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Urteil

2-30 O 186/21

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0121.2.30O186.21.00
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Leitsätze
Trotz fehlenden Hinweises auf ein Formerfordernis besteht ausnahmsweise kein "ewiges Widerrufsrecht", wenn auf die Fristwahrung der rechtzeitigen Absendung hingewiesen wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz fehlenden Hinweises auf ein Formerfordernis besteht ausnahmsweise kein "ewiges Widerrufsrecht", wenn auf die Fristwahrung der rechtzeitigen Absendung hingewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 30.629,52 € aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Absatz 1 S. 1 Alt. 1 BGB) infolge des von ihm erklärten Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags. Die Prämienzahlungen des Klägers erfolgten auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages und damit nicht ohne Rechtsgrund. Der Kläger konnte das Zustandekommen des Vertrages durch seinen Widerspruch vom 31.03.2021 nicht mehr verhindern, da zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen war. Dem Vertrag lag das so genannte Policenmodell zu Grunde. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag nach § 5a VVG in der für den streitgegenständlichen Vertrag maßgeblichen Fassung vom 21.7.1994 (im folgenden: „§ 5a VVG a.F.“ oder „§ 5a VVG“) auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Der Widerspruch des Klägers vom 31.03.2021 war nicht mehr fristgerecht. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 begann der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Vorliegend hat die Frist von 14 Tagen zwar nicht zu laufen begonnen, das Widerspruchsrecht des Klägers ist jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Die Frist von 14 Tagen hat zunächst nicht zu laufen begonnen, da die Belehrung im Versicherungsschein nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zwar war sie in Fettdruck gehalten und damit in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet. Sie war aber deshalb fehlerhaft, weil sie nicht über das Erfordernis der Schriftform des Widerspruchs belehrt hat, sondern gar keinen Hinweis über ein Formerfordernis enthalten hat. Da das Gesetz für den Vertrag ausdrücklich Schriftlichkeit fordert und die Einhaltung dieser Form zur Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerspruchs macht, schließt die geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht nach dem Sinnzusammenhang mit § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform ein (BGH vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03 – Juris). Die notwendige Belehrung erfolgte auch nicht dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige „Absendung“ des Widerspruchs. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (BGH vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 – juris). Das Widerspruchsrecht ist allerdings ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen und bestand damit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG zum Zeitpunkt der Erklärung im Jahr 2021 nicht mehr. Zwar hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (Az. C-209/12; VersR 2014, 225) die Vorschrift richtlinienkonform dahingehend eingeschränkt ausgelegt, dass §5a Abs. 2 Satz 4 VVG eine planwidrige Regelungslücke enthalte, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen sei, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar sei, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung finde. Im Falle der Unanwendbarkeit der Vorschrift bestehe das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, grundsätzlich fort (BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris). Folge dieser richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung ist ein „ewiges Widerspruchsrecht“ des Versicherungsnehmers. Mit Urteil vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 - juris) hat der Europäische Gerichtshof das „ewige Widerspruchsrecht“ bei fehlerhafter oder unterlassener Widerspruchsbelehrung im Grundsatz bestätigt, zugleich aber entschieden, dass ein solches „ewiges Widerspruchsrecht“ bei nur unwesentliche Erschwerung des Widerrufs durch die ordnungswidrige Belehrung ausscheide. Nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten sei, sei als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Werde dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft sei, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. In solchen Fällen bliebe es dem über sein Rücktrittsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, sein Rücktrittsrecht auszuüben und sich von den eingegangenen Verpflichtungen zu lösen, so dass das Ziel der zu Grunde liegenden Richtlinien erreicht würde. Die Gerichte müssten prüfen, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben. Wenn ja, müssten sie prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere den nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (EuGH, a.a.O., Rn. 78-81). Diese Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs führen im Ergebnis dazu, das Widerspruchsrecht des Klägers im Einzelfall als ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen anzusehen. Der Kläger wurde grundsätzlich über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Belehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form durch Fettdruck im Versicherungsschein. Auf diese Art und Weise ist der Kläger auf sein Widerspruchsrecht so hingewiesen worden, dass er darauf aufmerksam gemacht wurde, selbst wenn er nicht danach gesucht haben sollte. Der fehlende Hinweis auf das gesetzliche Schriftformerfordernis führt vorliegend nicht dazu, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchsrecht im wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Zwar findet sich überhaupt kein Hinweis auf das Formerfordernis, was zunächst gegen eine solche Annahme spricht. Allerdings ist insofern der Hinweis zu berücksichtigen, dass zum Fristbeginn die rechtzeitige Absendung ausreiche. Wie der Bundesgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 29.07.2015 ausgeführt hat, könne ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansehen. Es bleibe aber unklar, ob eine Verkörperung in Textform ausreiche oder ob es der traditionellen Schriftform bedürfe (BGH vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 – juris). Damit aber weiß der Versicherungsnehmer, dass er jedenfalls eine verkörperte Erklärung auf den Weg zur Versicherung bringen muss, um die Widerspruchsfrist einhalten zu können. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte und musste erkennen, dass die 14-tägige Frist mit dem Abschluss des Vertrages beginnt, dass für den Fristbeginn im Übrigen der Erhalt der Belehrung maßgeblich ist und dass die Widerspruchserklärung rechtzeitig abgesandt – also auf den Weg gebracht – werden muss. Dies wäre auch bei insgesamt zutreffender Widerspruchsbelehrung zu beachten gewesen (vgl. OLG Nürnberg vom 22. Februar 2021 – 8 U 3888/20 –, Rn. 22, juris). Auf die Frage, ob die Ausübung des Widerspruchs verwirkt war, kommt es nicht an. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen und auf den Ersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten inklusive Zinsen. Die Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages infolge Widerrufs in Anspruch. Der Kläger schloss im Jahr 2001 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeitsschutz, vermindertem Anfangsbetrag und reduzierter Todesfallleistung für Nichtraucher mit Versicherungsbeginn zum 01.06.2001 ab. Der Vertrag beinhaltete eine jährliche Beitragsanpassung i.H.v. 10 % des Vorjahresbeitrages. Dem Vertrag lag das so genannte Policenmodell zu Grunde. Der Versicherungsschein vom 22.06.2001 enthielt im letzten Absatz unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ die folgende, fett gedruckte Belehrung: „Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“ Der Kläger zahlte im folgenden die Prämien auf den Versicherungsvertrag. Die Höhe der insgesamt gezahlten Prämien ist zwischen den Parteien streitig. In den Jahren 2003, 2005 und 2010 widersprach der Kläger der vertraglich vereinbarten Dynamik. Im Jahr 2017 teilte er der Beklagten eine neue Bankverbindung mit. Mit Schreiben vom 31.03.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Widerruf bezüglich des Lebensversicherungsvertrages und setzte der Beklagten eine Frist von 2 Wochen für die Rückzahlung des Rückabwicklungsbetrages (Anl. K2). Unter dem Datum 18.05.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 01.06.2021 von der Beklagten die Zahlung von 30.698,52 € aufgrund der Rückabwicklung des Vertrages und zusätzlich die Zahlung von 2.119,63 € aufgrund außergerichtlicher Rechtsverfolgung. Am 22.06.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Widerspruch nicht anerkenne. Die Risikokosten bis zum Widerspruch betragen 1.968,42 €. Im Jahr 2006 erhielt der Kläger im Zuge der Umwandlung der Beklagten von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) in eine Aktiengesellschaft insgesamt Aktien mit einem Wert von zum Zeitpunkt der Klageerwiderung 509,69 € Der Kläger ist der Ansicht, er sei fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt worden und habe deshalb auch im Jahr 2021 noch den Widerspruch erklären können. Er behauptet, er habe Prämien in Höhe von insgesamt 25.196,51 € gezahlt. Die Beklagte habe Nutzungen/Zinsen i.H.v. 7470,43 € gezogen. Unter Berücksichtigung der Risikokosten i.H.v. 1968,42 € ergebe sich hieraus ein Bereicherungsanspruch i.H.v. 30.698,52 €. Der Kläger beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 30.629,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten einen Betrag i.H.v. 2119,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die fehlende Belehrung über das Formerfordernis des Widerspruchs stelle allenfalls einen minimalen Fehler dar, der nicht zu einem „ewigen Widerspruchsrecht“ führe. Im Übrigen sei der Widerspruch verwirkt. Sie behauptet, der Kläger habe Prämien i.H.v. 23.027,22 € gezahlt. Die Beklagte habe bis zum Widerspruch herausgabefähige Nutzungen in Höhe von insgesamt 5198,97 € erwirtschaftet (4811,98 € erwirtschaftete Kapitalerträge sowie 386,98 € als so genannte Gewinnmarge). Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.