Urteil
2-32 O 13/24
LG Frankfurt 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0206.2.32O13.24.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für ihre Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem mit ihr geschlossenen Innenarchitekturvertrag vom 28.02.2023 eine Sicherheit gem. § 650 f BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB i. H. v. 53.446,45 € zu stellen.
2. Der Anspruch ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für ihre Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem mit ihr geschlossenen Innenarchitekturvertrag vom 28.02.2023 eine Sicherheit gem. § 650 f BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB i. H. v. 53.446,45 € zu stellen. 2. Der Anspruch ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8000 € vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Stellung einer Sicherheit gem. § 650 f BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB i. H. v. 53.446,45 €. Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig. Zwar darf ein Teilurteil grundsätzlich nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Das Verbot eines Teilurteils bei der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen gilt aber nicht uneingeschränkt. Der Regelung des § 648a BGB aF bzw. § 650f BGB ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Verlangen nach Sicherheit nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten, wenn hierdurch die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögert würde. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der im Rahmen des Anspruchs nach § 650f BGB schlüssig dargelegten Vergütung streitig und würde deren Klärung zu einer Verzögerung bei der Durchsetzung des Sicherungsanspruchs führen, so ist dem Sicherungsverlangen des Unternehmers stattzugeben, wenn nicht der Streit bereits anderweitig rechtskräftig geklärt ist (BGHZ 200, 274 = NZBau 2014, 343 = NJW 2014, 2186 Rn. 29; BGH, NZBau 2021, 675 Rn. 24-26, beck-online). Dieser Zweck des Gesetzes und die ihm zugrundeliegende ausdrückliche Wertentscheidung des Gesetzgebers, insoweit dem (Sicherungs-)Interesse des Unternehmers Vorrang vor den Rechten des Bestellers einzuräumen, um den Unternehmer gegen das Risiko einer Insolvenz des Bestellers zu schützen, würden unterlaufen, wenn über den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Prozess über den Vergütungsanspruch nicht vorab durch Teilurteil befunden werden dürfte, sondern erst mit der – gerade in Bausachen die oftmals langwierige Klärung zahlreicher Einzelpunkte voraussetzenden – Entscheidung über die dem Unternehmer letztlich zustehende Vergütung (BGH, Urt. v. 20.5.2021 – VII ZR 14/20 (OLG Celle), NZBau 2021, 675 Rn. 24-26, beck-online). Vielmehr ist zur Erreichung des gesetzgeberischen (Sicherungs-)Ziels ein etwaiger Unterschied bei der Bezifferung des – wesensmäßig eilbedürftigen – Sicherungsanspruchs aus § 650f BGB einerseits und des zu besichernden Vergütungsanspruchs andererseits hinzunehmen (vgl. KG BeckRS 2019, 167883 = BauR 2020, 1653 Rn. 19; OLG Frankfurt a. M. NZBau 2013, 48). Die Zulässigkeit eines Teilurteils über den (entscheidungsreifen) Sicherungsanspruch nach § 650f BGB lässt sich daher nicht mit einem möglichen Widerspruch zur noch ausstehenden Klärung der Höhe des Vergütungsanspruchs verneinen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, dass die dem Unternehmer nach § 650f BGB zustehende Sicherheit die Höhe der abschließend ermittelten berechtigten Vergütung übersteigt, bewusst in Kauf genommen (BGH, Urt. v. 20.5.2021 – VII ZR 14/20 (OLG Celle), NZBau 2021, 675 Rn. 24-26, beck-online). Der Anspruch der Klägerin nach § 650f BGB auf Stellung der begehrten Sicherheit ist begründet. § 650f BGB ist gemäß § 650q BGB auch auf den Architektenvertrag anwendbar. Der seitens der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nach § 650f I BGB sicherbar. Sicherbar sind Vergütungsansprüche des Unternehmers aus § 631 I BGB: Auch nach Kündigung ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers weiterhin sicherbar (Grüneberg, BGB, 2024, § 650f Rn 6, BGH, NJW 2014, 2186; KG, NJW 2019, 683). Maßgeblich um die Höhe der geforderten Sicherung zu bemessen ist im Falle einer Kündigung des Vertrags, dass der Unternehmer hieran angepasst zur Höhe der Vergütung schlüssig vorträgt. Einen – streitigen – Abzug von der schlüssig dargelegten Vergütungsforderung ausnahmsweise nach Maßgabe von § 286 ZPO festzustellen, ohne dass damit der Rechtsstreit verzögert wird (vgl. BGHZ 200, 274 = NJW 2014, 2186 Rn. 29), bleibt unberührt. Für die Anwendung von § 287 II ZPO ist kein Raum (BGH, NJW 2024, 44 Rn. 32, beck-online). Ist die Höhe umstritten, ist wiederrum der schlüssige Vortrag des Unternehmers ausreichend und maßgeblich, ohne dass Beweis zu erheben wäre (BGH, NJW 2023, 522). Auch im Fall einer Kündigung eines Bauvertrags reicht ebenfalls grundsätzlich der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Höhe der Vergütung aus, um hiernach die Höhe einer geforderten Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB zu bemessen (OLG Frankfurt am Main, ZfBR 2024, 636, beck-online). Die schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel durch eine Schlussrechnung (BGH, Urteil vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12, juris Rn. 23 f, OLG Stuttgart Urt. v. 17.1.2023 – 10 U 91/22, BeckRS 2023, 3644 Rn. 35, beck-onlie). Maßgeblich sind nicht die im Vertrag geschätzten, sondern die tatsächlichen Mengen, wie sie sich bei Durchführung des Bauvertrags ergeben. Diese können von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Mengen abweichen (Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 11.03.2024, § 650f Rdn. 62). Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich lediglich der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es bedarf regelmäßig nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder der Differenzierung, welche Zeit für welche Leistung aufgewendet wurde (BGH Beschl. v. 5.1.2017 – VII ZR 184/14, BeckRS 2017, 100843, beck-online). Entgegen der im Werner/Pastor vertretenen Ansicht ist beim Stundenlohnvertrag auch nicht als vereinbarte Vergütung die Summe anzunehmen, die im Vertrag als voraussichtliche Gesamthöhe angegeben ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, IV. Die Bauhandwerkersicherung (§ 650f [früher: § 648a] BGB), Rn. 285). Ob und in welcher Höhe die Parteien die voraussichtlich anfallenden Stunden im Vertrag geschätzt haben, ist für die schlüssige Darlegung der erbrachten Stunden nicht maßgeblich, auf die es nach der Rechtsprechung des BGH im Interesse der Sicherung des Unternehmers maßgeblich ankommt (s.o.). Das Sicherungsverlangen ist vorliegend auch nicht als unwirksam anzusehen, als der Unternehmer erhebliche Mehrmengen ohne Verankerung in der Realität (falls sich dies nachträglich feststellen lässt) behauptet, sofern Anhaltspunkte für Missbrauch oder bewusste Sorglosigkeit des Unternehmers bestehen (Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 11.03.2024, § 650f Rdn. 65). Vor dem Hintergrund der BGH Rechtsprechung, dass allein die schlüssige Darlegung des Anspruchs maßgeblich ist, sind an diese Darlegung hohe Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass die abgerechneten Stunden vorliegend etwa doppelt so hoch wie die zunächst geschätzten sind, reicht dazu ebenso wenig wie der Vorwurf unwirtschaftlicher Arbeitsweise aus. Etwas anderes folgt vorliegend nicht aus § 3 des Vertrages (Anlage K 2). Die darin vorgenommene Vereinbarung zur Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ist lediglich eine Verschriftlichung des allgemein geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots und damit einer vertraglichen Nebenpflicht. Entsprechend der Schlussrechnung rechnet die Klägerin für erbrachte Leistungen 85.003,60 € netto ab, mithin 101.154,28 € brutto. Der Beklagte hat unstreitig 56.346,60 € brutto gezahlt. Dies ergibt einen offenen Betrag von 44.807,68 € brutto für die erbrachten Leistungen. Die Klägerin hat weiterhin einen Sicherungsanspruch in Höhe der großen Kündigungsvergütung. Mit der Behauptung, er habe den Vertrag vorrangig aus wichtigem Grund gekündigt, so dass dem Unternehmer die große Kündigungsvergütung nicht zustehe, wird der Besteller im Sicherungsprozess nicht gehört (BGH, NJW 2014, 2186, Grüneberg, BGB, 2024, § 650f Rn 13). Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass zur vollständigen Erbringung ihrer Leistung noch weitere 31,5 Stunden erforderlich gewesen wären. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundesatzes 120 € netto ergibt dies 3.780 €. Inwiefern die Klägerin Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft Aufwendungen erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt zusammen 48.587,68 €. Wegen Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, kann die Klägerin einen pauschalen Aufschlag um 10% vornehmen (Grüneberg, BGB, 2024, § 650f Rn 6). Insgesamt errechnet sich so ein Sicherungsanspruch in Höhe von 53.446,45 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den voraussichtlichen Aufwendungen des Bestellers für die Stellung einer Avalbürgschaft (OLG Frankfurt a. M. Teilurteil vom 16.2.2024 – 21 U 65/23, NJW 2024, 1823 Rn. 46, 47, beck-online). Dies schätzt das Gericht auf 3% p.a. (vgl. etwa Preisliste HBSC, Stand 12.06.2024, Abschnitt V – Avale, Avalprovision: 3 % p. a.). Zudem kann mit einer Laufzeit der Bürgschaft bis endgültigem Rechtskrafteintritt unterhalb von fünf Jahren gerechnet werden. Die Klägerin begehrt die Vergütung von Bauleistungen und eine Sicherheitsleistung für die Vergütung. Widerklagend macht der Beklagte Ansprüche wegen Mängeln geltend. Gegenstand des Teilurteils ist die Sicherheitsleistung. Die Klägerin ist Architektin. Der Beklagte ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der … in Frankfurt am Main. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 28.02.2023 mit der Erbringung von Innenarchitektenleistungen. Die Klägerin schätzte vor Vertragsschluss die zu erwartenden Stunden auf 371,5 Stunden. Der Beklagte kürzte dies auf 325 Stunden. Die Parteien vereinbarten einen Stundensatz von 120 € netto für die Tätigkeit von … und 150€ netto für die Tätigkeit von … sowie die minutengenaue Abrechnung des Honorars (§ 5 des Vertrages). Die Klägerin führte Leistungen aus und rechnete diese mit Abschlagsrechnungen ab. Der Beklagte zahlte auf die Abschlagsrechnungen 56.346,60 €. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Abrechnungen und die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen, um die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie die Berechtigung der Klägerin zur Leistungseinstellung. Die Parteien erklärten wechselseitig die Kündigung des Vertrages. Mit Beschluss vom 07.11.2023 sprach das Landgericht Frankfurt am Main der Klägerin einen Anspruch auf Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek in Höhe von 35.419,96 € zu (Anlage K 28). Mit Schreiben vom 09.11.2023 erklärte die Klägerin die Kündigung der Gewährleistung/ Mangelbeseitigung des Vertrages vom 28.02.2023 (Anlage K 11). Am 10.11.2023 wurde die Vormerkung auf Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 08.01.2024 ab (Anlage K 12). Darin berechnet sie für erbrachte Leistungen 708,36 Stunden a 120 €, zusammen 85.003,60 € zzgl. MwSt 101.154,28 €. Den in der Schlussrechnung aufgeführte Nachtrag in Höhe von 2132,40 € netto zzgl. MwSt macht die Klägerin nicht mehr geltend (Bl. 152 d.A.). Auf die Schlussrechnung erfolgte keine Zahlung des Beklagten. Mit Schriftsatz vom 31.05.2024 hat die Klägerin in Höhe von 2.132,40 € bezüglich der Vergütung von Nachtragsleistungen die Klage zurückgenommen (Bl. 152 d.A.). Der Beklagte hat dem zugestimmt (Bl. 231 d.A.). Die Klägerin beantragt u.a., den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für ihre Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem mit ihr geschlossenen Innenarchitekturvertrag vom 28.02.2023 eine Sicherheit gem. § 650 f BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB i. H. v. 53.446,45 € zu stellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.