Urteil
2-30 O 250/17
LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0907.2.30O250.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist sowohl örtlich gemäß §§ 12, 13 ZPO, als auch sachlich zuständig. § 23 Nr. 2a) GVG, wonach das Amtsgericht bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis, über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses ausschließlich zuständig ist, ist bei einem Vertrag über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen nur anwendbar, wenn der Mietcharakter überwiegt. Sind neben der Überlassung von Wohnraum umfangreiche weitere Leistungen Bestandteil des Vertrages, wie z.B. Essenszubereitung, Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Versorgung, sozial-kulturelle Betreuung, überwiegt der Betreuungscharakter. Aufgrund des in § 1 Nr. 1-3 des Heimvertrags definierten Leistungsumfangs überwiegt vorliegend der Betreuungscharakter. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter als rechtliche Betreuerin, keinen Anspruch auf Herausgabe des von ihr bewohnten Zimmers aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WBVG. i.V.m. § 18 des Heimvertrags. Es kann dahinstehen, ob die Kündigung formell unwirksam ist, jedenfalls ist sie materiell unwirksam. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege – oder Betreuungsleistungen (Wohn – und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) anwendbar. § 16 WBVG stellt zum Schutz des Verbrauchers klar, dass die im WBVG genannten Mindestregelungsinhalte verbindlich sind. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer, die von den Vorschriften des WBVG abweichen und die den Verbraucher nicht benachteiligen, sind aber zulässig (vgl. Dickmann/Kempchen, WBVG, § 16 WBVG Rn. 1). Nach § 18 des Heimvertrags i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG ist der Unternehmer berechtigt, den Betreuungsvertrag aus wichtigen Grund zu kündigen. Wann ein solcher vorliegt, bestimmt sich nach § 18 des Heimvertrags i.V.m. § 12 WBVG. § 18 des Heimvertrags schränkt § 12 WBVG insofern zulässigerweise zu Gunsten des Verbrauchers ein, als die in § 18 genannten wichtigen Gründe für eine Kündigung abschließend sind, da in § 18 des Heimvertrags „insbesondere“ aus dem Gesetzeswortlaut nicht übernommen wurde. Ein wichtiger Grund für die Kündigung ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrags i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heimvertrags i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wenn der Klient seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Erforderlich für den Tatbestand ist demnach zunächst dass der Klient, eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die schuldhafte Pflichtverletzung muss sodann so gröblich sein, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Klienten und Träger irreparabel geschädigt ist (vgl. jurisPK-BGB Band 2/Bregger, 2. Auflage 2017, § 12 WBVG Rn. 27 ff.). Hier sind alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Gründe, auf die die Kündigung vom 19.10.2017 gestützt wurden, erfüllen den Tatbestand des 18 Abs. 1 Nr. 3 Heimvertrag i.Vm. § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG nicht. Das Verhalten des Lebensgefährten der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten am 02.04.2017 rechtfertigt – selbst wenn man die Angaben der Klägerin als zutreffend zugrunde legt - die Kündigung nicht. Das Verhalten des Lebensgefährten kann der Beklagten nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung gemäß § 278 BGB würde voraussetzen, dass der Lebensgefährte innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises tätig war und die Beklagte kraft des gesetzlich geregelten Vertretungsrechts vertreten hat (vgl. OLG Karlsruhe vom 13.05.2015 – 6 U 123/14 Rn. 25 mwN). Dies ist nicht der Fall, da gesetzliche Vertreterin der Beklagten ihre Mutter ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine Kündigung des Heimvertrags nur die Ultima Ratio darstellt (vgl. hierzu auch LG Kleeve vom 29.2.2016 – 4 O 108/15 Rn. 31). Bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich die Beklagte eine Unterstützung der Beklagten gut vorstellen kann und ggf. mildere Mittel zur Verfügung stehen könnten, die zunächst auszuschöpfen wären, um den behaupteten Ereignissen seitens der Klägerin zu begegnen. Gleiches gilt für den Vorfall am 30.07.2018. Die Beschwerden der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten bei den entsprechenden Stellen, die zu den Besuchen und Überprüfungen des Heims führten, stellen bereits keine Pflichtverletzung der gesetzlichen Betreuerin dar. Zu berücksichtigen ist, dass ein Beschwerderecht sogar ausdrücklich im Heimvertrag (§ 9 des Heimvertrags) normiert ist. So würde selbst eine vom Verbraucher nicht willkürlich erstattete Strafanzeige gegen den Betreiber noch keine fristlose Kündigung des Heimvertrags rechtfertigen (vgl. BeckOGK/Drasdo, § 12 WBVG, Stand: 1.4.2018 Rn. 27 mwN). Die Nichtwahrnehmung der von der Klägerin anberaumten Termine seitens der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten stellt jedenfalls keine gröbliche Pflichtverletzung dar. Die hierfür erforderlichen objektiven Umstände, die der Pflichtverletzung besonderes Gewicht verleihen, sind nicht gegeben. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WBVG ist schon nicht einschlägig. Der Kündigungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WBVG, auf den in der Kündigung Bezug genommen wird, setzt in Verbindung mit § 8 WBVG eine Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarf des Verbrauchers voraus. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Pflege- und Betreuungsbedarf der Beklagten sich seit Beginn der Vertragsverhältnisses in dem Sinne verändert hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO. § 708 Nr. 7 ZPO ist nicht einschlägig, weil vorliegend keine Räumung eines Wohnraummietverhältnisses streitgegenständlich ist, sondern der Betreuungscharakter überwiegt. Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe eines von der Beklagten bewohnten Zimmers in der von der Klägerin betriebenen Wohneinrichtung. Die Klägerin ist ein als gemeinnützig anerkannter Rechtsträger. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört u.a. die Förderung und Betreuung von Menschen mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung. Die Beklagte ist volljährig und geistig und körperlich behindert. Gesetzliche Vertreterin und rechtliche Betreuerin ist ihre Mutter. Die Klägerin schloss mit der Beklagten, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, einen Wohn- und Betreuungsvertrag (Heimvertrag) für ein Zimmer in der Wohnanlage ….. vom 30.03.2017/10.04.2017 ab. Auf den Heimvertrag wird Bezug genommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen bestehen zum einen in der Unterkunft als auch in individuellen Leistungen, wie Verpflegung, Wäscheversorgung, Reinigung, Angebot von Hilfeleistungen und Beratungen, pflegerischen Leistungen und persönlicher Assistenz. Die Beklagte hat aufgrund ihrer Behinderungen einen hohen Pflegebedarf. Das Entgelt, das der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Pflegesatz für die von der Klägerin erbrachten Leistungen zahlt, beläuft sich auf 123,53 € täglich. Am 02.04.2017 kam es zu einem Vorfall mit dem Lebensgefährten der Mutter, Herrn ….. und der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau …... Frau ….. hatte zuvor im Übergabekalender die Information vorgefunden, dass die gesetzliche Betreuerin der Beklagten nicht auf ein Schreiben der Klägerin geantwortet hatte, ob für die Beklagte ein DVBT-Receiver angeschafft werden dürfe. Herr ….. besuchte die Beklagte mit seinem Hund. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen Herrn ….. und der Frau ….. u.a. über die Kosten der Pflege sowie über die von der Klägerin durchzuführenden Pflegemaßnahmen. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 30.07.2018 kam es zu einem weiteren Vorfall. Bei einem Besuch der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten und Herrn ….. wurde dieser durch Mitarbeiter der Klägerin darauf hingewiesen, dass er sich nach einem Schreiben der Bereichsleitung im Haus anzumelden habe. Herr ….. unterbrach die Mitarbeiter, wurde laut und sagte, dass ihm das „alles egal sei“, er sich nicht anmelden werde, sondern „so oft komme, wie er wolle“. Er sei Jurist. Er drohte den Mitarbeitern der Klägerin mit der Polizei und drohte damit, die Klägerin zu verklagen sowie Presse und Fernsehen einzuladen, um zu zeigen, wie schlecht die Wohnanlage, ihre Mitarbeiter und die Vorgesetzten seien. Der Pflegezustand und der Zustand der Wohnung der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig. Nach einer Beschwerde der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten und Herrn ….. über Verhältnisse in der Wohnanlage ….., erschienen Anfang August 2017 Mitarbeiter der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht, die keine Beanstandungen oder Mängel in der Versorgung der Beklagten durch die Klägerin fanden. Am 02.10.2017 telefonierte die gesetzliche Betreuerin der Beklagten mit dem Gesundheitsamt Frankfurt und beschwerte sich per E-Mail über die Zustände in den Wohnanlage der Klägerin …... Das Gesundheitsamt informierte die Heimaufsicht und führte am 04.10.2017 - ohne Vorankündigung - einen Besuch in der Wohnanlage durch. Das Gesundheitsamt hatte nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin initiierten Gesprächsangebote, u.a. am 30.05.2017 und am 21.09.2017, die zwischen der gesetzlichen Betreuerin und der Klägerin stattfinden sollten, letzteres unter Moderation der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht, wurden von der gesetzlichen Betreuerin der Beklagten nicht wahrgenommen. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 19.10.2017 den Heimvertrag aus wichtigem Grund gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WBVG. In dem Kündigungsschreiben wurde als Begründung für die Kündigung auf die Vorfälle am 02.04.2017, 30.07.2017, 02.10.2017 und 04.10.2017 sowie auf einen andauernden Konflikt über die vereinbarten Leistungen der Eingliederungshilfe verwiesen. Die Klägerin setzte eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2017 und widersprach der Fortsetzung des Heimvertrags nach Ablauf des 30.11.2017. Auf das Kündigungsschreiben wird Bezug genommen. Ein Verhalten der Beklagten selbst war nicht Gegenstand der Kündigung. Vielmehr kann sich die Klägerin eine Unterstützung der Beklagten, ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 18.09.2017, gut vorstellen. Die Klägerin behauptet, Herr ….. sei am 02.04.2018 beim Wortwechsel mit der Mitarbeiterin Frau ….. laut geworden, und habe angesprochen auf den Receiver u.a. gesagt: „Es sei doch ihr Job, ihr alle 2 Stunden die CD zu wechseln“. Wegen „so einem Scheiß“ hätten sie ihn hierher beordert. Dies sei „ein Saftladen und das Allerletzte“. Die Zeugin ….. habe die Situation und Herrn ….. als sehr bedrohlich empfunden. Herr ….. sei beim Hinausgehen aus dem Zimmer in Richtung der Zeugin ….. direkt auf sie zugelaufen, die Zeugin ….. sei im letzten Moment einem Zusammenprall mit dem Hund ausgewichen, Herr ….. habe während des Laufens noch versucht, mit der rechten Körperhälfte in Richtung der Zeugin ….. auszuholen um sie zu erwischen, was die Zeugin ….. verhindern konnte. Dies sei für die Zeugin ….. schockierend gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, das von ihr bewohnte Zimmer Nr. E09 im Erdgeschoss Raum 9 in der Wohnanlage ….., an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall der Klagestattgabe, der Beklagten eine angemessene Räumungsfrist nach § 721 ZPO zu gewähren. ein Räumungsurteil nur gegen eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO in Höhe von 44.470,00 € für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte behauptet, es seien Mängel in der pflegerischen Versorgung der Beklagten bei Besuchen am 02.04.2017 am 30.07.2017, 30.09.2017 deutlich zu erkennen gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16.02.2018 wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten und auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.7.2018 (Bl. 81 f. d.A.).