Urteil
2-03 O 204/23
LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0622.2.03O204.23.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 14. April 2023 wird bestätigt.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 14. April 2023 wird bestätigt. 2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig gemäß § 32 ZPO, da der streitgegenständliche Blogartikel auch im hiesigen Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß abrufbar war. b. Das Landgericht Frankfurt am Main ist auch sachlich zuständig gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert mit 10.000,00 EUR den Wert von 5.000,00 EUR übersteigt. Bei Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - ist je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert von ungefähr 5.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung auszugehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juni 2019, 16 W 20/19). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. c. Der Antrag ist nicht deswegen zu unbestimmt, weil die gesamte (Teil-)Überschrift angegriffen wird, ohne zu differenzieren, welche Teile davon zulässig und welche unzulässig seien. Denn die Klägerin greift die (Teil-)Überschrift „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ in ihrer Gesamtheit an. d. Der Antrag ist auch nicht aufgrund mangelnder Prozessvollmacht unzulässig. Auf die spontane Vollmachtsrüge des Beklagten gemäß § 88 Abs. 1 ZPO am Morgen des Termins der mündlichen Verhandlung, der seitens beider Parteien nach § 128 a Abs. 1 ZPO durchgeführt wurde, hat die anwesende Klägerin zu Protokoll erklärt, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt habe; zudem hat der Prozessbevollmächtigte die Originalvollmacht unmittelbar im Termin elektronisch an das Gericht übermittelt. Die Kammer hat den Prozessbevollmächtigten vorläufig zugelassen und eine Frist zur Nachreichung der Originalvollmacht bis zum 29. Juni 2023 gesetzt. Diese Frist hat die Klägerseite eingehalten. Dies ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch zulässig, da das rechtzeitige Verbringen der Urkunde an das Landgericht Frankfurt am Main vom Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Düsseldorf nach der spontanen Rüge des Beklagten am Morgen des Termins und in der besonderen Situation der Verhandlung nach § 128 a Abs. 1 ZPO, in der erschwerte Reaktionsmöglichkeiten bestanden, rein praktisch nicht zumutbar war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 – 15 U 244/21, GRUR 2022, 1247). Aus denselben Gründen ist die Nachreichung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist auch nicht dringlichkeitsschädlich (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Im Übrigen haben sich beide Parteien mit der konkreten Vorgehensweise nach § 128a Abs. 1 ZPO einverstanden erklärt (vgl. S. 2 des Protokolls vom 22. Juni 2023). Damit hat der Beklagte auf sein Recht auf Verfahrensrüge gemäß § 295 Abs. 1 ZPO verzichtet. Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Er ist als Prozesshandlung unwiderruflich (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2022, § 295 Rn. 6; BeckOK ZPO/Bacher, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 295 Rn. 6, 6.1). Etwaige diesbezügliche Sachanträge können nicht mehr gestellt werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2022, § 296a Rn. 2a). 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständliche Äußerung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG dar, der nicht durch ein vorrangiges Recht des Beklagten auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. a. Die streitgegenständliche Äußerung ist eine Meinungsäußerung. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13, BeckRS 2013, 54173). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 14.6; jew. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht bei der streitgegenständlichen Äußerung „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ die Bewertung eines Lebenssachverhalts durch den Beklagten im Vordergrund. Der Beklagte äußert damit Kritik an der Person der Klägerin und ihrem Verhalten in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Meinungsäußerungen genießen den Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein breiter Raum zu gewähren, weil diesem Grundrecht eine im demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstitutive Rolle zukommt. Nur in der Auseinandersetzung streitiger Ansichten kann eine Meinungsbildung erfolgen. Deshalb ist im Interesse der freien Rede auch eine scharfe aggressive Sprache prinzipiell erlaubt (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 20 Rn. 20.7 m.w.N.). b. Die Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Schmähkritik liegt grundsätzlich nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 16 U 25/12, NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, a.a.O., Kap. 5, Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, NJW 2012, 3712 Rn. 30 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden völlig grundlos, d.h. willkürlich und nicht sachbezogen ist, kann dies auf dessen Absichten hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04. Juni 2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Grenze zur Schmähkritik vorliegend noch nicht überschritten. Wenngleich die Bezeichnung der Klägerin als „totalitär tickende Transe“, die „den Schwanz einzieht“ im Gesamtzusammenhang durchaus auf eine Herabwürdigung der Klägerin abzielt, steht sie jedenfalls nicht gänzlich für sich und erschöpft sich nicht allein in ihrem ehrverletzenden Inhalt, sondern weist einen Bezug zu den rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin auf. Denn die Äußerung ist unmittelbar eingebettet in die im streitgegenständlichen Beitrag geübte Kritik am Verhalten der Klägerin, insbesondere den von ihr ausgesprochenen Abmahnungen. c. Das Nichtvorliegen einer Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung, die ungeachtet einer Abwägung stets unzulässig sind, führt allerdings nicht ohne Weiteres zu einer Zulässigkeit der Äußerung. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede, die keinen generellen Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genießt. Vielmehr entscheidet hierüber eine Abwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 16; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, BGB, § 823 Rn. 1208). Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW, 2020, 2622 Rn. 28). Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt, kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch das Verbot der Äußerung die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen bzw. ob und wieweit alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf eine Dimension der Meinungsfreiheit, die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistet, darf die Handhabung äußerungsrechtlicher Unterlassungsansprüche, ebenso wie die des § 185 StGB, nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen. In diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 29). Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622). d. Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt vorliegend das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten. Hierfür ist im Ausgangspunkt zunächst der Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung sind weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Vielmehr ist entscheidend auf den Sinn der Äußerung abzustellen, der ihr nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt, wobei fernliegende Deutungen auszuscheiden sind (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, 208). Bei Würdigung der angegriffenen Äußerung im Gesamtkontext ist festzustellen, dass diese nicht als bloße – vermeintlich wertneutrale – Beschreibung des Verhaltens der Klägerin bzw. der Klägerin selbst verstanden werden kann. Vielmehr zielt die klar herabsetzend formulierte Äußerung in ihrer Gesamtheit auf eine Herabwürdigung und Kränkung der Klägerin ab, indem ihr Verhalten, insbesondere in ihrer Identität als transsexuelle Person, verächtlich gemacht wird. Der Begriff „Transe“ wird nach dem Verständnis des hier maßgeblichen Durchschnittspublikums und auch gemäß dem von dem Beklagten zitierten Online-Wörterbucheintrag (Bl. 92 d.A.) überwiegend in abwertender Intention verwendet und stellt für sich genommen eine abwertende Beschreibung der Person der Klägerin als Transfrau dar. Auch in der Onlineversion des Dudens ist angegeben, dass der Gebrauch dieses Begriffs „umgangssprachlich abwertend“ erfolgt (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Transe; abgerufen am 03. Juli 2023). Es handelt sich um eine Formulierung mit transphobem Charakter, die mit unzulässigen Äußerungen wie „Schwuchtel“ vergleichbar ist (Hallweger/Thümmler: Die Beleidigungsstrafbarkeit des sogenannten Deadnamings – Eine Untersuchung de lege lata, NStZ 2023, 76). Auch der Umstand, dass der Begriff „Transe“ ein abwertend gemeintes Kurzwort für „Transvestit“ darstellt (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Transe, abgerufen am 03. Juli 2023), verleiht der Aussage eine zusätzliche herabwürdigende Komponente, weil dadurch Transsexuelle und Transvestiten gleichgestellt werden. Bei Transvestiten handelt es sich aber gerade nicht um Transsexuelle, sondern um Menschen, die sich in der Manier eines anderen Geschlechts kleiden/frisieren/schminken (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Transvestit; abgerufen am 03. Juli 2023). Hingegen handelt es sich bei transsexuellen Personen um Menschen, die sich mit einem anderen Geschlecht als ihrem Geburtsgeschlecht identifizieren (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Transsexualitaet; abgerufen am 03.Juli 2023). Somit wird durch die Bezeichnung einer transsexuellen Person als „Transe“ auch der Gesichtspunkt der Identifizierung mit einem anderen Geschlecht gänzlich in den Hintergrund gedrängt und diese in ihrer Identität als Transperson in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist, fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03; BeckRS 2008, 38044; Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04 u.a., NJW 2007, 900; Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05, NJW 2008, 3117; Beschluss vom 11. Januar 2011 − 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt der Zuordnung zu einem Geschlecht für die individuelle Identität eine herausragende Bedeutung zu; sie nimmt demnach typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle, weil das Recht teilweise Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht regelt, vielfach das Geschlecht die Grundlage für die Identifikation einer Person bildet und auch jenseits rechtlicher Vorgaben die Geschlechtszugehörigkeit im täglichen Leben erhebliche Bedeutung hat. Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, NJW 2017, 3643 Rn. 39). Ferner erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordnete Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 − 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 910). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die o.g. höchstrichterlichen Entscheidungen zu personenstandsrechtlichen Fragestellungen ergangen sind; dennoch sind diese grundsätzlichen Erwägungen im hiesigen Fall im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich daher bei dem Begriff „Transe“ gerade nicht um ein - vermeintlich neutrales - „Kurzwort“ für den von der Beklagten angeführten Begriff „Trans*Mensch“. Der Beklagte kann demnach auch nicht mit seinem Hinweis durchdringen, die Klägerin bezeichne sich selbst öffentlich als transsexuell, und deshalb habe die Bezeichnung der Klägerin als „Transe“ einen sachlichen Bezug. Der gesamte Beitrag lässt erkennen, dass sich der Beklagte mit aktuell öffentlich geführten Debatten um die Rechte von Transpersonen in ausreichendem Maße befasst hat, um sich der kränkenden Wirkung seiner Äußerung bewusst zu sein. Wenn es dem Beklagten, wie behauptet, nicht um eine Verunglimpfung der Klägerin gegangen wäre, hätte er in der Überschrift auch einen neutralen Begriff nutzen können, was er im Übrigen in der Unterüberschrift und in dem Artikel selbst getan hat. Dadurch ist erkennbar, dass sich der Beklagte der sprachlichen Feinheiten und Gebräuchlichkeiten in diesem Themenkomplex bewusst ist und er hier die Bezeichnung der Klägerin als „totalitär tickende Transe“ zielgerichtet abwertend einsetzt. Durch die Aussagekomponente „zieht den Schwanz ein“ wird diese Herabwürdigung zusätzlich um einen plastischen, geschlechtsbezogenen Aspekt verstärkt. Zwar ist es zutreffend, dass es sich - isoliert betrachtet - bei der Formulierung „den Schwanz einziehen“ um eine geläufige, umgangssprachliche Redewendung handelt, mit der in der Regel ein Vorgang des Aufgebens oder Sich-Zurückziehens beschrieben werden soll. In dem konkreten Zusammenhang der Äußerung „totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ wird diese Redewendung jedoch als weiteres Instrumentarium der Verächtlichmachung der Klägerin, insbesondere in ihrer Identität als Transfrau, eingesetzt. Durch die direkte Verknüpfung der Begriffe „Transe“ und „Schwanz einziehen“ wird für den Durchschnittsrezipienten unmissverständlich eine Assoziation mit einem männlichen Geschlechtsteil hergestellt. Dass dies von dem Beklagten auch beabsichtigt war, wird daraus deutlich, dass er die Äußerung als „Satire“ bezeichnet. Gerade durch den Umstand, dass die Klägerin - wie der Beklagte vorträgt - öffentlich bekannt gemacht hat, dass ihr männliches Geschlechtsteil operativ entfernt worden ist, wird durch die Verwendung der sonst geschlechtsneutralen Redewendung „zieht den Schwanz ein“ der Fokus auf die Frage des (Nicht-)Vorhandenseins eines männlichen Geschlechtsteils bei der Klägerin gelegt. Für eine derartige Hervorhebung besteht jedoch vorliegend kein Sachbezug. Die Fokussierung auf ein angedeutetes Geschlechtsteil der Klägerin steht mit dieser Kritik in keinem Zusammenhang und zielt vielmehr darauf ab, diese verächtlich zu machen. Zwar ist zugunsten des Beklagten in die Abwägung einzustellen, dass der Beitrag in Zusammenhang mit äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen steht, die in der Vergangenheit zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie zwischen der Klägerin und Dritten geführt wurden, und er insofern einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellt. Weiter ist zu beachten, dass die Klägerin auch selbst teilweise überspitzte Kritik an Andersdenkenden geübt hat und sie daher unter dem Gesichtspunkt des sog. „Rechts auf Gegenschlag“ auch harte Kritik an ihrer Person grundsätzlich dulden muss (vgl. zum Recht auf Gegenschlag Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, GG-Kommentar, 99. EL September 2022, GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 415). Gleichfalls ist zu beachten, dass in dem Beitrag des Beklagten Kritik an der Art und Weise der Anspruchsverfolgung und -durchsetzung der Klägerin geübt wird und in zutreffender Weise davon berichtet wird, dass die Klägerin teilweise von der weiteren Anspruchsverfolgung Abstand genommen hat. Gleichwohl wird mit der angegriffenen Äußerung „totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ die Grenze überschritten, bis zu der das Persönlichkeitsrecht hinter das Recht auf Meinungsfreiheit zurücktreten muss. Zwar schützt Art. 5 Abs. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch polemisch und überspitzt geäußerte Kritik (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622). Es handelt sich aber vorliegend um eine grob ehrverletzende Äußerung, mit der der Beklagte in emotionalisierender Weise eine Stimmung gegen die Klägerin verbreitet, die mit dem Anlass der Kritik nur noch geringfügig im Zusammenhang steht, so dass diese Äußerung über eine Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgeht. Indessen steht die Herabwürdigung der Klägerin klar im Vordergrund. Wenn es dem Beklagten nicht um eine Verunglimpfung der Klägerin gegangen wäre, hätten ihm eine Vielzahl von alternativen Formulierungen zur Verfügung gestanden, um kritisch auszudrücken, dass die Klägerin nach Ansicht des Beklagten keine anderen Meinungen zulassen will, dass sie Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen angestrengt und von der weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche Abstand genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass es dem Beklagten mit einem Verbot der konkret streitgegenständlichen Äußerung nicht verboten wird, Kritik an der Person der Klägerin und ihrem Verhalten im Rahmen der Verfolgung äußerungsrechtlicher Ansprüche zu äußern oder sich an der öffentlichen Debatte um Rechte von transidenten Menschen oder Genderthemen zu beteiligen. Lediglich die bewusst verunglimpfende Äußerung „totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ gegenüber der Klägerin ist dem Beklagten zu untersagen. e. Soweit der Beklagte vorträgt, dass es sich bei der Äußerung um zulässige Satire gehandelt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Satire kann zwar Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein, aber nicht jede Satire ist Kunst. Das der Satire wesensmäßige Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann ohne Weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der Meinungsäußerung durch Massenmedien sein (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 2000–96, NJW 1998, 1386, 1387 f.). Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche (Teil-) Überschrift als Satire einzustufen ist. Jedenfalls handelt es sich nicht um Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Der (Teil-)Überschrift fehlt die schöpferische Gestaltung und der Ausdruck der Persönlichkeit des Beklagten als Künstler. Indem der Antragsgegner sich der Stilmittel der Alliteration und des Humors bedient, wird der Beitrag nicht zur Kunst. f. Die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten weder rechtsmissbräuchlich noch fehlt es an einem Verfügungsgrund. Mit dem Einwand, die Klägerin habe bereits im Februar 2023 kerngleiche Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, dringt der Beklagte nicht durch. Denn die Abmahnung vom Februar 2023 bezog sich auf die Formulierung „totalitär tickende Trans-Furie“ und ist insbesondere aufgrund der Unterschiedlichkeit der Begriffe „Trans“ (einer neutralen Wortkomponente) und „Transe“ (wie dargelegt herabwürdigend) nicht gleichwertig mit der gegenständlich angegriffenen Formulierung. Daher liegt auch kein diesbezüglicher Anspruchsverzicht der Klägerin vor. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend „Klägerin“) ist eine Transfrau. Sie hat im Personenstandsregister den Geschlechtseintrag „weiblich“. Ihre Transition erfolgte vor etwa 40 Jahren. Sie setzt sich gegen Transfeindlichkeit ein und veröffentlicht dazu Beiträge über ihren Twitteraccount. Der Verfügungsbeklagte (nachfolgend „Beklagter“) betreibt einen Blog, auf dem er am 14. März 2023 einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ veröffentlichte. In dem Artikel berichtet der Beklagte unter anderem davon, dass die Klägerin hinsichtlich eines anderen Artikels auf demselben Blog Unterlassungsansprüche geltend gemacht, jedoch im weiteren Verlauf auf diese Ansprüche verzichtet hat. Hintergrund war eine im Februar 2023 abgesandte Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen eines anderen, am 05. Februar 2023 veröffentlichten Artikels auf demselben Blog wegen der darin getätigten Aussage „diese kranken Hirne“. Die Klägerin hatte diese auf sich bezogen verstanden. Nachdem der Beklagte auf diese Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, beantragte die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Nach einem Hinweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf nahm sie diese wieder zurück. In der Folge erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2023 gegenüber dem Beklagten, dass sie auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche verzichtet. Darüber hinaus hatte die Klägerin zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2023 den Betreiber einer anderen Website wegen eines vom Beklagten verfassten Artikels, unter anderem wegen der Äußerung „totalitär tickende Trans-Furie“ abgemahnt, im Nachgang aber nach Abänderung anderer Passagen des Artikels mit Schreiben vom 01. März 2023 erklärt, dass sie nicht mehr an ihrem Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerung festhalte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2023, ergänzt durch anwaltliches Schreiben vom 04. April 2023, forderte die Klägerin den Beklagten zur Unterlassung der nunmehr angegriffenen Äußerung „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ mit Fristsetzung bis zum 05. April 2023 auf. Der Beklagte reagierte auf diese Abmahnungen nicht. Er ließ jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2023 eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegen (Bl. 23 ff. d.A.), die sich auf die vorgenannte Abmahnung bezieht und die Klägerin als mögliche Antragstellerin bezeichnet. Auf den Antrag der Klägerin vom 12. April 2023 (Bl. 2 ff. d.A.) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Schutzschrift des Beklagten vom 31. März 2023 mit Beschluss vom 14. April 2023 (Bl. 64 d.A.) es dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, in Bezug auf die Klägerin zu äußern und/oder äußern zu lassen „Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“ wie geschehen aus Anlage PR1 ersichtlich. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. April 2023 (Bl. 79 d.A.) Widerspruch eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie den mit der beanstandeten Äußerung verbundenen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht hinnehmen müsse. Die Bezeichnung als „Transe“ sei für sich genommen bereits beleidigend. Erst recht gelte dies, weil die Formulierung „zieht den Schwanz ein“ anders als bei dem üblichen Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung von einem Durchschnittsleser als herabsetzender Hinweis auf die geschlechtliche Identität der Klägerin verstanden werde. Mit der Überschrift werde die Klägerin auf ihre Geschlechtsteile reduziert. Als Beweggrund komme ersichtlich allein die Diffamierung der Klägerin in Betracht. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 14. April 2023 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Beschluss des Landgericht Frankfurt vom 14. April 2023 (Aktenzeichen 2-03 O 204/23) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil damit die gesamte Überschrift angegriffen werde, ohne zu differenzieren, welche Teile der Überschrift zulässig und welche unzulässig seien. Des Weiteren ist der Beklagte der Ansicht, dass seine Meinungsfreiheit gegenüber einem etwaigen Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit überwiege. Bei der Äußerung „totalitär tickend“ handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Sie knüpfe an eine Vielzahl von Tatsachen an. Die Klägerin wolle nämlich keine anderen Meinungen zulassen und habe bereits zahlreiche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen angestrengt. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, bei der Bezeichnung „Transe“ handele es sich ebenfalls um eine zulässige Äußerung, da die Klägerin sich selbst öffentlich als transsexuell bezeichne. Des Weiteren sei das Wort „Transe“ ein Kurzwort für „Trans*Mensch“ (Bl. 92 d.A.). Es werde auch umgangssprachlich für transsexuelle Personen oder Angehörige einer Transgruppe verwendet. Der Beklagte meint, hinsichtlich der Elemente „totalitär tickend“ und „Transe“ bestehe im Übrigen auch deshalb kein Verfügungsanspruch, weil die Klägerin an ihren im Vorfeld erklärten Anspruchsverzicht im Hinblick auf die Äußerung „totalitär tickende Trans-Furie“ gebunden sei. Die weitere Geltendmachung sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte trägt vor, bei der Aussage „zieht den Schwanz ein“ handele es sich um eine alltägliche, umgangssprachliche Redewendung, die bedeute, dass jemand sich zurückziehe, feige sei oder einknicke. Es sei dem Beklagten nicht darum gegangen, die Klägerin zu beleidigen, unsachlich anzugreifen oder auf „ihre Geschlechtsteile“ (Bl. 30 d.A.) zu reduzieren, zumal die Klägerin öffentlich bekannt gemacht habe, dass ihr männliches Geschlechtsteil entfernt worden sei. Dem Beklagten sei es hingegen um eine polemische, humoristische und aussagekräftige Schlagzeile gegangen. Es handele sich insoweit um Satire. Gleichzeitig habe die Überschrift einen Sachbezug, da sie sich, wie der Einleitungstext der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage“ zeige, auf die zuvor ausgesprochene und sodann zurückgenommene Abmahnung der Klägerin beziehe. Es handele sich nicht um Schmähkritik. Selbst wenn die Äußerungen als „scharf“ angesehen würden, seien sie hier zulässig. Es gehe vorliegend ausschließlich um eine Sachauseinandersetzung, wobei die Überschrift satirisch aufbereitet worden sei, um die Angelegenheit mit Humor zu beschreiben (Bl. 104 d.A.). Für den Beklagten beinhalteten die Äußerungen demnach insgesamt eine Wertung im Rahmen des politischen Meinungskampfes mit Sachbezug. Es sei auch - jedenfalls hinsichtlich der Äußerungen „totalitär tickend“ und „Transe“ - kein Verfügungsgrund gegeben. Eine etwaige vermutete Dringlichkeit sei durch Zeitablauf widerlegt, da die Klägerin bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wegen eines Artikels, den der Beklagte verfasst habe – hier in Bezug auf die Äußerung „totalitär tickende Trans-Furie“ kerngleiche Ansprüche gegenüber dem Betreiber der Website „auf1.info“ geltend gemacht habe.