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Urteil

2-03 O 430/21

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2025:0313.2.03O430.21.00
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Leitsätze
Ein Warentester haftet nach den Grundsätzen der Fiktionshaftung für die Veröffentlichung eines unvertretbaren Warentests.
Tenor
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Urteilstenor des Teil-Anerkenntnisurteils vom 05.03.2024 (Az. 2-03 O 430/21) in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „…“ im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift, in der der beanstandete Text in Spiegelstrich 3 der Ziffer 1a) des Tenors ursprünglich in der Zeitschrift „…“ abgebildet war wie folgt zu veröffentlichen: Der Beklagten wurde es vom Landgericht Frankfurt am Main mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.03.2024 (Aktenzeichen 2-03 O 430/21) unter Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO untersagt, ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung [X] [P] mit dem Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“ zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dabei zu behaupten und/oder behaupten zu lassen - „Rauchmelder. Ganz Deutschland muss jetzt die kleinen Ufos an der Decke haben. 13 der 17 Geräte im Test sind gut, einer (scil. der [P]) versagt“, - „[X] alarmiert zu spät“, - „Aus dieser Schar ist nur auf den [X] kein Verlass. Er alarmiert zu spät, erkennt einen Brand zu langsam – erst wenn der Rauch schon dicht ist. Das ist mangelhaft“, wie geschehen in der Zeitschrift „…“ auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ und in dem über www…de verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt’s schon ab 17 Euro“. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Warentester haftet nach den Grundsätzen der Fiktionshaftung für die Veröffentlichung eines unvertretbaren Warentests. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Urteilstenor des Teil-Anerkenntnisurteils vom 05.03.2024 (Az. 2-03 O 430/21) in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „…“ im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift, in der der beanstandete Text in Spiegelstrich 3 der Ziffer 1a) des Tenors ursprünglich in der Zeitschrift „…“ abgebildet war wie folgt zu veröffentlichen: Der Beklagten wurde es vom Landgericht Frankfurt am Main mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 05.03.2024 (Aktenzeichen 2-03 O 430/21) unter Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO untersagt, ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung [X] [P] mit dem Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“ zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dabei zu behaupten und/oder behaupten zu lassen - „Rauchmelder. Ganz Deutschland muss jetzt die kleinen Ufos an der Decke haben. 13 der 17 Geräte im Test sind gut, einer (scil. der [P]) versagt“, - „[X] alarmiert zu spät“, - „Aus dieser Schar ist nur auf den [X] kein Verlass. Er alarmiert zu spät, erkennt einen Brand zu langsam – erst wenn der Rauch schon dicht ist. Das ist mangelhaft“, wie geschehen in der Zeitschrift „…“ auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ und in dem über www…de verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt’s schon ab 17 Euro“. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. I. Prozessuales Die Kammer entscheidet gemäß § 304 ZPO vorab über den Grund der vorliegenden Klage, da sowohl zum Grund als auch zum Betrag des Anspruchs Streit zwischen den Parteien besteht. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheint es sinnvoll, eine zeitnahe rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs herbeizuführen, bevor die Höhe des mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im Rahmen weiterer Sachverhaltsaufklärung (und voraussichtlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) ermittelt wird. Hinsichtlich der Höhe des mit Klageantrag zu 4 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Urteilsveröffentlichung) konnte ein Teilurteil ergehen, da insoweit Entscheidungsreife vorliegt. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht aufgrund der Entscheidung im Grundurteil nicht. II. Klageantrag zu 4 (Schadensersatzanspruch dem Grunde nach) Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht dem Grunde nach. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs.1, 31 BGB. 1. Der streitbefangene Testbericht genügte nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an einen Warentest. Der Testbericht und insbesondere das Qualitätsurteil „mangelhaft“ begründen einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre anderer ergeben. Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2012, 2579 Rn. 27, mwN). Dem geschützten Rechtsgut des Gewerbebetriebs steht die ebenso geschützte Freiheit zur Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) des Testinstituts gegenüber, das sich mit dessen Produkten befasst und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit – der Verbraucher – an dessen Waren für sich in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung eines nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgenden vergleichenden ... ist zulässig, wenn die dem Testbericht zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit durchgeführt worden ist und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d. h. diskutabel, erscheinen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 1989, 539 – Warentest V). Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehen ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben (BGH, GRUR 1989, 539 – Warentest V). Grenzen sind diesem Gestaltungs- und Beurteilungsermessen des Testers u.a. dort gesetzt, wo unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Untersuchungsmethode bzw. die gezogenen Schlüsse nicht mehr diskutabel erscheinen (BGH a. a. O. – Warentest V; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 118) und dadurch eine als Werturteil anzusehende Aussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift. Das heißt, die Untersuchungen müssen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sein und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, das heißt diskutabel, erscheinen. 2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der dem Testbericht zugrundliegende durch die [Association] durchgeführte Rauchmeldertest war nicht sachkundig durchgeführt und das so gewonnene Testergebnis war nicht vertretbar. Hierauf aufbauend waren die aus den durchgeführten Prüfungen gezogenen Schlüsse, namentlich die mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrag angegriffenen Äußerungen und das Testergebnis, insbesondere das test-Qualitätsurteil „mangelhaft“, ebenfalls nicht mehr „diskutabel“ im Sinne der Rechtsprechung. Die beiden Testfeuer TF 3 Glimmschwelbrand (Baumwolle), also sowohl das erste Testfeuer TF 3 am 26.08.2020 als auch die Absicherungsprüfung hinsichtlich des Testfeuers TF 3 am 29.10.2020, entsprachen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ...in dessen schriftlichen Gutachten (Bl. 243 der Papierakte) und in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 (Bl. 371 der Papierakte, 284 der E-Akte) nicht den Anforderungen der EN 14604:2005 und waren für die getesteten Rauchwarnmelder der Klägerin in der vorgegebenen Zeit nicht detektierbar. Dies folgt daraus, dass der (durch die Anlage H zur DIN EN 14604:2005 festgelegte) Grenzkorridor gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)), der die Sichtbarkeit des beim Testfeuer produzierten Rauchs abbildet, bei beiden Testfeuern (Anlagen B 13 und B 14, Bl. 151 ff. d. Papierakte) nicht eingehalten wurde. Die Ergebnisse beider Testfeuer TF 3, also sowohl der ersten Testung am 26.08.2020 (Bl. 152 der Papierakte) und der erneuten Testung am 29.10.2020 (Bl. 155 der Papierakte), bei denen Rauchwarnmelder der Klägerin nicht rechtzeitig anschlugen, wären jeweils als ungültig zu bewerten gewesen und hätten wiederholt werden müssen. Der durch das Testfeuer TF 3 produzierte Rauch war gemäß den überzeugenden, widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 (Bl. 371 der Papierakte) für den jeweiligen Feuermelder nicht hinreichend „sichtbar“. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläuterte, beschreibt der in der DIN EN 14604:2005 festgelegte Grenzkorridor für die Funktion m über y (m=f(y)) die Sichtbarkeit des Rauchs für den Rauchmelder. Die Sichtbarkeit des Rauchs hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen von der Konzentration der Rauchpartikel ab. Demnach sei – so der Sachverständige – der Rauch lediglich in dem Bereich des festgelegten Grenzkorridors (vgl. Anlage H zur DIN EN 14604:2005, Anlage K 3, dort S. 51) für den optischen Rauchmelder sichtbar bzw. detektierbar, während bei einem Unterschreiten des Grenzkorridors eine Sichtbarkeit der Rauchpartikel für den Rauchmelder nicht gegeben sei. Der Grenzkorridor lege insoweit fest, wann der Rauchmelder überhaupt auslösen könne. Bei beiden Testfeuern TF 3 (am 26.08.2020 und am 29.10.2020) war aus dem Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) jeweils der Grenzkorridor nicht eingehalten und konnten folglich die getesteten Rauchmelder der Klägerin nicht in der vorgesehen Zeit auslösen. Der Sachverständige führte dabei auch nachvollziehbar und überzeugend aus, dass sich durch die Unterschreitung des Grenzkorridors in den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) die Bedingungen für das getestete Gerät erheblich erschwerten, weil nicht genug sichtbarer Rauch bzw. keine ausreichende Rauchdichte, vorhanden gewesen sei (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2024, Bl. 374 der Papierakte). Vor diesem Hintergrund war die durch die [Association] vertretene Ansicht nicht vertretbar, die beiden Testfeuer TF 3 betreffend die Rauchwarnmelder der Klägerin seien trotz der Unterschreitung des Grenzkorridors gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) „gültig“, weil die Unterschreitung der Grenzlinie dazu führe, dass mehr Rauchpartikel vorhanden und der Rauch sogar leichter zu detektieren gewesen wäre. Eine solche Annahme steht nicht nur im Widerspruch zu den überzeugenden Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ... in seinem Gutachten und in der mündlichen Anhörung, wonach der Rauch für die Rauchmelder nicht sichtbar war und diese daher innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht auslösen konnten und mussten. Eine solche Annahme ist auch mit den Vorgaben in der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar. Darin es unter Ziffer 5.15.2.1 heißt (Unterstreichung hinzugefügt): „Die Prüflinge müssen den vier Prüfbränden TF 2 bis TF 5 ausgesetzt werden. In den Anhängen G bis J werden für jeden Prüfbrand Art, Menge und Anordnung des Brennstoffs sowie das Verbrennungsverfahren, das Ende der Prüfung und die für die Profilkurven geforderten Grenzwerte festgelegt. Der Prüfbrand ist nur dann gültig, wenn er sich so entwickelt, dass die Profilkurven für m in Abhängigkeit von y bzw. für m in Abhängigkeit von der Zeit bis zu dem jeweils früheren Zeitpunkt, an dem entweder alle Prüflinge ein Alarmsignal erzeugt haben oder bis das Ende der Prüfung erreicht ist, innerhalb vorgegebener Grenzen liegen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden. Um gültige Prüfbrände zu erreichen, kann eine Veränderung der Brennstoffmengen und der Brennstoffanordnung zulässig bzw. erforderlich sein.“ Das Vorgehen der [Association], diese klare Vorgabe zu ignorieren und auch Testfeuer, in welchen der Grenzkorridor nicht eingehalten wurde, für gültig zu erklären (sofern es sich um eine Abweichung nach unten handelte), war nach alledem unvertretbar. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den Ausführungen der Beklagten die interne Arbeitsanweisung der [Association] (Anlage B 23), die durch die Akkreditierungsstelle geprüft und nicht beanstandet worden sei, ein entsprechendes Vorgehen vorsah. Auch diese Arbeitsanweisung beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass ein Abweichen des Grenzkorridors für die Funktion m über y (m=f(y)) nach unten „günstig“ für die Rauchwarnmelder sei. Nach alledem war die Durchführungen der beiden Testfeuer TF 3 nicht nur mit der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar und wären die Testfeuer aus diesem Grunde zu wiederholen gewesen. Die getesteten Rauchmelder konnten nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen … die Testfeuer TF 3 wegen eines Mangels an sichtbarem Rauch nicht in der vorgegebenen Zeit detektieren. Dass hierauf der streitgegenständliche Testbericht und insbesondere die mit der hiesigen Klage ursprünglich angegriffenen konkreten Äußerungen und das Testergebnis „mangelhaft“ beruhten, liegt auf der Hand und wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere bestanden die Rauchmelder der Klägerin die anderen Testfeuer bzw. lösten den Alarm innerhalb der vorgegebenen Zeit (spätestens während der Absicherungsprüfung) aus. Zwar löste eines der getesteten Geräte im Rahmen des Testfeuers TF 4 am 26.08.2020 nicht rechtzeitig aus. Allerdings lösten sodann im Rahmen der Absicherungsprüfung zum Testfeuer TF 4 alle getesteten Geräte der Klägerin innerhalb der vorgegebenen Zeit aus. Gemäß den Ausführungen im streitgegenständlichen Testbericht war die Kategorie „Zuverlässigkeit des Alarms“, in der die Klägerin mit „mangelhaft“ bewertet wurde, mit 50% gewichtet (vgl. Anlage K 1, S. 65). Gemäß dem neben dem Wort „mangelhaft“ angebrachten Sternchen-Symbol führte das Ergebnis „mangelhaft“ in der Kategorie „Zuverlässigkeit des Alarms“ zu einer Abwertung für das gesamte test-Qualitätsurteil. Dies führte dazu, dass der [X] [P] insgesamt das Qualitätsurteil „mangelhaft“ erhielt, obwohl er in den weiteren bewerteten Unterkategorien (Lautstärke des Alarms, Handhabung, Robustheit und Deklaration) jeweils mit den Noten „gut“ bzw. „sehr gut“ bewertet worden war. Das Testergebnis basierte nach alledem auf einer unvertretbaren Tatsachengrundlage und war gemessen an den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr „diskutabel“ und auch nicht mehr von dem der Beklagten zuzugestehenden Beurteilungsspielraum gedeckt. Das Testergebnis gründet erkennbar (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf der Annahme, dass die Rauchmelder der Klägerin bei den Testfeuern TF 3 nicht rechtzeitig ausgelöst hatten. Andere Gründe für das schlechte Abschneiden des Rauchwarnmelders der Klägerin sind aus dem Testbericht nicht ersichtlich und nicht dargetan. 3. Bei einem fehlerhaften Test, der nicht durch den Beurteilungsspielraum gedeckt wird (also unvertretbar ist), haftet das Testinstitut nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung. Voraussetzung dieser Haftung ist ein Verschulden des Testinstituts. Da Voraussetzung der Haftung gerade die Unvertretbarkeit der Bewertung ist, muss sich das Verschulden auch auf diese Frage beziehen, das heißt, das Testinstitut muss vor der Veröffentlichung erkannt haben oder infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt haben, dass diese Bewertung nicht vertretbar ist. Die Beklagte treffen in diesem Zusammenhang besondere Sorgfaltspflichten. An sie sind wegen der von ihr in Anspruch genommenen besonderen Vertrauenswürdigkeit, der weiten Verbreitung ihrer Berichte und der daraus resultierenden möglichen weitreichenden Folgen ihrer Äußerungen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1976, 268 – Warentest II; BGH NJW 1986, 330, 331 – Warentest III). Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich gleichwohl ein Verschulden der Beklagten noch nicht aus dem Umgang der Beklagten mit den Einwendungen der Klägerin mit E-Mail (Anlage K 17) und im anwaltlichen Schreiben vom 29.10.2020 (Anlage K 18), nachdem die Beklagte dieser das Testergebnis im Rahmen der Anbietervorinformation mitgeteilt hatte. Zwar erhob die Klägerin in diesen Schreiben – soweit ihr das aufgrund der Vorinformation möglich war – konkrete Einwände gegen das Testergebnis. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Produkte [P] und [PC] nicht baugleich seien und vor diesem Hintergrund ausgeschlossen erscheine, dass die Testergebnisse zwischen den beiden Produkten identisch ausfielen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Messergebnisse auch deswegen „höchst ungewöhnlich“ seien, weil die Testfeuer TF 3 und TF 4 als „nicht bestanden“ ausgewiesen seien, während der „mit weitem Abstand am schwersten zu detektierende Testbrand TF2“ bestanden sei. Als naheliegendste Erklärung komme in Betracht, dass der Tester bei den nicht bestandenen Testbränden die Alarm-Stummschalttaste gedrückt habe. Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 29.10.2020 (Anlage K 18) ließ die Klägerin überdies u.a. die Prüfberichte der ...Testzentrums GmbH und von … Ltd. übermitteln, aus denen sich ergebe, dass die Geräte der Klägerin sämtliche Testbrände stets bestanden hätten und schlug vor, mit den bereits von der Beklagten getesteten Feuermeldern einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen. Hierauf blieb die Beklagte indes nicht untätig, sondern sie leitete der [Association] die E-Mail der Klägerin weiter. Ferner erkundigte sie sich, ob die Vermutung der Klägerin, dass während des Tests die Alarm-Stammschalttaste gedrückt gewesen sei, ausgeschlossen werden könne, was die [Association] bestätigte. Das nicht getestete Modell [PC] nahm die Beklagte aus dem Test. Zuvor hatte die Beklagte bereits die Absicherungsprüfung durch die [Association] veranlasst, welche parallel zur Vorinformation stattfand, jedoch im Hinblick auf das Testfeuer TF 3 den ersten Test insoweit „bestätigte“, als wieder ein Rauchmelder der Klägerin nicht rechtzeitig alarmierte. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin auf die Vorinformationen ihren Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch nachgekommen, dass sie das von ihr mit der Testung beauftragte Institut [Association] mit den Einwendungen der Klägerin konfrontierte. Im Rahmen der die Beklagte treffenden Sorgfaltspflicht war es hingegen nicht erforderlich, dass die Beklagte der Forderung der Klägerin nachkam, einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen. Die Auswahl eines geeigneten Testinstituts für die von der Beklagten beauftragten Warentests liegt originär im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Beklagten selbst und (aus offensichtlichen Gründen) gerade nicht des getesteten Warenproduzentens. Insbesondere ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits konkreten Anlass hatte, an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testung durch die [Association] zu zweifeln. Solche Zweifel ergaben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in der Anbietervorinformation die gleichen Testergebnisse für die Modelle [P] und [PC] auswies und dies – so die Vermutung der Klägerin – auf eine Verwechslung der beiden (unstreitig nicht baugleichen) Modelle durch die [Association] hindeute. Nach dem Vortrag der Beklagten war es nicht die [Association], die die Daten des von der [Association] getesteten Modells [P] versehentlich für das Modell [PC] übernommen hatte, sondern die Beklagte selbst. Dies sei auf eine E-Mail der Klägerin vom 01.12.2015 zurückzuführen, im Rahmen derer die Klägerin selbst mitgeteilt habe, dass die Produkte [P] und [PC] baugleich seien. Diese Fehlinformation korrigierte die Beklagte auf Hinweis der Klägerin rechtzeitig vor der Veröffentlichung. Soweit die Beklagte ferner geltend machte, dass es „höchst ungewöhnlich“ sei, dass die Testfeuer TF 3 und TF 4 nicht bestanden seien, während der „am schwersten zu detektierende Testbrand TF2“ bestanden sei, musste auch dieser Hinweis nicht zwingend Zweifel an der Zuverlässigkeit der Testung durch die [Association] bei der Beklagten aufkommen lassen. Die DIN EN 14604:2005 sah eine Testung mit vier verschiedenen Arten von Bränden vor und bestimmte, dass die Prüfgeräte bei allen vier Prüfbränden vor dem Ende der Prüfung den Alarm auslösen müssen. Wäre es faktisch ausgeschlossen, dass Rauchmelder das Testfeuer TF 2 bestehen, nicht jedoch die – nach Ansicht der Klägerin – leichter zu detektierenden Testfeuer TF 3 und TF 4, so wäre das durch die DIN EN 14604:2005 vorgesehene Prüfprogramm nicht plausibel. Die Beklagte hatte keinen Anlass hiervon auszugehen. Unstreitig lagen der Beklagten überdies zu diesem Zeitpunkt die Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) (B 13 und B 14), aus welchen sich die Unterschreitung der Grenzkorridore bei den TF 3 ergab, nicht vor. Diese Graphen waren nicht Teil des Prüfgutachtens (Anlage B 11, dort S. 79 f., USB-Stick). Vielmehr erhielt die Beklagte von der [Association] betreffend den getesteten Rauchmelder der Klägerin lediglich eine Tabelle, aus der sich in der letzten Spalte unter der Überschrift „Résult“ jeweils ein „P“ für „Pass“ (bestanden) oder ein „F“ für „Fail“ (durchgefallen) ergab, sowie die Graphen der Funktion „m über t“. Gemäß Abschnitt A.3.2 des Prüfprogramms (Anlage K 9) ergab sich auch nicht, dass diese Graphen Teil des Prüfberichts sein mussten. Folglich verfügte die Beklagte vor der Veröffentlichung nicht über die notwendigen Unterlagen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Testfeuer durch die [Association] entsprechend der EN 14604:2005 Abschnitt 5.15, was gemäß Abschnitt D 5 (S. 12) des von der Beklagten entwickelten Prüfprogramms für das Projekt „Rauchmelder“ vom 09.06.2020 (Anlage B 5, Anlagenband -Leitzordner) war, zu überprüfen. Das von der [Association] an die Beklagte übersandte Prüfgutachten (Anlage B 11) ließ insoweit keine Abweichungen von den Vorgaben gemäß Abschnitt D.5 des Prüfprogramms und der DIN EN 14604:2005 erkennen. Die Beklagte hatte aufgrund des Prüfgutachtens keinen Anlass, an der Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Testfeuer zu zweifeln. 4. Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB für ein Verschulden der [Association] scheidet aus, da die [Association] nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten war. Denn sie handelte als selbstständiges Unternehmen, war nicht in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliedert und stand im Rahmen der Testung auch nicht im Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 831 Rn. 17 f.). 5. Die Beklagte haftet jedoch nach §§ 823 Abs. 1, 31 BGB eines Organisationsverschuldens nach den Grundsätzen einer Fiktionshaftung. a. Eine Haftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens der Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit wird nach der Rechtsprechung über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus für Organisationsmängel angenommen. Demnach haben die Organe einer juristischen Person diese so organisieren, dass für alle wichtigen Aufgaben ein verfassungsgemäßer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Vertreter ein verfassungsgemäßer Vertreter, für dessen Handeln sie ohne Exkulpationsmöglichkeit nach § 31 BGB haftet (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31, Rn. 8 f.). Dies wird im Bereich des Äußerungsrechts etwa für Medienunternehmen/Verleger/Rundfunkanstalten im Falle von Veröffentlichungen angenommen, die ein besonderes Risikopotential beinhalten und für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden sein können (sich mit einem sog. „heißen Eisen“ befassen), in denen in besonderem Maße Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder Unternehmensrechts drohen (vgl. BGH, GRUR 1963, 490, 492 – Fernsehansagerin; BGH, NJW 1980, 2810, 2811 – Medizin-Syndikat; Steffen/Lauber-Rönsberg in Löffler, Presserecht, § 6 LPG Rn. 522 m.w.N.). In diesem Falle sollen die Geschäftsführer verpflichtet sein, durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unberechtigte Eingriffe in fremde Rechtssphären vermieden werden. Allein im Hinblick auf das Ausmaß materieller und immaterieller Schäden, die durch unzulässige Veröffentlichungen betroffenen Personen drohen, dürfe die Entscheidung über die Aufnahme von Reportagen nicht allein Redakteuren überlassen werden. Das Medienunternehmen hafte daher nach § 831 und § 823 BGB für angerichtete Schäden und könne die Verantwortung nicht allein Redakteuren zuschieben (BGH, GRUR 1963, 490, 492 – Fernsehansagerin). Hiernach müssen Verleger und Herausgeber einen besonders gefährlichen Beitrag, mit dem ehr- oder persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen verbunden sind, grundsätzlich entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung i.S.d. §§ 30, 31 BGB verschaffen, so dass sie für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen haben. b. Diese Grundsätze sind auf die hiesige Situation einer Warentests veröffentlichenden Stiftung übertragbar, welche die ihren Qualitätsurteilen zugrundeliegenden Warentests externen Prüfinstituten überträgt (vgl. auch BGH, GRUR 1986, 330, 331 – Warentest III, wo eine Haftung aus §§ 824, 31 BGB mit Verweis darauf bejaht wird, dass keine der satzungsmäßigen Vertreter der Beklagten Vorkehrungen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass Testergebnisse verschiedener Geschäfte nicht ohne ausreichende Nachprüfung ihrer Zusammengehörigkeit in einer Rubrik zusammengefasst wurden). Die Beklagte genießt – …………. – in der deutschen Bevölkerung ein außerordentlich hohes Maß and Bekanntheit, Ansehen und Vertrauen und dadurch einen erheblichen Einfluss. Ihre Testberichte werden nicht nur über die Beklagte selbst in ihrem Heft und auf ihrer Webseite verbreitet, sie sind auch regelmäßig Gegenstand von Presseberichten, welche wiederum detailliert über Warentests berichten und so den Verbreitungsgrad der Berichte weiter erhöhen. Während sich positive Testberichte erheblich positiv auf die Werbung für das getestete Produkt auswirken und aus diesem Grunde häufig auf Produktverpackungen prangen, führen negative Testberichte bekanntlich regelmäßig zu Umsatzeinbußen mit potentiell existenzgefährdendem Ausmaß (vgl. BGH, GRUR 1986, 330, 331- Warentest III; …, GRUR 2014, 1051). Auch in ihrer eigenen Außendarstellung beansprucht die Beklagte selbst ein besonderes Vertrauen und eine besondere Fachkompetenz für sich. Sie selbst verbreitet etwa unter …, dass 96 Prozent der Deutschen [sie] kennen und 74 Prozent ein großes oder sogar sehr großen Vertrauen in ihre Arbeit haben (vgl. Anlage K 43). § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten lautet (Unterstreichung hinzugefügt) „Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, die die Stiftung selbst durchführt oder von geeigneten Institution nach ihren Weisungen durchführen lässt“ Demnach führt die Beklagte die Untersuchungen von Waren und Dienstleistungen entweder selbst durch oder lässt diese Durchführung von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten nicht allein dadurch erfüllen und sich von jeglicher Haftung freizeichnen, dass sie Prüfprogramme entwickelt, die die Anforderungen an das Erfordernis der Objektivität erfüllen und für die Durchführung der Prüfungen ein nach objektiven Kriterien anerkannt sachkundiges Prüfinstitut auswählt, bei dem von einer fehlerfreien Prüfung ausgegangen werden kann, während eine weitere Überprüfung oder Anleitung des jeweiligen Prüfinstituts grundsätzlich nicht erforderlich sei (so die Auffassung der Beklagten, vgl. Schriftsatz vom 17.09.2024, S.13). Ansonsten wären im Rahmen eines Warentests von der Beklagten geprüfte Unternehmen auch im Falle grob falscher Prüfungen und darauf beruhender unvertretbarer Testberichte und Qualitätsurteile betreffend die ihnen hierdurch zugefügten Schäden regelmäßig rechts- und schutzlos gestellt. Auch eine Inanspruchnahme des jeweiligen Testinstituts dürfte regelmäßig daran scheitern, dass dieses wiederum den Schäden bei dem getesteten Unternehmen überhaupt erst begründenden Testbericht selbst nicht verfasst oder veröffentlicht hat. Ansonsten könnte die Anbieterin von Warentests regelmäßig der Haftung entgehen, wenn sie statt eigener Mitarbeiter außerhalb ihrer Organisation stehende Prüfer beauftragt. Dies ist vor dem Hintergrund der Schadensgeneigtheit der Tätigkeit der Beklagten und der – insbesondere aufgrund des ihr entgegengebrachten besonderen Vertrauens – mit den Testberichten der Beklagten potentiell verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die getesteten Unternehmen aber auch angesichts des in der Satzung niedergelegten Selbstverständnisses der Beklagten nicht hinzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die getesteten Unternehmen gegen ihre eigene Testung regelmäßig nicht „wehren“ können und – wie auch der hiesige Fall gezeigt hat – die Vertretbarkeit des Testergebnisses erst in langwierigen Gerichtsverfahren überprüfen lassen muss, während ihnen aufgrund des weiterhin veröffentlichten Testberichts ggf. erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen können. Soweit die Beklagte einwendet, die Rechtsprechung zur Haftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens der Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit sei auf Testberichte der Beklagten auch deswegen nicht anwendbar, weil die Auferlegung eigener Prüfungspflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, kann dem nicht gefolgt werden. Dies folgt nach Ansicht der Beklagte „e contrario“ aus BGH GRUR 1986, 330 – Warentest III. Einen entsprechenden allgemeinen Grundsatz, dass die Auferlegung von Prüfpflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, lässt sich der in Bezug genommenen Entscheidung indes nicht entnehmen. Im Gegenteil bejahte der BGH in jener Entscheidung gerade eine Haftung der dortigen Beklagten nach § 824, 31 BGB mit der Begründung, dass keiner ihrer satzungsmäßigen Vertreter Vorkehrungen getroffen habe, um zu gewährleisten, dass die Testergebnisse nicht entsprechend (falsch) veröffentlicht wurden. Wann eine Überprüfung von durch Dritte gelieferten Testergebnissen eine unverhältnismäßige Belastung für das den Test in Auftrag gebende und den hierauf basierenden Testbericht veröffentlichende Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, ist zudem eine Frage des Einzelfalls. Im hiesigen Fall wäre etwa die Unterschreitung des Grenzkorridors bei den von der [Association] durchgeführten Testfeuern TF 3 am 26.08.2020 und am 29.10.2020 in den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) und somit die Abweichung von derDINEN 14604:2005 aufgefallen, wenn sich die Beklagte die Graphen jeweils von [Association] hätte vorlegen lassen. Dass dies eine unverhältnismäßige Belastung der Beklagten dargestellt hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Haftung wegen Organisationsverschuldens dann ausscheide, wenn die Berichterstattung auf den Feststellungen einer Person beruhte, die über hinreichend Fachkenntnisse verfügte und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der herangezogene Fachmann nicht sorgfältig verfuhr oder Anlass bestand, an der Arbeitsweise des Fachmanns Zweifel zu hegen (vgl. BGH NJW 1966, 1857 – Tai Ginseng). In der von der Beklagten hierfür angeführten Entscheidung ging es um die Haftung eines Fachverlags für einen von einem Arzt verfassten und in einer Fachzeitschrift des Fachverlages veröffentlichten Beitrag. Der dort zugrundliegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern erheblich vom hiesigen Fall. Denn im Streitfall geht es nicht um einen extern verfassten Fachbeitrag, sondern um einen originär von der Beklagten verfassten und veröffentlichten Testbericht, bei dem ein beauftragtes Institut die für dem Test zugrundliegenden technischen Prüfungen durchführen sollte und gerade nicht die Urheberin des Testberichts war. Der von der Beklagten in Bezug genommenen BGH-Entscheidung (BGH NJW 1966, 1857 – Tai Ginseng) kann auch nicht die allgemeine Annahme entnommen werden, dass eine Haftung aufgrund eines Organisationsverschuldens grundsätzlich ausscheidet, wenn eine Berichterstattung auf den Feststellungen einer Person beruht, die über hinreichend Fachkenntnisse verfügt und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der herangezogene Fachmann nicht sorgfältig verfuhr. Dies würde zu einem Leerlaufen der Haftung aufgrund eigenen Organisationsverschuldens führen bzw. es verbliebe hierfür gegenüber einer Haftung aus eigenem Verschulden der verfassungsmäßigen Vertreter des Unternehmens kaum ein Anwendungsbereich. Denn wenn eine Haftung wegen Organisationsverschuldens das Vorliegen von Hinweisen dafür voraussetzen würde, dass der herangezogene Fachmann nicht sorgfältig verfuhr oder Anlass besteht, an der Arbeitsweise des Fachmanns Zweifel zu hegen, dürfte regelmäßig bereits eine Haftung aus eigenem Verschulden vorliegen. Es kann angesichts der Rolle und der eigenen satzungsmäßigen Verfassung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte lediglich quasi-journalistische Sorgfaltspflichtverletzungen dahingehend treffen, dass sie extern gelieferte Testergebnisse zu einem Werturteil in Form des test-Qualitätsurteils und einem Testbericht zusammenfasst, während sie die eigentlichen Warentests in fremde (letztlich nicht als Haftungssubjekt zur Verfügung stehende) Hände geben kann. Die Beklagte selbst beschreibt ihre Aufgabe in der Satzung so, dass sie „Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, [....] selbst durchführt oder von geeigneten Institution nach ihren Weisungen durchführen lässt“. Auch aus dem von der Beklagten zur Begründung eines Haftungsausschlusses auf Schadensersatz herangeführten Agentur-/ und Laienprivileg und den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2024, S. 15), in denen die Berichterstattung auch bei sich im Nachhinein herausstellender Unwahrheit rechtmäßig und ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei, folgt nichts anderes. Diesen Grundsätzen liegen jeweils mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte und auf den Streitfall nicht übertragbare Überlegungen zugrunde. Wenn in den dort genannten Fällen die Anwendung der Grundsätze der Konkordanz eine Haftung auf Schadensersatz ausschließt, ist sie vorliegend geboten. Anders als in den dort genannten Fällen hat eine Anbieterin von Warentests die Hoheit über das Geschehen. Sie ist diejenige, die die Entscheidung zum Testen trifft, das Prüfprogramm und die Prüfer festlegt und im Anschluss die Ergebnisse bewertet und veröffentlicht. Sie hat es auch in der Hand, die Prüfung durch eigenen Mitarbeiter oder fremde Personen durchzuführen. Ein Warentest ist insoweit nicht mit der Verdachtsberichterstattung durch die Presse vergleichbar, die über fremde Geschehnisse berichtet über die sie keine Hoheit hat. Diese Hoheit über das Geschehen fehlt auch den Redaktionen, die sich auf privilegierte Quellen verlassen dürfen. Anders als die Anbieterin von Warentests berichten sie über fremdes Geschehen und nicht selbst Initiiertes. Und anders als die durch das sog. Laienprivileg begünstigten Personen handelt es sich bei der Beklagten gerade um eine hochprofessionell im Bereich von Warentests auftretende Akteurin. c. Die [Association] handelte auch sorgfaltswidrig. Diese ist von der DIN EN 14604:2005 (Abschnitt 5.15.2.1) abgewichen, indem sie entschied, auch Testfeuer zuzulassen, welche sich nicht innerhalb es dort vorgesehenen Grenzkorridors der für die Funktion m über y (m=f(y)) hielten und deswegen nach derDINEN 14604:2005 ungültig und zu wiederholen waren, sofern es sich um eine Abweichung im Grenzbereich nach unten handelte. Dies stellte nicht nur eine (offenbar bewusste) Abweichung von dem vorgegebenen Prüfprogramm dar, welches auf die DIN EN 14604:2005 Bezug nahm (Anlage K 9 S. 13: „In accordance with EN 14604:2005, clause 5.15, it shall be checked whether the respective test samples respond to different types of smoke“; zu Deutsch: „Entsprechend EN 14604:2005, Ziffer 5.15 soll überprüft werden, ob die jeweiligen Warenproben auf unterschiedliche Arten von Rauch reagieren“). Entgegen der Auffassung der Beklagten wird „in accordance with“ im englischen Sprachgebrauch nicht lediglich im Sinne des deutschen „in Anlehnung an“ verstanden. Gemäß dem Cambridge Online Dictionary bedeutet „in accordance with“ vielmehr „following or obeying a rule law, wish etc.“, also das Befolgen eines Gesetzes. Die diesem Vorgehen zugrundeliegende Annahme, dass die Testfeuer in diesem Fall für das getestete Produkt günstiger seien, war zudem - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … und wie oben näher erläutert - objektiv falsch. Die [Association] übersah, dass bei Abweichungen vom in der DIN ausdrücklich vorgegebenen Grenzkorridor für die Funktion m über y (m=f(y)) nicht genügend sichtbarer Rauch vorhanden war, den die Rauchmelder innerhalb der vorgegebenen Zeit hätten erkennen können. Dass ein mit der Testung von optischen Rauchmeldern im Rahmen von Testfeuern betrautes Institut bzw. dessen Personal in der Lage sein muss, Graphen, die die Rauchentwicklung eines Testfeuers beschreiben, richtig zu deuten, liegt auf der Hand. Dass die [Association] bewusst von den Vorgaben der DIN EN 14604:2005 für Rauchwarnmeldertests abwich, begründet eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung. Ein Verschulden der [Association] würde auch nicht etwa dadurch beseitigt, wenn die … Akkreditierungsstelle eine interne Arbeitsanweisung der [Association], wonach ein Kurvenverlauf im Rahmen des „m über y“-Graphen, welcher den normierten Bereich nach unten überschreitet, als wirksames Testergebnis mit dem Ergebnis „FAIL“ interpretiert werden soll, zugelassen oder genehmigt hätte. Die Beklagte führt hier schon nicht näher dazu aus, wann und in welcher Form eine solche Zulassung durch [die Akkreditierungsstelle] erfolgt sein soll. Auch aus Anlage B 23 ergibt sich hierzu nichts. Auch zur Genese dieser Arbeitsanweisung ist nichts dargetan. Das Verschulden der [Association], welches bereits dadurch begründet ist, dass dieses von den Vorgaben der DIN EN 14604:2005 für Rauchwarnmeldertests und dem Prüfprogramm abwich, würde hierdurch jedenfalls nicht beseitigt. Eine objektiv unzutreffende Interpretation eines Graphen und nicht den Anforderungen einer DIN-Norm genügende (letztlich nicht ordnungsgemäße) Testung wird nicht dadurch vertretbar, dass auch andere (möglicherweise) demselben Irrtum unterliegen oder ggf. eine einem solchen Irrtum unterliegende Arbeitsanweisung ohne hinreichend sorgfältige Prüfung absegnen. Entscheidend ist, dass die [Association] die Rauchwarnmeldertests in eigener Verantwortung für die Beklagte durchführte. Sie kann sich auch aus diesem Grunde nicht etwa darauf zurückziehen, durch die [Akkreditierungsstelle] falsch „instruiert“ worden zu sein. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die [Association] zu der Ansicht gelangt war, dass ohne Weiteres von den klaren Vorgaben der DIN EN 14604:2005 abgewichen werden und dennoch ein vertretbares Testresultat erreicht werden konnte. Ein solches Vorgehen in Abweichung von DIN-Normen ist in besonderem Maße erklärungs- und überprüfungsbedürftig und begründet einen besonders hohen Sorgfaltsmaßstab. Bei Einhaltung dieses Maßstabs hätte der [Association] auffallen müssen, dass das Vorgehen nicht vertretbar war. d. Auch ein Handeln der Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Veröffentlichung des streitbefangenen Testberichts (§§ 824 Abs. 2 BGB, 193 StGB) führt vorliegend nicht zu einem Haftungsausschluss (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.12.1985 - VI ZR 160/84, NJW 1986, 981, 982). An der Veröffentlichung des Testberichts bestand zwar grundsätzlich ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies allein könnte jedoch auch bei entsprechender Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB im Bereich der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zu einem Haftungsausschluss wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen führen. Dies wäre vielmehr durch eine Güter- und Interessenabwägung festzustellen, bei der die schutzwürdigen Belange der Klägerin, vor der Veröffentlichung eines unvertretbaren Qualitätsurteils „mangelhaft“ hinsichtlich eines ihrer Produkte bewahrt zu werden, mit dem Interesse der Beklagten und deren Leser abzuwägen sind. Dabei ist aufseiten der Klägerin einzustellen, dass der Testbericht betreffend das Rauchmeldermodell [X] [P] schlicht unvertretbar war. Aufgrund dessen konnte der unzutreffende Testbericht zum Interesse der Beklagten an der Verbraucheraufklärung nichts Entscheidendes beitragen. e. Nach alldem ist eine Haftung der Beklagten für durch den unvertretbaren Testbericht der Klägerin dem Grunde nach zu bejahen. Ein Schaden ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Klägerin hat ausführlich zu einem Schaden in Form eines entgangenen Gewinns vorgetragen und ihren Vortrag insoweit durch ein Parteigutachten (Anlage K 44) untermauert. Trotz der substantiellen Angriffe der Beklagten auf den im Parteigutachten errechneten Schaden, erscheint es höchstwahrscheinlich, dass der Klägerin durch den Testbericht allein aufgrund dessen großer öffentlicher Wahrnehmung und des damit verbundenen Reputationsschadens auch ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns entstanden ist. Hierfür sprechen indiziell auch die vorgelegten Kundenreaktionen (Anlagenkonvolut K 46, Bl. 542 der E-Akte) auf das Testergebnis, die teilweise den „Rücktritt“ bestehender Verträge erklärten oder Austausch der Rauchwahrmelder von der Klägerin forderten. 6. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht nach §§ 194, 199 BGB verjährt. Der streitgegenständliche Testbericht wurde im Heft 01/2021 veröffentlicht. Der Test war indes gemäß Anlage K 22 schon vorher – wohl ab dem 16.12.2020 – online veröffentlicht und das Testheft schon ab Dezember 2020 verfügbar. Die Abmahnung stammt vom 16.12.2020. Damit ist das schädigende Ereignis in Form der Veröffentlichung des Testberichts (frühestens) Ende 2020 erstmals eingetreten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Schadensersatzansprüche entstehen mit Schadenseintritt. Dieser bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit, wonach der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten – hier der Veröffentlichung des Testberichts – beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße (auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge) als eingetreten gilt. Voraussetzung hierfür ist indes, dass ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Bei einer Online-Verbreitung ist grundsätzlich von einer Dauerhandlung auszugehen, durch welche die Rechte des Betroffenen fortwährend verletzt werden. Solange der Eingriff dauert, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen. Jedoch wird danach unterschieden, ob es sich um eine einmalige bzw. aktuelle Berichterstattung handelt, welche sodann lediglich in einem Archiv weiterverbreitet wird oder um eine Dauermeldung. Im ersten Fall ist von einer nur einmaligen Zuwiderhandlung auszugehen, währen bei Berichterstattungen, die als Dauermeldungen anzusehen sind, von einer Dauerhandlung auszugehen ist (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, 12.105b). Hinsichtlich des Testberichts handelt es sich nicht nur um eine einmalige Zuwiderhandlung, die mit der erstmaligen Veröffentlichung im Dezember 2020 beendet war. Der Testbericht wurde im Heft 1/2021 veröffentlicht. Er war damit mindestens bis zum Erscheinen eines nächsten Hefts im neuen Jahr 2021 aktuell. Testberichte der Beklagten zu bestimmten Produkten werden überdies von Kunden so lange bei einer Kaufentscheidung herangezogen und in der Presse weiterverbreitet und kommentiert bis ein neuer Testbericht zu dem konkreten Produkt veröffentlicht ist (vgl. zur Aktualität des streitgegenständlichen Testberichts nur Anlagen K 62 und 63). Die Kammer hält es nach alledem für abwegig, betreffend den streitbefangenen Testbericht lediglich mit der erstmaligen Veröffentlichung im Dezember 2020 eine einmalige Zuwiderhandlung anzunehmen und von einem Verjährungsbeginn zum Ende des Jahres 2020 auszugehen. Jedenfalls aber wurde die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB zum Ende des Jahres 2023 durch Erhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 28.12.2023 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO wirksam gehemmt. Der Auffassung der Beklagten, der Feststellungsantrag sei rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte (und der von ihr beauftragte Rechtsgutachter, vgl. Anlage B 20) meinen, die Feststellungsklage sei im Streitfall wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Die Beklagte habe ihren Schaden auch zum Ende des Jahres 2023, als die Feststellungsklage erhoben wurde, bereits beziffern können. Dies sei – anders als die Klägerin meine – nicht erst nach Abänderung des Testberichts bzw. Zurücknahme des Qualitätsurteils „mangelhaft“ betreffend den Rauchwarnmelder der Klägerin ab dem 22.02.2024 möglich gewesen. Denn die Klägerin ermittele für das Jahr 2021 den Schaden durch einen Vergleich mit dem Geschäftsjahr 2020 und übernehme diesen ohne eigene Schadensberechnung für die Jahre 2022, 2023 und 2024. Dies sei auch Ende 2023 schon möglich gewesen. Dem Parteigutachter ist insoweit zuzustimmen, dass einer Feststellungsklage betreffend bereits entstandene Schäden in der Regel das Feststellungsinteresse fehlt (BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6). Es besteht jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (stRspr, vgl. nur BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6 mwN). Kann demnach der Kläger seinen Schaden lediglich teilweise beziffern, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, darf er insgesamt Feststellung beantragen und muss nicht seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufspalten (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW-RR 2016, 759 Rn. 6, mwN). An der weiteren Zulässigkeit der ursprünglich zulässigen Feststellungsklage soll sich nach gefestigter höchstrichterlicher selbst dann nichts ändern, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Schaden insgesamt bezifferbar wird (BGH NJW 2011, 3361 Rn. 16, mwN). Mit diesem Aspekt der noch im Gang befindlichen Schadensentwicklung aufgrund des Umstands, dass der Schaden durch die Veröffentlichung des Testberichts begründet wurde und solange der unzutreffende Testbericht weiter öffentlich war auch einen weiteren Reputations- und wirtschaftlichen Schaden begründen konnte, setzt sich das Parteigutachten in keiner Weise auseinander. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2021 eine neue Produktbezeichnung und im Jahre 2023 einen neuen Produkttyp eingeführt hat. Dass Marktteilnehmer – insbesondere, wenn es den Bereich der Gefahrenabwehr durch Rauchmelder betrifft – nicht streng zwischen konkreten Produkten unterscheiden, sondern es sich auf ihre Kaufentscheidung weiterhin auswirken kann, wenn ein früheres Produkt eines Unternehmens für mangelhaft befunden wurde, liegt auf der Hand. Ein „institutioneller Rechtsmissbrauch“ ist entgegen dem Parteigutachten auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin im Dezember 2023 ihren Feststellungsantrag mit 5.000 Euro bezifferte und sodann im Mai 2024 zu einer Leistungsklage über … Mio. überging und somit – so die Vermutung im Parteigutachten – mit ihrem Feststellungsantrag für die Leistungsklage „Zeit gewinnen“ wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dies ist hier der Fall. Durch das Vorgehen der Klägerin wurde insbesondere – schon allein wegen des erst im Januar 2024 anstehenden Termins zur Vernehmung des Sachverständigen hinsichtlich der Frage der Vertretbarkeit des durch die [Association] durchgeführten Testfeuers – das Verfahren nicht verzögert. Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Bezifferung des Feststellungantrags mit lediglich 5.000 Euro keinen Kostenvorschuss einzahlen musste, begründet keinen Rechtsmissbrauch und keine Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses dient dem Kosteninteresse der Justizkasse (vgl. nur Toussaint, BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 46. Edition Stand: 01.07.2024, § 12 GKG Rn. 2), nicht dem Parteiinteresse. Hierdurch ergab sich überdies für die Klägerin im Hinblick auf die rechtzeitige, verjährungshemmende Zustellung des Feststellungsantrags kein (wesentlicher) Vorteil, da auch eine Zustellung nach Einholung eines weiteren Prozesskostenvorschusses nach § 167 ZPO „demnächst“ und verjährungshemmend gewesen wäre. Nach alledem wurden mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls durch die Erhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 28.12.2023 wirksam gehemmt. III. Klageantrag zu 2 (Urteilsveröffentlichung) Der Klägerin steht gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung hinsichtlich des Unterlassungstenors wie tenoriert zu. 1. Der Anspruch setzt voraus, dass aufgrund einer rufschädigenden, öffentlich erfolgten Äußerung ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch besteht und die Veröffentlichung zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für den Verletzten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist unter Abwägung der beiderseitigen Belange, vor allem der Schwere des Vorwurfs und Anlass und Beweggrund des Handelns des Störers festzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262). Auch die Interessen der Allgemeinheit an der Beseitigung einer irrigen Vorstellung sollen Berücksichtigung finden (Gamer/Peifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 13. 160 unter Verweis auf BGH, GRUR 1972, 550, 552 – Spezialsalz II, welche freilich zum UWG ergangen ist). Die Veröffentlichung darf nicht allein der Satisfaktion des Verletzten dienen, sondern sie muss gerade zusätzlich zur Unterlassungserklärung zur Beseitigung einer Störung erforderlich und zum Schadensausgleich geeignet und verhältnismäßig und sein (vgl. BGH, Urteil v. 25.11.1986 – VI ZR 57/86, NJW 1987, 1400). Die Veröffentlichung kann zur Verstärkung eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs wegen unzulässiger Meinungsäußerung ausgesprochen werden; sie ist nicht auf unzulässige Tatsachenaussagen beschränkt. Da sie aber den Störer bzw. Schädiger ähnlich belastet wie ein Widerruf, sind an das Rechtsschutzinteresse insbesondere im außerwettbewerblichen Bereich strenge Anforderungen zu stellen. In aller Regel ist erforderlich, dass die unzulässige Äußerung vor einem großen Empfängerkreis gemacht worden ist und die Publizierung des Urteils zur Beseitigung noch andauernder Folgen für das Ansehen des Verletzten erforderlich ist (Steffen/Schlüter, Löffler, Presserecht, 7. Auflage 2023, Rn. 779, 780). Die Urteilsveröffentlichung muss gerade zusätzlich zur Unterlassungserklärung bzw. zum Unterlassungstenor erforderlich sein, um den eingetretenen Rufschaden zu beseitigen. Der Veröffentlichungszwang, der in die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Meinungsäußerung und Presse ganz erheblich eingreift, kann den Anspruchsgegner nur zugemutet werden, wenn die negative Qualität des Angriffs nach Breitenwirkung und Diffamierungsintensität eine gleichartige Gegenveröffentlichung mit „Entschuldigungswirkung“ erfordert (Anm. zu BGH, NJW 1986, 1400, 1402). Die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Beurteilung (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 4.8), ob eine Urteilsbekanntmachung geeignet und erforderlich ist, eine fortdauernde Störung zu beseitigen, hat nach Abwägung der involvierten Belange der Parteien wie auch ggf. der Allgemeinheit zu erfolgen. Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Störers zu berücksichtigen. Hat der Verletzer schuldhaft gehandelt und steht deshalb dem Verletzten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, so kann er die Veröffentlichung auch aus § 249 S. 1 BGB zum Zwecke der Naturalrestitution verlangen (BGH, Urteil vom 25.11.1986 - VI ZR 57/86). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Urteilsveröffentlichungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu bejahen. Dabei fällt zugunsten der Klägerin insbesondere ins Gewicht, dass der Testbericht mit dem Qualitätsurteil „...“ durch die Verbreitung im Heft der Beklagten, online auf deren Webseite www...de aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Reichweite und des allgemeinen Vertrauens in die Richtigkeit der von der Beklagten durchgeführten Testberichte eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Klägerin und einen erheblichen Ansehensverlust darstellte (vgl. hierzu Anlagenkonvolut K 46, Bl. 542 der E-Akte). Auch besteht grundsätzlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Information, dass der damalige Testbericht betreffend die Klägerin unzutreffend war, wenngleich die Beklagte die Öffentlichkeit über die Rücknahme des Qualitätsurteils betreffend den [X] [P] jedenfalls auch durch den Abdruck der „Korrektur“ im Heft 4/2024 (Bl. 1543 der E-Akte) und durch die weiteren Onlineveröffentlichungen (Anlagen B 18 und 19) sowie die Anpassung des Testberichts informiert hat. Aufseiten der Beklagten wiederum ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Veröffentlichung durchaus mit einem gewissen Vertrauensverlust der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Beklagte als Verbraucherschutzinstitution einhergehen dürfte. Andererseits dürfte durch Veröffentlichung der Pressemitteilung (Anlage B 19), der Korrektur im Heft 4/2024 (Bl. 1543 der E-Akte) und durch die Anpassung des Testberichts in der Onlineversion (Anlage B 40) durch die Beklagte bereits ein gewisser Vertrauensverlust entstanden sein, was den darüber hinausgehenden Effekt durch Veröffentlichung des Urteilstenors abmildert. Trotz der bereits proaktiv durch die Beklagte veröffentlichten Korrektur des Testberichts und der weiteren Veröffentlichungen ist ein Bedürfnis der Urteilsveröffentlichung zu bejahen. Denn die von der Beklagten veröffentlichten Klarstellungen, insbesondere die Korrektur im Heft 4/2024 enthalten Erläuterungen der Beklagten, die von der Klägerin weiterhin als belastend und teilweise unzutreffend empfunden werden. So ist der Artikel im Heft 4/2024 (S. 43) eingeleitet mit dem Satz „In unserem Rauchmelder-Test (… 1/21) hatte der [X] [P] zu lange gebraucht bis er Alarm schlug“. Diese Aussage erweckt – auch im Gesamtkontext der weiteren Ausführungen im Artikel – weiterhin den Eindruck, dass der [X] [P] den Alarm objektiv zu spät ausgelöst habe. Dies trifft indes nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen … nicht zu, weil jeweils im Testfeuer TF 3 nicht ausreichend sichtbarer Rauch vorhanden war und der Rauchmelder deshalb nicht anschlagen konnte. Die o.g. Formulierung befindet sich beinah wortgleich auch in den weiteren Veröffentlichungen der Beklagten (vgl. Anlage B 18: „In unserem Rauchmelder-Test hatte der [X] [P] zu lange gebraucht, bis er Alarm schlug“; Anlage B 19: In dem Rauchmelder-Test, der in … 1/2021 und auf www...de veröffentlicht wurde, hatte der [X] [P] bei Testbränden im Prülabor zu lange gebraucht, um Alarm zu schlagen“). Auf YouTube ist nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin bisher keine Veröffentlichung betreffend die Rücknahme des Testergebnisses erfolgt. Zwar stellt auch die öffentliche Bekanntgabe des Unterlassungsanspruchs für die Beklagte eine gewisse Belastung dar; eine solche ist aber auch mit dem Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung unvermeidbar. Derartige Nachteile muss der Verletzer, der mit seiner rechtswidrigen Äußerung die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche des Verletzten erst ausgelöst hat, im Hinblick auf dessen schutzwürdige Belange grundsätzlich hinnehmen (BGH, Urteil vom 25. 11. 1986 - VI ZR 57/86). 3. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung war insoweit teilweise abzuweisen als darüber hinaus auch eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors betreffend die auf dem YouTube-Kanal der Beklagten gefallenen Äußerungen beantragt war. Insoweit kann die Klägerin keine Veröffentlichung in der Ausgabe der Zeitschrift der Beklagten verlangen. Der der Klägerin zustehende Beseitigungsanspruch beschränkt sich auf die Beseitigung im jeweiligen Verletzungsmedium. IV. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten, da nicht feststeht, in welchem Umfang die Klägerin obsiegt. Die Kammer hat von einer vorläufigen Vollstreckbarkeitserklärung des Ausspruchs zur Urteilsveröffentlichung abgesehen. Eine einmal erfolgte Veröffentlichung kann nach einer Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung, die sie angeordnet hat, nicht mehr rückgängig gemacht werden, was ggf. einen nicht mehr beseitigbaren Nachteil für den Verpflichteten darstellen würden. Von daher ist es sachgerecht, wenn ein Urteil, das die Veröffentlichung einer Berichtigung anordnet, erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft vollstreckbar ist (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Auflage 2024, § 31 Rn. 18; Vgl. LG Frankfurt,Urteil vom 18.10.2014 - 2-03 O 46/12 BeckRS 2014, 122547, Rn. 77). Die Parteien streiten nach teilweisem Anerkenntnis noch um Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Warentests betreffend einen von der Beklagten hergestellten Rauchwarnmelder in der Zeitschrift „…“ (Ausgabe 1/2021 auf Seite 61 mit der Überschrift „Melde gehorsamst“) und auf www…de (mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt’s schon ab 17 Euro“). Die Klägerin ist ein mittelständiges Unternehmen, das u.a. Rauchwarnmelder und Rauchwarnmelder-Komponenten herstellt, montiert und vertreibt. Zu den Produkten der Klägerin gehörte der Rauchwarnmelder mit der Produktbeschreibung [P] und ein funkvernetzter Rauchmelder mit der Produktbeschreibung [PC]. Die beiden Produkte sind nicht baugleich. Die Anforderungen an die europaweit einheitliche Produktzulassung von Rauchwarnmeldern sind stark standardisiert und in der DIN-Produkt- und Gerätenorm EN 14604:2005 (Anlage K 3) vorgegeben. Diese DIN-Norm legt in Punkt 5.15 (S. 24 ff. der Anlage K 3) unter der Überschrift „Brandansprechempfindlichkeit“ detaillierte Vorgaben zum Prüfverfahren für Rauchwarnmelder fest. Die Beklagte ist eine durch die Bundesrepublik errichtete privatrechtliche Stiftung. Sie ist Herausgeberin der bundesweit vertriebenen Zeitschrift „…“ die mittlerweile „...“ heißt. Die dort veröffentlichten Testergebnisse und Artikel verbreitet die Beklagte auch über ihre Internetseite www...de. Ausweislich § 2 ihrer Satzung (Anlage K 2) ist Zweck der ... die „Förderung von Verbraucherschutz“. Weiter heißt es in § 2 der Satzung: „(1) […] Sie - unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und privaten sowie individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen, - stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen, […]. (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, die die Stiftung selbst durchführt oder von geeigneten Institution nach ihren Weisungen durchführen lässt, - Veröffentlichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse.“ Wegen weiterer Einzelheiten betreffend die Satzung der Beklagten wird auf Anlage K 2 verwiesen. Die Beklagte prüft in regelmäßigen Abständen Rauchwarnmelder. Sie hat auch schon in der Vergangenheit Produkte der Klägerin getestet. Der Rauchwarnmelder [X] [P] schnitt in der Zeitschrift „…“ mit „gut (2,1)“ ab (Anlage K 6). Bei den Punkten „Gefahr von Fehlalarm / zu spätem Alarm“ erhielt das Produkt der Klägerin jeweils ein „+“ (Gut, 1,6-2,5). Im „…“ wurde das Produkt [X] [PC] bewertet. Die Beklagte beabsichtigte, auch das Produkt [P] zu bewerten. Die Klägerin teilte aber vor Veröffentlichung mit E-Mail vom 01.12.2015 der Beklagten mit, dass – entgegen ihrer früheren Mitteilung – die Produkte [P] und [PC] nicht baugleich seien (Anlage B 10). Eine Bewertung des Produkts [X] [P] erschien im Heft 1/2016 letztlich nicht. Das Produkt [X] [PC] erhielt die Bewertung „Befriedigend (3,0)“ (Anlage K 7). Im „…“ erschien ebenfalls ein Test von Rauchmeldern (Anlage K 8). Produkte der Klägerin wurden dabei nicht bewertet. Streitgegenständlich sind die Veröffentlichungen der Testergebnisse in der Ausgabe „…“ mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ und dem kurz zuvor über www…de verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt’s schon ab 17 Euro“. Mit Schreiben vom 18.08.2020 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ein weiterer Test von Rauchwarnmeldern ansteht und übersandte ihr das Prüfprogramm (Anlage K 9). Im Prüfprogramm wird an mehreren Stellen auf die DIN EN 14605:2005 verwiesen. So heißt es unter Punkt „C Technical inspections“ und „C.1 General“, dass die Prüfung „in accordance with EN 14604:2005“ erfolge. Punkt „D Functional tests“ und „D.1 General“ bestimmt, dass „[e]nvironmental conditions according to EN 14604:2005“ ausgewählt wurden. Unter Ziff. 5.15.2 „Prüfverfahren“ der EN 14604:2005 heißt es wie folgt: „Die Prüfungen der Ansprechempfindlichkeit bei Bränden müssen in dem in Anhang F beschriebenen Prüfraum für Brandversuche erfolgen. Die Prüflinge müssen den vier Prüfbränden TF 2 bis TF 5 ausgesetzt werden. In den Anhängen G bis J werden für jeden Prüfbrand Art, Menge und Anordnung des Brennstoffs sowie das Verbrennungsverfahren, das Ende der Prüfung und die für die Profilkurven geforderten Grenzwerte festgelegt. Der Prüfbrand ist nur dann gültig, wenn er sich so entwickelt, dass die Profilkurven für m in Abhängigkeit von y bzw. für m in Abhängigkeit von der Zeit bis zu dem jeweils früheren Zeitpunkt, an dem entweder alle Prüflinge ein Alarmsignal erzeugt haben oder bis das Ende der Prüfung erreicht ist, innerhalb vorgegebener Grenzen liegen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden. Um gültige Prüfbrände zu erreichen, kann eine Veränderung der Brennstoffmengen und der Brennstoffanordnung zulässig bzw. erforderlich sein.“ (Unterstreichung hinzugefügt) Wegen der weiteren Regelungen der DIN wird auf die Anlage K 9 verwiesen. Mit der Durchführung der Funktionsprüfungen der Rauchwarnmelder nach diesem Prüfprogramm beauftragte die Beklagte 2020 die [Association] mit Sitz in ... . Die [Association] ist durch die … Akkreditierungsstelle … als Prüfinstitut zur Überprüfung von Feuerschutzeinrichtungen akkreditiert. Die [Association] führte die Prüfungen mit vier verschiedenen Testbränden (Ziffer 5.15 nebst Anhängen G bis J der EN 14604:2005) unter der Leitung von ... durch das Laborteam des verantwortlichen Projektmanagers … zusammen mit dem dafür zuständigen Labortechniker ... durch. Die [Association] verfügte in Abweichung von der oben genannten DIN-Regelung zu dem Prüfungskorridor für Testfeuer über eine interne Arbeitsanweisung (Übersetzung aus der französischen Sprache, Anlage B 23, Bl. 764 d. E-Akte, dort Ziff. 11, dort Tabelle, Spalte 5), wonach bei Verlassen der Kurve m über y nach unten der Brand als „günstig“ für das Produkt zu bewerten sei und das Testergebnis „Fail“ gültig sei (mit anderen Worten: der Test nicht zu wiederholen sei). Im Rahmen der ersten Testung am 26.08.2020 wurden vier im Einzelhandel erworbene Produkte des Typs [X] [P] getestet. Im Rahmen des Testfeuers TF 3 lösten drei von vier Produkten der Klägerin nicht innerhalb der von der Norm vorgegebenen Parameter und im Rahmen des Testfeuers TF 4 einer der getesteten Rauchmelder nicht innerhalb der vorgegebenen Parameter ein Alarmsignal aus. Bei dieser Testung hatte das Testfeuer TF 3 in der Kurve m über y den in Anhang H zur EN 14604:2005 (Anlage K 3, S. 51) vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten (Anlage B 13, Bl. 152 der Papierakte). Entsprechend der internen Arbeitsanweisung der [Association] wertete diese das Testfeuer TF 3 als gültig und wiederholte den Test nicht. Am 15.10.2020 veranlasste der Projektleiter der Beklagten Dr. … den Einkauf von acht weiteren Prüfmustern der Marke der Klägerin zur Durchführung einer Absicherungsprüfung. Die [Association] führte ab dem 27.10.2020 die Absicherungsprüfungen durch. Dabei lösten beim Testfeuer TF 4 alle vier getesteten Geräte innerhalb der Grenzwerte einen Alarm aus. Beim Testfeuer TF 3 löste ein Testmuster nicht innerhalb der vorgegebenen Parameter ein Alarmsignal aus. Auch bei dieser Testung hatte das Testfeuer TF 3 in der Kurve m über y den in Anhang H zur EN 14604:2005 (Anlage K 3, S. 51) vorgegebenen Grenzkorridor erneut nach unten unterschritten (Anlage B 14, Bl. 155 der Papierakte). Entsprechend der internen Arbeitsanweisung der [Association] wertete diese das Testfeuer TF 3 aber als gültig und wiederholte den Test nicht. Die [Association] übermittelte der Beklagten im Anschluss ein Prüfgutachten („Test Report“, Anlage B 11, USB-Stick). Dort heißt es auf Seite 1 unter „Specifications:EN14604:2005/AC:2008 Smoke alarm devices“. Das Ergebnis betreffend den [X] [P] ist ab Seite 79 u.a. wie folgt dargestellt: Ab Seite 81 des Prüfgutachtens werden die Kurvenverläufe m in Abhängigkeit von der Zeit (t) dargestellt. Die Kurvenverläufe m in Abhängigkeit von y waren dagegen in dem von der [Association] an Klägerin übersandten Prüfgutachten nicht enthalten. Mit E-Mail vom 16.10.2020 übersandte die Beklagte der Klägerin die Anbietervorinformation (Anlage K 10) nebst Prüfergebnis (Anlage K 11). In der E-Mail war Bezug genommen sowohl auf das Modell „[X] [P]“ als auch das Modell „[X] [PC]“. Alle Prüfungen seien „gemäß Prüfprogramm vom 17. August 2020 durchgeführt“ worden. Die angehängte Tabelle mit den Prüfergebnissen (Anlage K 11) wies identische Messwerte für die Modelle [P] und [PC] aus. Nach diesen Prüfergebnissen bestanden beide Produkte [X] [P] und [PC] die Prüfung zur Brandansprechempfindlichkeit unter den Punkten „TF 3: Glowing smoulderin cotton fire“ und „TF4: Open plastics (polyurethane) fire“ nicht. Mit E-Mail vom 29.10.2020 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Bedenken gegen das Prüfergebnis mit (Anlage K 17). Sie wies darauf hin, dass die Modelle [X] [P] und [X] [PC] zwar äußerlich im Design ähnlich, jedoch durch gravierende technische und konstruktive Unterschiede gekennzeichnet seien. Daher erscheine es „objektiv absolut ausgeschlossen“, dass die Prüfergebnisse für beide Modelle eine kongruente Ergebnisreihe ergäben. Es sei wahrscheinlich, dass das beauftragte Prüflabor nur ein Produkt ([P] oder [PC]) getestet habe. Außerdem sei es höchst ungewöhnlich, dass der am schwersten zu detektierende Testbrand TF2 bestanden wurde, aber nicht die Testbrände TF3 und TF4. Die nahe liegende Erklärung sei, dass bei Befestigung des Geräts die Alarm-Stumm-Taste aktiviert worden sei. Ferner forderte die Beklagte die Klägerin zur Übermittlung der vollständigen Original-Prüfberichte des durch die Beklagte beauftragten Prüflabors auf, damit eine weiterführende aufklärende Stellungnahme ermöglicht werde. Ferner übermittelte die Klägerin der Beklagten als Anlage die Prüfberichte der … Testzentrums GmbH vom 27.10.2020 und von …. Ltd. vom 30.08.2019 (Anlagen K 15 bis K 16), aus denen sich ergebe, dass die Geräte der Klägerin sämtliche Testbrände stets bestanden hätten. Wegen weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 17 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 29.10.2020 (Anlage K 18) schlug die Klägerin vor, mit den bereits von der Beklagten getesteten Feuermeldern einen erneuten Test durch die … Testzentrum GmbH durchführen zu lassen. Sie wies zugleich darauf hin, dass jedes einzelne Gerät in der Produktion der Klägerin vor Auslieferung einer vollautomatisierten Prüfung auf „sämtliche normativ gemäß DIN EN 14604 relevanten Prüfparameter unterzogen“ werde. Sie forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung des ihr übermittelten Testergebnisses zu unterlassen, die vollständigen Original-Prüfberichte zur Verfügung zu stellen und Akteneinsicht zu gewähren (Anlage K 18). Der Projektleiter der Beklagten ... leitete am 30.10.2020 der [Association] die E-Mail der Klägerin vom 29.10.20220 mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Am 02.11.2020 fragte er die Mitarbeiter … der [Association], ob die Vermutung der Klägerin ausgeschlossen werden könne, dass versehentlich die Alarm-Stummschalt-Taste während der Installation des Rauchmelders gedrückt worden sei. Hierauf antwortete Herr …, dass dies ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte wies Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung und Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Prüfberichten mit Schreiben vom 05.11.2020 zurück (Anlage K 19). Das Produkt [PC] nahm sie aus dem Test. Der streitgegenständliche Test erschien online vorab erstmals am 16.12.2020 und sodann im Heft „...“ in der Ausgabe 1/2021 (Anlage K 21 und als Original-Heft Anlage B 1) unter der Überschrift „Melde gehorsamst“. Darin heißt es unterhalb der Überschrift u.a. wie folgt (S. 61 der Anlage B 1): „Rauchmelder Ganz Deutschland muss jetzt die kleinen Ufos an der Decke haben. 13 der 17 Geräte im Test sind gut, einer versagt. Manche wollen recht oft gedrückt werden. […] [X] alarmiert zu spät Aus dieser Schar ist nur auf den [X] kein Verlass. Er alarmiert zu spät, erkennt einen Brand zu langsam – erst wenn der Rauch schon dicht ist. Das ist mangelhaft.“ Auf S. 64/65 ist die tabellarische Bewertung der getesteten Produkte abgebildet. Darin erhielt die Klägerin das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“ und bei dem Punkt „Zuverlässigkeit des Alarms“ die Bewertung „mangelh. (5,0)*“ sowie beim Punkt „Wirksamkeit von Bränden“ die Bewertung „–*“ (= Mangelhaft, 4,6-5,5). In der Legende heißt es zu *) „Führt zur Abwertung (siehe ‚So haben wir getestet‘, rechts)“. Unter dem rechts neben der tabellarischen Bewertung befindlichen Kasten mit der Überschrift „So haben wir getestet“ befinden sich u.a. die folgenden Erläuterungen: „Zuverlässigkeit des Alarms: 50% [...] Abwertungen Durch Abwertungen wirken sich Mängel verstärkt auf das …-Qualitätsurteil aus. Sie tragen in der Tabelle ein Sternchen *). War die Zuverlässigkeit des Alarms befriedigend oder schlechter, konnte das Qualitätsurteil nicht besser sein. War Wirksamkeit bei Bränden mangelhaft, konnte Zuverlässigkeit des Alarms nicht besser sein.“ Am 16.12.2020 veröffentlichte die Beklagte auf YouTube unter ihrem Kanal „...“ ein Video unter der Überschrift „Rauchmelder Test 2020: Einer alarmiert zu spät. Kaufberatung + … Funkrauchmelder“. Screenshots aus dem Video sind im Klageantrag zu Ziff. 1 c) wiedergegeben. Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2020 wegen dieser Veröffentlichungen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 24). Mit E-Mail vom selben Tag wies die Beklagte die Unterlassungsaufforderung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht nach § 174 S. 1 BGB zurück. Nach Vorlage einer Vollmacht teilte sie mit, dass sie eine Unterlassungserklärung nicht abgeben werde (alles Anlage K 26). Zugleich strengte die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren an, um die Unterlassung der Veröffentlichung zu erreichen. Der von der Klägerin beim Landgericht Köln am 16.12.2020 (Anlagenkonvolut K 31) eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg (Anlagen K 28 -30). Beide Instanzen sahen gemessen an den anerkannten Grundsätzen der Warentest-Rechtsprechung eine Rechtsverletzung durch den streitbefangenen Test – „gemessen an dem hiesigen Sachvortrag der Parteien und den dazu bis zuletzt vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln“ – und einen daraus folgenden Unterlassungsanspruch als nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht (Anlage K 30, S. 3), wobei der Senat des OLG Köln ausdrücklich betonte, dass es die von Antragstellerseite angesprochene Problematik effektiven Rechtsschutzes anerkenne, dies allein trage indes nicht eine faktische Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens und einen Verzicht auf eine ausreichend valide Klärung der Prüfergebnisse in einem Eilverfahren (Anlage K 30, S. 11). Im Anschluss an das Verfügungsverfahren wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte zwecks Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens Unterlagen zum Test freiwillig herauszugeben (Anlage K 32). Die Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 33). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2021 die hiesige Klage eingereicht, die der Beklagten am 13.01.2022 zugestellt worden ist. Die Klägerin begehrte zunächst nur Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 hat sie die Klage um den Antrag erweitert, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Nachdem die Beklagte den Anspruch auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Schriftsatz vom 22.02.2024 während des Verfahrens anerkannt hat und entsprechend durch Teilanerkenntnisurteil vom 05.03.2024 verurteilt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.05.2024 ihren Feststellungsantrag auf einen bezifferten Schadensersatzanspruch umgestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 824 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von … Euro zusteht. Da der Bericht sowohl unwahre Tatsachenbehauptungen als auch auf diesen beruhende und daher unzulässige Wertungen enthalten habe, könne die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch sowohl auf § 824 Abs.1 als auch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Der Test sei – wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige ... festgestellt habe – in Abweichung vom Prüfprogramm, welches mit der Anbieterbenachrichtigung übermittelt wurde und wo es unter C.1 heißt „Smoke detectors are tested in accordance with EN 14604:2005“ nicht in Übereinstimmung mit der EN 14604:2005 durchgeführt worden. Dabei sei „in accordance with“ als „gemäß“ oder „in Übereinstimmung mit“ zu übersetzen. Die Prüfung sei deswegen offensichtlich unrichtig und das darauf basierende Testergebnis der Beklagten falsch und unvertretbar gewesen. Es liege bereits ein eigenes Verschulden der Beklagten vor, denn diese habe den Test in Auftrag gegeben, kontrolliert und veröffentlicht und schon bei der Durchführung des Tests, aber auch bei der Veröffentlichung, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Dabei sei ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen, weil sich die Beklagte als „unangefochtene Spezialistin“ für Warentests geriere. Damit habe sie selbst einen Sorgfaltsmaßstab bestimmt, nach welchem sie die Prüfung der Testergebnisse durch fachlich versierte Experten in ihrer Stiftung selbst vornehmen und bei Verdacht auf Fehltestungen sofort Transparenz und Korrekturmöglichkeiten schaffen müsse. Durch die Festlegung des Prüfprogramms auf die DIN-EN 14604:2005-Vorschriften und die Übersendung des Prüfprogramms an die Klägerin habe die Beklagte in Form einer Selbstbindung versichert, diese Vorschriften einzuhalten und über die notwendige Expertise zur Überprüfung der Einhaltung zu verfügen. Die Fehlerhaftigkeit des Testergebnisses sei für die Beklagte erkennbar gewesen. Dem zuständigen Projektleiter, Herrn ..., einem promovierten Ingenieur, habe auffallen müssen, dass der [X] [P] bei den Tests der [Association] – insbesondere bei den Testbränden TF 2 und TF 3 einerseits und den Testbränden TF 4 und TF 5 andererseits – völlig unterschiedlich ausgelöst habe. Dies deute auf einen „äußerst ungewöhnlichen Testlauf“ hin und habe zu Zweifeln an der Sachgemäßheit der Testung und zu einer weiteren Überprüfung führen müssen. Hierauf hätten auch die von der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelten Prüfberichte der … Testzentrum GmbH und eines weiteren Prüflabors (Anlagen K 13 – 17) hingedeutet. Insbesondere das Gegengutachten des besonders renommierten … Testzentrum GmbH, dessen Geschäftsführer sogar Mitglied des von der Beklagten vor dem Test einberufenen Fachbeirats gewesen sei (S. 17 des Schriftsatzes vom 06.12.2024, Bl. 1505 eAkte) hätte die Klägerin aufhorchen lassen müssen, weil diese Gesellschaft staatlich akkreditiert sei und bundesweit fast alle Rauchmelderprüfungen durchführe. Auch der Hinweis der Klägerin, dass die getesteten Rauchmelder [P] und [PC] – entgegen der Annahme der [Association] – nicht baugleich waren, habe Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Tests begründet. Der Beklagten hätte auch auffallen müssen, dass den der Beklagten vorgelegten Diagrammen für die erste Testreihe vom 26.08.2022 im Prüfgutachten die Darstellung der Werte für m über y gefehlt habe. Auch die Absicherungsprüfung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, was die Beklagte habe erkennen müssen. Denn auch hier habe im Prüfgutachten die Darstellung der Werte für m über y gefehlt. Betreffend den Verschuldensmaßstab der Beklagten sei insbesondere auch der Umfang der durch die Veröffentlichung drohenden Schäden zu berücksichtigen. Im Interesse ökonomischer Effizienz sei die sog. „Learned-Hand-Formel“ zur Bestimmung der Fahrlässigkeit anzuwenden: Danach sei Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn die Kosten der Schadensvermeidung geringer seien als die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts multipliziert mit der Schadenshöhe. Beim erwartbaren Schaden von … Mio. Euro habe demnach bei Annahme eines falschen Testergebnisses von einem Prozent ein weiterer Aufwand zur Schadensvermeidung betrieben werden müssen, solange dieser nicht mehr als 77.000,00 Euro betragen habe. Auch die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung sei schuldhaft gewesen. Die Beklagte habe sich bewusst entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung bis zum 13.06.2022 geweigert, die Prüfprotokolle herauszugeben, aus denen sich die Kurven m über y und m über t ergaben. Selbst nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige … im Gutachten vom 20.06.2023 erklärte, dass der Test fehlerhaft war, habe die Beklagte den [Test] nicht wiederholt und den streitgegenständlichen Testbericht nicht sofort offline genommen. Zudem müsse die Beklagte sich das Verhalten des Prüfinstituts [Association] gemäß § 278 BGB und nach § 831 BGB zurechnen lassen. Durch die Übersendung der Vorinformation über den ... und das Prüfprogramm am 17.08.2020 (Anlage K 9) sei zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB entstanden. Hierdurch sei ein vertragsähnliches Verhältnis entstanden, welches Sorgfaltspflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auslöse. Die Beklagte müsse daher nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB für die [Association] einstehen, welche insoweit Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei und sich das Verschulden der [Association] als eigenes anrechnen lassen. Überdies hafte die Beklagte jedoch auch deliktisch für das Verschulden der [Association] unter Anwendung der Rechtsprechung zur Haftung von Verlegern bei Veröffentlichung von sog. „heißen Eisen“. Das Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs und das mit der Veröffentlichung verbundene Risikopotential verlangten es, dass für den Betroffenen in diesen Fällen in dem Verleger ein potenter Haftungsschuldner bereitstehe, den nicht eine nur auf Organisationsaufgaben begrenzte, sondern die volle deliktische Einstandspflicht treffe. Insoweit stelle es einen Organisationsmangel dar, wenn derartige Aufgaben an Verrichtungsgehilfen übertragen würden und das schadensstiftende Verhalten des Beauftragten werde als schadenstiftendes Verhalten des Verlegers analog § 31 BGB fingiert. Die von der Beklagten insoweit ins Feld geführten Ausnahmefälle von dieser Fiktionshaftung griffen nicht ein, da sie auf den Streitfall nicht übertragbar seien. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH NJW 1966, 1857 Rn. 29 – Tai Ginseng), in welchem eine Haftung des Verlags verneint wurde, sei die Beklagte insbesondere keine Fachzeitschrift, die fremde Fachbeiträge abdrucke, sondern sie veröffentliche eigene Fachbeiträge. Eine Ausnahme von der Fiktionshaftung könne insbesondere auch nicht unter Verweis auf die Warentest III-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 03.12.1985 - VI ZR 160/84, GRUR 1986, 330 - Warentest III) darauf gestützt werden, dass die Auferlegung weiterer Prüfpflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden. Überdies sei auch die [Association] nicht sorgfältig ausgewählt und geleitet worden, weshalb eine Exkulpation nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Schon die Beauftragung eines nie zuvor beauftragten … Prüflabors, anstatt eines inländischen, sei sorgfaltswidrig gewesen. Denn wenngleich aufgrund der rechtlichen Harmonisierung für Akkreditierungen in der Europäischen Union der Rechtsrahmen derselbe sei und die Akkreditierungsstellen an dieselben EU-Richtlinien und Normen gebunden seien, gebe es Spielraum für Interpretation bei der Umsetzung dieser Normen. Dies zeige sich auch an der (von der Beklagten vorgetragenen) offenbaren Bestätigung der internen Arbeitsanweisung der [Association] durch [die Akkreditierungsstelle], wonach bei Verlassen des Grenzkorridors der Kurve m über y nach unten das Testfeuer entgegen der DIN EN 14604:2005 dennoch als zulässig zu werten sei. Denn diese Arbeitsanweisung sei als technisch und normativ nicht vertretbar anzusehen. Überdies habe es schon vor der Veröffentlichung des Tests Anzeichen dafür gegeben, dass die [Association] fehlerhaft arbeitete. So habe die [Association] nicht erkannt, dass es sich bei [X] [P] und [PC] nicht um das gleiche Modell handelte. Auch der Umstand, dass der getestete Rauchmelder bei den Testbränden TF 2 und TF 3 einerseits und TF 4 und TF 5 andererseits völlig unterschiedlich ausgelöst habe, habe zu Zweifeln an der Sachgemäßheit der Testung veranlassen müssen. Der Klägerin sei durch die Veröffentlichung des Testberichts ein Schaden in Höhe von … Euro in Form eines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB entstanden. Dieser ergäbe sich nach dem Parteigutachten der Wirtschaftsprüfer … vom 16.05.2024 (Anlage K 44) anhand eines Vergleichs der Umsatzzahlen aus dem Referenzjahr 2020. Die Gesamtumsätze mit Rauchmeldern im Geschäftsjahr 2020 hätten … Euro betragen (… Euro im Bereich Dienstleistung und … Euro im Bereich Hardwarevertrieb). Im Geschäftsjahr 2021 habe sich der Gesamtumsatz mit [den Produkten] auf … Euro (…. Euro im Bereich Dienstleistung und … Euro im Bereich Hardwarevertrieb) reduziert. Dass die Veröffentlichung des Testergebnisses derart stark auf den Umsatz der Klägerin Einfluss genommen habe, erkläre sich aus der Breitenwirkung der Veröffentlichungen der Beklagten, welche bei der Kaufentscheidung von Kunden eine wichtige Rolle spiele. Dies zeige sich auch an den unzähligen Rückfragen und Kündigungen von Kunden und Abnehmern, welche ausdrücklich auf das Testergebnis der Beklagten und die Folgeberichterstattungen Bezug genommen hätten (Anlage K 46). Dabei sei der Imageschaden nicht nur an dem Modell [X] [P], sondern an dem gesamten Namen „[X]“ entstanden, denn der Abnehmer könne nicht für den im Zeitpunkt der Testveröffentlichung vertriebenen [X] [P] und den [X] [PC] unterscheiden. Auch die Einführung von neuen Modellen … im Verlaufe des Jahres 2021 zur Abfederung des Schadens aufgrund der Testveröffentlichung und im Mai 2023 des Modells … hätten auf das Kaufverhalten der Verbraucher keinen nennenswerten Einfluss gehabt. Die Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Der Schaden beruhe schon nicht auf der einmaligen Veröffentlichung des Testberichts, sondern auf der andauernden Veröffentlichung und Bereithaltung des Testergebnisses auf der Webseite der Beklagten www…de. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Kunden und Endabnehmern das Testergebnis nicht schon mit der erstmaligen Veröffentlichung Ende 2020, sondern erst später wahrgenommen habe, da Kunden regelmäßig Testberichte erst auf der gezielten Suche nach einer bestimmten Ware – etwa über die Google-Suche nach Bewertungen über … oder nach den konkreten Produkten – wahrnehmen würden. Überdies trage die Testveröffentlichung selbst das Datum 1/2021. Dass der Test weiterhin als aktuell wahrgenommen werde, ergebe sich überdies auch an der noch im Herbst 2024 erfolgten Bezugnahme auf den Test, etwa am 18.10.2024 in einem Artikel unter www…de unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Test als aktuellen [Test] (Anlage K 62) und in einem Artikel des … am 25.10.2024 (Anlage K 63). Dies belege, dass die Tests so lange als aktuell wahrgenommen würden, bis ein neuer Test veröffentlicht sei. Jedenfalls wäre aber selbst bei Annahme eines Verjährungsbeginns am 01.01.2021 die Verjährung der Schadensersatzansprüche durch die Beantragung der Schadensersatzfeststellung mit Schriftsatz vom 28.12.2023 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden. Eine Feststellungsklage sei zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern könne. Zwar stehe es dem Kläger frei, einen bereits bezifferbaren Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er dürfe stattdessen aber auch – wie hier – den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen. Im Streitfall sei die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen, weil die Verletzungshandlung erst durch die Entfernung des Testberichts am 22.02.2024 beendet gewesen sei. Die Feststellungsklage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus der Angabe des Streitwerts der Feststellungsklage mit … Euro. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Schaden mangels Begutachtung noch nicht beziffern können und aus diesem Grunde auf den Regelstreitwert abgestellt. Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gegen die Beklagte aus §§ 824 Abs. 1, 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. An diesem Folgenbeseitigungsanspruch bestehe weiterhin ein berechtigtes Interesse aufgrund der noch andauernden Folgen für die Klägerin. Hieran änderten auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine Pressemitteilung wonach sie das „Mangelhaft“ für [X] zurückziehe (Anlage B 19) und eine Printveröffentlichung in Heft 4/2024 (Bl. 1543 der E-Akte) veröffentlicht habe. Denn hieraus ergäbe sich jeweils nicht hinreichend deutlich, dass das Prüfergebnis falsch gewesen sei. Insbesondere enthalte auch diese Printveröffentlichung den Hinweis, dass der [X] [P] für den Alarm „zu lange gebraucht“ habe und dass ein externer Gutachter und ein „anerkanntes und akkreditiertes Prüfinstitut“ bestätigt hätten, dass die Prüfbedingungen nicht zu beanstanden seien. Es fehle insbesondere auch an einer Veröffentlichung auf YouTube, nachdem hinsichtlich des ursprünglichen Testberichts auch dort eine Veröffentlichung erfolgt war. Die Klägerin beantragte zunächst: 1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, a) ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung [X] [P] zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dabei zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, - „… Ganz Deutschland muss jetzt die kleinen Ufos an der Decke haben. 13 der 17 Geräte im Test sind gut, einer (scil. der [X] [P]) versagt.“ - „[X] alarmiert zu spät“ - „Aus dieser Schar ist nur auf den [X] kein Verlass. Er alarmiert zu spät, erkennt einen Brand zu langsam – erst wenn der Rauch schon dicht ist. Das ist mangelhaft“, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „…“ Ausgabe 1/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ und in dem über www…de verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt’s schon ab 17 Euro“. b) ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung [X] [P] zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dabei in einer tabellarischen Übersicht der getesteten Rauchwarnmelder dem [X] [P] das Qualitätsurteil „Mangelhaft (5,0)“ zu geben, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „Test“ Ausgabe 1/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ und in dem über www…de verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt’s schon ab 17 Euro“. c) ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung [X] [P] in visualisierter Form mit Musik in Form eines Videos zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und dabei in Bezug auf den Rauchwarnmelder [X] [P] zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen - „Mangelhaft (5,0)“ - „Erkennt Brände erst, wenn der Rauch bereits dicht ist. Er alarmiert zu spät“ - „Einer alarmiert zu spät“ - „Ein Rauchwarnmelder ist im Test durchgefallen“, wie geschehen auf dem YouTube-Kanal der Beklagten im Internet unter …………………., nachfolgend dokumentiert durch drei Screenshots aus diesem Video [Bild] [Bild] [Bild] 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Urteilstenor zu Ziff. 1 in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „…“ im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text in der Zeitschrift „…“ Ausgabe 1/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ ohne Einschaltung und Weglassungen zu veröffentlichen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.449,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 28.12.2023, der Beklagten zugestellt am 03.01.2024, hat die Klägerin die Klage um Klageantrag zu 4 (Schadensersatzfeststellung) wie folgt erweitert: 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift „…“ Ausgabe 1/2021 auf Seite 61 mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ und/oder in dem über … verbreiteten Artikel mit der Überschrift „Gute Rauchwarnmelder gibt´s schon ab 17 Euro“ und/oder auf dem YouTube-Kanal im Internet unter ... bei der Klägerin entstanden sind. Nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 der gerichtlich bestellte Sachverständige … angehört wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.02.2024 das Anerkenntnis hinsichtlich der Klageanträge zu 1.a), b) und c) und 3) „ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ erklärt. Auf das Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a), b) und c) und 3) hat die Kammer am 05.03.2024 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Bl. 416.A der E-Akte). Die Beklagte hat am 22.02.2024 auf ihrer Webseite … einen Artikel veröffentlicht mit der Überschrift „Rauchmelder im … zieht „Mangelhaft“ für [X]-Rauchmelder zurück“ (Anlage B 18, Bl. 337 d. E-Akte). Ferner sie mit gleichem Datum eine Pressemitteilung mit dem gleichen Titel (Anlage B 19, 340 d. E-Akte) veröffentlicht. Die Beklagte hat ferner in der im März 2024 erschienenen Ausgabe 4/24 der Zeitschrift „…“ (Print und E-Paper) auf S. 43 einen Artikel dazu veröffentlicht, dass sie den Testbericht betreffend den Rauchmelder der Klägerin zurückgezogen habe, wie u.a. aus dem folgenden Screenshot ersichtlich: [Bild] Wegen des weiteren Inhalts dieses Artikels wird auf S. 55 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.12.2024 (Bl. 1543 der E-Akte) Bezug genommen. Ferner hat die Beklagte den weiterhin auf www…de veröffentlichte Testbericht dahingehend angepasst, dass sie das Urteil betreffend den Rauchmelder der Klägerin entfernt hat. Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf Anlage B 40 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 (Bl. 426 der Papierakte), der Beklagten zugestellt am 10.06.2024, hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 4 von einem Antrag auf Feststellung des Schadensersatzes auf einen bezifferten Schadensersatzanspruch umgestellt. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. (anerkannt) 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Urteilstenor zu Ziff. 1 in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift „…“ im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text in der Zeitschrift „…“ Ausgabe 1/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift „Melde gehorsamst“ ohne Einschaltung und Weglassungen zu veröffentlichen. 3. (anerkannt) 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs die Einrede der Verjährung. Schadensersatzansprüche seien zum 31.12.2023 verjährt. Der mit Schriftsatz vom 28.12.2023 geltend gemachte Feststellungsantrag habe die Verjährung der nunmehr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht gehemmt, da er mangels Feststellungsinteresses unzulässig und rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Zu diesem Ergebnis komme auch ein Rechtsgutachten (Anlage B 20). Wie sich auch aus dem von der Klägerin zur Darlegung des Schadensersatzanspruchs vorgelegten Gutachten (Anlage K 44) ergebe, sei die Kläger auch zum 28.12.2023 schon zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage gewesen, denn das Gutachten stelle allein auf die Umsatzzahlen des Vorjahres 2020 ab und vergleiche diese Zahlen mit den nachfolgenden Jahren. Im Übrigen sei die „Schätzung“ des Schadens auf (lediglich) mindestens 5.000 Euro im Schriftsatz vom 28.12.2023 rechtsmissbräuchlich, da sie dazu geführt habe, dass das Gericht die Zustellung der Klageerweiterung ohne vorherige Einholung eines weiteren Kostenvorschusses veranlasst habe. Es handele sich bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Testberichts auch nicht um eine Dauerverletzungshandlung, bei der für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt des Einstellens der Verletzungshandlung abzustellen sei. Die Klage sei auf die damals aktuelle Berichterstattung bezogen gewesen. Für als aktuelle Veröffentlichungen gekennzeichnete Berichte beginne die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 199 Abs. 1 BGB mit der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags und dessen erstmaliger Kenntnisnahme durch den Betroffenen und damit in Streitfall mit Ablauf des Jahres 2020. Die weitere Abrufbarkeit derartiger Veröffentlichungen über ein Online-Archiv stelle im Gegensatz zu Veröffentlichungen, die keinen Aktualitätsbezug haben, keine sog. Dauerhandlung dar. Die Schadensersatzklage sei auch dem Grunde nach unbegründet. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin unterliege die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH mit Blick auf das besondere Ziel der Verbraucheraufklärung einer Privilegierung. Sie habe bei Veröffentlichung des streitgegenständlichen Tests in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt (§ 824 Abs. 2 BGB, 193 StGB). Jedenfalls habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt. Die Beklagte könne ihre anerkannten satzungsmäßigen Aufgaben nicht mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllen, weil es unmöglich sei für alle verbraucherrelevanten Produkte und Dienstleistungen eigene Labor- und Prüfeinrichtungen und wissenschaftliches Fachpersonal vorzuhalten. Sie müsse hierfür auf externe Prüfeinrichtungen zurückgreifen. Zur Einhaltung der von der Beklagten für die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten sei es notwendig, aber auch ausreichend, dass die Beklagte Prüfprogramme entwickele, die die Anforderungen an das Erfordernis der Objektivität erfüllen, und sachkundige Prüfinstitute auswähle, bei denen von einer fehlerfreien Prüfung ausgegangen werden könne. Ein Organisationsverschulden, das zu einer Haftungszurechnung für Schadensersatz der Beklagten gem. §§ 30, 31 BGB führe, liege nur dann vor, wenn die Beklagte diese Pflichten verletze. Eine derartige Fiktionshaftung scheide hier aus, weil sich die Beklagte auf die Feststellung der Mitarbeiter der [Association] als Spezialisten verlassen durfte und es keine Anhaltspunkte gegeben habe, die gegen die Kompetenz und die Gewissenhaftigkeit dieses Instituts gesprochen hätten. Die Auferlegung darüberhinausgehender Sorgfaltspflichten wäre eine „unverhältnismäßige Belastung für die Verwirklichung des Tests“, wie sie der BGH in der Entscheidung „Warentest III“ ausdrücklich angesprochen habe. Sie würde wie eine Gefährdungshaftung wirken, was aber einer ausdrücklichen – hier nicht vorliegenden – gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die Beklagte könne bei der Veröffentlichung von Warentests auch im Rahmen der Fiktionshaftung grundsätzlich auf die Prüfungsergebnisse eines nach objektiven Kriterien anerkannt sachkundigen Prüfinstituts vertrauen. Aus Gründen der praktischen Konkordanz sei es ausreichend, wenn die Stiftung ein Prüfungsprogramm aufstellt, dass das Erfordernis der Objektivität erfüllt und ein sachkundiges Prüfinstitut auswählt. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt und handele nicht rechtswidrig, auch wenn sich im Nachhinein die Berichterstattung als unzutreffend herausstellt. Sie müsse deshalb ähnlich wie die Verbreiter einer Verdachtsberichtserstattung nicht für ihre Veröffentlichung haften bzw. wäre eine Haftung ähnlich der Grundsätze des Agentur- bzw. Laienprivilegs unverhältnismäßig (S. 15 f. des Schriftsatzes vom 17.09.2024 und S. 11 des Schriftsatzes vom 06.12.2024). Überdies sei es bis zum Termin zur Beweisaufnahme am 25.01.2024 für die Beklagte unter Zugrundelegung des Maßstabs der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen, dass die Prüfung der Ansprechempfindlichkeit gem. lit. D.5 des Prüfprogramms (Anlage B 5) der Testobjekte der Klägerin durch das Prüfinstitut [Association] nicht dem Erfordernis der Objektivität (i.S.d. Vertretbarkeit der angewendeten Methoden) entsprechen könnte. Das von der [Association] an die Beklagte übersandte Prüfgutachten (Anlage B 11) habe keine Abweichungen von den Vorgaben gem. lit D.5 des Prüfprogramms („in Anlehnung an EN 14604:2005, Abschnitt 5.15. zu prüfen“) erkennen lassen. Die mit dem Prüfgutachten des [Association] übermittelten Graphen der Funktion „m über t“ hätten den Anforderungen des Anhangs H zur DIN EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder (Deutsche Fassung EN 14604:2005) entsprochen, so dass diese keine Veranlassung für weitere Nachfragen seitens der Beklagten geboten habe. In der Reaktion der Klägerin auf die mit der Anbietervorinformation (Anlage K 10) übermittelten Prüfergebnisse (Anlage K 11) mit E-Mail vom 29.10.2020 (Anlage K 17) sei als „mit Abstand naheliegendste Erklärung“ für das zu späte Auslösen von Prüfmustern des Produkts der Klägerin bei den Tests die versehentliche Aktivierung der Alarm-Stummschalt-Taste bei der Montage des Rauchmelders genannt worden. Die Beklagte habe auf die konkreten Einwendungen der Klägerin angemessen reagiert und insoweit ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, als sie diese Information der Klägerin einen Tag nach Eingang mit der Bitte um Stellungnahme an das Prüfinstitut weiterleitete und die [Association] ein entsprechendes Versehen ausdrücklich ausgeschlossen habe. Die Mitarbeiter der [Association] gingen bis heute von einem fachgerechten Vorgehen aus. Entsprechend hätte sie dies auch schon in den im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den Kölner Gerichten eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt. Auch habe mit Blick auf die fehlende Baugleichheit der Feuermelder [X] [P] und [PC] kein Anlass für die Beklagte bestanden, am Testergebnis der [Association] zu zweifeln. Die Klägerin selbst habe schließlich eine Baugleichheit im Rahmen einer früheren Testung fälschlich selbst bestätigt. Der [X] [PC] sei vom [Association] nicht getestet und sodann schlicht aus den Textergebnissen entfernt worden. Eine Erkennbarkeit von Fehlern des [Association] ergebe sich auch nicht daraus, dass die Rauchmelder der Klägerin lediglich bei den Prüfbränden TF3 und TF4 durchgefallen seien, während sie den „am schwersten zu detektierenden Testbrand TF2“ bestanden hätten. Es sei erwartbar und nicht Zeichen eines Fehlers, dass Rauchmelder bei vier Prüfbränden ein unterschiedliches Verhalten zeigen, was sich schon daraus ergäbe, dass nach der DIN EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder mit unterschiedlichen Bränden zu testen seien und bei jeden Prüfbrand ein Alarmsignal erzeugen müssten. Unabhängig davon sei für die Beklagte ein etwaiges Fehlverhalten der [Association] auch deswegen nicht erkennbar gewesen, weil sie eine Absicherungsprüfung an weiteren, neuen Prüfmustern des Produkts der Klägerin beim Prüfinstitut in Auftrag gegeben habe, wobei am 29.10.2020 erneut ein im Handel erworbenes Exemplar des [X] [P] beim Testfeuer TF3 zu spät ausgelöst habe. Der Umstand, dass die Klägerin mit E-Mail vom 29.10.2020 zur eigenständigen Prüfung der mitgeteilten Prüfergebnisse „die vollständigen Original-Prüfberichte des durch die … beauftragten Prüflabors“ (Anlage K 17, Seite 2) gefordert und auf „positive Ergebnisse“ von Vergleichsprüfungen durch ein anderes Prüfinstitut verwiesen habe, führe ebenfalls nicht zu einem Verschulden der Beklagten. Diese sehe sich regelmäßig mit derartigen Forderungen und Hinweisen konfrontiert. Würde sie diesen stets nachgehen, würde dies zu einer „Prüfungsspirale“ führen, die eine aktuelle Veröffentlichung von Tests unmöglich machen würde. Erst die Anforderung und Übermittlung der Graphen „m über y“ (Anlagenkonvolute B 13 und B 14 zum Schriftsatz vom 13.06.2022) nach den Hinweisen der Kammer im Termin vom 19.05.2022 habe Abweichungen des Testverlaufs von der EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder erstmals erkennen lassen. Auch dies habe indes nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass für die Beklagte nun erkennbar gewesen wäre, dass das Vorgehen des Prüfinstituts nicht vertretbar im Sinne der Warentest-Rechtsprechung war, denn die Beklagte könne im Sinne des Verbraucherschutzes auch strengere Anforderungen stellen als Industrienormen wie DIN und EN stipulierten. Soweit die Klägerseite rüge, dass im Prüfgutachten der Graph mit der Funktion „m über y“ nicht enthalten sei, sei dies kein zwingender Inhalt des Prüfgutachtens gewesen. Die Übermittlung des Graphen m über t im Prüfgutachten sei allein zu informatorischen Zwecken vonseiten der [Association] erfolgt. Es gehöre nicht zu den Sorgfaltspflichten der Beklagten, das sorgfältig ausgewählte akkreditierte und zertifizierte Prüfinstitut in seiner fachlichen Arbeit zu kontrollieren. Dennoch habe die Beklagte die erstmalige Kenntnisnahme der Graphen für die Funktion „m über y“ und die daraus erkennbare Überschreitung normierter Grenzen der Rauchentwicklung zur Veranlassung genommen, um unverzüglich bei dem Prüfinstitut nachzufragen, ob die in diesen Graphen der Funktion „m über y“ abgebildeten Verläufe der Prüfbrände eine vertretbare Grundlage für das vom Prüfinstitut festgestellte Ergebnis waren. Hierauf habe die [Association] am 01.06.2022 mitgeteilt, dass es eine von der Akkreditierungsstelle zugelassene Arbeitsanweisung für die Beurteilung der Ergebnisse des Prüfbrands TF 3 gebe, wonach der Prüfbrand dann, wenn die Kurve m(y) den normierten Bereich nach unten überschreitet, der Brand günstig für das getestete Produkt sei und das Ergebnis „FAIL“ gültig sei, der Kurvenverlauf also nicht zur Ungültigkeit der Prüfung nach der Norm führe (Anlage B 23). Auf dieser Grundlage habe es für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben, an der Vertretbarkeit des Vorgehens des Prüfinstituts zu zweifeln. Auch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen … vom 20.06.2023 habe sich zunächst schlicht auf die – zu diesem Zeitpunkt unstreitige (vgl. Schriftsatz v. 20.07.2023, Seite 2) – Feststellung beschränkt, dass die betreffenden Prüfbrände nicht der DIN EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder (Deutsche Fassung EN 14604:2005) entsprachen und daher ebenfalls nicht zu begründeten Zweifeln der Beklagten an der Vertretbarkeit des Vorgehens der [Association] geführt. Dies gelte zumal der von der Beklagten im Nachgang zur Vorlage des schriftlichen Gutachtens des Gerichtssachverständigen beauftragte Sachverständige Dr. … mit Gutachten vom 20.07.2023 und 13.11.2023 (Anlagen B 15 und B 16) ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Abweichungen von den Vorgaben der DIN die Prüfobjekte der Klägerin im Test begünstigt hätten, weshalb das Prüfergebnis nicht zu beanstanden sei. Die Ausführungen des Sachverständigen … in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 habe die Beklagte sodann zum Anlass genommen, eine Stellungnahme der ... GmbH aus Köln einzuholen, welche ebenso wie der Sachverständige ... zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Abweichung des [Association] bei den Prüfbränden nicht zu einer Begünstigung der Prüfbedingungen für die Prüfobjekte der Klägerin geführt habe. Dies habe die Beklagte zu dem mit Schriftsatz vom 22.02.2024 erklärten Teil-Anerkenntnis bewogen. Zuvor habe für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, an der Vertretbarkeit des Vorgehens der [Association] zu zweifeln. Eine Haftung der Beklagten für das Verhalten der [Association] komme auch nicht nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241, 278 BGB in Betracht, da es nach der Rechtsfigur der „culpa in contrahendo“ für eine Haftung darauf ankomme, dass es sich um die an einem potentiellen Vertrag Beteiligten handele. Der Klageantrag sei auch der Höhe nach unbegründet, da das hierfür von Klägerseite vorgelegten Gutachten (Anlage B 44) mit untauglichen Arbeitshypothesen und falschen Zahlen arbeite (Anlage B 24). Nicht ausreichend sei zunächst die Bezugnahme allein auf die Umsatzzahlen von 2020; es sei vielmehr auf einen Zeitraum von mehreren Jahren, im Regelfall von drei Jahren, abzustellen. Entgegen der Annahme des Parteigutachters der Klägerin liege es hingegen nahe anzunehmen, dass die hohen Umsatzzahlen im Jahre 2020 mit einer Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern für Bestandsbauten (in den Ländern Brandenburg und Berlin) bzw. mit einer Pflicht zum Austausch von Altgeräten (in Schleswig-Holstein und Hamburg) im Jahre 2020 im Zusammenhang stehe (Bl. 529 Rückseite d.A.). Die Ausführungen der Klägerin zur Höhe ihres Schadens seien auch vor dem Hintergrund einer E-Mail ihres Geschäftsführers vom 18.05.2020 (Anlage B 25) unplausibel, aus der hervorgehe, dass die Klägerin lediglich ca. ... Geräte im deutschsprachigen Raum verkauft habe (während der Rest Exportware sei) und rund … Mio. Geräte im Dienstleistungsbereich zur Vermietung eingesetzt würden. Da die Veröffentlichung der Beklagten allein den deutschsprachigen Raum betreffe und der Dienstleistungsbereich mit der Vermietung der Warnmelder etwa an Wohnbaugesellschaften nicht von den Testberichten der Beklagten betroffen sei, seien die Arbeitshypothesen des Gutachtens der Klägerin falsch. Entgegen dem Klägervortrag gebe es auch Marktanalysen für den Markt mit Gefahrenmeldern (einschließlich Rauchwarnmeldern). Demzufolge seien die Jahre 2018 und 2020 positiv gewesen, während die Jahre 2019 und 2021 schlechte Jahre gewesen seien. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 verständigten sich die Parteien, dass die Beklagte der Klägerin das gemäß Ziffer A 3 des Prüfprogramms „Projekt Rauchmelder“ vom 09.06.2022 erstellte Prüfgutachten, im Hinblick auf die Wettbewerber in geschwärzter Form, zur Verfügung stellt sowie die Seriennummern der getesteten klägerischen Produkte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … gemäß Beweisbeschluss vom 11.01.2023 (Bl. 215 d. Papierakte), das der Sachverständige unter dem 20.06.2023 schriftlich erstattet hat (Bl. 243 der Papierakte). Er hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 erläutert (Bl. 371 der Papierakte/Bl. 284 der E-Akte).