worden, so dass es nichts mehr gibt, dem der Kläger seine Sicht der Dinge entgegen stellen müsste. c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). d. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO e. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte auch nach Art. 17 DSGVO zur Unterlassung verpflichtet wäre (zum Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR 2018, 1283; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.06.2019 – 2-03 O 315/17, BeckRS 2019, 13139; vgl. zur Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs aus Art. 79 DSGVO auch Sassenberg/Faber, Handbuch Industrie 4.0 und IoT, § 6 Rn. 122 m.w.N.), kam es nicht mehr an, nachdem der Anspruch bereits aus anderen Gründen berechtigt war. Zu Recht weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Art. 17 DSGVO gemäß § 57 Abs. 1 S. 4, 5 RStV ausgeschlossen ist. f. Ebenso wenig kam es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf § 97 Abs. 1 UrhG stützen kann, wobei bereits äußerst fraglich ist, ob die Gegendarstellung des Klägers (oder entsprechend dem Bestreiten der Beklagten möglicherweise seines Prozessbevollmächtigten) die erforderliche Schöpfungshöhe als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG erreicht. 2. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683, 677, 670 BGB. Hierbei konnte letztlich dahinstehen, ob der Kläger den Ersatz der Anwaltskosten für die ursprüngliche Aufforderung vom 10.01.2018 verlangen konnte, ob also die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt zur Entfernung der Gegendarstellung verpflichtet gewesen wäre. Es ist fraglich, ob die Beklagte in einer Situation wie der hiesigen unter Berücksichtigung von § 56 Abs. 1 S. 3, 4 RStV eine – proaktive – Pflicht zur Entfernung der Gegendarstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt traf, zumal der Kläger im Schreiben vom 10.01.2018 auch lediglich zur Löschung aufforderte, ohne hierfür Kosten zu verlangen. Aber jedenfalls wusste die Beklagte nach der Aufforderung des Klägers vom 10.01.2018 von seinem entgegenstehenden Willen und hätte insoweit tätig werden müssen. Der Kläger kann daher jedenfalls für seine Abmahnung vom 02.11.2018 Ersatz der entsprechenden Kosten verlangen. Der angesetzte Gegenstandswert ist auch nicht übersetzt. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 5. Auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2019 war dem Kläger nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. ….. …… …… Die Parteien streiten um die Entfernung einer Gegendarstellung. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.x.de. Am 15.01.2016 wurde auf www.x.de ein Textbeitrag mitsamt Bildnis und voller Namensnennung des Klägers veröffentlicht. Der Kläger erwirkte eine Gegendarstellung, die auf www.x.de eingestellt wurde wie aus S. 3 der Klageschrift (Bl. 5 d.A.; Anlage K1, Bl. 9 d.A.) ersichtlich und die folgenden Inhalt hat: „Gegendarstellung Auf X wurde am 15.1.2016 unter der URL http://www.x.de/... darüber berichtet, dass die „Kripo wegen des Verdachts der Zuhälterei“ gegen mich ermittelt und ich den „Großteil der Taten gestanden“ hätte. Die Behauptungen sind unwahr. Richtig ist, dass ich kein Geständnis abgab und gegen mich nicht wegen Zuhälterei ermittelt wird. Frankfurt 24.01.2016 A Anmerkung der Redaktion: A hat recht.“ Darüber hinaus ging der Kläger vor der hiesigen Kammer gegen die X KG, die zuvor die Webseite www.x.de betrieben hatte, wegen der Berichterstattung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor (Az. 2-03 O 36/16). Nachdem die Kammer es der X KG mit Beschluss vom 01.02.2016 untersagt hatte, zu behaupten: 1. „Er hat einen Großteil der Taten gestanden“, 2. „Nach X-Informationen ermittelt die Kripo wegen Verdachts der Zuhälterei“, gab die X KG insoweit eine Abschlusserklärung ab. Die angegriffenen Äußerungen sowie der Artikel sind auf der Webseite nicht mehr verfügbar. Die Gegendarstellung kann weiterhin über ihre URL bzw. die Suchfunktion auf der Webseite www.x.de abgerufen werden. Bei einer Suche nach dem Klägernamen auf der Webseite www.x.de erscheint insoweit lediglich ein Sucheintrag mit dem Titel „Gegendarstellung“. Bei einer Suche nach dem Namen des Klägers bei Google erscheint die Gegendarstellung auf den ersten zehn Ergebnisseiten nicht. Der Kläger ließ die Beklagte unter dem 10.01.2018 und 02.11.2018 anwaltlich zur Löschung der Gegendarstellung auffordern (Anlage K2, Bl. 10 d.A.; Anlage K3, Bl. 12 d.A.). Hierfür macht der Kläger Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 1.029,35 EUR, geltend. Der Kläger ist der Auffassung er könne die Löschung der Gegendarstellung aus Art. 17 DSGVO verlangen. Der Kläger habe seine ursprünglich erteilte Einwilligung widerrufen, so dass eine Rechtmäßigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO nicht mehr bestehe. Da die rechtliche Verpflichtung zur Gegendarstellung in der Zwischenzeit erfüllt sei, bestehe auch kein Rechtsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO mehr. Dem stehe auch nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten entgegen. Durch die Gegendarstellung sollten allein seine Interessen geschützt werden. Das Interesse der Bevölkerung, noch nach Jahren über eine falsche Berichterstattung informiert zu werden, wiege nicht schwerer als das Recht des Klägers, nicht mehr mit dieser Falschbehauptung in Verbindung gebracht werden. Ferner stelle die weitere Vorhaltung der Gegendarstellung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Nach Ablauf von nunmehr fast drei Jahren verkehre sich der Zweck der Gegendarstellung ins Gegenteil, denn der Wortlaut der Gegendarstellung lasse Rückschlüsse auf die ursprüngliche Berichterstattung zu, zumal die URL den Hinweis auf „Kindesmissbrauch“ enthalte. Der Anspruch sei auch daher begründet, dass der Kläger ein Recht darauf habe, mit den damaligen Vorgängen abschließen zu können. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Klageantrag auf Ansprüche aus Urheberrecht. Der Kläger beantragt mit seiner am 07.01.2019 zugestellten Klage, I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Gegendarstellung des Klägers auf der Internet-Seite www.x.de abrufbar zu halten und den Kläger namentlich zu identifizieren, wenn dies geschieht wie unter https://www.x.de/... (vgl. Anlage K1), II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf datenschutzrechtliche Ansprüche berufen. Gemäß § 57 Abs. 1 RStV i.V.m. Art. 85 Abs. 2 DSGVO finde der vom Kläger geltend gemachte Art. 17 DSGVO keine Anwendung. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Die Gegendarstellung sei keine Äußerung der Beklagten, sondern eine Veröffentlichung des Klägers. Die ursprüngliche Veröffentlichung sei auch zulässig gewesen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu Online-Archiven überwiege das Interesse der Öffentlichkeit sowie das Interesse der Beklagten an der Zurverfügungstellung eines vollständigen Archivs. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bei Online-Archiven der ursprüngliche Artikel nicht ohne weiteres zugänglich sei, sondern der interessierte Nutzer gezielt danach suchen müsse. Durch die Art der Bereitstellung der Gegendarstellung liege hier lediglich eine geringe Breitenwirkung vor. Die Meinungs- und Informationsfreiheit gebiete die Integrität von Online-Archiven. Maßgeblich sei insoweit auch, ob die archivierte Information bei der Erstveröffentlichung zulässig gewesen sei. Es liege auch in der Natur der Sache, dass sich aus der Gegendarstellung auf Inhalte der ursprünglichen Berichterstattung rückschließen lasse. Denn Gegendarstellungen nähmen notwendigerweise inhaltlichen Bezug auf die ursprüngliche Berichterstattung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass hier der Kläger den Inhalt der Gegendarstellung festgelegt habe. Die Gegendarstellung werde auch nicht dadurch rechtswidrig, dass die ursprüngliche Berichterstattung nicht mehr abrufbar sei. § 56 Abs. 1 S. 4 RStV regele nur die Mindestdauer der Anzeige der Gegendarstellung, schließe aber eine längere Anzeige nicht aus. Bei der streitgegenständlichen Gegendarstellung handele es sich auch um eine eigene Erklärung der Beklagten, da gleichzeitig mit der Gegendarstellung eine eigene Erklärung veröffentlicht worden sei, welche auf die Gegendarstellung Bezug nehme. Diese verliere jeglichen Sinn, wenn die Gegendarstellung gelöscht werden müsste. Der Kläger müsse sich auch ein widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB vorhalten lassen, da er selbst die Veröffentlichung veranlasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.