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Urteil

2-30 O 145/21

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1021.2.30O145.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.490,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 78 % und die Klägerin zu 22 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.490,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 78 % und die Klägerin zu 22 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung von 36.221,00 € zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 28.490,53 € zu verurteilen. In der Differenz liegt eine Teilrücknahme. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Versicherungsnehmerinnen traten gem. der Vereinbarung vom 15.12., 08.11. und 30.10.2017 insbesondere sämtliche Rückabwicklungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ab (Anlage K3). Diese Abtretung ist wirksam. Dem steht weder entgegen, dass die Klägerin den der Abtretung zugrundeliegende Kaufvertrag nicht vorgelegt hat noch ist die Abtretungsvereinbarung nach § 134 BGB nichtig. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Abtretung unbedingt erfolgt sei sowie dass diese Bedingung eingetreten sei, so kann sie sich hierauf nicht berufen. Anhaltspunkte für eine etwaige Bedingung sind in der Abtretungsvereinbarung nicht enthalten. In der Abtretungsvereinbarung ist vielmehr beschrieben, dass alle im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags „hiermit“ abgetreten werden. Sofern der Kaufvertrag die Forderungsübertragung unter eine aufschiebende Bedingung stellen sollte, berührt dies jedenfalls aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Tätigkeit der Klägerin – sollte sie nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sein – nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG gedeckt sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar könnte die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen, allerdings ist nicht ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall ist. Sofern es sich – wie die Beklagte behauptet – bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Inkassotätigkeit handelt, d.h. als Einziehung einer Forderung im eigenen Namen für fremde Rechnung, wäre dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts von der der Klägerin erteilten Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG umfasst. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, welche Reichweite diese Erlaubnis hat (vgl. hierzu: BeckOK RDG, Grunewald/Römermann, Stand: 01.07.2020, § 10, Rn. 44 ff. m.w.N.). Grundsätzlich erstrecken sich die Befugnisse des Inkassodienstleisters jedoch über die reine Mahn- und Betriebstätigkeit hinaus auch auf die Prüfung des Bestands der Forderung einschließlich der Prüfung etwaiger Einwendungen des Schuldners (Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 10, Rn. 33). Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht mehr von der Erlaubnis erfasst sei, weil mit den Widerspruchsschreiben der vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch Widerspruchserklärungen der Zedenten übermittelt wurden. Die Inkassotätigkeit könne sich allerdings begriffsnotwendig nur auf die Durchsetzung bereits entstandener Forderungen beziehen. Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Nach Auffassung des Gerichts kann es keinen Unterschied machen, ob die Forderung erst durch eine Willenserklärung des Zedenten gegenüber dem Versicherer nach der rechtlichen Prüfung entsteht oder bereits bei der Prüfung bestanden hat. Anhaltspunkte, dass das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 4 RDG verstößt, werden von der Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass das Widerspruchsrecht nicht wirksam ausgeübt werden konnte. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass das Widerspruchsrecht als ein verbraucherschützendes Reuerecht nicht auf die Klägerin übergehen konnte, so muss hierüber nicht entschieden werden. Der Versicherungsnehmerinnen haben nämlich das Widerspruchsrecht mit Schreiben selbst ausgeübt. Die Widerspruchsbelehrungen der beiden Lebensversicherungsverträge (Nr. …46 und Nr. …74) erfolgten formell fehlerhaft, da auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs nicht hingewiesen worden ist. Das Schriftformerfordernis ergab sich aus der vom 29.07.1994 bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung des § 5a VVG (im Folgenden § 5a VVG a.F.) Der Widerspruch gegen den Rentenversicherungsvertrag (Nr. …59) war auch wirksam (hier galt § 5a VVG in der Fassung vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004), weil die Versicherungsnehmerin nicht in drucktechnisch hervor gehobener Weise über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Eine Belehrung ist dann in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH vom 14.10.2015 – ZR 388/13 – zitiert nach Beck online). Es ist darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen auf die Widerspruchsbelehrung aufmerksam gemacht wird. Eine Hervorhebung kann etwa durch eine andere Farbe, Schriftart oder – größe, durch Einrücken, Einrahmen oder aber auch in anderer Weise erfolgen (BGH vom 28.01.2004 – ZR 58/03 – r + s 2004, 271, 272). Die Widerspruchsbelehrung befindet sich hier inmitten des Fließtextes und fällt nur aufgrund des Fettdruckes nicht weiter auf, sodass sie dem Versicherungsnehmer ohne Suchen sofort auffallen würde. Des Weiteren fehlt in der Widerspruchsbelehrung eine zutreffende Benennung der fristauslösenden Unterlagen (Versicherungsschein, Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen), da der Fristbeginn nur an den Erhalt „des Schreibens“ geknüpft wird (BGH, Urteil vom 24.02.2016, IV ZR 203/14). Aus diesem Grund begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und den Versicherungsnehmerinnen stand grundsätzlich ein ewiges Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmerinnen ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment der Verwirkung liegt vor, wenn die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen durfte, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Versicherer kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Versicherungsvertrages dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation durch eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchserklärung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2016 - IV ZR 329/15, Rn. 23; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 343/15, Rn. 21). In diesen Fällen bleibt es aber der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, ob ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann. Dazu reicht eine normale Vertragsdurchführung nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände, etwa wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers als widersprüchlich darstellt und bei dem Versicherer, für den Versicherungsnehmer erkennbar, ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. Dann ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.04. 2019 - 24 U 56/18). In dem vorliegenden Fall fehlt es an einem Umstandsmoment, sodass eine Verwirkung nicht eingetreten ist. Allein eine erhebliche Zeitspanne, in der der Versicherungsvertrag von den Versicherungsnehmerinnen beanstandungsfrei durchgeführt worden ist, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB ergibt sich keine andere Sichtweise. Wenn man „pauschal“ auf die Wertung des § 124 Abs. 3 BGB zurückgriffe, ohne konkrete Umstände zu prüfen, liefe dies letztlich auf eine zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts hinaus, die gegen die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-209/12, NJW 2014, 452, insb. Rn. 27 ff.) verstoßen würde. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Verwirkung selbst bei einer Vertragsdurchführung von deutlich mehr als zehn Jahren nicht in Betracht gezogen (etwa BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 343/15, Rn. 21, zitiert nach juris; im Fall lagen zwischen Vertragsschluss und Widerspruch ca. 16 Jahre). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1 Alt.1 i.V.m. § 398 S. 1 BGB. Infolge des wirksamen Widerspruchs ist der Vertrag rückabzuwickeln (§§ 812 ff. BGB). Dabei ist wie folgt zu rechnen: … Nr. …46 … Nr. …74 (Leben) … Nr. …59 (Rente) Eingezahlte Prämien 37.983,22 € 45.190,91 € 19.767,28 € Abzüglich Risikokosten 2.027,47 € 3.915,29 € Keine Abzüglich Wert der Aktienanteile 718,51 € 477,16 € 60,94 € Zzgl. tatsächlich gezogene Nutzungen 6.018,08 € 3.160,59 € Keine Zzgl. Gewinnmarge 599,79 € 498,63 € 157,46 € Abzgl. Rückkaufswert 32.735,07 € 30.369,92 € 14.541,07 € Summe 9.080,04 € 14.087,76 € 5.322,73 € Insgesamt 28.490,53 € Für die Berechnung der Höhe des Rückabwicklungsanspruchs sind die Zahlen der Beklagten, die im Schriftsatz vom 01.10.2021 mitgeteilt worden sind, verwendet worden. Die Klägerin hat die Zahlen unstreitig gestellt, sodass sich der Rückabwicklungsanspruch auf eine Höhe von 28.490,53 € beläuft. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1, 269 Abs.1,2 ZPO. Aufgrund der Teilrücknahme waren in der Höhe der Rücknahme die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche aus Lebensversicherungsverträgen und einem Rentenversicherungsvertrag. Die Versicherungsnehmerin ...schloss bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Beginn zum 01.12.1998 und mit der Versicherungsnummer …46 ab. Der Versicherungsvertrag kam im sogenannten Policen-Modell zustande. Ebenso schloss die Versicherungsnehmerin ... zum 01.09.1999 einen Lebensversicherungsvertrag im Policen-Modell mit der Vertragsnummer …74 ab. Zudem eine Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.05.2003 mit der Versicherungsnummer …59. Die Beklagte übersandte die jeweiligen Versicherungsscheine zu allen drei Verträgen (Anlage K1a-c) mit den Verbraucherinformationen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsscheine enthielten jeweils eine Widerspruchsbelehrung, dass dem Vertrag innerhalb von 14 Tagen gem. § 5a VVG widersprochen werden kann. Für die weitere Ausgestaltung der Versicherungsscheine wird auf Anlage K1a-c Bezug genommen. Während der Vertragslaufzeit erhielten die Versicherungsnehmerinnen im Zuge der im Jahr 2006 angestoßenen Umwandlung der Beklagten aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft Aktien von der neuen Aktiengesellschaft. Die Versicherungsnehmerin ... kündigte zwischenzeitlich den Vertrag und erhielt einen Betrag in Höhe von 32.735,07 € ausgezahlt. Die Versicherungsnehmerin ... kündigte ebenfalls beide ihrer mit der Beklagten geschlossenen Verträge (Lebensversicherung und Rentenversicherung) während der Laufzeit und erhielt 30.369,92 € als Rückkaufswert für den Lebensversicherungsvertrag und 14.541,07 € für den Rentenversicherungsvertrag ausgezahlt. Die Versicherungsnehmerinnen ... und ... unterzeichneten am 15.12. bzw. am 08.11. und am 30.10.2017 ein Formular, in dem sie erklärten von ihrem Widerspruchsrecht gegen den streitgegenständlichen Vertrag Gebrauch zu machen. Mit Erklärung vom selbigen Tag unterzeichneten sie eine Abtretungserklärung, in der es unter 3. heißt: „Der Zedent hat gegenüber der genannten Versicherung bezüglich des genannten Vertrages ein Gestaltungsrecht nach § 5a bzw. § 8 Abs. 4 u. 5 VVG a.F. ausgeübt (Widerspruch, Widerruf, Rücktritt). Die ihm aus der Rückabwicklung des Vertrages zustehen Ansprüche sind Gegenstand des vom Zedenten mit der ... abgeschlossenen Forderungskaufvertrages. Diese Ansprüche und alle im Zusammenhang stehenden Ansprüche werden hiermit vom Zedenten an die ... abgetreten.“ Für die näheren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf Anlage K 3a-c Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 bzw. 01.02.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrags bzw. zur Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach unter Anzeige der Abtretungserklärung auf. Auf Anlage K 2a-c wird Bezug genommen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin verfügt über eine Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die Klägerin ist der Auffassung, die Versicherungsnehmerinnen seien nicht hinreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher stünde ihnen ein sogenanntes „ewiges“ Widerspruchsrecht zu. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 36.221,00 € zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die vorgetragenen Zahlen der Beklagten zur Höhe eines etwaigen Rückabwicklungsanspruchs unstreitig gestellt. Die Klägerin beantragt daher nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.490,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abtretung unbedingt erfolgt ist und die etwaig vereinbarte aufschiebende Bedingung eingetreten sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß erfolgt seien, zudem sei die Ausübung eines Widerrufs nach jahrelanger beanstandungsloser Durchführung der Verträge vewirkt.