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Beschluss

5/04 Qs 2/22

LG Frankfurt 4 . Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0322.5.04QS2.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2022 (Az. 3200 Js 209458/21 - 931 Gs) wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2022 (Az. 3200 Js 209458/21 - 931 Gs) wird verworfen. I. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen den Beschuldigten seit dem 2. März 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs in mehreren Fällen (Bl. … d.A.). Die Akte besteht derzeit aus einem Band Leitakte, vier Stehordnern mit insgesamt 62 Fallakten (Fallakten 1 - 62), einer als (weitere) Fallakte 1 bezeichneten Beiakte und einem Sonderheft „Kontounterlagen“. Inhalt der Leitakte sind, neben dem einleitenden Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 26. Februar 2021 zu zehn Fällen des Überweisungsbetrugs (Bl. ... d.A.), einem Vermerk der Polizei vom 7. Juli 2021 zu zehn weiteren Fällen (Bl. … d.A.) und einer Kontoverdichtung (Bl. … d.A.), im Wesentlichen Verfügungen und Korrespondenzschreiben zu Verfahrensübernahmen und -verbindungen. Ein aktueller Ermittlungsbericht ist nicht vorhanden. Unter dem 18. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Durchsuchung der Person sowie der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten, da „nach den bisherigen Ermittlungen wegen des Verdachts des Überweisungsbetruges (vgl. insbes. Bl. 1-6, 20-22, 39-41, 52 d.A.) […] zu vermuten [sei], dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen“ werde (Bl. … d.A.). Am 30. November 2021 verfügte das Amtsgerichts die Rücksendung der Akte an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Darlegung, wer wann wo welche genaue strafbare Handlung begangen habe und woraus sich dies ergebe, da nach der Hinzuverbindung mehrerer Verfahren unklar sei, welche Tatvorwürfe Gegenstand des Verfahrens seien (Bl. … d.A.). Unter Verweis darauf, dass „- unschwer zu erkennen - alles, was in den Fallakten (Bde. I - IV), Fächer 1 - 56 separiert ist“ Gegenstand des Verfahrens sei, sandte die Staatsanwaltschaft die Akte an das Amtsgericht zurück (Bl. … d.A.). Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 wies das Amtsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Durchsuchung zurück (Bl. ... d.A.). Zur Begründung führte es aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme in dem Antrag nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt seien. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 24. Januar 2022 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts an einer Überspannung der Anforderungen für die Begründung des Durchsuchungsantrages leide (Bl. ... d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. … d.A.). II. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung davon abgesehen, die Durchsuchung der Person sowie der Wohn-, Neben- und Geschäftsräume des Beschuldigten anzuordnen. Es fehlt an einem hinreichend begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft. 1. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen Durchsuchungen - sofern nicht Gefahr im Verzug ist - nur durch den Richter angeordnet werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eine solche Maßnahme für erforderlich, hat sie nach § 105 Abs. 1 StPO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Ermittlungsrichter zu stellen, der sodann nach § 162 Abs. 2 StPO zu prüfen hat, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. Mit dieser Verfahrensweise wird zum einen dem gebotenen Schutz der Grundrechte des Betroffenen Rechnung getragen, indem die Entscheidung über die Anordnung dieser Maßnahme durch den Richtervorbehalt eine zusätzliche Sicherung erhält. Zum anderen findet in ihr die funktionale Aufgabenzuschreibung im Ermittlungsverfahren Ausdruck, nach der dessen Durchführung und Gestaltung dem alleinigen Kompetenzbereich der Staatsanwaltschaft als der „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ zufällt (vgl. BeckOK StPO/von Häfen, 42. Edition, Stand: 01.01.2022, § 162 Rn. 1), während dem Richter in diesem Verfahrensstadium allein die Funktion zukommt, bei grundrechtsrelevanten Eingriffen als unabhängige und neutrale Instanz präventiven Rechtsschutz zu Gunsten des Betroffenen zu leisten, indem er die von der Staatsanwaltschaft begehrte Maßnahme durch eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen kontrolliert und gegebenenfalls begrenzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 – 2 BvR 2043/03, NJW 2004, 3171; vom 5. Juli 2016 – 2 BvR 1710/15, juris Rn. 11 ff.; LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 162 Rn. 1 f. mwN). Diese Aufgabenzuweisung bedingt, dass der (kontrollierende) Richter lediglich auf initiativen Antrag der (ermittlungsgestaltenden) Staatsanwaltschaft hin tätig wird und insoweit auch grundsätzlich an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden ist (vgl. LR/Erb, StPO, 27, Aufl., § 162 Rn. 30, 35 mwN). Dies zugrunde legend gilt für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO und - damit korrespondierend - den darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft das Folgende: a) Entsprechend ihrem Zweck, präventiven Grundrechtsschutz zugunsten des Betroffenen zu gewährleisten, muss die - an keine Form gebundene (s. LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 105 Rn. 33) - richterliche Anordnung der Durchsuchung den Eingriff nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend genau umgrenzen, damit er messbar und kontrollierbar bleibt; zudem muss sie den Akt der eigenverantwortlichen richterlichen Prüfung erkennen lassen. Um der Begrenzungsfunktion zu genügen, müssen der Tatvorwurf (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht), der Beschuldigte, der Durchsuchungszweck (bei der Ermittlungsdurchsuchung die zu suchenden Beweismittel), das Durchsuchungsobjekt und gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit sowie die Vollzugsmodalitäten abgesteckt werden (s. LR/Tsambikakis, StPO, § 105 Rn. 45 f. mwN) Demgemäß ist die Straftat, zu deren Aufklärung die Durchsuchung beitragen soll, wenn auch nur kurz, doch so genau zu umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls auf Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist. Es muss ein Verhalten bezeichnet werden, das - wenn es wirklich begangen worden sein sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Zwar braucht die Schilderung nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils, jedoch müssen die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, berücksichtigt werden (zum Ganzen LR/Tsambikakis, StPO, § 105 Rn. 45 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, NJW 2004, 3171; vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443 Rn. 16, jeweils mwN). Dabei steigen die - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin hohen - Anforderungen an die Umschreibung des Tatvorwurfs mit zunehmender Dauer des Ermittlungsverfahrens an. Während es zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens - insbesondere in Wirtschaftsverfahren zu einem ganz frühen Zeitpunkt, zu dem die genauen Handlungen und Umstände noch nicht bekannt sind - noch genügen kann, die Taten unter zusammenfassenden, kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar zu machen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, juris Rn. 25), steigen mit zunehmender Dynamik des Ermittlungsverfahrens die Anforderungen an, und die Tatvorwürfe sind so genau zu beschreiben wie es der aktuelle Ermittlungsstand eröffnet (vgl. LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 105 Rn. 47 f. mwN). Daneben sind im Durchsuchungsbeschluss die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, wobei allgemeine formelhafte Wendungen wie der pauschale Verweis auf das „bisherige Ermittlungsergebnis“ nicht ausreichen. Erforderlich ist die Darlegung jedenfalls der wesentlichen Verdachtsmomente, da nur hierdurch dem Betroffenen eine sachgerechte und umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses ermöglicht wird (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, NStZ-RR 2009, 143, 143 mwN). Und schließlich sind auch die Beweismittel möglichst konkret zu bezeichnen, um zu verhindern, dass sich die Durchsuchung auf Gegenstände erstreckt, die nicht vom Beschluss erfasst werden. Denn die Durchsuchung dient nicht einer allgemeinen Ausforschung, sondern es handelt sich bei ihr um eine gezielte Ermittlungsmaßnahme, durch die bestimmte Beweismittel für das Verfahren gesichert werden sollen. Zwischen dem Tatvorwurf und den zu bezeichnenden Beweismittel besteht insoweit eine Wechselwirkung (vgl. LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 105 Rn. 52 mwN). b) Anknüpfend an die Vorgaben für die richterliche Durchsuchungsanordnung gilt für den darauf gerichteten - ebenfalls keinem bestimmten Formerfordernis unterliegenden (s. LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 105 Rn. 32) - Antrag der Staatsanwaltschaft, dass dieser so gefasst sein muss, dass er dem Ermittlungsrichter diejenigen Informationen aus dem Akteninhalt vermittelt, die der Richter zur sachgemäßen Erledigung des Antrags benötigt. Zudem sind dem Richter regelmäßig die die jeweilige Tat betreffenden Akten oder vollständige Kopien davon vorzulegen. Wird davon abgesehen, so müssen die dem Antrag beizufügenden Informationen lückenlos und detailliert sein, vor allem dürfen keine Tatsachen vorenthalten werden, denen der Richter auch nur möglicherweise entlastende Wirkung beimessen könnte (zum Ganzen LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 162 Rn. 18 f.; MüKoStPO/Kölbel, § 162 Rn. 12, jeweils mwN). Etwaige Vorgaben dazu, wie die Staatsanwaltschaft dies zu bewirken hat, namentlich insbesondere auf welche Weise und in welchem Umfang sie den Antrag zu formulieren hat, sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie lassen sich aber bei sachgerechter Betrachtung aus der aufgezeigten gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Staatsanwaltschaft und den Richter im Ermittlungsverfahren (§§ 160, 162 StPO) ableiten. Danach wird auf der einen Seite zwar nicht verlangt werden können, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag in Form eines vollständigen Beschlussentwurfs unterbreitet, denn diese Form ist gerade Ausdruck der notwendigen eigenverantwortlichen Prüfung des hierzu berufenen Richters (vgl. LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 162 Rn. 19 mwN). Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens, dass an ihren Antrag im Wesentlichen die gleichen Anforderungen zu stellen sind, die für die richterliche Anordnung gelten (vgl. hierzu auch BeckOK StPO/Hegmann, 42. Edition, Stand: 01.01.2022, § 105 Rn. 12; SSW-StPO/Ziegler, 3. Aufl., § 162 Rn. 11; LG Duisburg, Beschluss vom 12. März 2014 – 34 Qs-146 Js 142/13-12/14, BeckRS 2014, 17402). Auf Grund ihrer exponierten Stellung im Ermittlungsverfahren kommt der Staatsanwaltschaft die alleinige Kompetenz zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit von bestimmten Ermittlungsmaßnahmen nach deren Art, Zeitpunkt und Umfang zu. Die Staatsanwaltschaft ist in diesem Verfahrensstadium die treibende Kraft, allein von ihrem Verfolgungswillen hängt dessen Ausgestaltung ab. Aus diesem Grund muss sie ihren Verfolgungswillen klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, wenn ausnahmsweise die Entscheidung über von ihr für zweckmäßig erachtete Maßnahmen durch Dritte zu treffen sind, namentlich wenn sie zur Aufklärung von Taten Zwangsmaßnahmen erstrebt, die der vorbeugenden richterlichen Kontrolle unterliegen. Bestandteil der in diesen Fällen gebotenen Dokumentation des Verfolgungswillens ist notwendigerweise, dass in dem Antrag die Straftat, zu deren Aufklärung die begehrte Durchsuchung angeordnet werden soll, wenn auch kurz so doch zumindest so genau, wie es nach dem Stand der Ermittlungen ohne Gefährdung des Strafverfolgungszwecks möglich ist, beschrieben wird. Daneben sind die wesentlichen verdachtsbegründenden Umstände aufzuführen und die aufzufindenden Beweismittel in Wechselwirkung zu der aufzuklärenden Tat möglichst konkret zu benennen. Es muss deutlich werden, auf Grund welchen Sachverhalts die Staatsanwaltschaft welche Maßnahme zu welchem Zweck begehrt. Nur so wird schließlich auch der Richter in die Lage versetzt, die ihm in diesem Verfahrensstadium zugewiesene Aufgabe der rechtlichen Kontrolle zu erfüllen. Weist der Antrag hingegen Unklarheiten auf oder fehlt es ihm an der erforderlichen Konkretisierung, birgt dies die Gefahr, dass das Handeln des Richters nicht mehr auf die Prüfung des Begehrens der Staatsanwaltschaft beschränkt bleibt, sondern der Richter darüberhinausgehend ihm von Gesetzes wegen gerade nicht zugewiesene Ermittlungsgestaltung übernimmt. Dies hätte gegebenenfalls jedoch zur Folge, dass der Richter den Gegenstand, zu dessen Kontrolle er berufen ist, überhaupt erst selbst bilden würde und eine Kontrolle damit faktisch nicht stattfände. 2. Den aufgezeigten Anforderungen wird der Antrag der Staatsanwaltschaft - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in der Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Bl. … d.A.), der Beschwerdebegründung vom 24. Januar 2022 (Bl. ... d.A.) und der Verfügung vom 31. Januar 2022 nebst Beschlussentwurf - nicht gerecht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darlegung der Taten, zu deren Aufklärung die beantragte Durchsuchung dienen soll. Im ursprünglichen Antrag vom 18. November 2021 (Bl. ... d.A.) sind hierzu keine Angaben enthalten. Soweit in dem Vermerk der Verfügung vom 7. Dezember 2021 ausgeführt wird, dass Verfahrensgegenstand „alles, was in den Fallakten (Bde. I - IV), Fächer 1-56 separiert ist“ sei (Bl. … d.A.), stellt auch dies keine ausreichende Beschreibung der Taten dar. Der Verweis auf die Akten ohne jedweden eigenen Sachvortrag vermag die erforderliche Sachverhaltsschilderung grundsätzlich allenfalls zu ergänzen, nicht aber sie gänzlich zu ersetzen. Andernfalls wäre der Ermittlungsrichter gehalten, die tatsächliche Grundlage des Begehrens, über dessen Rechtmäßigkeit er zu befinden hat, selbst zu bilden. Dies gilt hier mit Blick darauf, dass die Leitakte keinen vollständigen aktuellen Ermittlungsbericht enthält und die Fallakten teilweise lediglich aus einem Strafanzeigeformular bestehen, in besonderem Maße. Und schließlich enthält auch die Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2022 nebst beigefügtem Beschlussentwurf keinen ausreichenden Vortrag zu den tatsächlichen Umständen des Verfahrens. Insbesondere werden in dem Beschlussentwurf lediglich Rahmendaten von „mindestens 56 gleichartigen Fällen“ aufgeführt. Diese Art der Aufführung ist gemessen am Stand der Ermittlungen aber nicht ausreichend, da sich die Ermittlungen gerade nicht in einem frühen Stadium befinden, in dem eine weitere Konkretisierung noch nicht möglich ist, sondern im Gegenteil das Verfahren bereits seit einem Jahr geführt wird und umfangreiches Aktenmaterial vorliegt. Zudem wirft der Verweis auf „mindestens 56 gleichartige Fälle“ mit Blick auf den (für den Ermittlungsrichter bindenden) Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft insofern Unklarheiten auf, als allein in den vier Stehordnern mittlerweile 62 Fallakten enthalten sind und daneben noch ein gesonderter Band mit einer weiteren „Fallakte 1“ existiert. Sofern dies in Verbindung mit dem Vermerk in der Verfügung vom 7. Dezember 2021 so zu verstehen sein soll, dass Gegenstand der Durchsuchungsanordnung etwaige Taten aus den Fächern 1 - 56 der Fallaktenordner sein sollen, würde dies - unter Berücksichtigung der begrenzenden Wechselwirkung zwischen Tat und Beweismittel - dazu führen, dass etwaige Beweismittel zu den Taten in den Fallakten 57 - 62 und dem Fall aus der gesonderten „Fallakte 1“ nicht von der begehrten Durchsuchungsanordnung umfasst und mithin von dieser Ermittlungsmaßnahme ausgenommen wären. Überdies sind in dem Antrag sowie dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zu den wesentlichen verdachtsbegründenden Umständen vorhanden. Der pauschale Verweis auf die „bisherigen Ermittlungen“ genügt hierzu nicht.