Urteil
2-04 O 84/17
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2017:1222.2.04O84.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 71 I GVG sachlich und gem. § 22 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung gem. §§ 675, 611, 280 I BGB. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 675, 611, 280 I BGB sind das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat, eines Schadens und der Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht über die Tragweite eines Abfindungsvergleichs aufgeklärt worden sei, im Rahmen der Klage vor dem Landgericht Rostock ein zu geringer Schmerzensgeldbetrag eingeklagt worden sei und der Haushaltsführungsschaden nicht in richtiger Höhe in den Vergleich einkalkuliert worden sei. Die Klägerin trifft als diejenige, die eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, die Darlegungs- und Beweislast. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGHZ NJW 1994, 3295). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt auch, wenn der Mandant den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Ablehnung eines Vergleichs in Anspruch nimmt (BGH NJW 2016, 3430). Grundsätzlich hat der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, neben der Pflichtverletzung, dem Schaden und dem Ursachenzusammenhang auch den Zurechnungszusammenhang darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2005, 3071, 3073). Hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung einer nicht erfolgten Aufklärung über die Tragweite eines Abfindungsvergleichs war ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. §§ 195, 199 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 02.09.2013 die von der Beklagten zu 1) unterzeichnete Abfindungserklärung und das Schreiben von ….., in denen die rechtlichen Folgen eines Abfindungsvergleichs aufgenommen wurden. Gem. § 199 I BGB begann die nach § 195 BGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2013 und endete am 31.12.2016. Klageerhebung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 08.03.2017, der am 20.03.2017 bei Gericht einging. Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung behauptet, die sich aus einem zu gering bezifferten Schmerzensgeldantrag im Rahmen der Klage vor dem Landgericht Rostock ergebe, fehlt es an der Ursächlichkeit der Beratung durch die Beklagten für einen möglichen Schaden bei der Klägerin, sollte diese der Auffassung sein, im Falle eines höher bezifferten Schmerzensgeldantrags hätte die Versicherung sich auf einen für die Klägerin vorteilhafteren Vergleich eingelassen. Die Klägerin hat weder dargelegt noch Beweis dafür angeboten, dass die Versicherung bereit gewesen wäre, einen höheren Betrag als den tatsächlich gezahlten im Rahmen eines Vergleichs anzubieten. Da die Beklagten im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 18.10.2011 einen Mindestbetrag in Höhe von 50.000,00 € einklagten und die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellten, bestehen zudem keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten. Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten behauptet, indem diese einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin nicht in ausreichender Höhe in den Vergleich einkalkuliert hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Versicherer zum Abschluss eines für die Klägerin vorteilhafteren Vergleichs bereit gewesen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte im Falle eines Nichtabschlusses des Abfindungsvergleichs im Verfahren vor dem LG Rostock obsiegt, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, inwiefern ihr ein Schaden durch eine behauptete Fehlberatung der Beklagten entstanden ist. Da die Versicherung des ... diesem den Versicherungsschutz entzogen hatte und eine Vielzahl von Gläubigern Ansprüche gegen ihn geltend machten, hatte die Klägerin substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass ein klagestattgebendes Urteil erfolgreich hätte vollstreckt werden können. II. Mangels Obsiegens im Rahmen der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Auch der Feststellungsantrag war abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 I 1 ZPO und § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Verletzung anwaltlicher Pflichten. Die Klägerin erlitt im Jahre 2003 unverschuldet einen Verkehrsunfall, durch den sie Gesundheitsschäden davontrug. Sie stellte sich erstmalig am 23.03.2010 auf Grund weiterhin andauernder Beschwerden aus dem Unfall in der Praxis des Herrn … vor. Zu diesem Zeitpunkt litt sie bereits an einem chronofizierten Schmerzsyndrom nach einer schweren Schleuderverletzung der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Jahre 2003. Am 21.06.2010 erfolgte ein operativer Eingriff bei der Klägerin durch … . Am 05.06.2017 beauftrage die Klägerin per Vollmacht die Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen gegenüber .... Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Rostock (Az. 10 O 1063/11) und beantragte, vertreten durch die Beklagten, … zu verurteilen, an Sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € und Schadensersatz in Höhe von 16.896,00 € zu zahlen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu ersetzen und festzustellen, dass … zum Ersatz sämtlicher zukünftiger Schäden aus der fehlerhaften Behandlung verpflichtet sei. Am 23.08.2013 führte die Beklagte zu 1) mit Vertretern des Haftpflichtversicherers des ... ein Regulierungsgespräch, das mit einem Gesamtabfindungsvergleich über 125.000,00€ bei vollständiger Kostenübernahme durch den Versicherer endete. Am selben Tag fand ein Telefongespräch zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin statt, in dem Letztere vom Inhalt und Ausgang des Telefongesprächs informiert wurde. Am 02.09.2013 unterzeichnete die Beklagte zu 1) die Abfindungserklärung für die Klägerin. Das Landgericht Rostock stellte den Vergleichsschluss mit Beschluss gem. § 278 VI ZPO fest. Die Abfindungserklärung und das Schreiben des Haftpflichtversicherers, in dem die rechtlichen Folgen eines Abfindungsvergleichs erklärt wurden, erhielt die Klägerin kurz nach der Unterzeichnung der Abfindungserklärung. Der Haftpflichtversicherer des ... versagte diesem den Versicherungsschutz. Die Klägerin behauptet, sie sei durch die Beklagten nicht richtig über der Tragweite eines Abfindungsvergleichs aufgeklärt worden. Bei richtiger Aufklärung hätte sie einem Vergleich in dieser Form nicht zugestimmt. Auch seien der Schmerzensgeldantrag im Rahmen der Klage vor dem Landgericht Rostock und der Haushaltsführungsschaden zu gering beziffert gewesen. Sie habe erst durch Rechtsanwalt ... im Jahr 2014 erfahren, dass ein zu geringer Betrag erstritten worden sei. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 287.854,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – die Beklagte zu 1) seit dem 13.12.2015, der Beklagte zu 2) seit dem 05.11.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 8.160,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017 zu zahlen und die Klägerin in Höhe eines weiteren Betrages in Höhe von 2.314,08 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu verpflichtet sind, der Klägerin auch alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie auf der Falschberatung und Vertretung der Klägerin bei den Beklagten bei ... unter dem dort zum Az. Marscheider-Med/11/MB-kl geführten Verfahren beruhen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei in einem Telefonat vom 23.08.2013 ausführlich über die Vor- und Nachteile des Vergleichsvorschlags aufgeklärt worden. Die Klägerin habe angesichts geplanter Hausumbauten ausdrücklich eine Gesamtabgeltung in Höhe von 125.000€ gewünscht. Die titulierte Forderung im Falle eines stattgebenden Urteils hätte gegen ...s angesichts der Vielzahl seiner Gläubiger nicht vollstreckt werden können. Die Beklagten meinen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.