Urteil
2-18 O 357/17
LG Frankfurt 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0615.2.18O357.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.861,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW …;
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten PKW in Verzug befindet;
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.861,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW …; Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten PKW in Verzug befindet; Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. 1. Die Verwendung der zum Einsatz gebrachten "Schadsoftware" stellt eine solche Schädigung dar. Weitere, bereits ergangene, Entscheidungen des Landgerichts, in denen die hiesige Beklagte jeweils als Beklagte zu 2) geführt wurde, haben in diesem Zusammenhang ausgeführt: Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, der ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 BGB). a) Vorliegend hat die Beklagte zu 2) dem Kläger einen Schaden zugefügt. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) eine Manipulationssoftware entwickelt und in dem streitgegenständlichen Fahrzeug installiert. Dies führt dazu, dass das Fahrzeug seine Zulassungsberechtigung verlieren kann, wie sich aus der Ankündigung des BMVI ergibt. Ein Fahrzeug mit gefährdeter Zulassung hat aber einen geringeren Wert als ein Fahrzeug mit ungefährdeter Zulassung. Dieser merkantile Minderwert ist der Schaden, der dem Kläger entstanden ist. Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass keine Wertminderung eingetreten sei, weil Studien zeigen würden, dass der Absatz von …-Fahrzeugen in der Vergangenheit nicht zurückgegangen sei. Denn unabhängig davon, ob diese Studien zutreffend sind und, wenn ja, ob der ungebremste Absatz nicht möglicherweise auf besonders guten Angeboten seitens der Beklagten zu 2) beruht, ist auf den vorliegenden Fall jedenfalls die Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert bei Verkehrsunfällen übertragbar. Danach ist anerkannt, dass ein Unfallfahrzeug auch nach seiner Reparatur einen merkantilen Minderwert behält, der sich daraus ergibt, dass ein Unfallwagen unter Umständen trotz Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Aufl., § 251, Rdnr. 14). Auch in den Fällen des Verkehrsunfalls bleibt der merkantile Minderwert damit eine rein theoretische Größe. Etwas anderes kann hier nicht gelten. Auch wenn nicht feststeht, ob das streitgegenständliche Fahrzeug seine Zulassung verliert, so ist der Makel, mit dem es behaftet ist - der erfolgte Einbau der Manipulationssoftware und der deshalb zumindest mögliche Zulassungswiderruf - ähnlich einem stattgehabten Verkehrsunfall ein jedenfalls theoretisch wertmindernder Faktor. Dies umso mehr, als das Verhalten der Beklagten zu 2) in der Presse lange und immer wieder Thema war und ist und deshalb von der breiten Öffentlichkeit auch wahrgenommen wurde und wird. b) Der eingetretene Schaden ist dem Kläger auch durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) entstanden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 75. Aufl., § 826, Rdnr. 4). So liegt der Fall hier. Die Entwicklung und der Einbau einer Software in Millionen von Fahrzeugen, allein mit dem Zweck, den wahren Abgasausstoß der Fahrzeuge zu verschleiern, kann in einer Zeit, in der Umweltschutz eine so große Rolle spielt, dass sogar internationale Verträge zur Einhaltung von Schadstoffemissionen geschlossen werden und in der bei der national geregelten Zulassung von Fahrzeugen bestimmte Emissionswerte einzuhalten sind, ihrem Inhalt nach nur als sittenwidrig empfunden werden. Sittenwidrig ist dabei auch die Art und Weise des Vorgehens der Beklagten zu 2), d.h. die nur zum Zweck der Manipulation vorgenommene technische Entwicklung der Software. Und die Sittenwidrigkeit bezieht sich nicht zuletzt auch auf das große Ausmaß der Täuschungen, d.h. den Einbau der Software bei allein 2,4 Millionen Pkw in Deutschland und vielen weiteren im Ausland. c) Die sittenwidrige Schadenszufügung durch die Beklagte zu 2) erfolgte auch vorsätzlich. Dass den Verbrauchern ein Schaden zugefügt wurde, musste von der Beklagten zu 2) zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Denn der Beklagten zu 2) war bewusst, dass die Kunden ein Auto mit einem Schadstoffausstoß erhielten, auf den sich die Zulassung nicht bezog und dass diese deshalb in Gefahr ist, was - wie oben dargelegt - einen Minderwert als Schaden mit sich bringt. Ob auf höchster Vorstandsebene bei der Beklagten zu 2) zum fraglichen Zeitpunkt Kenntnis von dem gesamten Sachverhalt um die Manipulation der Abgaswerte bestand, ist streitig, im Ergebnis aber unerheblich. Sofern der Vorstand der Beklagten zu 2) tatsächlich keine Kenntnis von Entwicklung und Einbau einer Manipulationssoftware im Hause der Beklagten zu 2) an deren Fahrzeugen gehabt haben sollte, müsste er sich jedenfalls ein Organisationsverschulden vorwerfen lassen und würde aus diesem haften (§§ 831, 826 BGB). Denn der Vorstand haftet grundsätzlich für die Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen (vgl. § 831 Absatz 1 Satz 1 BGB). (Urteil vom 07.08.2017, 2 - 30 O 190/16), und auch: Dieser Schaden ist dem Kläger durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) entstanden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn. 4 m.w.N.). Die Entwicklung und Verwendung der streitgegenständlichen Software stellt ein sittenwidriges Verhalten im eben beschriebenen Sinne dar. Die Software wurde von der Beklagten zu 2) allein zu dem Zweck entwickelt und verwendet, um trotz Nichteinhaltens gesetzlicher Emissionsvorgaben dennoch Typengenehmigungen zu erhalten. Ein anderer Zweck ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dieser Beweggrund für die Entwicklung und Verwendung der streitgegenständlichen Software stellt sich in einer Zeit, in der die Begrenzung von Schadstoffeinträgen in die Umwelt, u.a. aufgrund drohender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ein umfangreiches gesellschaftlichen Interesses erfährt, als sittenwidrig dar (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil v. 07.08.2017, Az. 2-30 O 190/16, UA 7 f.). Dabei ist zudem die Funktionsweise der Software zu berücksichtigen, die auf die Besonderheiten der Prüfsituation abstellt und beim Durchlaufen des Testzyklus in einen eigens geschaffenen Betriebsmodus schaltet. Für die Umgehung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte wurde mithin ein nicht unerheblicher technischer Aufwand betrieben, der in besonderer Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte auch mit jedenfalls bedingtem Schädigungsvorsatz in Bezug auf die Gefährdung der Zulassung der betroffenen Fahrzeuge, den diesbezüglich drohenden merkantilen Minderwert sowie hieraus resultierende Rechtsverfolgungskosten. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass einzelne - wenn auch nicht namentlich bekannte - Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software hatten. Es ist prima facie davon auszugehen, dass der Vorstand über die Verwendung der streitgegenständlichen Software informiert worden ist und somit einzelne Vorstandsmitglieder einen jedenfalls bedingten Schädigungsvorsatz gebildet haben. Typischerweise wird der Vorstand bei Zugrundelegung einer verantwortungsvollen und ökonomisch sinnvollen Unternehmensführung über solche Entwicklungen und Risiken informiert, die für das Unternehmen von herausgehobener Bedeutung sind. Dies ist bei der Verwendung der streitgegenständlichen Software der Fall. Wie bereits ausgeführt wurde, war der Erhalt der Zulassung nur durch die Verwendung der streitgegenständlichen Software möglich. Nachdem von dem sog. Abgasskandal Millionen Fahrzeuge betroffen sind, handelt es sich bei der Verwendung der Software um einen Sachverhalt, der der Beklagten zu 2) einen herausgehobenen Marktanteil ermöglicht aber auf der anderen Seite mit - wie die aktuelle Berichterstattung zeigt - hochgradigen Risiken verbunden ist. (Urteil vom 20.10.2017, 2 - 25 O 247/16) Die Kammer schließt sich diesen Bewertungen ausdrücklich an. Gerade auch die Entwicklung in den dem Urteil vorausgehenden Tagen verdeutlicht nachhaltig, dass es mit der "Harmlosigkeit" des umfänglich beschriebenen technischen Vorgangs möglicherweise doch nicht so weit her ist, wie es die Beklagte gerne darstellen möchte. Ganz abgesehen davon, dass sich angesichts dieser Erläuterungen die Frage stellt, aus welchem Grunde überhaupt zu derartigen Mitteln gegriffen werden musste, belegt die nach den letzten Pressemitteilung derzeit in mindestens 15.000 Fällen drohende Stilllegung doch recht eindrucksvoll, dass eine nachhaltige Gefährdung der Gebrauchstauglichkeit mit dem "ursprünglichen Eingriff" in das Motorsystem durch die Beklagte sehr direkt ausgelöst worden ist. Der Sachvortrag der Beklagten in diesem und auch weiteren Prozessen ist im Übrigen mit deren Ankündigung nach Erhalt des Bußgeldbescheides über 1 Mrd. €, diesen zu akzeptieren, weil man - sinngemäß - zu seiner Verantwortung stehe, nach Auffassung der Kammer und vorsichtig ausgedrückt nur schwer in Einklang zu bringen. 2. Nach den vorstehenden und insoweit ebenfalls überzeugenden Ausführungen der Parallelverfahren ist dem Kläger nämlich auch ein Schaden entstanden. Dieser liegt jedenfalls in dem merkantilen Minderwert der von dem Skandal betroffenen Fahrzeuge, wie es in den zitierten Entscheidungen zutreffend erläutert wird. Ob man darüber hinaus noch weitere Schäden etwa in der künftig zu erwartenden, stark eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit wegen bevorstehender Dieselfahrverbote (Schweiz, unterdessen teilweise auch Hamburg) annehmen muss, von denen gerade auch die mit der schädlichen Software ausgestatteten Fahrzeuge betroffen sein könnten, kann folglich offen bleiben (vgl. insoweit das klägerseits zitierte Urteil des LG Hildesheim vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zitiert nach juris). 3. Der Kläger muss sich auch nicht entgegen halten lassen, er könne die Folgen des schädlichen Tuns der Beklagten leicht und problemfrei durch den Einsatz der Nachrüstungssoftware beseitigen. Nach Auffassung der Kammer muss es einem Erwerber nach freiem Ermessen vorbehalten bleiben, ob er die schädliche und "hinterrücks" ohne Aufklärung eingebaute Software gerade bei dem "Lieferanten" durch eine "neue Version", die dann ganz sicher völlig problemfrei ist, ersetzen lassen möchte oder ob er hiervon lieber Abstand nimmt. Ein "Zwang" zur Inanspruchnahme weiterer Softwarelösungen durch den gerade bei diesem Komponenten bereits auffällig gewordenen Hersteller ist angesichts der zu Tage getretenen Umstände nicht zumutbar. 4. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger vorliegend ein Fahrzeug der Marke "…" erworben hat, dass nicht von der Beklagten hergestellt wurde. Denn unstreitig hat die Beklagte die auch in diesem Motor verbaute Software entwickelt und in Verkehr gebracht. 5. Der so begründete Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, erreicht allerdings nicht die begehrte Höhe. Hinsichtlich der für diese Berechnung erforderlichen Feststellung der üblichen, während der Lebensspanne des Fahrzeugs zu erwartenden Gesamtlaufleistung sind die Ansichten unterschiedlich. Während die Beklagte hier eine Laufleistung von 250.000 km unterstellt, ist nach Auffassung des Klägers eine Leistung von 300.000 km zugrunde zu legen. Das Gericht geht insoweit allerdings von einer durchschnittlichen Laufleistung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs von ca. 250.000 km aus. Dies entspricht, auch wenn gelegentlich Fahrzeuge mit einer deutlich höheren Laufleistung gefunden werden dürften, dem zugrunde zu legenden Durchschnittswert, den andere Gerichte in vergleichbaren Fällen herangezogen haben (vergleiche etwa LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16; LG Mannheim, Urteil vom 18.05.2017, 10 O 14/16, jeweils mwN, zitiert jeweils nach juris). Im Erwerbszeitpunkt hatte das Fahrzeug folglich noch eine geschätzte Restlaufleistung von (250.000 - 87.113 =) 162.887 km. Der Kläger selbst hat das Fahrzeug für 89.784 km genutzt, so dass er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (17.890 x 89.784 : 162.887 =) 9.861,04 € anzurechnen lassen hat. Dieser Betrag wäre noch deutlich höher, wollte man hier, wie einige andere Gerichte (LG München, Urteil vom 15.11.2016, 12 O 1482/16; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, 5 O 2341/16, zitiert ebenfalls nach juris), eine geschätzte Gesamtlaufleistung von lediglich 200.000 km heranziehen. 6. Nachdem ein Anspruch gegen die Beklagte zu bejahen und spätestens in der Klageerhebung das Angebot zur Übereignung und Herausgabe zu sehen ist, konnte auch der Annahmeverzug festgestellt werden. 7. Der Kläger hat, weil deren Aufwendung zur Rechtsverfolgung jedenfalls erforderlich war, auch einen Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit. Diese sind indessen an die ausgeurteilte Forderungshöhe anzupassen und belaufen sich folglich bei einem Wert von 9.861,04 € auf (1,5 Gebühr 837,00 + Auslagen 20,00 + MWSt 162,83 =) 1.019,83 €. Die Zahlung der Beträge ist nicht dargelegt, von der Beklagten allerdings auch nicht bestritten worden. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Aushändigung eines von ihm erworbenen Gebrauchtwagens unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung bzw. deliktischer Ansprüche in Anspruch. Der Kläger erwarb bei einem Autohaus in Königstein im September 2013 ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs … zum Preis von 17.890 € brutto und mit einer Laufleistung von 87.113 km. Dieses Fahrzeug verfügt über einen Motor des Typs EA 189, in den eine Abschaltvorrichtung eingebaut war, um solchermaßen Einfluss auf die zu ermittelnden Abgaswerte in Testsituationen nehmen zu können. Der Kläger hat die Beklagte durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 03.08.2017 (Anlage K13) unter Fristsetzung zum 17.08.2017 ergebnislos aufgefordert, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Aushändigung des erworbenen Fahrzeugs zu zahlen. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, am 22.05.2018, eine Laufleistung von 176.897 km auf (Blatt 190 der Akte). Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf deliktische Handlungen der Beklagten zu. Die eingebaute Software stelle einen Mangel dar, das Fahrzeug, das er im Hinblick auf die angepriesenen Angaben zur Schadstoffklasse gekauft habe, halte diesen Vorgaben nicht stand. Der Beklagten sei eine arglistige Täuschung vorzuwerfen. Es bestehe die Gefahr, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug entzogen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.285,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des …; festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug weise keine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit auf, sondern sei zu dem vorgesehenen Zweck uneingeschränkt nutzbar. Die von dem Kläger in Bezug genommene Feststellung zu Vorgängen in den Vereinigten Staaten von Amerika sei auf die deutschen Verhältnisse nicht übertragbar. Das Fahrzeug weise weder einen Mangel auf noch liege eine arglistige Täuschung infolge der seinerzeit verbauten Software vor. Jedenfalls könne das Fahrzeug aber durch eine nachträglich aufgespielte Software mit geringstem Aufwand in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Eine deliktische Handlung der Beklagten sei nicht gegeben, die Eigentümergemeinschaft-Typengenehmigung des Fahrzeugs sei nicht betroffen, die ggf. abweichende Auffassung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) sei für zivilrechtliche Aspekte irrelevant, es fehle an einer besonderen Verwerflichkeit beim Handeln der Beklagten, der Kläger habe schließlich auch keinen Schaden. Die vorhandene lasse sich ohne Probleme durch eine neue Software ersetzen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.