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Urteil

2-33 O 301/18

LG Frankfurt 33. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0131.2.33O301.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klageschrift keine genügenden Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs enthält. Zwar trifft es zu, dass sich die Klägerin auf die Aufzählung von Mängeln, bei denen es sich teilweise auch um Mängel des Sondereigentums handelt, beschränkt. Jedoch ist hinreichend deutlich sowohl für die Beklagte als auch für das Gericht erkennbar, dass vorliegend Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Ob und weshalb die Klägerin befugt ist, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wozu offenbar auf einen in dem Anlagenordner enthaltenen Beschluss der Eigentümergemeinschaft stillschweigend Bezug genommen werden soll, und ob sie berechtigt ist, Ansprüche wegen der Mängel von Sondereigentum ( Ziff. 15 „Masterbad“,16 „Scharnier“, 23 Lackschäden) geltend zu machen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern eine solche der Begründetheit. Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die zahlreichen inhaltlichen Einwendungen der Beklagten zutreffen und ob jeder der einzelnen Anträge einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, was fraglich ist. Denn die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums sind verjährt, bezüglich etwaiger Mängel des Sondereigentums ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 7.05.2018 sind die streitgegegenständlichen Gewährleistungsansprüche verjährt. Die Klägerin, die keinerlei Angaben dazu macht, um welche der in der Vereinbarung geregelten Mängel es vorliegend geht, behauptet nicht, dass es sich um die Mängel gemäß § 1 und Anlage 2 der Vereinbarung handelt, für die ein Gewährleistungseintritt erst im Jahr 2021 vereinbart ist. Sie behauptet auch nicht, dass es sich um Mängel handelt, deren Beseitigung die Beklagte in § 2 und Anlage 3 der Vereinbarung (noch) durchzuführen versprochen hat. Maßgeblich ist für die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche daher die Regelung in § 12 der Vereinbarung, nach der die Gewährleistungsfrist am 11.12.2019 endet. Da die am 11.12.2018 eingereichte Klage erst am 23.01.2019 zugestellt worden ist, ist Verjährung eingetreten (§ 214 BGB). Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die vereinbarte Gewährleistungsfrist sei deshalb nicht maßgeblich,, weil zu den streitgegenständlichen Mängeln über einen langen Zeitraum Verhandlungen und Nacherfüllungsversuche stattgefunden hätten. Einigen sich die Parteien eines Werkvertrags wie hier auf ein bestimmtes Datum des Ablaufs der Gewährleistungsfrist, nachdem zuvor über Jahre hinweg Nachbesserungen stattgefunden haben, ist eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, dass der Ablauf der Gewährleistungsfrist auch im Hinblick auf die zuvor streitigen oder nachgebesserten Mängel verbindlich festgelegt werden sollte. Ein solches Verständnis entspricht dem berechtigten Interesse beider Parteien, ggf. nunmehr gerichtlich klären zu lassen, ob Gewährleistungsansprüche noch bestehen. Hätte der zuvor bestehende mehrjährige Streit darüber, ob Mängel vorlagen oder ob sie beseitigt waren, zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfristen führen sollen, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen, wie dies für einen bestimmten Teil der Mängel auch geschehen ist. Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann, wenn eine solche Vereinbarung wenige Monate vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist getroffen wird und wenn sie, wie vorliegend, Teil einer umfassenden Vergleichsvereinbarung ist, die darauf hindeutet, dass die Parteien einen Schlussstrich unter die außergerichtliche Auseinandersetzung ziehen wollten, was jedenfalls für die in § 9 der Vereinbarung aufgeführten, bis zuletzt „strittigen“ Mängel gilt. Vor allem spricht für dieses Verständnis, dass die Parteien in der Vereinbarung für die Vielzahl der Mängel, deren Beseitigung die Beklagte vorgenommen hat, ausdrücklich eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart haben. Und schließlich spricht auch für die vorstehende Auslegung der Vereinbarung, dass die Klägerin am Tag des vereinbarten Fristablaufs die Klage eingereicht hat. Wäre sie davon ausgegangen, dass –nur – der Tag des regulären Fristablaufs zur Klarstellung hätte vereinbart werden sollen, wäre dies im Hinblick auf die behaupteten Verhandlungen /Nacherfüllungsversuche nicht erforderlich gewesen. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf den vereinbarten Ablauf der Gewährleistungsfrist am 11.12.2018 berufe, obwohl die Abnahme durch den Sachverständigen im Jahr 2013 unwirksam gewesen sei und sie, die Klägerin, daher insoweit der Beklagten entgegengekommen sei. Zum einen dürfte vorliegend eine stillschweigende Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die einzelnen Erwerber anzunehmen sein, so dass der Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist im Jahr 2018 auch dann bevorstand, wenn der genaue Ablauf dieser Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden wäre. Zum anderen ist die Vereinbarung vom 7.05.2018 als Vergleichsvereinbarung anzusehen, so dass das Entgegenkommen der Klägerin bei der Festlegung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist Teil einer Vereinbarung mit gegenseitigem Nachgeben der Vertragsparteien ist und die Fristvereinbarung daher nicht isoliert betrachtet werden kann. Aber auch wenn der Klägerin zu folgen wäre, dass in der Vereinbarung nur der reguläre Fristablauf festgelegt hätte werden sollen und Hemmungstatbestände wegen früherer Verhandlungen zu der Verlängerung der Gewährleistungsfrist führen könnten, könnte die Klägerin sich hierauf nicht berufen. Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Klage darauf, Hemmungstatbestände pauschal zu behaupten. Zur Begründung eines Hemmungstatbestands ist jedoch eine substantiierte Darlegung zu den einzelnen Mängeln erforderlich. Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Insbesondere ist auch der Vortrag in dem Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2019, die Beklagte habe „den überwiegenden Teil der in der Anlage 3 zu § 2 der Vereinbarung aufgeführten Mängel…nicht beseitigt “ weiterhin unsubstantiiert. Denn die Klägerin behauptet nicht einmal, dass sie vorliegend die in Anlage 3 aufgeführten Mängel geltend macht und welcher „überwiegendeTeil“ dieser Mängel Bestandteil ihres Forderungskatalogs ist. Soweit die Kläger weiterhin geltend macht, die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte ein Beweissicherungssicherungsverfahren gegen eine Subunternehmerin führe und in diesem Zusammenhang, ihr, der Klägerin gegenüber erklärt habe, auf Grund der Streitverkündung trete keine Verjährung ein, folgt die Kammer dieser Wertung nicht. Zum einen hat die Beklagte in dem zitierten Schreiben Anlage K146 keineswegs erklärt, dass keine Verjährung eintritt, sondern nur, dass durch die Streitverkündung die Verjährung „gehemmt sein dürfte“. Zum anderen ist es die Obliegenheit der Klägerin, die Voraussetzungen ihrer Ansprüche zu prüfen und sich nicht auf eine erkennbar nicht verbindlich gemeinte Einschätzung ihres Vertragspartners zu verlassen. Schließlich gilt selbst dann, wenn dies grundsätzlich anders zu beurteilen wäre, dass sich die Klägerin insoweit nur dann auf Treu und Glauben berufen könnte, wenn sie vorgetragen hätte, welche konkreten Mängel Gegenstand jenes Beweissicherungsverfahrens sind, und zwar unter Angabe der jeweiligen Ziffern ihres Klageantrags. Die bloße Angabe, betroffen seien die Mängel in der Attika hinsichtlich der seitlichen Aufkantung der Bleche, der Neigung der Attika-Abdeckung und der Verschraubung von Bauteilen, genügt jedenfalls dann nicht, wenn Klageanträge des vorliegenden Umfangs im Streit sind und bei Durchsicht dieser Klageanträge allenfalls vermutet werden kann, bei welchem dieser Anträge möglicherweise der Gegenstand des genannten Beweissicherungsverfahrens betroffen sein könnte. Dem Eintritt der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Klage am 11.12.2018 vor Fristablauf rechtzeitig eingereicht und der Beklagten am 23.01.2019 zugestellt worden ist. Gemäß §§ 167 ZPO, 204 BGB wirkt allerdings die Zustellung einer Klage, durch die die Frist des § 204 BGB gehemmt werden kann, auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung dann zurück, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. „Demnächst“ erfolgt eine Zustellung dabei dann, wenn durch das Verhalten bzw. die Nachlässigkeit eines Klägers eine Verzögerung der Zustellung um (nur) 14 Tage oder weniger verursacht wird (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 204 Rn. 7). Vorliegend ist eine der Klägerin anzulastende Verzögerung dadurch eingetreten, dass sie den Kostenvorschuss, dessen Anforderung am 14.12.2018 bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingegangen ist, erst am 14.01.2019 eingezahlt hat. Diese Verzögerung liegt nicht nur geringfügig über der Verzögerung von 14 Tagen, die einer Zustellung „demnächst“ nicht entgegenstehen würde. Der maßgebliche Zeitraum der Verzögerung beginnt allerdings erst mit Ablauf des 17.12.2018, weil nach der Auslegungsregel des § 193 BGB wegen der am Samstag, dem 14.12.2019 bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangenen Anforderung auf den darauffolgenden nächsten Werktag abzustellen ist. Der Zeitraum zwischen Vorschussanforderung und Eingang der Zahlung beträgt daher zwar nur, aber immerhin 20 Tage und liegt damit über der Frist von 14 Tagen, bei deren Einhaltung eine Zustellung regelmäßig nach ständiger Rechtsprechung noch „demnächst “ ist und eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage begründen kann. Diese Verzögerung ist nicht durch die Zustellung rückwirkend geheilt worden. Die 14-Tagesfrist ist allerdings nicht schematisch anzuwenden. Der BGH (Beschluss vom 3.12.2012, V ZR 44/11) hat klargestellt, dass es eine Höchstfrist von 14 Tagen für die Beurteilung, ob das Merkmal „ demnächst“ vorliegt, nicht gibt. Ob sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen. In dem a.a.O. entschiedenen Fall hat der BGH eine Verzögerung von 16 Tagen als noch hinnehmbar angesehen, wobei der BGH auch berücksichtigt hat, dass die dortige Kostenanforderung entgegen der dort maßgeblichen Regelung nicht bei dem Kläger selbst, sondern bei dessen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Diese Besonderheit ist in den zu entscheidenden Fall nicht gegeben, da eine Regelung über die Kostenanforderung bei der Klagepartei selbst nicht besteht. Jedoch ergibt sich vorliegend eine zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigende Besonderheit, dass die Zahlung vor Weihnachten angefordert worden ist und an den Weihnachtsfeiertagen und an Silvester ein Tätigwerden nicht erwartet werden konnte. Nach Auffassung der Kammer reicht aber der sich hieraus ergebende „Zuschlag“ von weiteren 3 Tagen nicht aus, die Klägerin von einer nicht unerheblichen Obliegenheitsverletzung zu entlasten. Vielmehr ist der zu Gunsten der Klägerin anzusetzende Zeitraum einer rechtzeitigen Vorschusszahlung von maximal 17 Tagen überschritten. Dabei ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht auf die von ihr – pauschal - behauptete Zahlungsanweisung bereits am 8.01.2019 abzustellen, sondern auf den Zahlungseingang am 14.01.2019. In dem heute üblichen Geschäftsverkehr wird eine Überweisung taggleich gutgeschrieben. Hierfür hätte die Klägerin Sorge tragen können und müssen. Im Hinblick darauf, dass die Klage erst am Tag des Ablaufs der Gewährleistungsfrist anhängig gemacht worden ist und die für die Hemmung der Verjährung maßgebliche Zustellung der Klage bei der Beklagten nur dann rechtzeitig erfolgen konnte, wenn nach Anforderung des Kostenvorschusses dieser auch eingezahlt wurde, stellt es eine erhebliche Nachlässigkeit dar, wenn ein Überweisungsvorgang am 8.01.2019, wie von der Klägerin angegeben, eingeleitet worden sein sollte und offensichtlich in einer Weise auf den Weg gebracht worden ist, bei dem der Eingang der Zahlung erst am 14.01.2019 bewirkt worden ist Nach alldem war die Klage wegen der behaupteten Gewährleistungsmängel abzuweisen. Soweit die Klägerin mit Klageantrag 29 Herausgabe von Bestandsplänen begehrt, handelt es sich um keinen Gewährleistungsanspruch. Jedoch ist insoweit ebenfalls Verjährung eingetreten (§ 195 BGB), so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin über die unstreitig erfolgte Herausgabe der Wartungsverträge hinausgehend Anspruch auf Herausgabe der geforderten Fachplanungen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Baumängeln. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder im Jahr 2013 die insgesamt 67 Wohnungen in den von der Beklagten neu errichteten 5 Mehrfamilienwohnhäusern erworben haben. Die Abnahme des jeweiligen Sondereigentums erfolgte im August und September 2013.Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte - unwirksam - am 11.12.2013 durch einen Sachverständigen. In der Folge rügten die Eigentümer/und oder einzelner Wohnungseigentümer eine Vielzahl (667) von Mängeln, die teilweise beseitigt wurden. Am 7.05.2018 trafen die Parteien nach Verhandlungen über erforderliche Mangelbeseitigungsarbeiten und nach Durchführung solcher Arbeiten durch die Beklagte eine Vereinbarung (Anlage K 137). Die „Vorbemerkung“ der Vereinbarung enthält die Feststellung: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die hinsichtlich der Mängel des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage bestehenden Ansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung am 9.12.2015 an sich gezogen und die WEG-Verwaltung mit der Geltendmachung der Anspruchssituation gegenüber dem Bauträger bevollmächtigt und beauftragt.“ Die Vereinbarung regelt sodann, dass für durchgeführte Mängelbeseitigungsarbeiten, aufgeführt in einer Anlage 1, eine am 31.03.2016 beginnende 5 jährige Gewährleistungsfrist gilt, dass weitere Gewährleistungsarbeiten, Anlage 3 der Vereinbarung, von der Beklagten ausgeführt werden sollen und – neben einer vereinbarten Minderung für einige Mängel – in § 11 „strittige Mängel“, die in einer Anlage 9 zu der Vereinbarung aufgeführt sind. § 12 der Vereinbarung enthält die Regelung: „… Die Parteien vereinbaren, dass die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum am 11.12.2018 endet, soweit nicht gemäß dieser Vereinbarung für Mängelbeseitigungsfristen ein späteres Gewährleistungsende besteht.“ Am 11.12.2018 reichte die Klägerin Klage ein. Die Aufforderung, den für die Zustellung erforderlichen Kostenvorschuss einzuzahlen, ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Samstag, dem 15.12.2018, zu. Der Vorschuss ging am 14.01.2019 bei der Gerichtskasse ein, woraufhin die Klage der Beklagten am 23.01.2019 zugestellt worden ist. Die Klage war zunächst auf Mangelbeseitigung der unter Ziffern 1-30, teilweise mit zahlreichen Unterpunkten und teilweise sämtliche Wohnungen betreffenden Beanstandungen, aufgeführten Mängel gerichtet. Mit Schriftsatz vom 3.04.2019 hat die Klägerin verschiedene dieser Mängelpunkte fallen lassen und zugleich einzelne Klageanträge modifiziert. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin meint, die Klage rechtzeitig vor Verjährungseintritt erhoben zu haben. Wegen der Weihnachtsfeiertage seien Verzögerungen bei der Einzahlung des Kostenvorschusses nicht vermeidbar gewesen. Nachdem sich die Klägerin darauf eingelassen hätte, die Vereinbarung zu dem Ablauf der Gewährleistungsfrist am 11.12.2018 nachträglich zu treffen, obwohl die ursprüngliche Abnahme durch den Sachverständigen unwirksam gewesen sei, sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte auf Verjährung berufe, zumal die Verjährung wegen laufender Verhandlungen und Nachbesserungsversuche gehemmt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen in den nachfolgend aufgeführten Balkonen und Loggien der … die Attika so zu verändern, dass diese ihre Funktion als Abdichtung erfüllen: a) die von der Oberseite verschraubte und genietete Kronenverwahrung insbesondere im Haus 1, 4. OG, Wohnung 01.04.01 am südlichen Balkon und Dachterrasse, im Haus 2, 4. OG, Wohnung H02.04.02, am Westbalkon im Haus 1, 4. OG, Wohnung 01.04.01 südlicher Balkon die Attika so zu verändern, damit diese das Mauerwerk vor Nässe schützt (00.052, Seite 8, 00.113, Seite 9, 10.039, Seite 30, 10.095, Seite 33) und Dichtigkeit und die Dehnungsfähigkeit gewährleistet ist soweit keine Ablaufspuren auftreten. b) Die Attika der nachfolgend aufgeführten Wohnungen so zu verändern, damit das Kronengefälle soweit nach innen ausgebildet, das Regenwasser (Wasserablauf) nicht durch das aufgesetzte Geländert verhindert wird (10.036, Seite 25, 00-201, Seite 35): In den Häusern Haus 1, 4. OG, Wohnung H01.04.01 (10.038, Seite 26), Wohnung Haus 5, 4. OG, Wohnung H05.04.02, südlicher Balkon (10.134, Seite 34), in Haus 4, 1. OG, Wohnung H04.01.02, südliche Terrasse (00.201, Seite 35), Wohnung H04.03.02 Südbalkon (00.228 Seite 36) und Wohnung Haus 4, 4. OG, Wohnung H04.04.01 (00.234, Seite 37) so zu verändern, dass die Funktion der Abdichtung des Mauerwerks erfüllt wird. Das Gefälle ist so zu verändern, dass der Wasserablauf nach innen nicht durch das aufgesetzte Geländert verhindert wird. c) Die Balkonterrassenumwehrungen in den Balkonen der Wohnhäuser … derart zu verändern, dass die Dehnungen von dieser aufgenommen werden können und den abgelösten Lack zu ersetzen (00.012, Seite 22). d) an allen Loggien die Geländer an der Kronenerwahrung neu zu befestigen und zu lackieren (10.038, Seite 26), e) und die seitlichen Aufkantungen der Verblechungen von Wandkronen und Außenfensterbänken der Wohneigentumsanlage zu verändern, damit ein Einfließen von Wasser verhindert wird (00.003, S. 139). 2.) die Ausblühungen, Farbablösungen, Wasserflächen und Putzschäden an den Wandoberflächen der Außenflächen der Häuser … zu beseitigen und die Mängel an Kronenabdichtungen und Abdeckungen bzw. Fensterbänke zu beseitigen, dass zukünftig unzulässige Ausblühungen unterbleiben: a) an den Außenwänden (Klinkerwänden von …) (10.043, Seite 10). b) am Haus 2, Erdgeschoss die westliche Gartenmauer im Bereich Haus 2 des Gartens der Wohnung H02.00.02 (10.293, Seite 11). c) am Haus 4 im Bereich ca. der Mitte der Klinkerfassade an der südlichen Außenwand der Tiefgarage (00.375, Seite 12). d) die Klinkerfassade (Wände zur Tiefgarage) zwischen Haus 3 und Haus 4 von den farblichen Ausblühungen zu entfernen und die Rollschicht mit Sperrmörtel neu aufzumauern (10.374, Seite 13). e) die Klinkerfassade etwa fassadenmittig am Haus 1, Erdgeschoss, unterhalb des Fensters entlang der Dehnungsfuge (00.113, Seite 85). f) im Haus 4 im 4. OG (Wohnung H04.04.02) an der nordwestlichen Klinkerfassade unterhalb der Dachterrasse (10.086, Seite 88). g) am Haus 3, 3. und 4. OG, unterhalb des Wasserspeiers des 4. OG an der Nordostfassade (10.091, Seite 89). h) im Haus 4, EG an der östlichen Klinkerfassade zur Ecke Nordfassade (10.069, Seite 84). i) Die Fassade im Bereich Haus 5, 5. OG unterhalb der Fensterbänke Nordwestfassade (10.067, Seite 81) sowie im Haus nördliche Klinkerfassade (10.070, Seite 86) rechts oberhalb der linken Loggia. k) An der Fassade in Haus 5, 5. OG unterhalb der Fensterbank der Südostfassade (Treppenhausfenster) (10.117, Seite 82). l) In Haus 3 im Bereich des 4. OG oberhalb der beiden Fenster Schlafzimmer und Bad Wohnung … im Sturzbereich (10.0302, Seite 83). m) An der nordwestlichen Klinkerfassade unterhalb der Dachterrasse zur Wohnung H05.04.02 (10.071, Seite 87). 3.) a) die Einfriedung zwischen der … zu verändern, dass der zwischen den beiden Häusern befindliche Baum in seinem Wuchs nicht beschädigt wird (10.304, Seite 14). b) den Bereich der Außenanlage Vorhaus … so herzustellen, dass der dort befindliche Baum in seinem Wuchs nicht beschädigt wird (10.304, Seite 15). 4.) a) die Mängel an der Dehnungsfugen der Balkone und Dachterrassen zu beseitigen und die aufgerissenen Fugen der Wohnungseigentumsanlage … zu schließen (10.054, Seite 19), so beispielsweise im Haus 3, 4. OG auf der Südterrasse im Brüstungsbereich die Fugenabdichtung vorzunehmen (10.054, Seite 19). b) im Haus 1, 4. OG (Wohnung 01.04.01 … und Wohnung 04.02.01 …) die Kronenverwahrung neu zu lackieren (10.038, Seite 26, 10.097, Seite 29, 10.081, Seite 32) und die Ursache der Lackablösungen – das falsch montierte Geländer – zu beseitigen. c) die vorhandene Fuge am Versatz der Balkonaußenkanten im Haus 5, Wohnung 05.03.01 zu schließen (10.061, Seite 31). d) an der südlichen Terrasse der Wohnung Haus 3, Wohnung H03.04.02 im Brüstungsbereich die Fugenabdichtung vorzunehmen (10.048, Seite 20). e) am Versatz der Balkonaußenanten der Kronenverwahrung an den Südbalkonen (10.062, Seite 27), insbesondere in Wohnung 05.04.02 (10.066, Seite 28) die offene Fuge zur Vermeidung der Hinterläufigkeit zu verschließen. 5.) a) die von ihr unzureichend nachgebesserten Fugen der Gesimse an allen Häusern auszubessern und zu schließen (10.000, Seite 130) und jeweils den Schalregenschutz herzustellen (10.083, 10.088, 10.170, 10.301, Seite 135-138) so z. B. im Bereich Dachterrasse Haus 4, Wohnung 4.04.02 und Haus 3, Wohnung 03.04.02, Loggia Haus 5, Wohnung 05.02.02. b) Die unzureichend nachgebesserten Wandanschlüsse im Bereich der Kronenverwahrung herzustellen, so dass die Hinterläufigkeit der Abdeckung ausgeschlossen ist (10.063, Seite 131). d) die Beklagte im Haus 4, 5. OG an dem Attikasims der Dachterrasse ein Wasserabweiser herzustellen und die Ablaufspuren zu beseitigen (10.090, Seite 2). e) in Haus 4, 2. OG (Wohnung H04.02.01) an der Geländebefestigung bei der südlichen Terrasse diese (Kronenverwahrung) neu zu vernieten (10.080, Seite 24). f) im Haus 5, 4. OG (H05.04.02) im Bereich der Attika der Dachterrasse die offenen und unzureichend nachgebesserte Gesimsfugen am Wandanschluss zu schließen und abzudichten (10.068, Seite 132). g) die Attika an der Fassade bei Haus 5 im 5. OG den unzureichend nachgebesserten Wandanschluss dauerhaft abzudichten. (10.072, Seite 133). h) im Bereich des Haus 4, 2. OG (Wohnung H04.02.01) im Bereich des Gesims die von ihr unzureichend nachgebesserten Stoßfugen zu schließen (10.082, Seite 134). 6.) a) an der Innenseite der Attika der Dachterrassen und Balkonen der Häuser Wohnung Haus 1, 4. OG (H01.04.01, südlicher Balkon) (10.095, Seite 33) vorhandenen Ablaufsperre und deren Ursache zu beseitigen sowie an der Loggia Haus 2 (H02.02.01) (10.300, Seite 53), vorhandenen Korrosionsfleck und Ablaufsperre zu beseitigen. 7.) a) die Balkonentwässerung des südlichen Balkons Haus 5, 4. OG (H05.04.02) zu vergrößern, so dass der Balkon ordnungsgemäß entwässert wird (10.122, Seite 40) und der Rohrdurchmesser nicht durch die Leitung hineinregende Abdichtung beeinträchtigt wird. b) das Gefälle der Entwässerung des südlichen Balkons der Wohnung in Haus 5, 2. OG (H05.02.01) auszubilden, damit der Balkon ordnungsgemäß entwässert wird (10.308, Seite 41); c) die Dichtigkeit der Leitung im Bereich der Wandeinführung des Entwässerungsrohrs der Balkonentwässerung der Wohnung im 3. OG oberhalb der Wohnung im Haus 4, 2. OG (H04.02.01) herzustellen, um die Ablaufspuren zu beseitigen (10.079, Seite 42); d) die Dichtigkeit der Wandeinführung des Entwässerungsrohres der Balkonentwässerung des 3. OG an der Stütze oberhalb der Wohnung Haus 3, (H03.01.02, Wohnung …) herzustellen (10.126, Seite 47); f) die Undichtigkeit der Entwässerung an der südlichen Loggia Haus 3 (Wohnung H03.03.01) herzustellen und den Putz zu erneuern (10.006, Seite 44); g) den Rohrbogen am westlichen Rohranschluss im Haus 5 (Wohnung H05.03.01) durch Einbau der Entwässerung abzudichten (10.064, Seit 43). 8.) im Haus 1, 4. OG (Wohnung H01.04.01) am südlichen Balkon die Putzabplatzungen an der Decke sowie in Haus 3, 1. OG (Wohnung H03.01.02) Südbalkondecke zu beseitigen und in Stand zu setzen (10.125. Seite 78 und 10.096, Seite 77). 9.) die in den Kellern der Wohneigentumsanlage … vorhandenen Bodenrisse zu beseitigen: a) im Haus 5 Untergeschoss im Bereich Schleuse zum Übergang zur Tiefgarage (10.075, Seite 90). b) im Haus 1 im Untergeschoss an der Tür zum Treppenhaus (10.147, Seite 91). c) im Haus 2 im Untergeschoss am Übergang von der Schleuse zur Tiefgarage und an der Tür zum Treppenhaus (10.294, Seite 92 und 10.156, Seite 93). d) im Haus 3 Untergeschoss im Flur links an der Tür, im Flur rechts und im Fahrradkeller an der Tür zum Treppenhaus (10.161, Seite 94; 10.167, Seite 95 und 10.168, Seite 96). 10.) die in der Tiefgarage der Wohneigentumsanlage …, vorhandenen Risse zu beseitigen: a) am Stellplatz 01 an der Voute der Stütze (10.103, Seite 97) b) an der Gebäudedehnfuge (Querfuge) auf beiden Längsseiten im Sockelbereich des Stellplätze 04/05 (10.101, Seite 98). c) in der Decke vor dem Stellplatz 83 (00.360, Seite 100). d) in der Schutzbeschichtung des Betons in der Tiefgarage (10.053, S. 101). e) an der nördlichen Wandfuge zwischen den Parkplätzen 5 und 6 in Richtung Wandfuge zwischen Parkplatz 4 und 5 (00.368, Seite 103). f) im Bereich der Bodendehnfuge die horizontale Fuge zwischen Bodenfuge und Wandfuge in ca. 3m Entfernung nachzubessern (00.367, Seite 102). 11.) die in der Tiefgarage der Wohnungseigentümergemeinschaft …, eingebauten Schrauben des Dehnfugenprofils fertigzustellen und die fehlende Verschraubung (ca. 48 Stück) zu ergänzen (10.100, Seite 99). 12.) die in den jeweiligen Treppenhäusern der Wohnhäuser … vorhandenen Risse zu beseitigen und die Treppenhäuser in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. a) den senkrechten Riss im Haus 1 im Untergeschoss an der Südwand sowie den horizontalen Wandriss im 1. OG an der straßenseitigen Stirnwand (10.144, Seite 104 und 10.142, Seite 110). b) die parallel zur Wand des Haus 1 ca. 2cm neben dem Wandanschluss verlaufenden Putzrisse an der Treppenunterschicht (Lauf 1.-2.OG) (10.143, Seite 115). c) die im Haus 2 im 2. und im 3. OG an der Treppenunterschicht ca. 2 cm neben dem Wandanschluss parallel zur Wand verlaufenden Risse (Lauf 2.-3.OG und 3. bis 4. OG (10.140, Seite 114 und 10.139, S. 107). d) im Haus 2, 5. OG auf der Höhe der Geschossdecke des 4. OG an der Treppenaußenwand oberhalb der Treppe vorhandenen Faltenwürfe an der Wand (10.138, Seite 111). e) die im Haus 2 im Erdgeschoss und 1. OG des Treppenhauses (wangenseitig hin zum Treppenauge) am Treppenantritt (10.150, Seite 113 und 10.141, Seite 112). f) den im Haus 3 im 4. OG an der Treppenunterschicht ca. 2 cm neben dem Wandanschluss parallel zum wandlaufenden Riss (4.-5. OG) (10-158, Seite 116). g) die im Haus 4 im Treppenauge und an der Wange des Treppenlaufs (Auflagerbereich) (10-104, Seite 109) h) Im Haus 3 an der Außenwand im Bereich des 5. OG auf Höhe der Geschossdecke im Bereich des Deckenausschnittes des Treppenhauses (10.157, Seite 105) i) Am Haus 3, 1. OG im Bereich Treppenhaus an der Decke im straßenseitigen Bereich des Treppenauges (10.159, Seite 106) k) Im Haus 2 sind die Fliesen an der Wand zum Keller zu erneuern (10.007, Seite 51). 13.) die in den Treppenhäusern sämtlicher Häuser ab den Bodenflächen und die Treppenläufe abschließenden Sockel zu entfernen und neu zu verlegen (10.031, Seite 117 und 10.056, Seite 118). 14.) den Sichtschutz zu den jeweiligen Nachbarwohnungen neu zu verwahren und die Abdichtung herzustellen und den Nachweis einer hinreichenden Dämmung und Abdichtung vorzulegen, insbesondere bei der Wohnung H02.03.01 am südlichen Balkon (00.015, Seite 16; 10.037, Seite 17 und 00.097, Seite 18). 15.) a) die Undichtigkeit an der abgekofferten Rohreinführung der Lüftungszentrale von Haus 1 Untergeschoss sowie die Ablaufspuren zu beseitigen (10.149, Seite 55). b) im Untergeschoss an der Deckenplatte des Hausmeisterraumes in Haus 3 Hausmeisterraum die Undichtigkeit und den Wasserfleck zu beseitigen (10.169, Seite 56). c) im Haus 3 UG, im Elektrozählerraum und im Elektroraum die Undichtigkeiten an den Fensteranschlüssen im Lichtschacht sowie die Fenster im Untergeschoss (Elektrozählerraum/Haus 2) zu beseitigen (10.153, Seite 126). d) das Fenster im Haus 3 UG, Flur rechts abzudichten und die Wasserstockflecken zu beseitigen (10.166, Seite 120). e) im Haus 3 im Bereich Treppenhaus die Undichtigkeit zu beseitigen, die wahrscheinlich vom Aufzugsbetriebsraum verursacht wird (10.051, Seite 121). f) im Haus 5 Untergeschoss im Bereich Flur die Undichtigkeit am Fenstersturz und oberhalb des Fensters an der Kabeldurchführung und diverser Spuren und deren Ursache für die Undichtigkeit zu beseitigen (10.076, Seite 122). g) im Haus 4 Untergeschoss die Undichtigkeit des Flurfensters am Fenstersturz und unterhalb der Fensterbank sowie die Verfärbungen zu beseitigen (10.105, Seite 123, 10.109, Seite 124). h) im Untergeschoss des Haus 3, Flur links um das Fenster herum sowie unterhalb der Fensterbank die Verfärbungen (Wasser-/Stockflecken) und deren Ursache zu beseitigen (10.163, Seite 128, 10.121, Seite 125). i) die Abdichtung in der Wohnung H03.04.02 (…) Masterbad (Dusche) vorzunehmen und die Ablaufspuren zu beseitigen (10.189, Seite 58). 16.) das Scharnier der Kellertür des zur Wohnung H03.01.02 (Wohnung …) gehörenden Kellers auszutauschen (10.181, Seite 57). 17.) an der Wand des Müllstellplatzes die Tropfkante an der Rollschicht (innen und außen) herzustellen und soweit Putzschäden vorhanden, diese auszubessern (00.384, Seite 60). 18.) a) den Riss im Putz der Wohnung H03.04.02 in der Brüstung zur Wohnung in Haus 2 zu beseitigen (10.296, Seite 61). b) am Haus 4, 4. OG (H04.04.02) am nördlichen Fassadenanschluss der Attika an der Dachterrasse vorhandenen senkrechten Riss zu beseitigen, damit die Abdichtung nicht hinterlaufen werden kann (10.084, Seite 66). c) am Haus 2 den an der Nordwestseite am Übergang zu den Balkonen und der Dachterrassenbrüstung vorhandenen senkrechten Putzrisse zu beseitigen (10.099, Seite 69). e) am Haus 4, 4. OG an der Dachterrasse der Wohnung 04.04.02 den unterhalb der Gesimsabdeckung vorhandenen horizontalen Riss im Putz zu beseitigen (10.085, Seite 71). f) im Haus 5, 3. OG (H05.03.01) den Putz am Deckenanschluss der westlichen Balkonseitenwand auszubessern (10.060, Seite 72). g) im Haus 1, Erdgeschoss (H01.00.02) im Bereich der südlichen Terrasse (südöstliche und nordwestliche Ecke) die über die gesamte Terrassenhöhe vorhandenen Risse zu beseitigen (10.123, Seite 73). 20.) im Keller zu der Wohnung H02.02.01 die Wandabdichtung der Rohreinführung abzudichten und die Feuchteschäden an der Wand zu beseitigen (10.044, Seite 63). 21.) die Rinnen vor den Fenstern der Wohnung Haus 5 (H05.05.01) am südlichen Balkon und am Fenster nach Süden aufzutrennen (00.319, Seite 64), so dass diese zu Reinigungszwecken abgenommen werden können. 22.) a) sämtliche Fensterbänke auszutauschen und die fehlenden Wasserabweiser der Attika herzustellen sowie derart zu verlängern, dass diese nicht vor den Leibungen enden sowie die Putzschäden zu beseitigen. (00.004, S. 140; 10.089, S. 74; 10.311, S. 79; 10.040, S. 80; 10.042, S. 75) b) die Nut an den beiden kürzeren Seiten der Außenfensterbänke des Hauses 1, 2. OG herzustellen (00.002, Seite 76). 23.) im Haus 3 die Wohnungseingangstür zur Wohnung H03.02.03 (…) die Lackschäden an der Türzarge zu beseitigen und die Fugenversiegelung vorzunehmen (10.176, Seite 108). 24.) im Haus 2 Untergeschoss im Bereich des Flurs die Wasserstockflecken um das Fenster herum sowie die Ursache hierfür zu beseitigen (10.154, Seite 127). 26.) das Gelände so zu verändern, dass eine dem Brandschutz genügende Feuerwehrzufahrt vom öffentlichen Straßenraum gegeben ist (10.003, Seite 49). 27.) In Wohnung H01.05.01 (…) ist die seitliche Führungsschiene der Rollläden an dem Terrassenfenster instand zu setzen (10.180, Seite 50) und die Stopper zu ergänzen. 28.) Die Beklagte wird verurteilt, in Wohnung H01.04.01 die Risse in den Beklagten Innenwänden des Arbeitszimmers zu beseitigen (10.055, Seite 52). 29.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vollständige Bestands- und Revisionspläne für die Bereiche Lüftung, Sanitär, Abwasser, Elektrik und CO-Anlage zu übergeben (10.258, S. 59 und 00.627, S. 257). 30.) Die Beklagte wird verurteilt, die Geländer aller Balkone und Loggien zu verändern, damit diese nicht mehr laut knacken (10.128, S. 54). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, nicht hinreichend bestimmt und unbegründet. Die Klägerin habe es versäumt, den notwendigen Vortrag zu Gegenstand und Grund der Klage zu erbringen, sie sei nicht aktivlegitimiert hinsichtlich des betroffenen Sondereigentums und das als Anlage K 137 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung sei nicht unterzeichnet sowie der darin enthaltene Beschluss der Eigentümerversammlung über die einzuleitenden rechtlichen Schritte sei nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte meint weiter, jedenfalls sei die Gewährleistungsfrist abgelaufen, weil die Klage erst am 14.01.2019 und damit nicht „demnächst“ zugestellt worden sei.