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Zwischenurteil

2-30 O 103/16

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:1018.2.30O103.16.00
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Tenor
Die Anträge des Beklagten und seines Streithelfers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Beklagten und seines Streithelfers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Über den Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit war durch Zwischenurteil vorab zu entscheiden. Über die Klage und die Einwendungen des Beklagten, bzw. des Streithelfers zur Begründetheit des Klageanspruchs war inhaltlich vorab nicht zu entscheiden, soweit dies nicht mit Voraussetzung für die Entscheidung über die Prozesskostensicherheit ist. Der Antrag war zurückzuweisen, weil eine Verpflichtung der Klägerin zur Stellung einer Prozesskostensicherheit gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht gegeben ist. Allerdings legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über die Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in den USA hat (§ 110 Abs. 1 ZPO). Ausweislich der durch die Klägerin vorgelegten Bescheinigung über die Verschmelzung der Klägerin mit der … durch den … vom 25.04.2012 handelt es sich bei der Klägerin um eine … mit Sitz in …, …. Nach anderen Angaben der Klägerin ist der Sitz der Klägerin allerdings in San Francisco Kalifornien. Eine Entscheidung dieser Frage kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben, da sich danach der Sitz der Klägerin, und zwar sowohl der verwaltungs- als auch der satzungsmäßige Sitz in den USA befinden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nichts anderes daraus, dass diese über eine Niederlassung in … verfügt. Nach der überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung und Literatur ist nicht auf eine Niederlassung sondern auf den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt der Prozessbeteiligten, mithin dem Sitz der juristischen Person abzustellen. Das Gericht schließt sich insoweit der überzeugenden Entscheidung des OLG München (Urt. v. 24.06.2010 - 29 U 3381/09) an, wonach es bei Kapitalgesellschaften im Rahmen von § 110 Abs. 1 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Hauptverwaltung ankommt, nicht aber auf den Sitz einzelner Zweigniederlassungen oder bloßer Betriebstätten. Die Klägerin verfügt aber zur Deckung der Prozesskosten über hinreichende dinglich gesicherte Forderungen (§ 110 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ZPO). Dabei kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob die Klägerin tatsächlich, wie vorgetragen, über dinglich gesicherte Darlehensforderungen über 422,67 Millionen GBP zu 53,44 %, 288,66 Millionen EUR zu 17,1 % verfügt. Der Beklagte hat dies bestritten. Denn aus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich bereits, dass die Klägerin jedenfalls über einen dinglich gesicherten Zahlungsanspruch gegenüber der … in Höhe von 10,87 Millionen EUR verfügt. Dieser Betrag deckt die durch den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für drei Instanzen in Höhe von 84.000,00 EUR. Diesbezüglich ist auch eine Grundschuld zu Gunsten der Klägerin eingetragen, die auch auf sie umgeschrieben wurde. Soweit der Beklagte geltend macht, auch das Darlehen gegenüber der … stehe im Streit, da möglicherweise Fragen der Reichweite des § 1136 BGB zu prüfen sei, kann dieses Vorbringen dahingestellt bleiben. Hieraus ergibt sich in keiner Weise, dass der Klägerin nicht ein entsprechender Rückforderungsanspruch auf die entsprechend valutierten Darlehensansprüche zustehen würde. Selbst unterstellt eine Anwendbarkeit des § 1136 BGB würde dies lediglich zu einer entsprechenden Teilnichtigkeit der Vereinbarung führen, während die weiteren Regelungen zur Darlehenshingabe, mithin auch zur Rückzahlungsverpflichtung aufrechterhalten blieben. Gleiches ergibt sich aus der Berücksichtigung völkerrechtlicher Verpflichtungen (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn gem. Art. 6 Nr. 1 des Deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 in Verbindung mit seiner Protokollnotiz Nr. 6 haben solche Gesellschaften eines Vertragsteils vor den Gerichten des anderen Vertragsteils keine Prozesskostensicherheit zu leisten, die in diesem Bezirk über ausreichendes Immobiliarvermögen zur Deckung der Kosten verfügen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 08.10.2009 - 1 Kart U 1/09, NZG 2010, 319). Das ergibt sich aus dem oben Gesagten. Die Stellung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin ist danach vorliegend entbehrlich. Die durch den Beklagten und dem Streithelfer gleichlautend gestellten Anträge auf Stellung der Sicherheit waren danach zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, nachdem es sich um einen Zwischenstreit handelt. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einer Garantieerklärung. Die Klägerin ist eine …mit Sitz in …, die über eine Niederlassung („Branch“) in … verfügt. Mit Darlehensvertrag vom 11.07.2006 gewährte die …, Niederlassung …, der … (künftig …) ein Darlehen in Höhe von 13 Millionen Euro. Die Darlehensnehmerin war zu diesem Zeitpunkt als Immobilienzweckgesellschaft Eigentümerin des mit dem … bebauten Grundstücks in der …. Das Darlehen wurde unter anderem durch eine Grundschuld in gleicher Höhe an dem vorgenannten Grundstück sowie durch Verpfändung des Geschäftskontos der Darlehensnehmerin an die Darlehensgeberin abgesichert. Der Beklagte ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der …, welche wiederum im Zeitpunkt der Vertragsabwicklung als Komplementärin der Darlehensnehmerin handelte. Der Beklagte gab unter dem 24.07.2006 (Anlage K 4) eine durch die Klägerin formulierte Garantieerklärung ab, worin er unter anderem garantierte, „dass der Grundbesitz der Darlehensnehmerin nicht ohne Zustimmung der Darlehensgeberin veräußert wird, sowie im Fall einer Veräußerung ohne Zustimmung der Darlehensgeberin für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin oder deren Komplementärin aus oder in Verbindung mit dem Darlehensvertrag, den Sicherheitsvereinbarungen, Gebührenvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen persönlich zu haften“. Das Darlehen wurde valutiert. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der … geworden ist. Unter dem 12.12.2012 (Anlage K 6) trafen die Klägerin und die … eine Änderungsvereinbarung, wonach die Laufzeit des Darlehens vom ursprünglich vorgesehenen Jahr 2031 auf den 31.12.2013 verkürzt wurde. Unter dem 26.02.2014 übertrug die Ehefrau des Beklagten, handelnd für die … als zu dem Zeitpunkt bestellte Komplementärin der … und der Beklagte, aufgrund bestehender Vollmachten handelnd für die … die notarielle Rückauflassung des Grundstücks … auf die … aufgrund eines ursprünglichen Vertrages vom 28.09.2005 (Anlage K 12). Die Klägerin sprach unter dem 24.06.2014 (Anlage K 14) die Kündigung des Darlehensvertrages gegenüber der … aus wegen Verstoß gegen Leistungsbestimmungen aus dem Darlehensvertrag. Die Klägerin macht geltend, durch Verschmelzung in sämtliche Rechte und Pflichten der ursprünglichen Darlehensgeberin eingetreten zu sein, so dass sie die ausstehende Darlehensforderung wirksam übernommen habe. Sie begehrt aufgrund einer Leistungsstörung gem. § 16 DarlehenV von dem Beklagten aus der Garantie vom 24.07.2006 die Zahlung der Darlehensvaluta, wobei sie ihre Klage auf eine Teilforderung in Höhe von 2 Millionen beschränkt. Sie beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 Millionen Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beantragt weiter, anzuordnen, dass die Klägerin ihm innerhalb einer von der erkennenden Kammer zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten des Beklagten in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten hat. Der Beklagte hat seinem Justiziar … den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist. Der Streithelfer beantragt, wie oben. Der Beklagte und der Streithelfer machen geltend, dass die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten werde, da nicht ersichtlich sei, dass und wie sie Rechtsnachfolgerin der … geworden sein solle. Im Kontext der Änderungsvereinbarung vom 12.12.2012 sei zwischen den Parteien eine Nebenabrede getroffen worden, wonach die Darlehensnehmerin dem Beklagten zugesichert habe, ihm bei auftretenden Schwierigkeiten und im Falle einer Verzögerung im Rahmen der Umfinanzierung des Hotels zu unterstützen und mit der Fälligstellung des Darlehens über den 31.12.2013 hinaus zuzuwarten. Die verbindliche Zusage der Mithilfe sei Bedingung für die Unterzeichnung der Vereinbarung über die vorzeitige Rückführung des Darlehens gewesen. Die Klägerin habe keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern lediglich in den Vereinigten Staaten. Er beantragt daher die Stellung einer Prozesskostensicherheit. Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.