OffeneUrteileSuche
Beschluss

2-03 O 226/21

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0610.2.03O226.21.00
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.05.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Eilverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.05.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Eilverfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen in einem Presseartikel in Anspruch. Die Antragstellerin ist als Trainerin, Dozentin, Lehrbeauftragte, Rednerin und Buchautorin aktiv. Sie tritt öffentlich als „Profilerin“ auf und bietet eine Ausbildung zum „Profiler“ an. Aktuell nimmt sie an ……“-Fernsehserie „….“ mit …… teil. Darin analysiert sie in kurzen Stellungnahmen als „Profilerin“ echte Verbrechen bzw. Verbrecher. Der Antragsgegner ist Kriminologe, Psychologe, Fachpsychiater für Rechtspsychologie und seit dem Jahr 2015 Direktor der …..., ……. für kriminologische Forschungsfragen mit Sitz in …. Diese führt praxisbezogene Forschungsprojekte - wie bundesweite empirische Untersuchungen im Bereich der Strafrechtspflege - durch. Forschungsschwerpunkte der Zentralstelle sind die Strafverfolgung und Strafverfahren (………). Der Antragsgegner hält auch Fachvorträge zu solchen Themen (vgl. Anlage 2, GA 27 ff.). Gegenstand des Rechtsstreits sind Äußerungen des Antragsgegners in einem am 05.05.2021 auf der Online-Plattform der …… erschienenen Artikel mit dem Titel …“ auf …. – Eine fragwürdige ‚Profilerin‘“ (vgl. Anlagen 3 [GA 48 ff.], und 4 [GA 54 f.]). Der gleiche Beitrag erschien am 06.05.2021 in der …… unter der Überschrift „‘…. …..“ (vgl. Anlage 5, GA 57). In dem Artikel heißt es (im Online-Beitrag unter der hervorgehobenen Zwischenüberschrift „‘Pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen‘“; Unterstreichung der streitgegenständlichen Äußerungen durch das Gericht): „Professor ….. von der ….. sagt, er finde es erstaunlich, dass ein großer Sender wie ….. auf einen solchen Schwindel hereinfalle. Zwar sei es nicht immer leicht, seriöse Kriminalisten von Leuten zu unterscheiden, die mit dem sehr beliebten …. vor allem Geld machen wollten. ‚In diesem Fall hätte man aber mit einer kurzen Recherche feststellen können, dass das in höchstem Maße unseriös ist und mit wissenschaftlich fundierter forensisch-psychologischer Herangehensweise nichts zu tun hat.‘ ….. verwende eine ungeschützte Berufsbezeichnung und ‚pseudowissenschaftliche Wortneuschöpfungen‘, und es sei schwer vorstellbar, dass sie jemals kriminalistisch tätig gewesen sei. Privatermittlern seien in Deutschland enge Grenzen gesetzt, Verhöre, von denen ….. erzählt, ‚Aufgabe von Strafverfolgungsbehörden, nicht von Privatpersonen‘. Die Redakteurin des Artikels hatte der Antragstellerin diesen Abschnitt zuvor zugeleitet. Diese nahm dazu durch ihren Pressesprecher Stellung (Anlage 6, GA 59). Ihre Antworten haben Eingang in den Artikel gefunden (vgl. den sich an den streitgegenständlichen anschließenden Absatz). Die Antragstellerin ließ den Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2021 erfolglos abmahnen (Anlage 7, GA 62 ff.). Die Antragstellerin ist der Auffassung, die beanstandeten Äußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie seien sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau ehrenrührig. Bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege ihr Interesse am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts. An die Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Äußerungen durch einen Mitbewerber wie den Antragsgegner bestünden erhöhte Anforderungen. Die Äußerung, dieser finde es erstaunlich, dass ein großer Sender wie …… auf einen solchen Schwindel hereinfalle (Antrag a)) sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, jedenfalls aber ehrenrührig. Der negativ besetzte Begriff des „Schwinde[s]l“ bedeute nach dem Duden eine betrügerische Handlung, bewusste Täuschung oder Irreführung. Der Leser könne diesen Begriff nur dahin verstehen, dass die Antragstellerin Dritte über ihre Kompetenz und Arbeit täusche oder irreführe. Ob dies zutreffe, sei dem Beweis zugänglich. Die Beweislast für die Wahrheit dieser unwahren Behauptung liege analog § 186 StGB bzw. § 4 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UWG beim Antragsgegner. Die Unterstellung, sie sei ein Schwindel bzw. würde Schwindel betreiben, sei ferner eine Formalbeleidigung. Mit der indirekten Frage, wie der Fernsehsender auf eine solchen Schwindel habe hereinfallen können, werfe der Antragsgegner dem Sender vor, dass der offensichtliche Schwindel hätte erkannt werden müssen. Er unterstelle ihr damit nicht nur Schwindel, sondern eine besonders grobe Irreführungs- bzw. Täuschungsabsicht. Die Äußerungen, sie arbeite in höchstem Maße unseriös (Antrag b)) und ihre Arbeit habe mit wissenschaftlich fundierter, forensisch-psychologischer Herangehensweise nichts zu tun (Antrag c)) seien ebenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen und geeignet, sie herabzuwürdigen. Die Behauptung, sie benutze pseudowissenschaftliche Wortneuschöpfungen (Antrag c)) stelle eine unzulässige Schmähkritik dar. Der Antragsgegner spreche ihr pauschal ohne jeden Beleg wissenschaftliche Arbeit ab und unterstelle ihr, Worte zu erfinden, um einen wissenschaftlichen Anschein zu erwecken. Eine kritische Auseinandersetzung in der Sache sei nicht ersichtlich. Bei Gesamtbetrachtung stelle der Antragsgegner sie durch unwahre Tatsachenbehauptungen als Betrügerin dar, ohne dass der Leser diese pauschale Verurteilung nachvollziehen und überprüfen könne und ohne dass er klargestellt habe, dass dies nur seine persönliche Meinung sei. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, nachfolgende Behauptungen in Bezug auf die Unterlassungsgläubigerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen: a) Die Antragstellerin betreibt Schwindel; und/oder b) Die Antragstellerin arbeitet in höchstem Maße unseriös; und/oder c) Die Arbeit der Antragstellerin hat mit wissenschaftlich fundierter forensisch-psychologischer Herangehensweise nichts zu tun; und/oder d) Die Antragstellerin verwendet pseudowissenschaftliche Wortneuschöpfungen; insbesondere wie im Artikel „……..: Eine fragwürdige „Profilerin“, abzurufen unter der URL https……., und in [der] Printausgabe der ……. vom 6. Mai 2021 in dem Beitrag „In höchstem Maße unseriös“ publiziert, geschehen. Der Antragsgegner beantragt in seiner Schutzschrift vom 21.05.2021 sinngemäß, den Eilantrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Äußerungen seien durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie beruhten auf sachlichen Anknüpfungstatsachen. Die Antragstellerin - die mit ihrer Tätigkeit offensiv an die Öffentlichkeit trete - müsse sich die fundierte Kritik gefallen lassen (vgl. auch Anlage 6, GA 69 f.). II. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet. 1. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UWG wegen einer nach §§ 3, 4 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung zu. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung grenzt den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht ab. Deshalb ist das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ funktional zu verstehen. Es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. zB OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020 – 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429 Rn. 58 mwN [juris Rn. 66] – Fact-Check). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat die beanstandeten Äußerungen gegenüber der … bei objektiver Betrachtung nicht zur Förderung seines eigenen oder eines fremden unternehmerischen Wettbewerbs getätigt (siehe insofern zB BGH, Urteil vom 05.11.2020 – I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 1 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 429 Rn. 68 mwN [juris Rn. 76] - Fact-Check, jeweils mwN), sondern als wissenschaftlicher Experte auf dem Gebiet Kriminologie. Entsprechend wird er im einleitenden Absatz des Artikels als „….. und im streitgegenständlichen Abschnitt als „Professor […] von der …..“ bezeichnet. Seine Äußerungen dienen insoweit ersichtlich der Information der Leser und der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 19.05.2011 – I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 38 - Coaching-Newsletter). 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). a) Entgegen deren Auffassung sind die streitgegenständlichen Äußerungen keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern zulässige Meinungsäußerungen. Diese beruhen - soweit erforderlich - auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 29). Die Einordnung setzt die zutreffende Erfassung des Sinns der Äußerung voraus. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei darf die Angabe nicht aus dem Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern es sind der sprachliche Kontext und die erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; GRUR 2017, 844 Rn. 30, jeweils mwN). Dabei sind Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Werturteile und Meinungsäußerungen werden dagegen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VI ZR 498/16, DB 2018, 630 Rn. 35 mwN). Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen scheidet die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinung vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BGH, DB 2018, 630 Rn. 36 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Äußerungen Werturteile. (1) Bezogen auf den Antrag a) hat der Antragsgegner schon nicht behauptet, die Antragstellerin betreibe Schwindel. Vielmehr findet er erstaunlich, dass ein großer Sender wie …… auf einen solchen Schwindel hineinfalle. Soweit der Leser im Gesamtzusammenhang den Eindruck gewinnt, der Antragsgegner halte die von der Antragstellerin in der Sendung dargestellte Vorgehensweise nicht für wissenschaftlich fundiert, nimmt er erkennbar die Perspektive eines Kriminalisten ein (vgl. „Zwar sei es nicht immer leicht, seriöse Kriminalisten […]“ und „es sei schwer vorstellbar, dass die jemals kriminalistisch tätig gewesen sei“). Aus dessen Sicht ordnet er den Aufritt und die Äußerungen der Antragstellerin - rein wertend - als „Schwindel“ ein, der mit echter kriminalistischer Praxis nichts zu tun habe (vgl. u.a. den letzten Satz des streitgegenständlichen Absatzes). Dabei nimmt er - von der Antragstellerin unangegriffen - unter anderem auf Verhöre Bezug, von denen die Antragstellerin in der Sendung erzählt. (2) Der Antragsgegner hat auch nicht geäußert, die Antragstellerin arbeite in höchstem Maße unseriös (Antrag b)). Er hat gesagt, man hätte mit einer kurzen Recherche feststellen können, dass „das“ in höchstem Maße unseriös sei. Auch dies ist ein Werturteil, das - wie sich unter anderem aus dem zweiten Teil desselben Satzes ergibt - auf seiner Einschätzung beruht, das Gezeigte habe mit einer wissenschaftlich fundierten, forensisch-psychologischen Herangehensweise nichts zu tun. (3) Unbeschadet dessen, dass der Antragsgegner auch nicht geäußert hat, „die Arbeit“ der Antragstellerin habe mit einer solchen Herangehensweise nichts zu tun (vgl. Antrag c)) - er hat nur ihre Inszenierung in der Serie einer wertenden Betrachtung unterzogen - ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die zugrundeliegende Tatsachenbehauptung (fehlende wissenschaftlich-fundierte, forensisch-psychologische Herangehensweise) in Bezug auf die konkrete Fernsehreihe unzutreffend wäre. Wie im Artikel wiedergegeben, hat die Antragstellerin durch ihren Pressesprecher selbst vorprozessual zwischen „Fallanalysten im Staatsdienst“ für „Delikte, die den Tatbestand der Strafverfolgung beinhalten“ und „privaten Profilern“ „in der modernen Wirtschaft“ unterschieden. Die streitgegenständliche „…….“-Serie beschäftigt sich jedoch gerade mit echten Verbrechen und Verbrecherprofilen und fällt insoweit ins Fachgebiet der Kriminalistik. Mit „Wirtschaftsprofiling“ hat sie - soweit ersichtlich - nichts zu tun. (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Äußerung, sie verwende „pseudowissenschaftliche Wortneuschöpfungen“ (Antrag d)) nicht analog § 186 StGB als nicht erweislich wahr zu untersagen. Die Antragstellerin hat unter anderem die Wortneuschöpfung eines „psychogenetischen Codes“ kreiert. Dieser Begriff existiert als solcher in der Psychologie und Kriminalistik nicht. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Äußerung jeder Tatsachengrundlage entbehrte. Auch diese ist im Schwerpunkt ein Werturteil des Antragsgegners („pseudowissenschaftlich“). b) Hinsichtlich aller streitgegenständlichen Werturteile überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen wäre, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zB BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, GRUR 2019, 657 Rn. 10 - Strafverfahren gegen Steuerberater; Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn 21 mwN). Bei einer Äußerung, die - wie die in Rede stehenden - durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist, fällt bei der Abwägung der Wahrheitsgehalt ihrer tatsächlichen Bestandteile maßgeblich ins Gewicht. Bei einem erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, GRUR 2017, 844 Rn. 27; DB 2018, 630 Rn. 38 mwN). Im Übrigen ist die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen in grundsätzlich erst überschritten, wenn sich eine Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt oder die Menschenwürde angetastet wird (BGH, Urteil vom 29.01.2020 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 179 mwN [juris Rn. 28]). Eine Schmähkritik liegt dabei nur vor, wenn eine Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht und dieser - jenseits polemischer und überspitzter Kritik - herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 07.03.2020 – III ZR 10/19, juris Rn. 17 mwN). Kann ein Sachbezug nicht von vornherein verneint werden, ist grundsätzlich nicht von einer Schmähkritik auszugehen (BGH, Urteil vom 07.03.2020 – III ZR 10/19, juris Rn. 17 mwN). Nach zutreffender Auffassung der Antragstellerin sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, dabei grundsätzlich strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen. Denn eine Äußerung ist umso eher gerechtfertigt, je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Urteil vom 17.12.2015 – I ZR 219/13, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 33, 35 - Dr. Estrich). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insoweit insbesondere von Bedeutung, ob es sich um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden. Das Interesse der Verbraucher, über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wettbewerbers hinweisen darf. Hierfür kann hinreichender Anlass bestehen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung muss sich aber nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 37 - Coaching-Newsletter; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 36 - Dr. Estrich). bb) Eine Formalbeleidung oder Schmähkritik liegt hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Die Äußerungen sind Teil einer sachlichen Auseinandersetzung mit der nach Einschätzung des Antragsgegners kriminologischen Maßstäben nicht gerecht werdenden Herangehensweise der Antragstellerin. cc) Seine kritischen Anmerkungen dienen ersichtlich dazu, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellung der Antragstellerin nicht dem wissenschaftlich etablierten Vorgehen eines Kriminalisten entspricht. Seine Angaben zielen bei objektiver Betrachtung darauf ab, Fehlvorstellungen zu vermeiden (die ggf. den gesamten Berufsstand in Misskredit bringen können). Die Kritik des Antragsgegners ist insoweit zwar scharf, sie trifft die Antragstellerin aber nur in ihrer Sozialsphäre. Da sie sich gegenüber einer breiten Öffentlichkeit - hier dem Fernsehpublikum von Pro Sieben - als Expertin auf dem Gebiet des „Profilings“ geriert, muss sie sich eine solche kritisch-fachliche Auseinandersetzung mit ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich gefallen lassen (vgl. zB BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 36 f. - Dr. Estrich). Die Grenze eines persönlichen Übergriffs ist hier nicht überschritten. dd) Eine andere Beurteilung wäre selbst dann nicht geboten, wenn zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Da sich die Antragstellerin durch ihre Auftritte gezielt einer öffentlichen wie auch wissenschaftlichen Auseinandersetzung aussetzt, kann es einem Fachmann wie dem Antragsgegner nicht verwehrt sein, eine fachliche Beurteilung abzugeben (vgl. zB BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 57, 64, 72 - Dr. Estrich). Auch insoweit hält sich die Kritik noch im Rahmen des Erforderlichen und Angemessenen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. IV. Der Streitwert beträgt entsprechend der Angabe in der Antragsschrift 40.000 Euro (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).