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Urteil

2-30 O 233/19

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1018.2.30O233.19.00
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Leitsätze
Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerspruchs nach § 5 a VVG hat der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer einen Anspruch auf Auskunft über die Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 33.999,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerspruchs nach § 5 a VVG hat der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer einen Anspruch auf Auskunft über die Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten. Die Beklagte wird verurteilt, 33.999,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich des nach der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers noch geltend gemachten Auskunftsanspruchs unbegründet. Hinsichtlich des mit Antrag Z. 2 geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist sie weit überwiegend begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über den Rückkaufswert des Versicherungsvertrages zum Datum des Widerspruchs, dem 18.11.2018, aus § 242 BGB. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben zwar ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH vom 26.06.2013 – ZR 39/10 – r + s 2014, 295). Der Kläger hat aber deshalb keinen Anspruch auf Mitteilung des Rückkaufswerts der Versicherung, weil die erbetene Auskunft zur Geltendmachung seiner Rechte nicht erforderlich ist. Sein etwaiger Rückabwicklungsanspruch berechnet sich aus den gezahlten Beiträgen abzüglich der Risikokosten zuzüglich von Nutzungen aus dem Sparanteil. Der Rückkaufswert ist für die Berechnung des Anspruchs nicht erforderlich. Er wäre bei der Berechnung nur dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Versicherung zwischenzeitlich beendet wurde und ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde, was aber hier nicht der Fall ist. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 33.999,50 € unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), da der Kläger dem Versicherungsvertrag wirksam widersprochen hat. Die zweite Stufe der Stufenklage kann bereits jetzt aufgerufen werden, da die begehrten Auskünfte zum Teil gewährt wurden, die begehrten Auskünfte, soweit sie nicht gewährt wurden, nicht erforderlich sind und der Kläger den zunächst unbezifferten Antrag Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung beziffert und gestellt hat. 1.) Die Beklagte hat Versicherungsbeiträge des Klägers i.H.v. 32.272,25 € erlangt. 2.) Für die Leistungen des Klägers gab es keinen Rechtsgrund. Der Kläger hat dem Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien mit der Vers.-Nr. ….. wirksam gemäß § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung widersprochen. Danach gilt bei dem vorliegenden Policenmodell der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Urkunden schriftlich widerspricht. Einen schriftlichen Widerspruch hat der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2018 erklärt. a) Der Widerspruch war auch noch fristgemäß, da die Frist von 14 Tagen zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers noch nicht zu laufen begonnen hatte. Der Kläger war nämlich nicht in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden, was Voraussetzung für den Fristbeginn ist (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.). Unabhängig vom Inhalt der Belehrung war diese jedenfalls nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben.Eine Belehrung ist dann in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH vom 14.10.2015 – ZR 388/13 – zitiert nach Beck online). Es ist darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen auf die Widerspruchsbelehrung aufmerksam gemacht wird. Eine Hervorhebung kann etwa durch eine andere Farbe, Schriftart oder – größe, durch Einrücken, Einrahmen oder aber auch in anderer Weise erfolgen (BGH vom 28.01.2004 – ZR 58/03 – r + s 2004, 271, 272). Der Versicherungsnehmer wird hier auf die Möglichkeit des Widerspruchs nicht hinreichend deutlich aufmerksam gemacht. Der Versicherungsschein enthält keine Widerspruchsbelehrung. Die Widerspruchsbelehrungen in der Verbraucherinformation und in den Versicherungsbedingungen heben sich in keiner Art und Weise vom übrigen Text ab. b) Das Recht zum Widerspruch ist entgegen § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auch nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie durch den Kläger erloschen. Das Widerspruchsrecht bestand noch nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 – NJW 2014, 452 (vgl. BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 – NJW 2014, 2646). c) Der Widerspruch war auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (ständige Rechtsprechung, BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 – NJW 2014, 2646, Rn. 39). Hier ist zwar das Zeitmoment gegeben, da zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages mit der unzureichenden Widerspruchsbelehrung und der Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum von 19 Jahren lag. Es fehlt aber am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 – NJW 2014, 2646, Rn. 39). Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15 – r + s 2016, 230) im Einzelfall bei Vorliegen besonders gravierender Umstände Verwirkung angenommen werden. Solche Umstände sind hier allerdings nicht ersichtlich. So ist z.B. nicht vorgetragen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer mehrmals auf den Vertrag Einfluss genommen hätte oder den Vertrag als Sicherheit verwendet hätte, was nach den Umständen des Einzelfalls besonders gravierender Umstände sein können. Alleine der Zeitablauf von fast 20 Jahren zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des Widerspruchsrechts reicht für das Vorliegen des Umstandsmoments nicht aus. Das Umstandsmoment kann auch nicht mit der Argumentation des OLG Frankfurt in der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung vom 02.01.2019 (Az. 12 O 139/17, Anlage B 3) bejaht werden. Zwar hat das OLG Frankfurt in diesem Fall zur Bejahung des Umstandsmoments auf einen besonders langen Zeitraum von dort 10 Jahren abgestellt. Dies betraf aber den Zeitraum zwischen Kündigung bzw. Abwicklung des Versicherungsvertrages und dem Widerspruch. Hier mag möglicherweise ein besonders schutzwürdiges Interesse des Versicherers im Einzelfall bejaht werden können. Auch wenn die Kündigung eines Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer das Recht zum Widerspruch grundsätzlich nicht entfallen lässt, mag dies im Einzelfall anders gesehen werden, wenn der Vertrag bei der Versicherung seit fast 10 Jahren „aus den Büchern“ ist. Bei noch laufenden Versicherungsverträgen stellt sich die Interessenlage dagegen anders dar. 3.a) Als Folge der unzureichenden Belehrung ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Leistungen des Klägers auf den Versicherungsvertrag zurückzugewähren. Der Höhe nach umfasst dieser Rückgewähranspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein, hier bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs in Höhe von 32.272,25 €. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich – selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht – gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann. Der Wert des Versicherungsschutzes kann bei Lebensversicherungen aus dem Risikoanteil bestimmt werden (vgl. BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 – NJW 2014, 2646). Im streitgegenständlichen Vertrag betrugen die Risikokosten bis zum Widerspruch durch den Kläger 2102,46 €. b) Daneben hat der Kläger nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf gezogene Nutzungen. Herauszugeben sind insoweit nur die Nutzungen, die von der Beklagten tatsächlich gezogen wurden. Bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen können die vom Kläger gezahlten Prämie nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (BGH vom 11. 11. 2015 – IV ZR 513/14 – NJW 2016, 1388, Rn. 41). aa) Zunächst stehen dem Kläger keine Nutzungen aus dem Risikoanteil zu, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossen Versicherungsschutz verbleibt. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf. Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogene Nutzungen erhielten (BGH vom 11. 11. 2015 – IV ZR 513/14 – NJW 2016, 1388, Rn. 42). bb) Ebenso stehen dem Kläger keine Nutzungen auf den Abschlusskostenanteil und den Verwaltungskostenanteil der Prämien zu (BGH vom 11. 11. 2015 – IV ZR 513/14 – NJW 2016, 1388, Rn. 43 ff.). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aus den Abschlusskosten und den Verwaltungskosten Nutzungen gezogen hat. cc) Nach diesen Vorgaben kann der Kläger Nutzungen lediglich aus dem Sparanteil der Prämien verlangen. Der Sparanteil liegt unter Berücksichtigung der bis zu Widerspruch gezahlten Beiträge i.H.v. 32.272,25 € abzüglich der Risikokosten i.H.v. 2102,46 €, der Abschlusskosten i.H.v. 10.087,90 € und der Verwaltungskosten i.H.v. 451,81 € bei 19.630,08 €. Der Kläger hat unter Zugrundelegung der erwirtschafteten Nettorenditen aus dem „With Profits Report Nr. 02/18“ für die Jahre seit 1999 für die aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen ein Betrag i.H.v. 4365,41 € errechnet. c) Der Kläger muss sich wiederum den Wert der Aktien an der Beklagten anrechnen lassen, die er im Wege der Demutualisierung, also der Umwandlung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft, als Ausgleich für den Verlust seiner Mitgliedschaft in dem VVaG erhalten hatte. Da die übrigen Beträge sämtlich zum Stichtag des Datums des Widerspruchs ermittelt werden, ist auch für den Wert der Aktien auf diesen Tag, hier also den 18.11.2018, abzustellen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten beträgt dieser 532,70 €. d) Dem Kläger steht insgesamt gegen die Beklagte ein Anspruch i.H.v. 33.999,50 € zu. Dieser Betrag errechnet sich aus den Beiträgen i.H.v. 32.272,25 € abzüglich der Risikokosten i.H.v. 2102,46 € zuzüglich der Nutzungen aus dem Sparanteil i.H.v. 4365,41 € und abzüglich des Wertes der erhaltenen Aktien i.H.v. 532,70 €. III. Auf diesen Betrag hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugs einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019. IV. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. 1.) Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Auskünfte über die angefallenen Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, beruht die Entscheidung auf § 91 a ZPO. Durch die Erteilung der begehrten Auskünfte ist teilweise Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Beide Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt. Als Folge entscheidet das Gericht über die Kosten des erledigten Teils unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das Gericht hat insofern summarisch zu prüfen, wie der Rechtsstreit auf der Grundlage des bisherigen Prozessverlauf voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn die Hauptsache nicht erledigt bzw. nicht für erledigt erklärt worden wäre. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gemäß § 242 BGB und hätte ohne Erteilung der Auskunft insoweit gegen die Beklagte in voller Höhe obsiegt. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH vom 26.06.2013 – ZR 39/10 – r + s 2014, 295). So liegt der Fall hier. Der Kläger war nach § 5 a VVG a.F. noch zum Widerspruch des Versicherungsvertrages berechtigt. Zur Berechnung seines Anspruchs gegen die Beklagte benötigte er Auskünfte über die im Zusammenhang mit dem Vertrag bei der Beklagten angefallenen Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten. Er hat nämlich gegen die Beklagte zwar einen Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen aus den von ihm geleisteten Prämien. Dies betrifft aber nur den Sparanteil der Prämien und nicht den Anteil der Prämien, der auf die Risikokosten, Abschlusskosten und Verwaltungskosten entfällt. Zur Berechnung des Sparanteils benötigte der Kläger die begehrten und schließlich erteilten Auskünfte. Diese sind für ihn selbst nicht ohne weiteres, für die Beklagte dagegen ohne großen Aufwand zu ermitteln. Mithilfe der erteilten Auskünfte kann der Kläger dann anhand öffentlich zugänglicher Daten, etwa der Geschäftsberichte oder hier des „With Profits Report Nummer 02/18“ die Nutzungen berechnen, was er auch getan hat. 2.) Hinsichtlich des nicht erledigten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen, sind die Kosten grundsätzlich verhältnismäßig zu teilen. Einer Partei können jedoch die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. So liegt der Fall hier. Das Unterliegen der Klägerin betrifft lediglich den Anspruch auf Auskunft über den Rückkaufswert zum 18.11.2018 und einen Zahlungsanspruch i.H.v. 535,70 €. Angesichts des bestehenden Zahlungsanspruchs in Höhe von fast 34.000 € sowie der Kostentragungspflicht der Beklagten für den teilweise erledigten Teil liegt lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Beklagten im November 1999 eine Kapitallebensversicherung unter der Versicherungsschein-Nr. ….. mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2047. Der Vertrag kam im so genannten Policenmodell zustande. Der Versicherungsschein enthielt keine Belehrung über ein Widerspruchsrecht des Klägers. In den Verbraucherinformationen „Das Kleingedruckte mal ganz groß“ findet sich unter der Überschrift „3. Können Sie dem Abschluß des Versicherungsvertrages widersprechen?“ der folgende Text: „Durch Annahme Ihres Antrags unsererseits kommt der Versicherungsvertrag zum Abschluß. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung der Verbraucherinformation, der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsscheins dem Abschluß des Versicherungsvertrages widersprechen. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit absenden, auch wenn sie uns erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte. (…)“. Überschrift und Text sind jeweils im gleichen Format gehalten wie die übrigen Überschriften bzw. Texte der Verbraucherinformation. Der gleiche Text findet sich als Abs. 1 in § 4 der Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Können Sie sich vom Versicherungsvertrag lösen?“. Auch insofern sind Überschrift und Text im gleichen Format gehalten wie die übrigen Überschriften bzw. Texte der Versicherungsbedingungen. Die Beklagte war zur Zeit des Abschlusses in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Im Zuge der Umwandlung der Beklagten von einem mitgliedschaftlich verfassten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft („Demutualisierung“) erhielt der Kläger im Jahr 2006 als Ersatz für den Verlust seiner Mitgliedschaftsrechte insgesamt 172,64 Aktienanteile an der Beklagten. Mit Schreiben vom 19.11.2018 widersprach der Kläger den Versicherungsvertrag unter Hinweis auf eine fehlende ausreichende Belehrung über sein Widerspruchsrecht. Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs zahlte der Kläger Beiträge in Höhe von insgesamt 32.272,25 € an die Beklagte. Zwischen Erklärung des Widerspruchs und Einreichung der Klage im April 2019 zahlte der Kläger weitere 1582,35 € an Beiträgen. Der aktuelle monatliche Beitrag beläuft sich auf 316,47 €. Mit Schreiben vom 16.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und aus diesem Grund auch noch im Jahr 2018 zum Widerspruch des Versicherungsvertrags berechtigt gewesen. Der Kläger hat mit der erhobenen Stufenklage zunächst auf der ersten Stufe Auskunft über die Höhe der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angefallenen Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten sowie über den „Vertragswert“ zum 19.11.2018 begehrt und auf der zweiten Stufe einen nach der Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag eingeklagt. In der Klageerwiderung hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Abschlusskosten 10.087,90 € betragen hätten und sich die Verwaltungskosten auf 451,81 € belaufen hätten. Die Risikokosten hätten 2102,46 € betragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 die Klage im Hinblick auf die Auskunftserteilung über die Abschluss-, Verwaltung- und Risikokosten für erledigt erklärt und den Antrag Ziffer 1 insofern umformuliert, als Auskunft über den „Rückkaufswert“ (und nicht mehr „Vertragswert“) begehrt wird. Den zuvor unbezifferten Antrag Ziffer 2 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beziffert. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 27.09.2019 (Bl. 124 d.A.) der Teilerledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Rückkaufswert des Vertrages Nummer ….. zum 19.11.2018 zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, 34.532,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein Rückabwicklungsanspruch des Klägers verwirkt wäre. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.