Urteil
2-03 O 36/21
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:1111.2.03O36.21.00
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Tenor
1. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Feststellungsbeklagte und Widerkläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Feststellungsbeklagte und Widerkläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, die streitgegenständliche Äußerung wie geschehen zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. 1. Zwar berührt die beanstandete Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. a) Das allgemeine Persönlichkeitsecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Ist eine Äußerung geeignet, sich abträglich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg auszuwirken, ist die sog. Sozialsphäre betroffen (vgl. zB BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 17 mwN - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 120/19, juris Rn. 54 - Clickbaiting, vgl. auch Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 207/19, juris Rn. 50 - Urlaubslot-to, zur Darstellerrolle). Diesbezüglich schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken und sein Ansehen zu schmälern (vgl. zB BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18, GRUR 2019, 862 Rn. 21 mwN - Filmberichterstattung). b) Ausgehend davon ist der Kläger durch die angegriffene Äußerung des Beklagten zu seinem „Votum“ gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, weil Zuschreibungen politischer Meinungen für einen Politiker wichtig sind und sich nachteilig auf seine politische Karriere auswirken können. 2. Die streitgegenständliche Äußerung greift aber nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zB BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, GRUR 2019, 657 Rn. 10 - Strafverfahren gegen Steuerberater; Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn 21 mwN). aa) Geht es um Tatsachenbehauptungen, die - soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können - grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind, hängt diese Abwägung maßgeblich von deren Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Dagegen sind vom Schutz der Meinungsfreiheit keine Tatsachenbehauptungen umfasst, die im Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 26 mwN). An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unzutreffend sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VI ZR 498/16, DB 2018, 630 Rn. 38 mwN). bb) Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen ist dagegen in aller Regel erst überschritten, wenn sich eine Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt oder die Menschenwürde antastet (BGH, Urteil vom 29.01.2020 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 179 mwN [juris Rn. 28]). cc) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (BGH, GRUR 2017, 844 Rn. 29). (1) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Werturteile und Meinungsäußerungen werden dagegen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt sei nur Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VI ZR 498/16, DB 2018, 630 Rn. 35 mwN). Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen scheidet die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinung vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BGH, DB 2018, 630 Rn. 36 mwN). Dabei fällt bei der Abwägung der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile maßgeblich ins Gewicht. Bei einem erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, GRUR 2017, 844 Rn. 27; DB 2018, 630 Rn. 38 mwN). (2) Die richtige Einordnung setzt die zutreffende Erfassung des Sinns der Äußerung voraus. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei darf die Angabe nicht aus dem Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden, sondern es sind ihr sprachlicher Kontext und die erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2017, 298 Rn. 12 - „Mal PR-Agent, mal Reporter“; GRUR 2017, 844 Rn. 30, jeweils mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Äußerung eine Tatsachenbehauptung. aa) Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser versteht die beanstandete Äußerung dahin, dass der Kläger - der ihm als führender CDU-Politiker und Abgeordneter des Deutschen Bundestags bekannt ist - im Jahr 1997 bei einer Abstimmung über ein Gesetz, das die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe vorsah, mit „Nein“ gestimmt hat. (1) Das Verb „votiert“ wird vom durchschnittlichen Leser im konkreten Kontext im Sinne einer Stimmabgabe verstanden. Dieses Verständnis folgt insbesondere daraus, dass sich dieses Wort auf die Wendung „gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung, wenn sie in der Ehe stattfindet“ bezieht. Wie oben bereits dargetan wurde, hat der Beklagte - auch aus Lesersicht - besonders prägende Handlungen („votiert“, „fordert“ und „klagt“) aus der politischen Laufbahn des Klägers herausgegriffen. Das Wort „fordert“ bezieht der Leser dabei auf eine öffentlich erhobene Forderung des Klägers - insoweit nach einer Rente (erst) ab 70 Jahren. Das Verb „votiert“ wird demgegenüber als Stimmabgabe im Rahmen einer politischen Abstimmung verstanden. Selbst Leser, denen die bereits deutlich über 20 Jahre zurückliegende Debatte um die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe nicht (mehr) geläufig ist, verstehen das Wort „votieren“ entweder unmittelbar in diesem Sinne oder erkennen darin zumindest das englische Wort „vote“, das inzwischen auch hierzulande zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört. Abstimmen ist genau die Tätigkeit, die Abgeordnete des Deutschen Bundestags ausüben. Zwar hätte vorgenannte Auslegung noch nähergelegen, wenn der Beklagte Verb „stimmt“ benutzt hätte. Das vom Kläger alternativ geltend gemachte Verständnis, der Leser könne auch zu der Annahme gelangen, er habe sich im Jahr 1997 öffentlich gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ausgesprochen, erscheint aber dennoch fernliegend. Die Äußerung dürfte insoweit nicht mehrdeutig sein (vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 Rn. 35 - Stolpe; Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05, juris Rn. 35 - Gegendarstellungsanspruch; BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19, GRUR 2021, 1096 Rn. 12). (2) Hinsichtlich der zwischen den Parteien besonders umstrittenen Frage, wie der Leser die Wendung „Strafbarkeit der Vergewaltigung“ versteht, ist davon auszugehen, dass diese im konkreten Zusammenhang im Sinne einer gesetzlichen Vorschrift verstanden wird, die die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe als gegen den Willen des betroffenen Ehepartners durchgeführte sexuelle Handlung, insbesondere in Form des Beischlafs, im Rahmen eines besonderen Tatbestands unter Strafe stellt. Selbst wenn dem verständigen Durchschnittsleser die Gesetzeshistorie nicht bekannt ist, erkennt dieser, dass es bei der betreffenden Abstimmung nicht darum gegangen sein kann, ob alle mit einer Vergewaltigungshandlung in der Ehe einhergehenden Taten strafbar sind. Der normal informierte Durchschnittsleser weiß grundsätzlich, dass Begleittaten wie eine mögliche Körperverletzung oder Bedrohung mit dem Tod auch schon vor dem Jahr 1997 auch innerhalb einer Ehe strafbar gewesen sind. Daher bezieht er die Aussage auf den speziellen Straftatbestand der „Vergewaltigung“. Der Beklagte verweist zu Recht drauf, dass seine Äußerung negativ formuliert ist („votierte … gegen“) und nicht positiv („votierte/stimmte … für“). Eine Lesart, wonach darüber abgestimmt worden wäre, ob mit einer Vergewaltigung zusammenhängende Handlungen in irgendeiner Hinsicht strafbar sind, erscheint insofern abwegig. Verstünde der Leser das Verb „votierte“ im Sinne einer öffentlichen Positionierung des Klägers außerhalb eines gesetzgeberischen Abstimmungsvorgangs, würde im Ergebnis nichts anders gelten. Der durchschnittliche Leser nimmt auch dann nicht an, der Kläger habe öffentlich gefordert, dass alle mit einer Vergewaltigung in der Ehe einhergehenden Handlungen nicht strafbar sind. Ausgehend von einer Kenntnis des Lesers, dass Handlungen wie etwa Körperverletzungen in der Ehe auch 1997 schon strafbar gewesen sind, käme eine solche Forderung dem Aufruf zur Abschaffung der Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit Vergewaltigungshandlungen in der Ehe gleich. Dass sich der Kläger als im Jahr 1997 schon bekannter …… öffentlich dafür ausgesprochen haben könnte, die Strafbarkeit von Vergewaltigungshandlungen in all ihren Facetten unabhängig vom beeinträchtigten Rechtsgut abzuschaffen, erscheint aus Lesersicht fernliegend. Der durchschnittlich informierte Rezipient verstünde die Wendung daher auch bei diesem Verständnis dahin, dass sich der Kläger öffentlich dafür ausgesprochen habe, die Vergewaltigung in der Ehe als solche nicht unter Strafe zu stellen. bb) Nach diesen Maßstäben stellt die angegriffene Äußerung eine Tatsachenbehauptung und keine Meinungsäußerung dar. Zwar ist die (rhetorische) Frage am Ende des Tweets („Noch Fragen?“) eine Meinungsäußerung (dahin, dass die Auflistung aus Sicht des Beklagten ein abschließendes Bild von der Einstellung des Klägers vermittele). Dies gilt insbesondere für diejenigen Leser, die im ersten Satz („……. auf einem …“) eine Anspielung auf dessen früheren Vorschlag erkennen, …. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die streitgegenständliche Äußerung eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung ist. Es lässt sich mit Mitteln des Beweises überprüfen, ob der Kläger im Jahr 1997 dagegen gestimmt hat, dass Vergewaltigungshandlugen in der Ehe als Vergewaltigung strafbar sind. Nichts anderes gilt, wenn das Verb „votiert“ (jedenfalls auch) im Sinne einer „bloßen“ öffentlichen Forderung außerhalb eines Abstimmungsvorgangs verstanden würde. Auch dann ließe sich überprüfen, ob der Kläger eine solche Aussage öffentlich getroffen hat. Darauf, ob die Äußerung - wie der Kläger meint - insoweit mehrdeutig ist, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung einer Meinungsäußerung nicht an. Eine mehrdeutige Tatsachenbehauptung wird nicht allein deshalb zu einer Meinungsäußerung, weil sie keinen eindeutigen Gehalt hat. c) Nach zutreffender Auffassung des Beklagten ist die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung auch nicht unwahr. Wie oben dargetan wurde, hat der Kläger im Jahr 1997 gegen das 6. StrRG (ohne Widerspruchsklausel) gestimmt, mit dem die Vergewaltigung in der Ehe durch Streichung des Wortes „außerehelich“ erstmals als solche unter Strafe gestellt worden ist. d) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die beanstandete Äußerung auch nicht als vorsätzliche oder bewusst unvollständige Tatsachenbehauptung angesehen werden, die einer unwahren Tatsachenangabe gleichstünde, weil ein verzerrter Eindruck vermittelt wird. aa) Werden einem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. zB BGH, Urteil vom 26.10.1999 – VI ZR 322/98, WRP 2000, 177, 178 [juris Rn. 19]; Urteil vom 22.11.2005 - VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66 mwN [juris Rn. 18]) und deren Kenntnis für den Leser, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will, unerlässlich ist (WRP 2000, 177 178 f. [juris Rn. 19]; AfP 2006, 65, 66 [juris Rn. 18], jeweils mwN). Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. zB BGH, Urteil vom 26.10.1999 – VI ZR 322/98, VersR 2000, 193 [juris Rn. 19]; AfP 2006, 65, 66 f. [juris Rn. 18]). Es dürfen keine Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. zB BGH, Urteil vom 25.11.2003 - VI ZR 226/02, AfP 2004, 56, 58 Rn. 35; AfP 2006, 65, 67 mwN [juris Rn. 18]). bb) Eine derartige, bewusst unvollständige Tatsachenbehauptung steht hier nicht in Rede. (1) Nach zutreffender Auffassung des Beklagten war dieser nicht gehalten, im Rahmen seines Tweets klarzustellen, dass der Kläger zuvor für eine Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe mit Widerspruchsrecht gestimmt hatte. Wie oben bereits dargetan wurde, konnte sich der Kläger bei der Abstimmung im Jahr 1997 nur noch entscheiden, ob er dafür stimmt, dass die als Vergewaltigung legaldefinierten sexuellen Handlungen auch in der Ehe als (legaldefiniertes) Verbrechen der Vergewaltigung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren strafbar sein sollen oder ob sie auch weiterhin nur allgemeinen Strafvorschriften unterfallen. Die Widerspruchsklausel und eine etwaige Versöhnungsklausel standen 1997 nicht mehr zur Debatte. Angesichts dessen stellt der Beklagte den Sachverhalt nicht bewusst verkürzt dar, wenn er sich mit seiner Äußerung auf die Stimmabgabe des Klägers bei der finalen Abstimmung im Jahr 1997 konzentriert und dessen „Votum“ knapp „auf einem …“ wiedergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers geht der durchschnittliche Leser aufgrund des Verweises auf den … und die abschließende (rhetorische) Frage nicht davon aus, dass der angegriffene Satz die Gesetzeshistorie abschließend wiedergibt. (2) Den Beklagten hat auch nicht die Pflicht getroffen, deutlich zu machen, dass Handlungen, die den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB aF in der Fassung des 6. StrRG) erfüllten, zuvor schon als Nötigung oder Körperverletzung strafbar gewesen sein können. Wie oben bereits dargetan wurde geht es bei der angegriffenen Aussage aus Sicht des verständigen Lesers allein darum, ob der Kläger im Jahr 1997 gegen die Einstufung von Vergewaltigungshandlungen als strafbare „Vergewaltigung“ gestimmt hat. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Vergewaltigung in der Ehe im Rechtssinn erst aufgrund des 6. StrRG (d.h. seit dem 01.04.1998) strafbar ist (vgl. u.a. auch die von ihm zitierten Anlagen K5 und K9). Der Kläger gibt selbst an, dass grundsätzlich Einigkeit bestand, dass die Vergewaltigung in der Ehe ebenfalls strafbar sein sollte. Insofern lässt sich entgegen seiner Auffassung nicht sagen, dass die Vergewaltigung in der Ehe zuvor schon strafbar gewesen wäre und nur eine Strafverschärfung bzw. Hochstufung zum Verbrechen in Rede gestanden hätte. Die Nötigung (§ 240 StGB aF) und die Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB aF) waren jeweils nur als solche strafbar. Das eine Vergewaltigung prägende Merkmal einer sexuellen Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers wird durch eine Verurteilung wegen Körperverletzung oder Nötigung nicht geahndet. Strafbar ist insoweit jeweils nur die Nötigung bzw. Körperverletzung, nicht aber die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Dies war gerade der Grund für die weithin für unzulänglich empfundenen Strafbarkeitslücken. Ein gleichwertiger Strafrechtsschutz war insofern nicht gegeben. Die Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung als besonders schwerer (Regel-)Fall der Nötigung ist ebenfalls erst aufgrund des 6. StrRG in § 240 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB aufgenommen worden. Darauf, ob die Vergewaltigung als Regelfall eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren ein Verbrechen war (§ 177 StGB Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB aF i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB), während eine Körperverletzung und eine Nötigung nur Vergehen waren (vgl. § 12 Abs. 2 StGB), kommt es insoweit allerdings nicht an. Die streitgegenständliche Äußerung enthält keinen Hinweis auf das mit der Erfüllung des Straftatbestands der Vergewaltigung in der Ehe einhergehende Strafmaß. e) Davon ausgehend greift die beanstandete Äußerung nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Sein Interesse am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt bei gebotener Abwägung nicht das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Wahre Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - Vorgänge der Sozialsphäre betreffen, müssen, wie oben dargetan wurde, in der Regel hingenommen werden. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung ist regelmäßig erst überschritten, wenn solche Äußerungen einen Persönlichkeitsschaden befürchten lassen, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des … Ende …. als möglicher künftiger Vorsitzender der …. und etwaiger Kanzlerkandidat besonders im Fokus der Öffentlichkeit (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 18; Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19, GRUR 2021, 100 Rn. 19 - Ehescheidung, jeweils mwN). Angesichts dessen ist sein Abstimmungsverhalten in der Vergangenheit für seine künftigen Wähler besonders interessant. Die Äußerung kann auch erheblich zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Für die Ende ….. öffentliche geführte Debatte um den/die künftige(n) Vorsitzende(n) der ….. und den geeignetste/n Kanzlerkandidatin oder Kanzlerkandidaten war sie von großem Informationswert (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 62/17, GRUR 2021, 879 Rn. 24 - Abschiedsgruß). Sie kann auch zur Kontroverse um die künftige Ausrichtung der ….. beitragen, die durch den/die Parteivorsitzende/n zumindest maßgeblich mitbestimmt werden dürfte. Angesichts dessen muss der Kläger es im politischen Schlagabtausch hinnehmen, dass sein Abstimmungsverhalten im Deutschen Bundestag von politischen Gegnern wie dem Beklagten öffentlich thematisiert, kritisch aufgegriffen bewusst zugespitzt wird, auch wenn es mittlerweile über zwei Jahrzehnte her ist. Vergleichbare Äußerungen sind zudem schon mehrfach von Dritten getätigt worden und der Kläger hat zu der Thematik bereits öffentlich Stellung bezogen. Der Kläger muss sich daher darauf verweisen lassen, der angegriffenen Äußerung öffentlich entgegenzutreten, indem er - wie ja auch bereits geschehen - öffentlich Stellung nimmt, sein früheres Abstimmungsverhalten erläutert und seine gewandelte Überzeugung aufzeigt. II. Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Abmahnkostenersatz (nebst Zinsen). B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kosten der hier allein noch rechtshängigen Unterlassungswiderklage hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es entspricht auch billigem Ermessen, ihm die Kosten der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2021 übereinstimmend für erledigt erklärten gegenläufigen negativen Feststellungsklage des Beklagten aufzuerlegen (vgl. zu dieser S. 2 der Klageschrift, GA 4), da er ohne die Erledigungserklärungen aus den oben dargelegten Gründen voraussichtlich auch insofern unterlegen wäre (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). C. Grundlage der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Widerkläger (nachfolgend: Kläger) nimmt den Widerbeklagten (nachfolgend: Beklagter) im vorliegenden Rechtsstreit noch auf Unterlassung einer Äußerung und auf Abmahnkostenersatz in Anspruch, nachdem die Parteien die auf seine fehlende Pflicht zur Unterlassung gerichtete, gegenläufige negative Feststellungsklage des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger ist ein bekannter deutscher Politiker. Er gehörte von ….. dem ….. an. Dort war er unter anderem von 2000 bis 2002 Vorsitzender der ….. Ende 2020 hatte er seine Kandidatur für den Parteivorsitz der ….. angekündigt. Der Beklagte ist ebenfalls Politiker. Er gehört der Partei die „….“ an. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerung war er stellvertretender Vorsitzender der …… und ….. Der Beklagte veröffentlichte am …. auf seinem öffentlichen …..-Account folgenden Kommentar: Die Parteien streiten insoweit um die Zulässigkeit der Äußerung „…votiert er gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung, wenn sie in der Ehe stattfindet.“ Dieser liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr … legten die Fraktionen der … und … einen ersten Gesetzesentwurf vor, der die Vergewaltigung in der Ehe erstmals als solche unter Strafe stellen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/2463, Anlage K6, GA 29 ff.). Nach der damaligen Strafvorschrift zur „Vergewaltigung“ (§ 177 Abs. 1 StGB in der bis zum …… geltenden Fassung) wurde nur mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft, wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigte. Der erzwungene eheliche Beischlaf war danach nicht als Vergewaltigung strafbar. Für erzwungenen Beischlaf unter Eheleuten kam lediglich eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB in der bis zum 01.04.1998 geltenden Fassung) oder Körperverletzung (§§ 223, 230 Abs. 1 StGB) in Betracht. Der Gesetzentwurf der … und …. wollte Strafbarkeitslücken in Fällen schließen, in denen weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers gedroht wurde und dieses die Tat aus Angst vor Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten des Täters über sich ergehen ließ. Die „Vergewaltigung“ sollte daher in § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB-E als legaldefiniertes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet werden, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder - was ebenfalls insgesamt neu war - ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Durch Streichung des Wortes „außerehelich“ sollte die Strafbarkeit der Vergewaltigung auf den ehelichen Bereich ausgedehnt werden. § 177 Abs. 5 StGB-E sah dabei eine sog. Widerspruchsklausel vor. Danach sollte (u.a.) eine Vergewaltigung nicht verfolgt werden können sollte, wenn das Opfer mit dem Täter verheiratet ist und widerspricht, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafbarkeit. Der Widerspruch sollte bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung im ersten Rechtszug erklärt und nicht mehr zurückgenommen werden können. Dies sollte auch geltend, soweit die Handlung §§ 223, 223a, 240 StGB aF verletzt (vgl. BT-Drucks. 13/2463, Anlage K6, GA 29 f.). Der Bundestag verabschiedete dieses Gesetz zwar Mitte 1996 zunächst (GA 36). Auch der Kläger stimmte dafür (GA 76). Allerdings rief der Bundesrat gemäß Art. 77 Abs. 2 GG den Vermittlungsausschuss an, weil er die Widerspruchsklausel ablehnte. Der Bundesrat begründete dies damit, dass eine zu einem Zwei-Klassen-Strafrecht für Eheleute und Nicht-Eheleute führende Sonderregelung für Ehegatten keine Stärkung der Opferautonomie bedeute. Vielmehr werde sich das verheiratete Opfer in der Gewaltbeziehung, in der es mit dem Täter lebe, permanent dem psychischen und physischen Druck des Täters sowie seines sozialen Umfeldes ausgesetzt sehen, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen (zu den Einzelheiten, vgl. BR-Drucks. 13/4949, Anlage K7, GA 36 ff.). Der Vermittlungsausschluss schlug dem Bundestag im Juni …. vor, das Gesetz dahin zu ändern, dass die Widerspruchsklausel (§ 177 Abs. 5 StGB-E) gestrichen wird (BT-Drucks. 13/5011, Anlage K8, GA 38). Eine Reihe der Bundestagsabgeordneten, darunter zahlreiche Mitglieder der ……, brachte daraufhin im …. einen neuen Gesetzesentwurf ohne Widerspruchsklausel ein. Unter „….“ heißt es dort: „Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage“ (vgl. BT-Drucks. 13/7324, Anlage K9, GA 39 ff.). Dieser Entwurf wurde im Bundestag am …… eingehend diskutiert. Die überwiegende Zahl der Redner begrüßte den Wegfall der Widerspruchsklausel. Es gab aber auch einige Redner, die sich dafür aussprachen, mit einer Widerspruchsklausel dem Erhalt der Ehe nochmal eine Chance zu geben. Mehrheitlich wurde die strafrechtliche Gleichstellung der ehelichen mit der außerehelichen Vergewaltigung klar befürwortet. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, das Strafrecht könne insoweit abschreckende und bewusstseinsbildende Wirkung entfalten. Die Erfahrungen zeigten, dass eine Ehefrau ihren Ehemann nur anzeige, wenn die Gewalt unerträglich eskaliert sei. Es liege auf der Hand, dass bei einem Widerspruchsrecht Druck oder Gewalt auf sie ausgeübt werde, die Anzeige zurückzunehmen. Die Widerspruchsklausel sei insofern ein Sonderrecht für gewalttätige Ehemänner zu Lasten der Frauen. Psychologinnen wiesen darauf hin, dass das in einem Widerspruch zum Ausdruck gekommene Verzeihen der Gewaltanwendung zu weiterer Gewalt ermutige und die Gewaltspirale in der Familie geradezu anheize. Nunmehr bestehe Gelegenheit, die menschenunwürdige Tradition der Gewalt, unter der bisher sehr viele Frauen gelitten hätten, gesetzgeberisch zu durchbrechen (zu den Einzelheiten, vgl. das Protokoll der …..vom, Anlage Ast 3 Eilakte 2-03 O 432/20, GA 11 ff.). Die namentliche Abstimmung über das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) endete mit 471 Ja-Stimmen, 35 Enthaltungen und 138 Nein-Stimmen. Der Kläger stimmte mit Nein (vgl. Anlage K10, GA 46 ff.). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die verabschiedeten Gesetzesänderungen traten am ….. in Kraft (vgl. BGBl. I 1998, 164 ff. [188]). Seitdem sind der erzwungene Beischlaf und ähnliche sexuelle, besonders erniedrigende Handlungen unter Eheleuten als Vergewaltigung strafbar. Im Anschluss an den streitgegenständlichen Tweet des Beklagten vom 06.12.2020 veröffentlichte der Pressesprecher des Klägers am …… folgenden Kommentar auf Twitter: „………. verbreitet derzeit auf … diverse Unterstellungen und Falschbehauptungen über … #...., z.B. zu Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe. …, die Fakten gibt’s hier:“ Es schließt sich die Wiedergabe folgender Stellungnahme des Klägers vom …. auf …. an: „Ich sage es hier einmal klar und unmissverständlich: Ich habe nie gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigungen in der Ehe gestimmt, wie immer wieder gezielt und bösartig behauptet wird. Vergewaltigungen in der Ehe waren schon lange vor 1997 als Nötigung und Körperverletzung strafbar. 1997 ging es im Bundestag um die Frage, ob bei der Einbeziehung des erzwungenen ehelichen Beischlafs in den Vergewaltigung Paragrafen des Strafgesetzbuches eine Widerspruchsklausel (…) oder eine Versöhnungsklausel (…..) aufgenommen wird, mit der das Opfer eine Strafverfolgung hätte abwenden können. In den . von …. und … gab es dazu eine sehr ernsthafte Diskussion. Aufgrund meiner beruflichen Erfahrungen hatte ich wie viele andere auch die Befürchtung, das Strafverfahren durch falsch Behauptungen zerstrittener Ehepartner den berechtigten Schutzinteressen betroffener Frauen eher schaden als nützen würden. Deshalb haben wir damals für eine Regelung mit Widerspruchsklausel gestimmt. Ich stehe dazu - auch wenn ich aus heutiger Sicht, fast 1/4 Jahrhundert später, anders entscheiden würde.“ Außerdem ließ der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom selben Tag (07.12.2020) erfolglos abmahnen (vgl. Anlagen K4 [GA 21 ff.] und K12 [GA 53]). Einen von ihm Mitte Dezember 2020 gegen den Beklagten eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nahm der Kläger nach gerichtlichem Hinweis der Kammer auf Bedenken zurück (Az. 2-03 O 432/20; vgl. auch Anlage K13, GA 54 f., 76). Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandete Äußerung greife als unwahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Sie könne vom unbefangenen Durchschnittsleser nur so verstanden werden, dass er sich entweder im Jahr ….. öffentlich gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ausgesprochen habe oder gegen eine gesetzliche Sanktion der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt habe. Beide Verständnisvarianten seien falsch. Er habe sich - unstreitig - nicht öffentlich gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ausgesprochen. Er habe auch nicht gegen eine gesetzliche Sanktion der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt. Diese sei schon vor 1997 strafbar gewesen, nämlich als schwere Nötigung bzw. Körperverletzung. Bei der Reformdiskussion sei es um die Modalitäten einer - von allen Parteien und auch von ihm gewollten - Strafverschärfung gegangen. Über die Hochstufung der Vergewaltigung in der Ehe vom Vergehen zum Verbrechen habe insofern Einigkeit bestanden. Sie sei auch von ihm stets für richtig befunden worden. Im Bundestag sei nur über das Detail gestritten worden, ob eine von der ….. befürwortete Widerspruchsklausel, eine von der …. vorgeschlagene Versöhnungsklausel (de es dem Gericht ermöglicht hätte, die Strafe zu mildern oder von einer Strafe abzusehen, wenn dies im Interesse der Ehe geboten erschienen wäre, GA 75) oder gar keine Klausel aufgenommen werden sollte. Da er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung - wie viele andere Abgeordnete - befürchtet habe, dass Strafverfahren durch Falschbehauptungen zerstrittener Eheleute den berechtigten Schutzinteressen betroffener Frauen eher schaden als nützen würden und er durch die Widerspruchsklausel das Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau gestärkt gesehen habe, habe er sich bei den anstehenden Abstimmungen entsprechend verhalten und für das strafverschärfende Gesetz mit Widerspruchsklausel, aber gegen das Gesetz ohne Widerspruchsklausel gestimmt. Ausgehend von dem möglichen Verständnis des Lesers, er habe sich öffentlich gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe ausgesprochen, sei die beanstandete Äußerung schon deshalb unwahr, weil dies nicht zutreffe. Nehme der Leser dagegen an, er habe im Jahr 1997 gegen eine gesetzliche Sanktion der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt, sei die angegriffene Aussage zumindest vorsätzlich unvollständig, weil der unbefangene Leser aufgrund der Kürze der Äußerung nur in den Kategorien Straflosigkeit oder Strafbarkeit denke. Mit der Äußerung gehe in dem Fall die Aussage einher, er habe sich mit seinem Votum gegen die Strafbarkeit zugleich für die Straflosigkeit der Vergewaltigung in der Ehe ausgesprochen bzw. diese hingenommen. Dies sei unzutreffend, weil er mit seinem Abstimmungsverhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich für eine Strafverschärfung mit Widerspruchslösung ausgesprochen habe. Indem der Beklagte weder die beiden im Parlament diskutierten Varianten der Strafverschärfung noch letztgenannte Stimmabgabe oder den Umstand mitgeteilt habe, dass die Vergewaltigung in der Ehe ohnehin schon strafbar gewesen sei, habe er den Sachverhalt vorsätzlich unvollständig wiedergegeben. In der zweiten Lesart sei die Äußerung daher als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Ausgehend von einer Meinungsäußerung sei diese ebenfalls unzulässig. Der Beklagte hätte seine Kritik an der politischen Grundhaltung des Klägers nicht mit einer verfälschenden oder zumindest irreführenden tatsächlichen Darstellung verbinden dürfen. Entscheide sich der Beklagte dazu, komplexe Sachverhalte über einen Kanal wie ….. extrem komprimiert darzustellen, gehe er bewusst das Risiko ein, dabei Wesentliches wegzulassen und Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Für die berechtigte Abmahnung des Beklagten habe er Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 538,95 Euro (0,65-Gebühr aus 13.333 Euro, vgl. GA 81). Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und oder/verbreiten zu lassen: „…. auf einem …. 1997 votiert er gegen die Strafbarkeit der Vergewaltigung, wenn sie in der Ehe stattfindet. (…)“, wenn dies geschieht wie im Tweet vom ……, als Anlage beigefügt. 2. an den Kläger EUR 538,95 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die angegriffene Aussage sei eine Meinungsäußerung. Eine etwaige Tatsachenbehauptung sei jedenfalls wahr. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.13/7324 S. 5, Anlage K9, GA 43) und einhelliger Meinung (vgl. zB Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, „Vergewaltigung in der Ehe - Strafrechtliche Beurteilung im europäischen Vergleich“, Ausarbeitung, WD 7 - 307/07, Anlage K5, GA 25 ff.) sei die Vergewaltigung in der Ehe erst seit 1997 strafbar. Bei der Abstimmung in jenem Jahr sei es nicht (mehr) um die Frage einer Widerspruchs- oder (etwaigen) Versöhnungsklausel gegangen, sondern um die Streichung des Tatbestandsmerkmals „außerehelich“ im Straftatbestand der Vergewaltigung. Dass eine Vergewaltigung - die ein Verbrechen sei - auch als Vergehen der Nötigung oder Körperverletzung strafbar sein könne, sei unerheblich, zumal dies auch heute noch der Fall sei, § 177 StGB aber beide Delikte konsumiere.