Urteil
2-03 S 3/21
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0915.2.03S3.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am ... verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 29 C 2026/20) unter teilweiser Zurückweisung der Berufung wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am ... verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 29 C 2026/20) unter teilweiser Zurückweisung der Berufung wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Abmahnkosten aufgrund einer Presseberichterstattung der Beklagten. Der Kläger war Generalbevollmächtigter der ... . Die Beklagte betreibt die Webseite ... . Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Webseite ... am 13.01.2020 einen Artikel mit der Überschrift „... “ und einen Filmbeitrag „... “ (Bl. 56 ff. d.A., im Folgenden als „Beiträge 1 und 2“ bezeichnet). Der Kläger ließ die Beklagte wegen dieser Veröffentlichungen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern mit anwaltlichen Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage 1, Bl. 34 d.A.). Die Beklagte veröffentlichte am 16.01.2020 auf ihrer Webseite ... unter dem Titel „... “ einen Artikel (im Folgenden „Beitrag 3“). Darin äußert die Beklagte den „Verdacht“, dass der Kläger in Immobiliengeschäfte zu Lasten der ... zu seinen Gunsten beteiligt gewesen sei. Es habe sich um verbotene In-sich-Geschäfte gehandelt. Wegen des genauen Inhalts wird Bezug genommen auf Anlage MK 1 (Bl. 5 d.A. = Bl. 61 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 ließ der Kläger die Beklagte wegen der Beiträge 1 und 2 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000,00 EUR in Höhe von 1.358,86 EUR (Bl. 34 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2020 ließ der Kläger die Beklagte wegen des Beitrags 3 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.000,00 EUR in Höhe von 1.029,35 EUR (Anlage MK 2, Bl. 7 ff. d.A.). Diese Kosten sind streitgegenständlich. Unter dem 19.02.2020 und 21.02.2020 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlagen MK 3.1. und MK 3.2, Bl. 10 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 19.03.2020 teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit, dass der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten dem Grunde nach anerkannt werde, die geltend gemachten Anwaltskosten jedoch zu hoch bemessen seien mit Blick auf das Urteil des BGH I ZR 150/18, wonach bei Annahme einer einheitlichen Angelegenheit bei mehreren Schädigern eine Teilung der Gebühren erfolgen müsse (Anlage MK 4, Bl. 13 d.A.). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2020 zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, dass das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des BGH I ZR 150/08 nicht einschlägig sei. Der Kläger habe zwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten weitere Medienunternehmen abmahnen lassen. Diese hätten jedoch stets eigenständige Artikel bzw. Filmbeiträge betroffen, die in keinem inneren Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Artikel der Beklagten gestanden hätten. Es sei teilweise über einen angeblichen Verstoß des Klägers gegen ... -interne Verhaltensregeln berichtet worden, teilweise seien konkrete Straftatbestände genannt worden. In einigen Artikeln sei lediglich der Name des Klägers genannt worden, in anderen sei auch sein Bildnis gezeigt worden. Demgegenüber habe die Beklagte über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft berichtet wegen der Immobiliengeschäfte des ... ... sverbandes, ohne dass einzelne Delikte näher bezeichnet worden seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die ausgesprochene Abmahnung vom 17.02.2020 dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG bilde wie die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom 17.01.2020. Der Kläger könne die Kosten nur einmal fordern. Der Kläger habe mit den Abmahnungen gegenüber der Beklagten dieselbe Zielrichtung verfolgt, da beide Abmahnungen auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet waren. Darüber hinaus hätten die Abmahnungen die identifizierende Berichterstattung über den Kläger im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften der ... unterbinden sollen. Die Schreiben seien weitgehend identisch formuliert und stünden in engem zeitlichen Zusammenhang. Zwischen den Berichterstattungen, auf die sich die Abmahnungen bezögen, lägen nur wenige Tage. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2021, Aktenzeichen 29 C 2026/20 wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, die Abmahnungen vom 17.02.2020 und vom 17.01.2020 seien zur selben Angelegenheit ergangen i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Es komme auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der zwei Beiträge eine individuelle inhaltliche Prüfung erforderlich sei (Bl. 151 Rn. 17). Es reiche aus, wenn die verschiedenen Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (Bl. 151 Rn. 18, unter Verweis auf BGH NJW 2019, 1522 Rn. 17). Die Intensität des Prüfungsumfangs habe auf die Frage, ob eine oder zwei Angelegenheiten vorlägen, keinen Einfluss. Der Kläger habe im Übrigen keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er die Kosten für die Abmahnung beglichen habe (Bl. 152 Rn. 20). Der Kläger habe tatsächlich auch die Möglichkeit zu einem einheitlichen Vorgehen gehabt (Bl. 153 d.A.). Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Klägervertreter einheitlich beauftragt worden sei, gegen alle Berichterstattungen vorzugehen (Bl. 153 d.A. Rn. 32). Es komme auch keine Abrechnung auf Grundlage eines addierten Gesamtgegenstandswerts in Betracht (Bl. 154 d.A., Rn. 36 ff.). Gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, der tatsächlichen Feststellungen sowie hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, welches am 21.04.2021 verkündet wurde, Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.07.2021 (Bl. 128 ff. d.A.) und vom 02.11.2021 (Bl. 166 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.08.2021 (Bl. 141 ff. d.A.), vom 15.09.2021 (Bl. 148 ff. d.A. d.A.) und vom 08.12.2021 (Bl 192 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2021 – 29 C 2026/20 (40) – ist statthaft. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO eingegangen und mit Schriftsatz vom 15.07.2021 innerhalb der bis zum 23.07.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangen aus den §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB bzw. §§ 677, 670, 683 BGB. Dabei steht alleine die Haftung der Höhe nach in Streit, da die Beklagte ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt hat mit Schreiben vom 19.03.2020 (Anlage MK 4, Bl. 13 d.A.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, GRUR 2019, 862 Rn. 26 – Filmberichterstattung). Die Bemessung des Schadensersatzanspruchs erfolgt nach § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 9). Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist dabei zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 11; GRUR 2019, 862 Rn. 26 mwN – Filmberichterstattung). Dass der Geschädigte/Verletzte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, ist positiv festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 403/17, juris Rn. 10, 12). Insbesondere wenn dies von der Beklagten – wie hier – in Zweifel gezogen wird, kann zu klären sein, ob der Auftrag auch die Abwehr von Berichterstattungen zu demselben Vorfall in andere Veröffentlichungen umfasst, welche Veröffentlichungen insoweit ggf. betroffen waren und ob zwischen der klagenden Partei und ihren Rechtsanwälten Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 403/17, juris Rn. 12 f.). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört dabei auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist. Denn der Rechtsanwalt kann mit seinem Auftraggeber in außergerichtlichen Angelegenheiten nach § 4 Abs. 1 RVG eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 403/17, juris Rn. 15 mwN). Dafür, ob die im Außenverhältnis geforderten Gebühren im Innenverhältnis tatsächlich entstanden sind (§ 15 Abs. 2 RVG), kommt es zunächst darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Rechtsanwälten eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen. Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 403/17, juris Rn. 15 mwN). Diesbezüglich betrifft ein Auftrag der klagenden Partei nicht allein deshalb mehrere Angelegenheiten, weil wegen unterschiedlicher Veröffentlichungen gegen verschiedene rechtlich selbständige Medienunternehmen vorzugehen war (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 403/17, juris Rn. 16). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein solcher kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zB BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 17; Urteil vom 06.06.2019 – I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 24 – Der Novembermann). Dabei wird der verfahrensrechtliche Zusammenhang bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch gesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten ist (BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 18 mwN). Auch die (außergerichtliche) Inanspruchnahme verschiedener Schädiger kann daher eine einzige Angelegenheit sein. Das kommt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (BGH, GRUR 2019, 1044 Rn. 31 – Der Novembermann). Dabei kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 14; Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 403/17, juris Rn. 19; GRUR 2019, 1044 Rn. 33 – Der Novembermann). Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein zunächst erteilter Auftrag vor seiner Beendigung ergänzt wird (GRUR 2019, 1044 Rn. 25, 28 – Der Novembermann). Sie kann auch darin liegen, dass, der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dreier Werke entgegenzuwirken (GRUR 2019, 1044 Rn. 30 – Der Novembermann). Ausgehend von einem einheitlichen Auftrag ist eine Angelegenheit unter anderem angenommen worden bei Abmahnungen gegen eine inhaltlich übereinstimmende Textberichterstattung über denselben Sachverhalt, die auf dieselbe Quelle zurückgeht, wobei unerhebliche Abweichungen in einzelnen Formulierungen und sonstige nicht relevante Unterschiede – auch in den Abmahnschreiben – unerheblich waren (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 403/17, juris Rn. 21 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten auf der Grundlage von einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR ersetzt verlangen. Die Kammer geht davon aus, dass die anwaltliche Honorarforderung im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Bevollmächtigten dem Grunde nach geschuldet ist. Dies war im vorliegenden Fall nicht streitig. Dies gilt auch im Hinblick auf die hier geltend gemachte Höhe, zumal der Klägervertreter glaubhaft erklärt hat, dass das Mandat über den gesetzlichen Gebühren abgerechnet worden sei (Bl. 216 d.A.). Im vorliegenden Fall sind die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten auch nicht beschränkt auf die einmalige Gebühr aus einem Gegenstandswert für die Berichte 1 und 2 und ebenso wenig auf den anteiligen Betrag eines aus mehreren Gegenstandswerten gebildeten Gesamtstreitwerts. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt bei der hier in Streit stehenden Abmahnung des Beitrags 3 eine separate Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vor. Zwar befassen sich alle drei Veröffentlichungen der Beklagten mit gegen den Beklagten gerichteten Vorwürfen des Beklagten als ... -... vorstand ... . Es geht in allen Artikeln im Kern um dieselben Vorwürfe, nämlich, dass der Kläger als ... vorstand mit Generalvollmacht Mitgesellschafter der Firmen gewesen sei, die kurz vor und nach seinem Amtsantritt als ... vorstand X ... -Pflegeheime gekauft hat. Alle Beiträge sind im engen zeitlichen Zusammenhang veröffentlicht worden (13.01.2020 und 16.01.2020). Dennoch handelt es sich um separate Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Es lagen unterschiedliche Beauftragungszeitunkte zugrunde zu den an unterschiedlichen Tagen erfolgten Veröffentlichungen. Dies hat der Beklagtenvertreter zwar in der 2. Instanz bestritten (Bl. 199 d.A.). Der Klägervertreter hat hierzu jedoch glaubhaft erklärt, dass der Auftrag für die Abmahnung für den Beitrag 3 zeitlich deutlich später erteilt worden sei (Bl. 216 d.A.). Er habe auch erst nach der ersten Abmahnung vom 17.01. Kenntnis von dem Beitrag 3 erlangt (Bl. 216 d.A.). Er hat ferner erklärt, dass für den Beitrag 1 ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt worden sei (Bl. 216 d.A.). Im einstweiligen Verfügungsverfahren spielt der Zeitaspekt eine große – und zur Darlegung der Dringlichkeit – entscheidende Rolle, sodass der hiesige Kläger nicht erst ein einheitliches Vorgehen gegen die Beklagte abwarten musste. Eine schnellstmögliche Bearbeitung, ggf. auch durch unterschiedliche Anwälte der bevollmächtigten Kanzlei, dient der Umsetzung eines effizienten Persönlichkeitsschutzes. Dementsprechend indiziert der unterschiedliche Zeitpunkt der Abmahnung – 17.01.2020 betreffend die Beiträge 1 und 2 und 17.02.2020 mit Blick auf den Beitrag 3 – das Vorliegen unterschiedlicher Angelegenheiten. Auch unterscheiden sich die Berichte aus presserechtlicher Sicht hinreichend. Während der hier streitgegenständliche Bericht vom 17.02.2020 recht oberflächlich und abstrakt die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe zusammenfasst und hervorhebt, dass die Staatsanwaltschaft noch ermittle, jedoch nach Ansicht der ... ein nach den Statuten des Verbands verbotenes In-Sich-Geschäft vorliege (Bl. 5 d.A.), ist die Textberichterstattung vom 13.01.2020 (Bl. 56 d.A.) detailliert. Der strafrechtliche Vorwurf wird konkretisiert („Untreue“) und in den Kontext der ... -Skandale eingebettet, wonach Untreue „aus anderen Fällen des ... ... verbands in ... und ... allzu bekannt“ sei (Bl. 56 d.A.). Der Verdacht eines (verbotenen) In-Sich-Geschäfts wird im Artikel vom 13.01.2020 erhärtet dargestellt anhand der zitierten Aussage des Experten für ... , ... : „Wenn ein Berater mit einer ... ... ein Geschäft abschließt und dann zugleich als deren Bevollmächtigter auftritt, liegt der Verdacht [eines In-Sich-Geschäfts] nahe.“ Es werden Interna aus der Phase der Entscheidungsfindung vor dem Verkauf der ... preisgegeben: „Den Verkauf der ... soll ... der ... nach ... -Informationen damit schmackhaft gemacht haben, dass nur so der aufgelaufene Sanierungsstau der Gebäude zu beheben sei.“ Nach Ansicht der mit Pressesachen befassten Kammer liegen schon angesichts der in wesentlichen Details differierenden Berichterstattungen unterschiedliche Angelegenheiten vor. Diese Unterschiede der Artikel sind presserechtlich durchaus erhebliche Unterschiede, weil es im Rahmen der Interessenabwägung auf die Intensität der beeinträchtigten Rechtsposition des Klägers ankommen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unterschiede entscheidungserheblich sind. Es erscheint jedenfalls nicht völlig fernliegend, den Aspekt der zusätzlichen Kommentierung durch die Beklagte im Rahmen der Bewertung der geltend gemachten Ansprüche mit zu berücksichtigen bzw. in anwaltlichen Schreiben bzw. Schriftsätzen hervorzuheben. Aber selbst dann, wenn zunächst von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen wäre, wäre aus dieser zwei getrennten Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG geworden durch die anschließende – sinnvolle und zweckmäßige – Geltendmachung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beitrag zu 1, vgl. Bl. 216 d.A.). Aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit können mehrere Angelegenheiten entstehen, wenn eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt sinnvoll erscheint (BGH NJW 2011, 2591 [Rn. 10]). Dies war, wie der Prozessvertreter des Klägers ausgeführt hat, vorliegend der Fall. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Soweit der Kläger weitergehende Verzugszinsen begehrt, ist nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte seit dem 27.02.2020 in Verzug befand. Die Abmahnung begründet erstmals den geltend gemachten Anspruch, sodass sie nicht zugleich Mahnung im Sinne des § 286 BGB sein kann. Eine erneute Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Denn eine einseitige Fristbestimmung ist keine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW 2008, 50, 51). Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.