Urteil
2-31 O 78/23
LG Frankfurt 31. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0402.2.31O78.23.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.307,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.307,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Das Landgericht Frankfurt am Main ist infolge rügeloser Einlassung des Beklagten gemäß § 39 S. 1 ZPO für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits örtlich zuständig. Der Beklagte hat im Termin am 22.03.2024 zur Sache mündlich verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main geltend zu machen – insoweit ist es ohne Relevanz, dass § 29 ZPO zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden geführt hätte (entweder Belegenheitsort des Bauwerks, das wäre hier im örtlichen Bezirk des LG Wiesbaden oder der Sitz des Beklagten als Architekt – ebenfalls im örtlichen Bezirk des LG Wiesbaden). Ein Fall von § 29c ZPO war ebenfalls nicht gegeben, da der Vertrag – nachfolgend unter B. ausgeführt – als Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB zu qualifizieren ist und nicht unter § 312b BGB zu subsumieren ist. Da zumindest ein Fall von § 39 S.1 ZPO gegeben ist, kann es dahinstehen, ob § 29c ZPO analog auf § 312c BGB anzuwenden ist (dagegen Zöller/Schultzky, 35. Aufl. 2024, § 29c ZPO, Rn. 4; dafür Woitkewitsch, CR 2006, 284). B. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 5.307,40 € aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB. I. Mit ihrer E-Mail vom 28.10.2022 hat die Klägerin den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich widerrufen. Diese Erklärung ist dem Beklagten zumindest am nächsten Tag auch zugegangen und damit wirksam geworden, §§ 355 Abs. 1 S. 2, 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Insoweit ist zumindest davon auszugehen, dass der Beklagte einen Tag nach Eingang der E-Mail auch Kenntnis vom Inhalt der E-Mail hatte (vgl. BeckOGK-BGB/Gomille, 09.2022, § 130, Rn. 78). Dass die E-Mail später zugegangen sein soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Auch dass eine Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden. II. Der Klägerin steht gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. 1. Der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB ist vollumfänglich eröffnet. a) Die bei Vertragsschluss als Verbraucherin iSd § 13 BGB agierende Klägerin schloss mit dem als Unternehmer iSd § 14 Abs. 1 BGB auftretenden Beklagten einen Vertrag, der sie zur Zahlung eines Entgelts für die unternehmerische Leistung verpflichtete. Damit sind die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 BGB erfüllt. Insoweit agierte der Beklagte unstreitig als selbständiger Architekt, vgl. § 14 Abs. 1 BGB. Dass die Klägerin als Verbraucherin auftrat, ist nicht bestritten worden. Im Übrigen ergibt sich dies auch daraus, dass die Klägerin unstreitig Leistungen hinsichtlich des selbst erworbenen Anwesens begehrte. Dass die Klägerin das Anwesen als Büro für ihre anwaltliche Tätigkeit nutzen wollte, ist nicht ersichtlich. Insoweit beinhaltete der Vertrag auch eine Entgeltkomponente. b) Darüber hinaus handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i Abs. 1 BGB, sodass die Anwendbarkeit des § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen wäre (vgl. zu § 312 BGB bei Bauverträgen Jötten, NZBau 2022, 635, 636). Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag hatte die Erstellung von Bestandsplänen und einem ersten Entwurf zum Gegenstand. Die vom Beklagten geschuldete Leistung bestand damit nicht im Bau eines neuen Gebäudes oder in erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Mag der geschlossene Vertrag auch die Grundlage für Neu-, bzw. Umbaumaßnahmen sein, ändert dies nichts daran, dass die vertragliche Hauptverpflichtung eines Architekten gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern in der Erbringung planerischer Leistungen besteht (vgl. OLG Köln, NJW-Spezial 2017, 525; Jötten, NZBau 2022, 635). c) Allerdings handelt es sich bei dem Vertrag über die Erstellung der Bestandspläne und eines ersten Entwurfs nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSv § 312b BGB. (aa) Der Vertrag wurde schon nicht bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien, sondern per E-Mail geschlossen, vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insoweit erfasst die Nr. 1 den Ort des Vertragsschlusses (BeckOK-BGB/Maume, 69. Edi., 02.2024, § 312b BGB, Rn. 14) und die körperliche Anwesenheit der Vertragspartner (BeckOK-BGB/Maume, 69. Edi., 02.2024, § 312b BGB, Rn. 15), sodass ein Vertragsschluss per E-Mail nicht ausreichend ist (vgl. BeckOK-BGB/Maume, 69. Edi., 02.2024, § 312b BGB, Rn. 15 – keine gleichzeitige Anwesenheit bei Videokonferenzen). (bb) Dementsprechend hat die Klägerin auch kein Angebot unter den in § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen abgegeben, vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB. (cc) Zwar wurde der Vertrag durch Fernkommunikationsmittel geschlossen; jedoch ging diesem Vertragsschluss unmittelbar kein persönlicher Kontakt der Parteien bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit voraus. Auch wurde der gesamte Kontakt wohl durch die Klägerin und nicht durch den Beklagten initiiert – zumindest ist dies nicht vorgetragen worden. Die Voraussetzungen des § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB liegen erkennbar nicht vor. Insoweit ist es unschädlich, dass dem Beklagten auch die Möglichkeit offenstand, dass Anwesen – zunächst alleine – zu besichtigen. Denn die Klägerin war vor dem Vertragsschluss unstreitig nicht zusammen mit dem Beklagten bei einer Ortsbesichtigung zugegen und dies ist für § 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB maßgeblich, da hier eine Unmittelbarkeit verlangt wird, die schon beim Folgetag als Tag des Vertragsschlusses regelmäßig verneint wird (BeckOK-BGB/Maume, 69. Edi., 02.2024, § 312b BGB, Rn. 20a mwN). (dd) Schließlich wurde der Vertrag auch nicht auf einem vom Beklagten organisierten Ausflug (Paradigma: Kaffeefahrten) geschlossen, vgl. § 312b Abs. 1 Nr. 4 BGB. d) Der geschlossene Vertrag ist demgegenüber als Fernabsatzvertrag iSd § 312c Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Insoweit sind auch Planer- oder Bauverträge grundsätzlich als Fernabsatzverträge möglich (Jötten, NZBau 2022, 635, 637). (aa) Die Parteien verwendeten für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel iSd § 312c Abs. 2 BGB. Nach § 312c Abs. 2 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen / Vertragsanbahnungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Ein Fernabsatzvertrag erfordert zunächst, dass die zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen über Fernkommunikationsmittel abgegeben wurden und zugegangen sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Parteien eine Erklärungsform gewählt haben, bei der es keiner gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit bedarf (§ 312c Abs. 2 BGB). Die für den Vertragsschluss konstitutiven Willenserklärungen wurden per E-Mail ausgetauscht und ein gemeinsamer Ortstermin, der den ersten persönlichen Kontakt zwischen den Parteien bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit markierte, folgte dem Vertragsschluss nach. Daher können auch die Vertragsverhandlungen denknotwendig nur unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geführt worden sein. Dass es nach dem Vertragsschluss einen persönlichen Kontakt gab, ist für das Widerrufsrecht ohne Relevanz (Jötten, NZBau 2022, 635, 637 f.). Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher und dessen Entscheidungsfreiheit bei Vertragsschluss schützen, sodass ein späterer persönlicher Kontakt – nach Vertragsschluss – für das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht maßgeblich ist. Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nur vor, wenn die Parteien auch für die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben (OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 24). Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers beim Abschluss von Fernabsatzverträgen ergibt sich daraus, dass er die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss nicht sehen und prüfen kann. Dies rechtfertigt die Einräumung des Widerrufsrechts (Erwägungsgrund 37, RL 2011/83 EU und insb. Erwägungsgrund 14 RL 97/7/EG). Bei einem Planervertrag ist zu beachten, dass – anders als OLG Schleswig (NJW-RR 2022, 341 Rn. 29) pauschal für alle Dienst- und Werkleistungen anführt – auch ein Fall der Zielfindungsphase, § 650p Abs. 2 BGB, vorliegen kann, wonach bei Fehlen wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele zunächst eine Planungsgrundlage mit einer Kostenschätzung zu erstellen ist (mit der Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts des Bestellers). Insoweit verfängt das Argument des OLG, dass es bei einem Werkvertrag der persönliche Eindruck des Vertragspartners für die Einordnung von § 312c BGB maßgeblich sein kann, bei einem Planervertrag nur bedingt, schuldet der Planer bei der Zielfindungsphase just nicht direkt weitergehende Leistungsphasen (wie die Vollarchitektur) – insoweit kann die Zielfindungsphase auch dem Gedanken von § 312c BGB indirekt „Rechnung tragen“. Solche gewichtigen persönlichen – und nicht rein fernmündlichen – Gespräche vor unmittelbaren Vertragsschluss (zur zeitlichen Komponente bei § 312c Abs. 2 BGB MüKo-BGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312c BGB, Rn. 21) vermag das Gericht aber nicht erkennen zu können. Vortrag hierzu erfolgte nicht. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass ein – sonst bei Planerverträgen üblicher – gemeinsamer Begehungstermin vor Vertragsschluss mit den Beteiligten vorliegend nicht erfolgte, weil sich die Klägerin im Ausland befand, sie aber gleichwohl auf einen Vertragsschluss drängte. Insoweit ist es dem Beklagten aber unbenommen gewesen, darauf zu bestehen, dass man den Vertrag erst nach einer gemeinsamen Begehung schließt und insoweit zuwartet. Dass dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich (und auch nicht vorgetragen worden). Dem Beklagten wäre es auch möglich gewesen, die Klägerin unmittelbar während des Ortstermins zu kontaktieren oder Lichtbilder von dem Anwesen zu fertigen und basierend hierauf ein virtuelles Gespräch durchzuführen, um eine Art „gemeinsame virtuelle Begehung des Anwesens“ zu ermöglichen, damit unter Beachtung des Schutzinteresses der Klägerin als Verbrauchern ein gemeinsamer „Ortstermin“ vor Vertragsschluss vorliegt. Zweifelsfrei wäre hierfür erforderlich gewesen, dass der Beklagte z. B. mit Hilfe von CAD und Lichtbildern eine grobe virtuelle Beschaubarkeit erstellt. Dies mag dem Beklagten als Architekten aufwendig vorkommen, ist aber zu beachten, dass der Verbraucher zu schützen ist. Will der Architekt daher einen Fall des Fernabsatzvertrags „verhindern“, muss er virtuell einen Ortstermin replizieren – dies ist technisch gesehen gegenwärtig auch möglich. Insoweit ist die Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Verbrauchern nicht mehr vorhanden, wenn die Situation der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ beseitigt ist (OLG Köln WM 2019, 825, 826; so auch OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 Rn. 33); hiervon geht das Gericht aus den zuvor dargelegten Umständen indes nicht aus. (bb) Das Widerrufsrecht ist vorliegend nicht auch ausnahmsweise nicht gegeben, weil kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vorliegt. Ein solches System wird nach der Fassung des § 312c Abs. 1 aE widerleglich vermutet, sodass der Unternehmer – hier der Beklagte – Gegenteiliges darzulegen und zu beweisen hat (Jötten, NZBau 2022, 635, 637 unter Verweis auf BGH NJW 2021, 304 Rn. 12 und BGH NJW 2019, 303 Rn. 18). Etwas von der Vermutung Abweichendes trägt der Beklagte nicht vor, sodass eine Übertragung der Grundsätze, die das OLG Schleswig geprägt hat, vorliegend ausscheidet. Dieses hatte nämlich eine Ausrichtung des Geschäftsbetriebs des Unternehmers auf den Fernabsatz dann verneint, wenn der Unternehmer seine Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin abgibt (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2022, 341 [Leitsatz 2 und Rn. 35-38]). Das Gericht verkennt nicht, dass dies durchaus teilweise der Geschäftspraxis von Architekten entspricht – vgl. so schon z. B. die Ortsbesichtigung der LPH 1 (unter b) zu § 34 HOAI. Aber: Das Gericht kann nicht aufgrund von eigenen Erfahrungen und Vermutungen davon ausgehen, dass der Beklagte selbst auch so agiert. So ist es durchaus denkbar, dass auch Architekten „nur vom Schreibtisch aus arbeiten“. Insoweit hat der Beklagte keinen Sachvortrag geleistet, der gegen die Anwendbarkeit der Vermutung spricht. cc) Das mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich gegebene Widerrufsrecht ist schließlich nicht nach § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Verträge, die keine Warenlieferung, sondern die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben, nämlich nicht analog anzuwenden (vgl. BGH NJW 2018, 3380 [Leitsatz 1 und Rn. 20-23]). Der Begriff der Dienstleistung iSd EU-Richtlinie und des sie umsetzenden nationalen Verbraucherrechts schließt dabei nach deutschem Recht als Werkleistungen zu qualifizierende Leistungen regelmäßig ein (BGH, a.a.O. Rn. 22, 24-30), sodass auch der Architektenvertrag als „Dienstleistung“ zu werten ist (im Ergebnis § 312g BGB auch ablehnend Jötten, NZBau 2022, 635, 638). Auch ein Fall eines Werklieferungsvertrags ist ersichtlich nicht gegeben. e) Die Klägerin hat die Widerrufserklärung ferner fristgemäß abgegeben. (aa) In Ermangelung einer speziellen Vorschrift würde hier grundsätzlich die 14-tägige und mit Vertragsschluss beginnende Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB gelten, welche die Klägerin nicht eingehalten hätte. Allerdings ist zu beachten, dass eine Belehrung der Klägerin über ihr Widerrufsrecht unterblieben ist und die Widerrufsfrist daher nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu laufen begann. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Belehrung zu einem etwaigen Widerrufsrecht zu keinem Zeitpunkt vor Erklärung des Widerrufs erfolgte. (bb) Von einer Belehrung war vorliegend auch nicht deshalb abzusehen, weil die Klägerin als Anwältin rechtskundig ist und daher über das Bestehen eines Widerrufsrechts im Bilde war. Dem Verbraucherrecht ist insoweit ein formaler Standpunkt zu eigen. Es begnügt sich mit der Qualifikation der Klägerin als Verbraucherin, des Beklagten als Unternehmer und dem Vorliegen der in § 312b f. BGB genannten situativen Voraussetzungen. In diesem Fall bedarf es einer Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts, wenn die Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden soll. Der (europäische) Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht sachrechtlich vielmehr an sachliche Voraussetzungen zum Vertragstypen und das Zustandekommen des jeweiligen Vertrags angeknüpft – eine Differenzierung nach „der Art des Verbrauchers“ ist dem Gesetz fremd. Die Auffassung des Beklagten würde dazu führen, dass Rechtskundige (wie z. B. Rechtsanwälte und Richter) nicht belehrt werden müssten. Insoweit ist aber zu konstatieren, dass z. B. wohl nicht jeder Rechtsanwalt über ein mögliches Widerrufsrecht bei einem Architektenvertrag, wenn die Kommunikation per E-Mail erfolgt, Kenntnis hat, wenn der Rechtsanwalt nicht regelmäßig mit dem Architektenrecht beschäftigt ist – wie auch dies nachgewiesen werden können soll, bleibt fraglich. Insoweit folgt das Gericht dem Beklagten in dieser Hinsicht nicht. (cc) Schließlich ist das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB mit Ablauf von zwölf Monaten und vierzehn Tagen seit Vertragsschluss erloschen. Die Klägerin hat ihre Willenserklärung weitaus früher widerrufen (Vertragsschluss und Widerruf jeweils im Jahr 2022). (dd) Das Widerrufsrecht ist darüber hinaus nicht nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB erloschen, weil der Beklagte seine Leistung bereits vor Widerruf vollständig erbracht hat. Weder die in § 356 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BGB noch die in § 356 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) BGB geforderte ausdrückliche Zustimmung, bzw. Bestätigung der Klägerin liegt vor. Hinsichtlich deren Entbehrlichkeit aufgrund der Rechtskunde der Klägerin gilt das oben Ausgeführte. III. Aus den eben genannten Gründen stehen dem Beklagten vorliegend auch keine Wertersatzansprüche gegen die Klägerin zur Seite, die er gegen die Klageforderung aufrechnen könnte. Im Grundsatz können Planungsleistungen in natura sowieso nicht herausgegeben werden, da sich in den Plänen / Zeichungen die geistige Leistung des Architekten perpetuiert, sodass allenfalls Wertersatz in Betracht kommt. 1. Gemäß § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 BGB scheidet eine Wertersatzpflicht der Klägerin für die erbrachte Dienstleistung infolge ihrer mangelnden Zustimmung / Information aus; sie wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, dann aber scheidet eine Wertersatzpflicht aus, da § 357e BGB nicht für den Planervertrag gilt. Hinsichtlich deren Entbehrlichkeit aufgrund der Rechtskunde der Klägerin gilt das zuvor Ausgeführte. Eine Analogie von § 357e BGB scheidet aufgrund des Wortlautes ersichtlich aus. 2. Zudem sind etwaige Bereicherungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin nach § 361 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 3. Soweit der Beklagte unter Umständen einen Anspruch auf Herausgabe der erstellten Pläne / Zeichnungen haben könnte, hat er ein entsprechendes Begehren nicht geltend gemacht, sodass eine Verurteilung Zug-um-Zug nicht in Betracht kommt. IV. Zuletzt erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin nicht als treuwidrig (§ 242 BGB). 1. Der von Seiten des Beklagten erhobene Vorwurf beinhaltet im Wesentlichen Folgendes: Die ursprünglich abgeschlossene Vereinbarung über die Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs wurde mehrfach bestätigt und zur allseitigen Zufriedenheit erfüllt. Dabei blieb es allerdings nicht; vielmehr intensivierte man in der Folge die Arbeit am Projekt, indem konkrete Vorstellungen der Klägerin zum Umbau des geplanten Anwesens und etwaige Änderungswünsche in die Entwurfsplanung einbezogen wurden. Zusätzlich fanden mehrere persönliche Ortstermine (nach Vertragsschluss) statt. Dabei erfolgten die in dieser Phase erbrachten, umfangreichen Leistungen des Beklagten überobligatorisch, weil sie durch die ursprüngliche Vereinbarung zur Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs nicht abgedeckt waren. Erst als der Beklagte die weitere Zusammenarbeit auf eine verbindliche vertragliche Grundlage stellen wollte und für die Fortentwicklung des Projekts auf dem Abschluss einer Honorarvereinbarung bestand, änderte sich der Umgangston. Nun rügte die Klägerin die angebliche Mangelhaftigkeit der von Seiten des Beklagten erbrachten Leistung und „dankte“ ihm sein entgegenkommendes Verhalten schlussendlich mit dem Widerruf der ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarung, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich gewesen wäre. 2. Selbst auf Basis dieses (teilweise bestrittenen) Tatsachenvortrags ist die Grenze der Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin nicht überschritten, sodass das Gericht nicht von einem Rechtsmissbrauch ausgeht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben sind im Verbraucherwiderrufsrecht überaus hoch – dies gilt auch bei einem Planervertrag (Jötten, NZBau 2022, 635, 641 f.) und verlangt eine Prüfung der gesamten Fallumstände (so im Allgemeinen Herresthal, NJW 2019, 13, 14 unter Verweis auf BGH, NJW 2019, 66 Rn. 18 – zum Verbraucherdarlehen). Abgesehen von dem Fall, dass der Verbraucher den Vertrag von vornherein in Schädigungsabsicht abschließt, um den Unternehmer nach Leistungserbringung mittels Widerruf um seine Vergütung zu „prellen“, wird von einem treuwidrigen Verbraucherverhalten kaum je ausgegangen (vgl. BGH MMR 2016, 523 Rn. 16; MüKo-BGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, § 356 BGB, Rn. 38). Ein solcher Fall wurde von Seiten des Beklagten jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen. Insoweit möge man annehmen, dass ein Fall von § 242 BGB vorliegen würde, wenn die Klägerin „bewusst“ auf der Sache nach Situationen ist, in denen eine Belehrung unterbleibt („vergleichbar dem AGG-Hopper“ aus dem Arbeitsrecht), um sich darauf aufbauend „zu bereichern“. Das aber erscheint dem Gericht nicht mal im Ansatz lebensnah. Insoweit hatte es der Beklagte selbst „in der Hand“, eine Belehrung über den Widerruf mitzuteilen / zu übermitteln. Wie die Klägerin vorab „wissen konnte“, dass eine Belehrung „in jedem Falle“ unterbleiben wird, ist nicht nachvollziehbar (insoweit ist auch eine andere Situation als bei einem „AGG-Hopper“ gegeben, der vorab objektiv die Stellenausschreibung bewerten kann). Dann aber der Klägerin eine Schädigungsabsicht unterstellen zu wollen, ist ersichtlich eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur ein marginal „unwirksames“ Widerrufsformular nutzte, sodass man eine „formale Rechtsstellung“ (hierzu bei einer unwirksamen Widerrufsbelehrung OLG Brandenburg BeckRS 2021, 16842) annehmen könnte, sondern gar keine Belehrung erteilte, sodass auch die Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht übertragbar ist. Zu einem Bauvertrag hat das KG ausgeführt, dass eine Anwendung von § 242 BGB verlangt, dass der Auftragnehmer darlegen muss, dass er die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nur fahrlässig unterlassen hat, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden sowie dass der beanspruchte Wertersatz sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie eines objektiven Dritten nicht unangemessen ist (KG NZBau 2022, 201, Rn. 31). Vergleichbaren Vortrag zu diesen Umständen hat der Beklagte hinsichtlich der Fahrlässigkeit oder Nutzung durch die Klägerin nicht gehalten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Wertungen des KG grundsätzlich hinsichtlich der ersten drei Kriterien (Fahrlässigkeit, ordnungsgemäße Leistung und Nutzung durch den Verbraucher) auch bei einem Planervertrag anzuwenden sind, handelt es sich bei diesen Aspekten um grundsätzliche Aspekte des Werkvertragsrechts, die sowohl beim Bau- als auch beim Architektenvertrag im Grundsatz Geltung beanspruchen. Darüber hinaus schadet die mangelnde Begründung der Widerrufserklärung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, vgl. § 355 Abs. 1 S. 4 BGB. Ebenfalls ist eine Kontrolle der Motivation des Verbrauchers hinter dem Widerruf grundsätzlich unstatthaft. Abgesehen von dem oben beschriebenen absoluten Ausnahmefall findet sie gerade nicht statt und schon gar nicht in der Form, dass die Motivation hinter der Widerrufsentscheidung den Zielsetzungen entsprechen muss, die der Gesetzgeber mit dem Verbraucherwiderrufsrecht zu verfolgen beabsichtigt (vgl. BGH MMR 2016, 523 Rn. 19-21 für den Fernabsatzvertrag und BGH NJW 2016, 3512 Rn. 45-47 im Kontext des Verbraucherdarlehensrechts). Weiterhin vermag der Umstand, dass die vereinbarten Leistungen bereits erbracht wurden, den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht zu erhärten. Vielmehr belegt die Existenz der bereits oben behandelten Vorschriften der §§ 356 Abs. 4, 357a Abs. 2 BGB, dass der Widerruf eines bereits vollständig erfüllten Vertrags nicht per se treuwidrig ist. Die dabei auftretenden Regelungsprobleme werden im Gegenteil durch die genannten Vorschriften adressiert und die widerstreitenden Interessen in der dort vorgesehenen Art und Weise ausgeglichen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die aufgrund des Widerrufsrechts zweifelsohne bestehenden rechtlichen Risiken durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung steuern, bzw. in zeitlicher Hinsicht erheblich – nämlich auf die Dauer von 14 Tagen – begrenzen kann. Letztlich ist es diese Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Risikosteuerung, die vorliegend das Verdikt des treuwidrigen Verhaltens der Klägerin hindert. Insoweit wäre es nicht einmal treuwidrig, wenn der Verbraucher den Widerruf erst nach Fertigstellung und Abnahme den Widerruf oder bei Mängeln zunächst Nacherfüllung verlangt und sich erst im Anschluss zum Widerruf entschließt (LG München BeckRS 2020, 45372, Rn. 24 [vom OLG München bestätigt] und LG Flensburg BeckRS 2019, 49540, Rn. 33). Eine Verwirkung ist ersichtlich auch nicht gegeben, mangelt es schon in Ansehung der Zeitdaten (Vertragsschluss um Mai 2022 und Widerrufserklärung im Oktober 2022) an dem Zeitumstand (vgl etwa OLG München BeckRS 2023, 31609, was auf ca. 20 Jahre abstellte – „erhebliche Zeitdauer“). V. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich mit Ablauf der in § 357 Abs. 1 BGB bestimmten Höchstfrist in Verzug. Die Widerrufserklärung der Klägerin war ihm am 28.10.2022 / 29.102.2022 zugegangen, sodass die 14-tägige Frist gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 11.11.2022 um 24.00 Uhr endete und der Verzug am Folgetag begann. Die Entbehrlichkeit einer gesonderten Mahnung wird dabei auf § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützt. Aufgrund des europarechtlichen Hintergrunds des § 357 Abs. 1 BGB ist die Vorschrift richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie einen automatischen Verzugseintritt mit Ablauf der Höchstfrist anordnet, da die Nichtleistung dem säumigen Rückgewährschuldner dann stets vorwerfbar ist (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 01.10.2023, § 357 BGB Rn. 118). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. D. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 5.307,40 € festgesetzt und folgt dem Leistungsinteresse der Klägerin nach und beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung aufgrund eines verbraucherschützenden Widerrufs. Im Jahr 2022 waren die Klägerin und ihr Partner auf der Suche nach einer baulichen Begleitung für die Renovierung und Sanierung des von ihnen erworbenen Anwesens … in …. Zu diesem Zweck traten sie an den Beklagten, einen Architekten, heran, der ihnen nach ausführlichen E-Mailverkehr und Zoom-Gesprächen (April bis August 2022) sodann am 17.08.2022 ein Angebot über die Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs zum Preis von 4.460 € netto machte. Dieses Angebot nahm die Klägerin an. Dabei erfolgten sowohl die gesamte vorvertragliche Kommunikation als auch der Vertragsschluss selbst ausschließlich per E-Mail, Telefon und Videokonferenz, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum in London weilte; im Juni 2022 hatte die Klägerin eine Honorarvereinbarung angefragt. Nichtsdestotrotz wurde dem Beklagten bereits vor Vertragsschluss Zugang zur Immobilie der Klägerin gewährt, indem vor Ort ein Schlüssel deponiert wurde, sodass der Beklagte im Juli / August 2022 das Objekt in Augenschein nehmen konnte. Diesen Ortsterminen wohnte die Klägerin allerdings nicht bei. Der Beklagte beharrte nicht auf einer gemeinsamen Inaugenscheinnahme vor Vertragsschluss. Der erste gemeinsame Ortstermin bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien erfolgte vielmehr erst nach Vertragsschluss am 05.09.2022, in dessen Rahmen die Bestandspläne und zwei Entwurfsvarianten besprochen wurden. Nachdem die Pläne der Klägerin auch per E-Mail übermittelt worden waren, beglich sie den in Rechnung gestellten Bruttobetrag von 5.307,40 €. In der Folge arbeiteten die Parteien weiter rege am gemeinsamen Projekt, wobei der Beklagte mehrfach konkrete Vorstellungen der Klägerin hinsichtlich des geplanten Umbaus wie auch zahlreiche Änderungswünsche einarbeitete, ohne dass für diese Leistungen nochmals eine separate Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Auch kontaktierte der Beklagte weitere Handwerker, den Statiker und den Energieberater für weitere Besprechungen, ohne hierfür eine Rechnung zu stellen; die Klägerin bestätigte die Leistungen des Beklagten zunächst und stellte anhand von Plänen / Zeichnungen weitere Rückfragen an den Beklagten (siehe E-Mail-Verkehr zwischen 05.09.2022 und 12.10.2022 – Bl. 128 ff. d. A.). Als der Beklagte die weitere Zusammenarbeit für die weiteren Leistungen (bzw. Leistungsphasen) am Projekt vom Abschluss einer Honorarvereinbarung nach HOAI abhängig machte, rügte die Klägerin die Mangelhaftigkeit der ursprünglich erstellten Pläne und verlangte Nachbesserung. Schlussendlich wiederrief sie mit E-Mail vom 28.10.2022 den Vertrag über die Erstellung der Bestandspläne und eines ersten Entwurfs und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Betrags in Höhe von 5.307,40 € auf. Schriftliche oder mündliche Informationen zu einem Widerrufsrecht hinsichtlich des Vertrags war der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vor Vertragsschluss im August 2022 erteilt worden. Die Klägerin behauptet, dass die ursprünglich übermittelten Pläne mangelhaft seien, weil sie insbesondere keine Bemaßungen aufwiesen. Dementsprechend habe sie den Rechnungsbetrag nicht überwiesen, um ihre Bestätigung des Vertrags oder des Arbeitsergebnisses des Beklagten auszudrücken, sondern um ihn zur Behebung der Fehler in den Plänen zu motivieren. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Einarbeitung ihrer konkreten Vorstellungen hinsichtlich des geplanten Umbaus wie auch der zahlreichen Änderungswünsche durch den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag gedeckt sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.307,40 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die ursprünglich übermittelten Pläne ordnungsgemäß erstellt worden seien. Bemaßte Pläne seien angesichts der Höhe der Vergütung nicht geschuldet gewesen. Im Übrigen ginge die Einarbeitung der zahlreichen Änderungswünsche und konkreten Vorstellungen der Klägerin in Detailfragen weit über das Stadium einer bloßen Entwurfsplanung hinaus. Was die Klägerin verlangte, hätte den Charakter einer (nicht geschuldeten) Werkplanung; er habe weitaus mehr Leistungen erbracht als eigentlich geschuldet gewesen seien. Weiterhin ist er der Ansicht, dass die Berufung der Klägerin auf ihr Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich sei. Als Anwältin und damit von Berufs wegen mit dem Recht befasste Person sei sie schon gar nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren gewesen. Damit sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Darüber hinaus verstoße die Vorgehensweise der Klägerin, die mit den gelieferten Arbeitsergebnissen zunächst voll zufrieden war und ihre Ansichten hinsichtlich der Qualität der Leistungen des Beklagten erst dann änderte, als dieser die weitere Zusammenarbeit auf eine verbindliche vertragliche Grundlage stellen wollte, gegen Treu und Glauben. Auf seine monatelangen, umfangreichen und teilweise überobligatorischen Anstrengungen entgegnete die Klägerin mit der Berufung auf eine formale Rechtsposition in Form des Widerrufsrechts, dies sei grob rechtsmissbräuchlich gewesen.