Urteil
2-30 O 190/16
LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:0807.2.30O190.16.00
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Tenor
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 29.682,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.08.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW …..
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,34 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 29.682,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.08.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ….. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,34 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. I. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1). Seine Klage ist insoweit abzuweisen. 1. Eine arglistige Täuschung durch die Beklagte zu 1) liegt nicht vor, weswegen Ansprüche aus der erklärten Anfechtung des Kaufvertrages durch den Kläger nicht bestehen. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Sofern ein Dritter die Täuschung verübt kann, so ist die Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser andere die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) den Kläger bei Eingehung des Pkw-Kaufvertrags arglistig getäuscht hätte. Auch wenn es unstreitig ist, dass der streitgegenständliche Pkw mit einer Software ausgestattet ist, die die Abgaswerte im Testfall manipuliert, und dass der Pkw mithin höhere Abgaswerte hat, als im Rahmen seiner Zulassung angenommen, so war es nicht die Beklagte zu 1) sondern die Beklagte zu 2), durch die diese Software installiert wurde. Dafür dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von dieser Manipulation hatte, als sie den Pkw veräußerte, und mithin selbst den Kläger getäuscht hat, liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Beklagte zu 1) muss sich das Verhalten der Beklagten zu 2) auch nicht aus anderen Gründen zurechnen lassen, insbesondere nicht deshalb, weil die Beklagte zu 2) gar nicht als "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen wäre. "Dritter" im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist nur, wer am Geschäft unbeteiligt ist, mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen ist (Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 75. Auflage, § 123, Rdnr. 13). Eine Zurechnung der Beklagten zu 2) zum Rechtskreis der Beklagten zu 1) ist indes nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sind rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen. Sie sind auch nicht als Konzern verbunden. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) Vertragshändlerin der Beklagten zu 2) ist, macht letztere nicht zur Beteiligten am streitgegenständlichen Geschäft. Denn Wesen des Vertragshändlers ist es gerade, dass dieser die Produkte des Herstellers als Eigengeschäfte vertreibt. Die Beklagte zu 2) war auch nicht etwa Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) bei Herstellung eines bestellten Neufahrzeugs, denn vorliegend wurde ein bereits existierendes und gebrauchtes Fahrzeug der Beklagten zu 2) veräußert. Sonstige Umstände, aufgrund derer die Beklagte zu 1) sich das Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste, sind nicht ersichtlich. 2. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheitert an der von der Beklagten zu 1) erhobenen Verjährungseinrede (§§ 438, 218 BGB). Als Gestaltungsrecht unterliegt der Rücktritt zwar grundsätzlich nicht der Verjährung. Jedoch kann der Schuldner - im vorliegenden Fall also die Beklagte zu 1) - sich dann auf Verjährung berufen, wenn das Recht zur Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist (§ 218 BGB). Dies ist vorliegend der Fall. Das Fahrzeug wurde am 21.10.2013 übergeben. Die Verjährungsfrist betrug 2 Jahre (§ 438 Absatz 2 BGB). Der Rücktritt wurde am 25.01.2016 und damit 2 Jahre und 3 Monate nach Übergabe erklärt und mithin zu einer Zeit, zu dem der Anspruch auf Leistung bzw. der Anspruch auf Nachbesserung bereits verjährt war. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen gegenüber der Beklagten zu 1) sind nicht ersichtlich. Insbesondere deliktische Ansprüche scheiden aus, da - wie bereits oben dargelegt - nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 1. hier eine Täuschungshandlung vorgenommen hätte, von einer solchen gewusst hätte oder sich ein entsprechendes Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste. II. Der Kläger hat im tenorierten Umfang Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. 1. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Dies ergibt sich aus einem Schadensersatzanspruch, den der Kläger gegen die Beklagte zu 2) aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hat (§ 826 BGB). Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, der ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 BGB). a) Vorliegend hat die Beklagte zu 2) dem Kläger einen Schaden zugefügt. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) eine Manipulationssoftware entwickelt und in dem streitgegenständlichen Fahrzeug installiert. Dies führt dazu, dass das Fahrzeug seine Zulassungsberechtigung verlieren kann, wie sich aus der Ankündigung des BMVI ergibt. Ein Fahrzeug mit gefährdeter Zulassung hat aber einen geringeren Wert als ein Fahrzeug mit ungefährdeter Zulassung. Dieser merkantile Minderwert ist der Schaden, der dem Kläger entstanden ist. Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass keine Wertminderung eingetreten sei, weil Studien zeigen würden, dass der Absatz von …..-Fahrzeugen in der Vergangenheit nicht zurückgegangen sei. Denn unabhängig davon, ob diese Studien zutreffend sind und, wenn ja, ob der ungebremste Absatz nicht möglicherweise auf besonders guten Angeboten seitens der Beklagten zu 2) beruht, ist auf den vorliegenden Fall jedenfalls die Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert bei Verkehrsunfällen übertragbar. Danach ist anerkannt, dass ein Unfallfahrzeug auch nach seiner Reparatur einen merkantilen Minderwert behält, der sich daraus ergibt, dass ein Unfallwagen unter Umständen trotz Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Aufl., § 251, Rdnr. 14). Auch in den Fällen des Verkehrsunfalls bleibt der merkantile Minderwert damit eine rein theoretische Größe. Etwas anderes kann hier nicht gelten. Auch wenn nicht feststeht, ob das streitgegenständliche Fahrzeug seine Zulassung verliert, so ist der Makel, mit dem es behaftet ist - der erfolgte Einbau der Manipulationssoftware und der deshalb zumindest mögliche Zulassungswiderruf - ähnlich einem stattgehabten Verkehrsunfall ein jedenfalls theoretisch wertmindernder Faktor. Dies umso mehr, als das Verhalten der Beklagten zu 2) in der Presse lange und immer wieder Thema war und ist und deshalb von der breiten Öffentlichkeit auch wahrgenommen wurde und wird. b) Der eingetretene Schaden ist dem Kläger auch durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) entstanden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 75. Aufl., § 826, Rdnr. 4). So liegt der Fall hier. Die Entwicklung und der Einbau einer Software in Millionen von Fahrzeugen, allein mit dem Zweck, den wahren Abgasausstoß der Fahrzeuge zu verschleiern, kann in einer Zeit, in der Umweltschutz eine so große Rolle spielt, dass sogar internationale Verträge zur Einhaltung von Schadstoffemissionen geschlossen werden und in der bei der national geregelten Zulassung von Fahrzeugen bestimmte Emissionswerte einzuhalten sind, ihrem Inhalt nach nur als sittenwidrig empfunden werden. Sittenwidrig ist dabei auch die Art und Weise des Vorgehens der Beklagten zu 2), d.h. die nur zum Zweck der Manipulation vorgenommene technische Entwicklung der Software. Und die Sittenwidrigkeit bezieht sich nicht zuletzt auch auf das große Ausmaß der Täuschungen, d.h. den Einbau der Software bei allein 2,4 Millionen Pkw in Deutschland und vielen weiteren im Ausland. c) Die sittenwidrige Schadenszufügung durch die Beklagte zu 2) erfolgte auch vorsätzlich. Dass den Verbrauchern ein Schaden zugefügt wurde, musste von der Beklagten zu 2) zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Denn der Beklagten zu 2) war bewusst, dass die Kunden ein Auto mit einem Schadstoffausstoß erhielten, auf den sich die Zulassung nicht bezog und dass diese deshalb in Gefahr ist, was - wie oben dargelegt - einen Minderwert als Schaden mit sich bringt. Ob auf höchster Vorstandsebene bei der Beklagten zu 2) zum fraglichen Zeitpunkt Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt um die Manipulation der Abgaswerte bestand, ist streitig, im Ergebnis aber unerheblich. Sofern der Vorstand der Beklagten zu 2) tatsächlich keine Kenntnis von Entwicklung und Einbau einer Manipulationssoftware im Hause der Beklagten zu 2) an deren Fahrzeugen gehabt haben sollte, müsste er sich jedenfalls ein Organisationsverschulden vorwerfen lassen und würde aus diesem haften (§§ 831, 826 BGB). Denn der Vorstand haftet grundsätzlich für die Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen (vgl. § 831 Absatz 1 Satz 1 BGB). Etwas anderes gälte, wenn der Vorstand bei der Auswahl und Leitung der Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (vgl. § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB). Dass vorliegend eine sorgfältige Leitung erfolgt wäre, kann indes nicht festgestellt werden. Das Entwickeln und Bauen von Pkw ist das Kerngeschäft der Beklagten zu 2). Der Vorstand muss ich damit auseinandersetzen, ob und inwieweit das Kerngeschäft funktioniert. Wird extra eine Software entwickelt, um Abgaswerte der hergestellten oder herzustellenden Pkw im Testfall zu manipulieren, so darf dies - als Vorgang, der eine längere Ideenentwicklung und Zeit in Anspruch genommen haben muss - nicht am Vorstand vorbeigehen und diesem nicht verborgen bleiben. Ist dies der Fall, so kann eine ordnungsgemäße Leitung nicht stattgefunden haben. d) Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger das negative Interesse ersetzt verlangen. Dies bedeutet, er kann verlangen, von der Beklagten zu 2) so gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Vertrag nie geschlossen. Die Beklagte zu 2) hat in diesem Fall das Fahrzeug zurück zu nehmen und dafür dem Kläger den Kaufpreis auszuzahlen. Der Vertrag ist vorliegend auch nicht bereits anderweitig weggefallen oder rückabgewickelt worden, da - wie oben unter Ziffer I. dargelegt - die entsprechenden Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht bestehen. Der Kläger hat sich jedoch Nutzungsvorteile anrechnen zu lassen. Bei der Rückabwicklung von Pkw-Kaufverträgen wird der Nutzungsvorteil mit der Formel Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartbare Restlaufleistung berechnet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014, Az.: 3 U 39/12, zitiert nach juris: Rdnr. 31). Nachdem das streitgegenständliche Fahrzeug bei Erwerb durch den Kläger eine Laufleistung von 17.797 km hatte und mit dem Fahrzeug vorliegend bis zur mündlichen Verhandlung rund 14.000 km gefahren worden waren, der Kaufpreis sich auf 31.700,- EUR belief und davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 250.000 km und mithin eine Restlaufzeit von 220.000 km hat, beläuft sich der Nutzungsersatz nach der oben bezeichneten Formel auf 2.017,27 EUR. Dieser Betrag ist vom Bruttokaufpreis abzuziehen, was die ausgeurteilte Summe von 29.682,73 EUR ergibt. e) Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesszinsen, der sich in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit ergibt (§ 291 ZPO). Ein weitergehender Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 2) im Rahmen der Vertragsrückabwicklung als Schadensersatz besteht nicht. Insbesondere ist gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 11.02.2016 ersichtlich. Das Schreiben vom 25.01.2016, mit dem die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter Fristsetzung begehrt worden war, richtete sich nur an die Beklagte zu 1). 2. Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) Freistellung von den ihm entstehenden hälftigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (Vorbemerkung zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG). Diese belaufen sich auf eine hälftige 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 31.700,- EUR zuzüglich Unkostenpauschale und Umsatzsteuer. Dafür, dass vorliegend eine höhere Gebühr als die Durchschnittsgebühr von 1,3 anzusetzen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es handelt sich um ein zivilprozessuales Verfahren mit durchschnittlichen Anforderungen. 3. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen, weil sie unbegründet ist. a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Verzinsung der Kaufpreissumme besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 849 BGB. Ein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 849 BGB besteht dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die eingetretene Wertminderung zu ersetzen ist. Beides ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Ein Anspruch auf Verzinsung der Kaufpreissumme ergibt sich auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. b) Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) auf Feststellung des Annahmeverzugs. Annahmeverzug besteht dann, wenn der Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293 ff. BGB). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten zu 2) das Fahrzeug angeboten hat. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 und 2 ZPO. Sie berücksichtigt das unterschiedliche Obsiegen bzw. Unterliegen auf Beklagtenseite. Das Unterliegen des Klägers mit seiner Klage gegenüber der Beklagten zu 2) war als geringfügig anzusehen, da der Nutzungsersatz weniger als 10% der eingeklagten Summe ausmachte, so dass dieses Unterliegen gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nicht weiter berücksichtigt wurde. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. ….. Die Parteien streiten aus einem Pkw-Kaufvertrag um Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten "Abgasskandal". Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1) mit Kaufvertrag vom 01.10.2013 einen Pkw ….., Fahrzeugidentnummer: ….., mit einem Kilometerstand von 17.797 km für einen Preis von 31.700,- EUR. Herstellerin des Fahrzeuges war die Beklagte zu 2). Diese hatte das Fahrzeug vor dem Verkauf als Firmenfahrzeug genutzt. Bei dem Fahrzeug war - ebenso wie bei rund 2,4 Millionen weiteren Fahrzeugen der Beklagten zu 2) - im Werk der Beklagten zu 2) eine Software eingebaut worden, die es erkennt, wenn das Fahrzeug sich im Testlauf befindet, und die in diesem Fall bewirkt, dass mehr Stickoxid in den Motor zurückgeführt wird als dies im Normalbetrieb der Fall ist. Dadurch erfolgt im Testfall eine geringere Stickoxidemission als dies im Normalbetrieb der Fall ist. Das Fahrzeug wurde am 21.10.2013 an den Kläger übergeben und übereignet. Am selben Tag bezahlte der Kläger den Kaufpreis. Am 18.09.2015 gab die US-amerikanische Umweltbehörde EPA bekannt, dass die Beklagte zu 2) Abgastests manipuliere. Mit Bescheid vom 16.10.2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Beklagte zu 2), alle betroffenen Fahrzeuge zurückzurufen und umzurüsten. Es teilte mit, dass bis dahin die Fahrzeuge weitergefahren werden dürften. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) richtete einen Untersuchungsausschuss wegen der vorbeschriebenen Manipulation ein. Es teilte mit - wie auf seiner Homepage zu lesen ist - dass der Rückruf der Beklagten zu 2) verbindlich sei und dass Fahrzeugen, die nicht umgerüstet werden, die Betriebserlaubnis entzogen werden könne. Mit Schreiben vom 25.01.2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrages vom 01.10.2013 und hilfsweise den Rücktritt von selbigem und verlangte Abwicklung bis 08.02.2016. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Sache am 04.05.2017 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 31.671 km auf. Der Kläger ist der Ansicht, er könne von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ergebe sich dies aus der Anfechtung bzw. dem Rücktritt des Vertrages, hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten. Die am 25.01.2016 erklärte Anfechtung sei wirksam. Es sei eine arglistige Täuschung des Klägers als Kunden durch die Beklagte zu 2) erfolgt. Die Beklagte zu 1) als Vertragshändlerin müsse sich diese Täuschung der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Jedenfalls sei die Beklagte zu 2) nicht als "Dritte" im Sinne des § 123 Absatz 2 BGB zu behandeln. Sofern die Anfechtung nicht wirksam gewesen sein sollte, käme jedenfalls ein Rücktritt in Betracht. Das Fahrzeug sei mangelhaft und dem Kläger sei ein Schaden entstanden. Dieser bestehe darin, dass das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert habe. Gegen die Beklagte zu 2) bestünden schadensersatzrechtliche Ansprüche aus deliktischem Handeln. Die Beklagte zu 2) habe den Kläger als Kunden betrogen, sodass sich ein daraus folgender zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergebe (§§ 823 Absatz 2 BGB i.V.m. 263 StGB). Auch ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bestehe. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 31.700,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw …..; die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 31.700,00 seit dem 21.03.2013 bis zum 10.02.2016 zu bezahlen; festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befinden; die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.307,51 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, eine Anfechtung des Vertrages komme nicht in Betracht, da sie selbst keine Kenntnis von der Manipulation gehabt habe und sich die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) auch nicht zurechnen lassen müsse. Ein Rücktrittsanspruch bestehe ebenfalls nicht, da weder ein Mangel noch ein Schaden ersichtlich seien. Letztlich beruft sie sich auch darauf, dass ein etwaiges Recht zum Rücktritt verjährt sei. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass ein Schaden beim Kläger nicht vorliege. Insbesondere bestehe dieser nicht in einer merkantilen Wertminderung, da Studien zeigten, dass der Absatz von …..-Fahrzeugen nicht zurückgegangen sei. Für deliktische Haftungsansprüche fehle es zudem an einem Vorsatz auf Seiten der Beklagten zu 2). Ein Vorsatz beim Vorstand sei jedenfalls nicht substantiiert durch den Kläger vorgetragen worden.