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Urteil

2-03 O 149/23

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0706.2.03O149.23.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 17.03.2023 wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 17.03.2023 wird bestätigt. 2. Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2023 ist daher zu bestätigen. 1. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere nicht deswegen zu unbestimmt, weil darin lediglich der angegriffene Abschnitt des Beitrags wiedergegeben und nicht ausdrücklich auf den Beitrag mittels der im Äußerungsrecht gebräuchlichen Formulierung „wenn dies geschieht wie“ Bezug genommen wird. In Ausübung des nach § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens hat die Kammer den Antrag auf die konkret dargelegte und glaubhaft gemachte Verletzungsform konkretisiert. Eine Teilzurückweisung des Antrags ist hiermit nicht verbunden. Vielmehr entspricht dies Rechtschutzziel der Klägerin wie es sich aus dem Antrag in Verbindung mit der Antragsbegründung ergibt. Aus der Antragsbegründung nebst den Anlagen geht hervor, dass der Antrag konkret auf die entsprechende Äußerung in der Antragsschrift als Anlage PR 4 beigefügten Beitrag gerichtet ist. Auch die dem Antrag beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezieht sich ausdrücklich auf Unterlassung der Äußerung wie im konkreten Beitrag geschehen. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständliche Äußerung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG dar, der nicht durch ein vorrangiges Recht der Beklagten auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. a. Die streitgegenständliche Äußerung ist eine Meinungsäußerung. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, juris - Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4, Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14, Rn. 6; jew. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht bei der streitgegenständlichen Äußerung, „[a]nstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, unterstützt die Stiftung lieber einen über 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem [die Doktorandin] seit Monaten ausgesetzt ist“ (Unterstreichung hinzugefügt) die Bewertung eines Lebenssachverhalts durch die Beklagte zu 2) im Vordergrund. Nicht gefolgt werden kann insoweit dem Vortrag der Beklagten, aus dem Gesamtkontext (insbesondere der vorherigen Verwendung der Bezeichnungen „Transfrau“, „biologischer Mann“, der Verwendung des Pronomens „sie“ und „DGTI-Vorsitzende“) des Beitrags ergebe sich, dass die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ allein ihr biologisches Geschlecht meine und daher als wahre Tatsachenbehauptung zu werten sei. Vielmehr wird, wenngleich die Äußerung auch tatsächliche Elemente enthält, für den Durchschnittsrezipienten insbesondere durch die überspitzte Formulierung des Satzes deutlich, dass es der Beklagten zu 2) darum geht, ihre Sicht auf die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Doktorandin, insbesondere auf das Verhalten der Klägerin und die finanzielle Förderung der Klägerin durch die Amadeu-Antonio-Stiftung, kund zu tun. Dies gibt der Äußerung ihr maßgebliches Gepräge. Die darin steckende, hier angegriffene Äußerung, die Klägerin sei ein Mann, ist untrennbar mit dem sie umschließenden Werturteil über den Sachverhalt und insbesondere die Person der Klägerin verbunden. b. Meinungsäußerungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein breiter Raum zu gewähren, weil diesem Grundrecht eine im demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstitutive Rolle zukommt. Nur in der Auseinandersetzung streitiger Ansichten kann eine Meinungsbildung erfolgen. Deshalb ist im Interesse der freien Rede auch eine scharfe aggressive Sprache prinzipiell erlaubt (vgl. Soehring, PresseR, 6. Aufl. 2019, Rdnr. 20.7 m.w. Nachw.). Die Meinungsfreiheit muss jedoch stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Schmähkritik liegt grundsätzlich nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt, NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5, Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG, NJW 2012, 3712, Rn. 30 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h. willkürlich und nicht sachbezogen, ist, kann dies auf dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789, Rn. 44). Das Fehlen von jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten, auf die sich eine Meinung stützen kann, stellt ein maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage dar, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist (vgl. Soehring, a.a.O., Rn. 20.9). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Grenze zur Schmähkritik vorliegend nicht überschritten. Wenngleich die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ im Gesamtzusammenhang durchaus (dazu näher sogleich) auf eine Herabwürdigung der Klägerin abzielt, steht sie jedenfalls nicht gänzlich für sich und erschöpft sich nicht allein in ihrem ehrverletzenden Inhalt, sondern weist einen Sachbezug auf. Denn die Äußerung ist unmittelbar eingebettet in die im streitgegenständlichen Beitrag geübte Kritik am Verhalten der Klägerin im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung mit der Doktorandin und dem Umstand, dass die staatlich geförderte Amadeu-Antonio-Stiftung die Klägerin finanziell unterstützt. c. Das Nichtvorliegen einer – ohne Abwägung stets unzulässigen – Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung führt allerdings nicht ohne Weiteres zu einer Zulässigkeit der Äußerung. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede, die keinen generellen Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genießt. Vielmehr entscheidet hierüber eine Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 16; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, BGB, § 823, Rn. 1208). Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert (BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 28). Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt, kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch das Verbot der Äußerung die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen bzw. ob und wieweit alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit darf die Handhabung äußerungsrechtlicher Unterlassungsansprüche, ebenso wie die des § 185 StGB nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein (BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 29). Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. zu den Abwägungskriterien insgesamt, wenngleich im Zusammenhang mit der Frage der Strafbarkeit einer Äußerung nach § 185 StGB: BVerfG, NJW 2020, 2622). d. Im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt vorliegend der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Meinungsfreiheit der Beklagten. Hierfür ist im Ausgangspunkt zunächst der Sinngehalt der Äußerung zu ermitteln. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung sind weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen. Vielmehr ist entscheidend auf den Sinn der Äußerung abzustellen, der ihr nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt, wobei fernliegende Deutungen auszuscheiden sind (BVerfG, NJW 2006, 207, 208). Bei Würdigung der angegriffenen Äußerung im Gesamtkontext ist festzustellen, dass diese nicht als bloße (vermeintlich wertneutrale) Feststellung des „biologischen Geschlechts“ der Klägerin verstanden werden kann. Vielmehr zielt die Äußerung auf eine Herabwürdigung und Kränkung der Klägerin ab, der hierdurch ihr soziales Geschlecht abgesprochen wird. Während die Klägerin bereits zuvor im streitgegenständlichen Beitrag als „biologischer Mann“ bezeichnet wurde, fehlt hier der einschränkende Zusatz „biologisch“. Im Gesamtzusammenhang kann auch ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um ein Versehen oder eine bloße sprachliche Verkürzung handelt. Denn die Äußerung ist im Gesamtkontext im Hinblick auf die Klägerin klar herabsetzend formuliert. Der Verweis darauf, dass es sich bei der Klägerin um einen „über 60-jährigen Mann“ handele, dient dabei bewusst als Stilmittel, um einen plakativen Kontrast zu der jungen, weiblichen Biologin herzustellen und hinsichtlich der Klägerin das Bild eines frauenhassenden Mannes zu. Insbesondere ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus der vorherigen Verwendung weiblicher Pronomen in Bezug auf die Klägerin oder der Bezeichnung ihrer Person als „Transfrau“ oder „biologischer Mann“ im streitbefangenen Beitrag, dass die spätere Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ nicht verunglimpfend gemeint war. Denn der Beitrag wäre ohne die Bezugnahme darauf, dass die Klägerin eine Transfrau ist, aus sich heraus schon nicht verständlich. Vielmehr ist, worauf auch die Beklagten hinweisen, gerade dieser Umstand von zentraler Bedeutung für im Beitrag geübte Kritik sowohl an der Amadeu-Antonio-Stiftung als auch an der Klägerin persönlich: Die Identität der Klägerin als Transfrau wird im Beitrag an mehreren Stellen bewusst eingesetzt, um Kritik an ihrem Verhalten und ihrer finanziellen Unterstützung durch die Amadeu-Antonio-Stiftung zu üben. Durch die Bezeichnung der Klägerin als „biologischer Mann“ (im Kontrast zu der noch zuvor im Beitrag verwendeten Bezeichnung als „Transfrau“) spielt der nachfolgende Satz, „[e]in biologischer Mann, der sich an der Zerstörung einer jungen Frau beteiligt, ihr grausame Gewalt gegen Minderheiten unterstellt, und dafür sogar strafrechtlich belangt wird, ist sicherlich kein „Held der Demokratie“, der sich „gegen Rassismus, Antisemitismus und andere menschenverachtende Einstellungen“ einsetzt“ (Unterstreichung hinzugefügt), ersichtlich darauf an, dass es sich bei der Klägerin (nach Ansicht der Beklagten zu 2)) eben doch letztlich nicht um eine „richtige“ Frau, sondern um einen – biologischen – Mann handele, der sich in frauenfeindlicher Weise an der „Zerstörung einer jungen Frau“ beteilige. Gesteigert wird dieses Narrativ sodann durch die streitgegenständliche Bezeichnung der Klägerin als „über 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem [die Doktorandin] seit Monaten ausgesetzt ist“ (Unterstreichung hinzugefügt). Der gesamte Beitrag lässt erkennen, dass sich die Beklagte zu 2) mit aktuell öffentlich geführten Debatten um die Rechte von Transpersonen im ausreichenden Maße befasst hat, um sich der kränkenden Wirkung der Äußerung bewusst zu sein. Wenn es der Beklagten zu 2), wie behauptet, nicht um eine Verunglimpfung der Klägerin gegangen wäre, hätte sie die Klägerin – wie auch zuvor im streitgegenständlichen Beitrag – als „Transfrau“ oder zumindest „biologischen Mann“ bezeichnen können. Soweit die Beklagten geltend machen, dass bereits der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes „Mann“ für ein Verständnis im biologischen Sinne spreche, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn auch im allgemeinen Sprachgebrauch dürfte es üblich sein, eine Transfrau nicht als Mann zu bezeichnen. Überdies wird aus der Verwendung der unterschiedlichen Bezeichnungen der Klägerin im Artikel (mal wird sie als „Transfrau“, mal als „biologischer Mann“ und schließlich nur noch als „Mann“ bezeichnet) für den Durchschnittsrezipienten erkennbar, dass sich die Beklagte zu 2) der sprachlichen Feinheiten und Gebräuchlichkeiten bewusst ist und sie hier die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ zielgerichtet einsetzt. Nach alledem folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin im Beitrag zuvor mit weiblichen Pronomen und als „Transfrau“ bezeichnet wird, nicht, dass im hier streitgegenständlichen letzten Satz eine Herabwürdigung ihrer Person und Negation des von ihr empfundenen und auch personenstandsrechtlich geltenden Geschlechts nicht beabsichtigt war. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Beklagten, dass die Klägerin es in anderen Veröffentlichungen hingenommen habe, als Mann bezeichnet zu werden, und sie daher diese Bezeichnung offenbar selbst nicht im Sinne einer herabwürdigenden Aberkennung ihrer geschlechtlichen Identität empfinde. In dem von den Beklagten hierfür in Bezug genommenen Fernsehbericht über die Klägerin wird lediglich zu ihrer Lebensgeschichte erläutert, dass sie „als Mann zur Welt gekommen“ ist. Die Äußerung unterscheidet sich wesentlich von der streitgegenständlichen Äußerung. Denn darin wird wertneutral auf das der Klägerin bei Geburt zugewiesene Geschlecht Bezug genommen, während ihr – wie soeben dargelegt – mit der streitbefangenen Äußerung ihr (soziales) Geschlecht abgesprochen und sie als frauenhassender Mann dargestellt wird. Insoweit ist aufseiten der Klägerin die Erheblichkeit des Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen, die damit verbunden ist, dass sie, obwohl sie – wie öffentlich bekannt ist – seit rund 40 Jahren als Frau lebt und sämtliche Schritte der Transition nach dem TSG durchlaufen hat, in einem öffentlichen Artikel als Mann bezeichnet und ihr somit das von ihr empfundene soziale Geschlecht abgesprochen wird. Die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist, fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, BeckRS 2008, 38044; BVerfG, NJW 2007, 900; BVerfG, NJW 2008, 3117; BVerfG, NJW 2011, 909). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt der Zuordnung zu einem Geschlecht für die individuelle Identität eine herausragende Bedeutung zu; sie nimmt demnach typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Die Geschlechtszugehörigkeit spielt in den alltäglichen Lebensvorgängen eine wichtige Rolle, weil das Recht teilweise Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht regelt, vielfach das Geschlecht die Grundlage für die Identifikation einer Person bildet und auch jenseits rechtlicher Vorgaben die Geschlechtszugehörigkeit im täglichen Leben erhebliche Bedeutung hat. Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. nur: BVerfG, NJW 2017, 3643, Rn. 39). Ferner erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 909, 910). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die o.g. höchstrichterlichen Entscheidungen zu personenstandsrechtlichen Fragestellungen ergangen sind; dennoch sind die soeben genannten grundsätzlichen Erwägungen auf den hiesigen Fall übertragbar. Zugunsten der Beklagten wiederum ist in die Abwägung einzustellen, dass der Beitrag im Zusammenhang mit der zwischen der Klägerin und der Doktorandin zunächst öffentlich und sodann juristisch geführten Auseinandersetzung steht, im Rahmen derer die Klägerin ebenfalls teilweise überspitzte Kritik an der Doktorandin geübt hat. Die Klägerin muss daher unter dem Gesichtspunkt des sog. „Rechts auf Gegenschlag“ auch harte Kritik an ihrer Person grundsätzlich dulden (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, GG Kommentar, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Rn. 415). Anderseits ist zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass es den Beklagten mit einem Verbot der konkret streitgegenständlichen Äußerung nicht verboten wird, Kritik an der Person der Klägerin, ihrer Äußerungen betreffend der Doktorandin oder ihrer Finanzierung durch die Amadeu-Antonio-Stiftung zu äußern oder sich an der öffentlichen Debatte um Rechte von transidenten Menschen oder Genderthemen zu beteiligen. Lediglich die bewusst verunglimpfende Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ im Rahmen der konkret streitgegenständlichen Äußerung ist den Beklagten zu untersagen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anpassung des Unterlassungsantrags nach § 938 Abs. 1 ZPO führt aus den oben dargelegten Gründen nicht zu einem Teilunterliegen der Klägerin und einer damit verbundenen Kostenfolge. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Verfügungsklägerin (nachfolgend „Klägerin“) ist journalistisch tätig. Im Jahre 1984 änderte sie ihren männlichen Vornamen in ihren jetzigen weiblichen Vornamen. Auch ihr Personenstand wurde in der Folgezeit nach dem Transsexuellengesetz (nachfolgend „TSG“) in „weiblich“ geändert. Die Klägerin lebt seit fast 40 Jahren als Frau. Sie nutzt ausschließlich ihren jetzigen Vornamen, identifiziert sich als Frau und möchte als Frau angesprochen werden. Die Verfügungsbeklagte zu 1) (nachfolgend „Beklagte zu 1)“) betreibt das Onlineportal P. Die Verfügungsbeklagte zu 2) (nachfolgend „Beklagte zu 2)“) ist die Mitarbeiterin und Autorin der Beklagten zu 1). Am 03.02.2023 wurde auf dem Onlineportal der Beklagten zu 1) ein Beitrag der Beklagten zu 2) mit dem Titel „Held*innen der Demokratie? So fördern wird mit unserem Steuergeld Frauenhass“ veröffentlicht (Anlage PR 4, Bl. 14 ff. d.A.). Darin übt die Beklagte zu 2) Kritik daran, dass die staatlich geförderte Amadeu-Antonio-Stiftung mit Hilfe des „Sheroes Funds für Held*innen der Demokratie“ Anwaltskosten der hiesigen (im streitgegenständlichen Beitrag namentlich benannten) Klägerin im Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und einer Biologin finanziert hat, die vertritt, dass es biologisch (nur) zwei Geschlechter gebe. Die hierzu öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzungen mündeten in einem Rechtsstreit, in welchem die Biologin äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin geltend machte. Die Klägerin machte daraufhin in einem Tweet öffentlich, dass sie von der Amadeu-Antonio-Stiftung finanziell unterstützt wird und hiervon Anwaltskosten für die juristische Auseinandersetzung in Höhe von fast 2.000 Euro bezahlt hat. Der streitgegenständliche Beitrag – der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in leicht geänderter Fassung weiterhin online abrufbar war – wird mit den folgenden Worten eingeleitet: „Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, finanziert die staatlich finanzierte Amadeu-Antonio-Stiftung lieber eine Transfrau, die an der frauenverachtenden Kampagne beteiligt ist.“ Darin hieß es ursprünglich weiter: „Ein biologischer Mann, der sich an der Zerstörung einer jungen Frau beteiligt, ihr grausame Gewalt gegen Minderheiten unterstellt, und dafür sogar strafrechtlich belangt wird, ist sicherlich kein „Held der Demokratie“, der sich „gegen Rassismus, Antisemitismus und andere menschenverachtende Einstellungen“ einsetzt. Der Beitrag endete mit den Worten: „Zusammenfassend bedeutet das: Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, unterstützt die Stiftung lieber einen über 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem [die Doktorandin] seit Monaten ausgesetzt ist.“ Mit Schreiben vom 10.02.2023 ließ die Antragstellerin den Umstand, dass sie in der vorstehenden Passage als „Mann“ bezeichnet wird, neben der weiteren (hier nicht mehr streitgegenständlichen) Äußerung, dass die Klägerin strafrechtlich belangt werde, abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlagen PR 5 und PR 6, Bl. 17 ff. d.A.). Die Beklagten gaben lediglich hinsichtlich der hier nicht streitgegenständlichen Äußerung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie ließen durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, dass ein Unterlassungsanspruch im Übrigen nicht bestehe, da es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handele (Anlage PR 7, Bl. 33 ff. d.A.). Auf den Antrag der Klägerin vom 03.03.2023 (Bl. 2 ff. d.A.) hat die 3. Zivilkammer am Landgericht Frankfurt am Main – nach Anhörung der Beklagten (Bl. 55 ff. d.A.) – mit Beschluss vom 17.03.2023 (Bl. 66 ff. d.A.) es den Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, die Antragstellerin als „Mann“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: „Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird unterstützt die Stiftung lieber einen über 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem [die Doktorandin] seit Monaten ausgesetzt ist“ und aus Anlage PR 4 ersichtlich. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.03.2023 (Bl. 78 ff. d.A.) Widerspruch eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die absichtlich verwendete falsche geschlechtliche Zuordnung spreche der Klägerin die von ihr empfundene Geschlechtlichkeit ab und greife insoweit erheblich in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Es handele sich bei der Behauptung entweder bereits um eine falsche Tatsachenbehauptung, indem der Klägerin die von ihr empfundene Zuordnung als weiblich abgesprochen werde. Jedenfalls bringe die Beklagte zu 2) damit ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Klägerin keine „echte“ Frau sei, sondern – ungeachtet ihres Transseins und entgegen ihres Personenstands – ein frauenhassender Mann. Es gehe erkennbar nicht um einen bloßen Verweis auf das „biologische Geschlecht“, sondern um ein Infragestellen der Identität der Klägerin, indem ihr Frausein nicht als solches anerkannt werde. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen komme dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass die von den Beklagten verwendete Formulierung in erheblichem Maße diskriminierend sei. Durch die Bezeichnung als „Mann“ sei die Klägerin im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen. Die falsche Zuordnung des Geschlechts (das sog. „Misgendern“) habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Entfaltung ihrer Persönlichkeit als Mensch, der trans ist. Ebenso wie die Ansprache von Transpersonen unter ihrem vormaligen, abgelegten Namen (das sog. „Deadnaming“) werde die Ansprache von Transpersonen nach ihrem ihnen ursprünglich zugewiesenen Geschlecht (das sog. „Misgendering“) als Mittel zur Herabsetzung und Machtausübung verwendet. Dabei handelte es sich um „Mikroaggressionen“, die „einen wirkmächtigen Einfluss auf das psychische Wohlbefinden von marginalisierten Gruppen“ haben können. Die Meinungsfreiheit der Beklagten habe hiergegen zurückzustehen. Diese sei bereits nicht im Kern betroffen, da es den Beklagten ohne Weiteres möglich wäre, ihre Kritik unter Anerkennung der Identität der Klägerin zu formulieren. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2023 zu bestätigen. Die Beklagten beantragen, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2023, Az. 2-03 0 149/23, aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.03.2023 zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei mangels Bezugnahme auf die konkrete Berichterstattung zu unbestimmt und daher bereits unzulässig. Jedenfalls hätte – nachdem das Gericht von § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und im Unterlassungstenor die konkrete Berichterstattung in Bezug genommen hat – dies zu einem erheblichen Unterliegensanteil der Klägerin führen müssen. Der Eilantrag sei auch unbegründet. Aus dem Gesamtkontext des Beitrags (insbesondere der vorherigen Verwendung der Bezeichnungen „Transfrau“, „biologischer Mann“ und „DGTI-Vorsitzende“ sowie der Verwendung des Pronomens „sie“) sei erkennbar, dass es den Beklagten fernliege, der Klägerin ihr soziales Geschlecht abzusprechen oder diesbezüglich zu verunglimpfen. Die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ sei erkennbar als Hinweis auf ihr biologisches (und nicht ihr soziales) Geschlecht zu verstehen, welches unstreitig sei. Gegen die Bezeichnung ihrer Person als „biologischer Mann“ gehe die Klägerin schon nicht vor. Bereits der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes „Mann“ spreche für ein Verständnis im biologischen Sinne. Die Klägerin sei und bleibe auch trotz einer geschlechtsangleichenden Operation genetisch – und damit biologisch – ein Mann. Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine wahre Tatsachenbehauptung aus dem Bereich der Sozialsphäre, wenn nicht sogar der Öffentlichkeitssphäre. Denn die Klägerin sei als bekennende Transfrau und Advokatin der Interessen von Transsexuellen öffentlich bekannt. Aufgrund ihrer öffentlichkeitszugewandten Rolle als Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. und ihrer journalistischen Tätigkeit müsse die Klägerin die Äußerung hinnehmen. Dies gelte umso mehr, als es in dem Artikel um den Vorwurf des Frauenhasses und die kontroverse Diskussion um biologische und soziale Geschlechter gehe. Eine besondere Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sei aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung nicht zu besorgen. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bezeichnung als biologischer „Mann“ in anderen Veröffentlichungen wissentlich und willentlich hinnehme, dass sie eine entsprechende Bezeichnung offenbar selbst nicht im Sinne einer herabwürdigenden Aberkennung ihrer geschlechtlichen Identität bewerte. So habe sich die Klägerin nicht gegen die Aussage, „A ist als Mann zur Welt gekommen“, in einem Fernseh-Portrait über ihre Person gewehrt und habe selbst öffentlich gemacht, dass sie als Junge geboren ist. Jedenfalls handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Biologin liege eine politische, scharf geführte Debatte zugrunde, im Rahmen derer die Beklagten auf das „unumstößlich wahre und unveränderbare biologische Geschlecht“ der Klägerin hinweisen dürften. Es handele sich jedenfalls nicht um eine Schmähkritik. Denn die streitgegenständliche Äußerung erfolge nicht in Absicht einer persönlichen Kränkung, sondern als wesentlicher Bestandteil einer geäußerten Meinung, die erst durch die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ vollständig erfasst und richtig verstanden werden könne. Die Klägerin, die qua ihres Amtes und ihrer journalistischen Tätigkeit ein wichtiges Sprachrohr Transsexueller in Deutschland sei, habe ihre Meinungsmacht dafür genutzt, eine Doktorandin an der Humboldt Universität, aus Anlass eines Gastbeitrags in der WELT „niederzubrüllen“. In Ansehung ihrer eigenen Einlassungen habe die Klägerin daher selbst schärfste Anwürfe hinzunehmen. Das „Recht zum Gegenschlag“ stehe nicht nur unmittelbar Kritisierten, sondern auch Dritten zu, die sich an einer entsprechenden Debatte beteiligten. Ferner seien – entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil v. 17.11.2022 – 27 K 2236/21) in einer aktuellen Entscheidung – die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Personenstandswesen nicht auf das Äußerungsrecht übertragbar.