Urteil
2-03 O 396/19
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0702.2.03O396.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewertung einer Berichterstattung, in der die Erkrankung des Betroffenen offenbart wird, kann auch die Form der Berichterstattung eine Rolle spielen.
2. Zur Frage der Zulässigkeit der Offenbarung einer psychischen Störung wie der Depression.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewertung einer Berichterstattung, in der die Erkrankung des Betroffenen offenbart wird, kann auch die Form der Berichterstattung eine Rolle spielen. 2. Zur Frage der Zulässigkeit der Offenbarung einer psychischen Störung wie der Depression. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nur wegen der geforderten Abmahnkosten begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Entschädigung (Antrag zu 1.). Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. a. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa – aber nicht nur – weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH NJW 2020, 53 Rn. 11 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.2019 – 15 U 121/19, BeckRS 2019, 32379 Rn. 13). In thematischer Hinsicht gehören zur Privatsphäre grundsätzlich die eigene Erkrankung und deren Heilungsverlauf, wobei Ausnahmen allenfalls bei einem besonderen Personenkreis wie wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen können (OLG München AfP 2016, 274, 276 m.w.N.). b. Der Kläger ist durch die Berichterstattung auch erkennbar. An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Kap. 13 Rn. 53). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620; BGH GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Der Betroffene kann in diesem Sinne erkennbar sein, wenn sich seine Identität aus den Umständen der Berichterstattung ableiten lässt (OLG Köln AfP 2014, 463; Soehring/Hoene, a.a.O., Kap. 13 Rn. 51). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat aus seiner Sicht dargetan, dass im Freundes- und Bekanntenkreis hinreichende Zusatzinformationen vorhanden gewesen seien, um im Ausschlussprinzip auf ihn zu kommen. Insoweit ist der Beklagten beizupflichten, dass der Kläger nur als eines von fünf Kindern in Betracht kommt. Auch ist nicht ohne Weiteres gesagt, dass die jüngeren Geschwister des Klägers als Betroffene überhaupt nicht in Betracht kommen. Nichtsdestotrotz hat die Beklagte hier zwei von fünf Kindern angesprochen. Da das – unstreitig – schwerbehinderte Geschwisterkind des Klägers wohl nicht in Betracht kommt, besteht jedenfalls die berechtigte Befürchtung, dass Personen aus dem Umfeld des Klägers die Äußerung der Beklagten (auch) auf ihn beziehen und deshalb von einer Erkrankung in seiner Person ausgehen. c. Die Äußerung der Beklagten stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Wie oben dargestellt, gehört die Mitteilung von Tatsachen über den Gesundheitszustand eines Betroffenen grundsätzlich der Privatsphäre an. Dadurch, dass die Beklagte über eine (angebliche) Erkrankung des Klägers berichtet hat, hat sie in diesen Bereich eingegriffen. Hierbei hat die Kammer auch erwogen, ob der Umstand, dass der Kläger eine Schlafstörung aufweist, im vorliegenden Fall nicht der Privat-, sondern nur der Sozialsphäre zuzurechnen sein könnte. Dies könnte hier naheliegen, weil der Kläger über eine Schlafstörung offenkundig mit Personen außerhalb des engsten familiären Umfelds gesprochen hat. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, dass er seine Beschwerden gegenüber seinem Arbeitgeber offenbart habe. Außerdem hat er zu erkennen gegeben, dass nicht alle Leser des streitgegenständlichen Beitrages erst durch die Berichterstattung hiervon erfahren haben. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann nämlich entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 – Pornodarsteller m.w.N.). Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH NJW 2018, 3509 Rn. 27 m. Anm. Lauber-Rönsberg) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (zur Selbstöffnung durch Teilnahme an sozialen Medien s. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.11.2019 – 2-03 O 511/18 – rkr.). Diese Grenze sieht die Kammer vorliegend noch nicht als überschritten an. Die Mitteilung einer Erkrankung nur im näheren Umfeld und gegenüber dem Arbeitgeber erreicht nicht die hinreichende Intensität. Darüber hinaus hat der Kläger nur dargelegt, dass er über seine Schlafstörung berichtet habe, nicht aber über die hier von der Beklagten angesprochene Depression bzw. einen „Burnout“. d. Dieser Eingriff stellt sich in Abwägung der widerstreitenden Interessen auch als rechtswidrig dar. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, insbesondere wenn die Privatsphäre betroffen ist. Bei der Abwägung von besonderer Bedeutung ist der Gesichtspunkt, ob die Äußerung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse leistet (vgl. BGH NJW 2017, 1550 Rn. 16 – Michael Schumacher), die Bekanntheit der von der Äußerung betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art der Erlangung von Informationen sowie der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen. Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass die angegriffene Berichterstattung selbst einen Umstand von öffentlichem Interesse betrifft. Die Beklagte greift bereits zuvor öffentlich bekannt gewordene Umstände auf, die die – anerkannte – Glaubensgemeinschaft „X“ betreffen. Hierbei weist sie zu Recht darauf hin, dass bestimmte Verhaltensweisen innerhalb der Gemeinschaft jedenfalls den Verdacht hervorrufen, dass sie schädlich für die psychische Gesundheit der Mitglieder sind. Mit der Einrichtung einer Visitation hat auch die Kirche selbst zu erkennen gegeben, dass die Vorwürfe ein hohes internes Interesse geweckt haben. Zudem zeugt auch die weitere öffentliche Berichterstattung von einem öffentlichen Interesse, zumal die Gemeinschaft selbst in einer Pressemitteilung gewisse Fehler zugibt, auch wenn sie insoweit im Vagen bleibt Zu Recht verweist die Beklagte auch darauf, dass bei einer solchen Berichterstattung besonderes Interesse die Leitungsebene einer Organisation trifft. Insoweit kann es auch eine Rolle spielen, ob sich die Verhaltensweisen der Leitung möglicherweise auch auf das übrige Umfeld ausgewirkt haben, zumal der Kläger selbst Mitglied der Gemeinschaft war bzw. ist. Weiter war zu beachten, dass der Kläger zwar grundsätzlich nur für einen kleineren (Bekannten-)Kreis tatsächlich erkennbar ist. Allerdings ist seine Befürchtung, von Dritten erkannt zu werden, durchaus berechtigt. Auch wenn diese Dritten ohne weitere Kenntnis von der Familie des Klägers möglicherweise nicht genau sagen können, ob konkret auch der Kläger von der angeblichen Krankheit betroffen ist, so steht doch zu befürchten, dass Dritte auf Grundlage der Berichterstattung der Beklagten vermuten, dass er gemeint ist. Ferner hat die Kammer erkannt, dass der Kläger selbst zugibt, dass ein Teil der ihm bekannten Leser des Beitrages nicht erst durch den Beitrag von einer Erkrankung, allerdings nur einer Schlafstörung, erfahren hat. Schließlich hat die Kammer die Form der Berichterstattung beachtet. Der Kläger wird nur durch den einen Satz im Beitrag überhaupt erwähnt. Details zu seiner Erkrankung oder nähere Informationen hierzu nennt die Beklagte nicht. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nur als Privatperson anzusehen ist und dementsprechend Informationen über seinen Gesundheitszustand – anders z.B. als bei Politikern – nicht grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind. Vielmehr ist der Kläger hier – nach der Berichterstattung der Beklagten – als Opfer seines Vaters anzusehen, das eines besonderen Schutzes bedarf. An der Person des Klägers besteht auch im Zusammenhang mit der angegriffenen Berichterstattung kein gesteigertes Interesse, zumal sich der Beitrag kritisch im Kern mit dem Vater des Klägers auseinandersetzt. Zu Recht verweist der Kläger auch darauf, dass aus Sicht des Durchschnittslesers die Offenbarung einer depressiven Erkrankung, auch wenn die Beklagte darauf Wert legt, dass es sich beim „Burnout“ lediglich um eine psychische Störung handele, durchaus einen Makel darstellen kann. Denn nicht selten wird eine solche Erkrankung als Ausdruck von Schwäche wahrgenommen. Die Offenbarung einer solchen angeblichen Erkrankung ist schließlich auch geeignet, das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen, da hierdurch auch Aussagen über seine (ggf. wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit getroffen werden. Die Offenbarung einer Krankheit wie der hier streitgegenständlichen ist daher geeignet, erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einzugreifen. Für die Intensität des Eingriffs bei der Offenbarung von Krankheiten spricht im Übrigen auch, dass nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO – der hier gemäß Art. 85 DSGVO aber keine Anwendung auf die Beklagte findet – Angaben über den Gesundheitszustand als besondere Daten angesehen werden, deren Schutz gegenüber anderen personenbezogenen Daten deutlich erhöht ist (vgl. auch OLG Frankfurt a.M. GRUR 2018, 1283 Rn. 56; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.10.2017 – 2-03 O 190/16, MMR 2018, 251 Rn. 52; derzeit in der Revision). In Abwägung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls erachtet die Kammer die angegriffene Äußerung daher als einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. e. Dennoch kann der Kläger nicht die Zahlung der geforderten Entschädigung verlangen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 28 O 195/12, BeckRS 2012, 22475 – juris-Rn. 23). Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 28 O 195/12, BeckRS 2012, 22475). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, juris-Rn. 15). In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich der Eingriff nicht als so schwerwiegend und das Verschulden der Beklagten nicht als so intensiv dar, dass der Eingriff beim Kläger nur durch die Gewährung einer Entschädigung aufgewogen werden kann. Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass an der Berichterstattung und auch der angegriffenen Äußerung durchaus ein gewisses, berechtigtes öffentliches Interesse bestand. Auch hier hat die Kammer die Form der Berichterstattung gewürdigt, in der die Beklagte durchaus zurückhaltend und im Wesentlichen nur in einem Nebensatz und ohne weitere Vertiefung des Eingriffs berichtet hat. Ferner war der Eingriff aufgrund der reduzierten Erkennbarkeit und der Vorbekanntheit zumindest seiner Schlafstörungen im Umfeld des Klägers nicht derart intensiv wie vom Kläger dargestellt. Zudem hat die Kammer einbezogen, dass die Berichterstattung zwar bundesweit erfolgte, aber dennoch nicht einem größeren Publikum zur Kenntnis gebracht wurde, sondern doch nur einem interessierten Fachpublikum, wobei andererseits der Kläger als Mitglied der Glaubensgemeinschaft auf die Sicht dieses interessierten Publikums möglicherweise gesteigerten Wert legen mag. Letztlich war die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung und die zeitnahe Abänderung der angegriffenen Berichterstattung durch die Beklagte zu berücksichtigen, die jedenfalls eine gewisse Genugtuung bewirkt und eine Vertiefung der Rechtsverletzung ausschließt. Entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von Bedeutung war hingegen, dass der Kläger „erst“ einen Monat nach der Berichterstattung seine Ansprüche angemeldet hat. Die Kammer erachtet dies als einen eher geringen Zeitraum, der sogar im Rahmen der im Gerichtsbezirk üblicherweise angewandten Dringlichkeitsfrist liegt. In diesem Zeitraum durfte der Kläger ohne Weiteres überlegen, ob und wie er gegen die Beklagte vorgehen will. 2. Der Kläger kann auf dieser Grundlage aber Ersatz der vorgerichtlichen Kosten aus den §§ 683, 677, 670 BGB verlangen, jedoch nicht in vollem Umfang, da lediglich die Abmahnung berechtigt, die Forderung einer Entschädigung aber andererseits unberechtigt war. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Die Berechnung und der angesetzte Gegenstandswert von 15.000 EUR für die Abmahnung begegnen keinen Bedenken. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 ZPO aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 5. Der Beklagten war auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.06.2020 kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung sowie Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten aufgrund einer Berichterstattung. Der Kläger ist eines von fünf Kindern des Gründers und Leiters der geistlichen Glaubensgemeinschaft „X“ (im Folgenden auch: „die Gemeinschaft“), die im Bistum Münster anerkannt ist. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Verlag, der die monatlich erscheinende Fachzeitschrift „Y“ verlegt, in der über Entwicklungen in Kirche, Gesellschaft und Religion berichtet wird. In der Vergangenheit wurde von Aussteigern der Glaubensgemeinschaft der Vorwurf des „geistlichen Missbrauchs“ an den Mitgliedern und der Ausübung psychischen Drucks erhoben. Das Bistum A der katholischen Kirche veranlasste daraufhin im Jahr 2017 eine Visitation der Gemeinschaft. Die Beklagte veröffentlichte in der Juni-Ausgabe der Y 2019 einen Bericht mit der Überschrift „...“ (Anlage K1, Bl. 15 d.A.). In dem Artikel geht es um Vorgänge von angeblichem „geistlichem Missbrauch“ innerhalb der Glaubensgemeinschaft und Berichte von Aussteigern, die über Überforderung und psychische Erkrankungen berichten, ferner um den Umgang der katholischen Kirche und der Glaubensgemeinschaft mit diesen Vorwürfen. Hierbei wird insbesondere auch die Rolle des namentlich genannten Gründers und Leiters von „X“, des Vaters des Klägers, erörtert. In dem Artikel heißt es u.a. (Anlage K15, Bl. 15/18 d.A.): „[...gekürzt ...] Zwei Kinder des Leiters sind ebenfalls betroffen.“ Die verbreitete Gesamtauflage der streitgegenständlichen Ausgabe der Zeitschrift der Beklagten betrug 6.355 Printexemplare. Daneben ließ sich der streitgegenständliche Artikel im Internet im Wege der kostenpflichtigen Freischaltung abrufen. Dies war über ein reines Digitalabonnement 255 Nutzern möglich, darüber hinaus gab es 45 Einzelkäufe des Artikels. Die Gemeinschaft nahm am ....2019 zu dem Artikel auf ihrer Webseite Stellung (Anlage B4, Bl. 62 d.A.). In der Stellungnahme kommt der Vater des Klägers zu Wort. Auch danach wurde über diese Vorwürfe gegenüber der Gemeinschaft und den Umgang der Kirche und der Gemeinschaft hiermit berichtet, z.B. in einem Beitrag des „[Radiosender]“ vom ....2019, in dem auch der Pressesprecher der Gemeinschaft zu Wort kommt (Anlage B5, Bl. 86 d.A.). Ferner äußerte sich die Gemeinschaft mit einer Pressemitteilung vom ....2019 (Anlage B6, Bl. 89 d.A.), in der u.a. um Verzeihung gebeten wird für „Fehler und Lieblosigkeiten, die durch uns als Leitung geschehen sind.“ Der Leiter der Glaubensgemeinschaft hat mit seiner Frau fünf Kinder, von denen zwei zum Zeitpunkt des Ausbruchs der im Artikel thematisierten Krankheit [minderjährig] waren. Ein weiteres Kind ist schwerbehindert. Die Anzahl der Kinder ist jedenfalls in dem Buch „...“ auf S. ... (Anlage B5, Bl. 56 d.A.) veröffentlicht, das im Online-Shop des Fördervereins der Glaubensgemeinschaft vertrieben wird. Der Kläger war zeitweise wegen Schlafstörungen in Behandlung, über deren Ursache zwischen den Parteien Streit besteht. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2019 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (Anlage K2, Bl. 20 d.A.). Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit E-Mail vom 04.07.2019 zurück und führte u.a. aus, dass ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung auch zu den Kindern des Leiters bestehe. Eine Erkennbarkeit des Klägers sei allenfalls für die Gemeinschaftsmitglieder gegeben, bei denen die Erkrankung von zwei Kindern des Leiters aber bereits bekannt gewesen sei. Dennoch gab die Beklagte eine selbst formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anlage K3, Bl. 31 d.A.). Für die Abmahnung machte der Kläger unter Fristsetzung zum 16.07.2019 Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer geltend, insgesamt 1.029,35 EUR. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.07.2019 zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000 EUR auf (Anlage K4, Bl. 27 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2019 ab (Anlage K5, Bl. 30 d.A.). Der Kläger macht Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer geltend, insgesamt 547,64 EUR. Der Kläger trägt vor, dass der streitgegenständliche Beitrag offen im Internet abrufbar gewesen sei. Der Kläger behauptet, er sei wiederholt auf die im Artikel kommunizierte Krankheit angesprochen worden. Er sei zeitweise wegen einer Schlafstörung behandelt worden, diese habe aber nicht auf seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft beruht, sondern auf seiner beruflichen Tätigkeit, zumal er zu dieser Zeit nicht aktiv Mitglied in der Gemeinschaft gewesen sei. Mit der Berichterstattung über psychische Krankheiten gehe trotz voranschreitender Aufklärung eine besondere Stigmatisierung in der Gesellschaft einher. Es sei nicht zutreffend, dass sämtliche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft von der Krankheit des Klägers gewusst hätten. Viele der Bekannten und Freunde des Klägers hätten den Artikel gelesen und einige hätten von der Krankheit erst durch den Artikel erfahren. Der Kläger ist der Auffassung, er sei durch die angegriffene Äußerung im Wege des Ausschlussprinzips erkennbar, da eines seiner Geschwister schwerbehindert sei und zwei seiner Geschwister zum Zeitpunkt seiner Erkrankung erst [minderjährig] gewesen seien, was zahlreichen Personen aus seinem Umfeld bekannt sei. Daher blieben aus Sicht des Lesers nur er und ein weiteres Kind der Familie als potentiell Betroffene. Die Berichterstattung über ihn stelle einen schweren und schuldhaften Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, da es sich bei der Offenbarung von Krankheiten um Umstände aus der Privatsphäre des Betroffenen handele. Es bestehe kein öffentliches Interesse an seiner Erkrankung. Dies gelte erst recht, da seine Erkrankung nicht durch seine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft hervorgerufen worden sei. Es habe auch kein Bedürfnis daran bestanden, über den Kläger in erkennbarer Weise zu berichten. Die Schilderungen der ehemaligen Mitglieder im Beitrag seien hierfür ausreichend gewesen. Die Schwere der Verletzung ergebe sich auch aus der Reichweite des streitgegenständlichen Artikels. Der Kläger beantragt mit seiner am 01.10.2019 zugestellten Klage, I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 6.000 EUR beträgt, II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.029,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2019, sowie weiteren 547,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 09.07.2019 über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass im Kreis der Mitglieder der Glaubensgemeinschaft die Krankheit des Klägers allgemein bekannt gewesen sei, da der Kläger an den Aktivitäten der Glaubensgemeinschaft deshalb nicht habe teilnehmen können. Selbst eine fehlende aktive Mitgliedschaft des Klägers zum Zeitpunkt der Krankheit sei nicht geeignet, einen entsprechenden Kausalzusammenhang zwischen seiner Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft und seinen psychischen Beschwerden zu widerlegen. Es sei keineswegs ungewöhnlich, dass psychische Beschwerden erst nach der Beendigung einer akuten Belastungssituation auftreten könnten. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Er sei bereits durch den Artikel nicht erkennbar, zumal er vier Geschwister habe und dem Leser des Beitrags nicht bekannt sei, dass diese teils jünger und ein Geschwisterkind schwerbehindert seien. Auch sei bei ... Jahre alten Kindern eine Depressionserkrankung nicht ausgeschlossen. Da eine Erkennbarkeit allenfalls für Freunde und Bekannte bestanden habe und diese bereits über die Krankheit informiert gewesen seien, scheide eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aus. Die Erkrankung des Klägers stelle auch nur einen Umstand aus der Sozialsphäre dar, da der Kläger ihn Bekannten und Freunden offenbart habe. An dem Beitrag und auch der streitgegenständlichen Äußerung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Beitrag beinhalte Vorwürfe gegenüber der Leitung der Glaubensgemeinschaft, deren Führung auf den Vater des Klägers konzentriert sei. Es bestehe der Verdacht, dass von der Gemeinschaft eine Gefahr für die psychische Gesundheit der Mitglieder ausgehe. Daher liege ein öffentliches Interesse vor, zu erfahren, wie die Familie des Leiters der Gemeinschaft mit dem im Beitrag geschilderten psychischen Druck umgehe, den der Vater des Klägers auf die Gemeinschaftsmitglieder ausübe. Es gehöre zu den Aufgaben der Presse, über solche Missstände zu berichten. Die Beklagte habe auch bewusst zurückhaltend formuliert, habe keine Einzelheiten zu den Krankheiten oder den Namen des Klägers genannt oder andere Individualisierungsmerkmale offenbart. Der von der Beklagten angesprochene „Burnout“ sei auch nicht als Krankheit, sondern lediglich als psychische Störung zu qualifizieren. Die Äußerung beschränke sich auf eine wertneutrale, vage Feststellung über den Gesundheitszustand von zweien der fünf Kinder des Leiters der Gemeinschaft, ohne diese zu identifizieren. Die Kinder des Leiters würden ausschließlich aufgrund und im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zum Leiter der Gemeinschaft erwähnt. Die Information sei auch deshalb von Relevanz, weil das andere erkrankte Kind des Leiters in zeitlichem Zusammenhang mit der Erkrankung aus der Glaubensgemeinschaft ausgestiegen sei. Der psychische Zustand der Kinder des Leiters habe eine hohe Aussagekraft über die Inhalte und Praktiken, die innerhalb der Glaubensgemeinschaft gelebt würden. Die streitgegenständliche Äußerung diene daher dazu, ein Gesamtbild von der Gemeinschaft zu zeichnen. Darüber hinaus sei der Beitrag nur einem überschaubaren Fachpublikum zur Kenntnis gelangt. Die vom Kläger vorgelegte Unterlassungserklärung sei untauglich gewesen, weshalb die Abmahnung nicht zur Vermeidung eines Rechtsstreits gedient habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.