Urteil
2-04 O 219/19
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0925.2.04O219.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, insbesondere nicht wegen der Verletzung einer ihn schützenden Amtspflicht, Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Die gegen den Kläger von Beamten der Beklagten angeordneten Maßnahmen waren rechtmäßig, nicht amtspflichtwidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Grundrechten oder Grundfreiheiten. Zutreffend haben Beamte der Beklagten dem Kläger die Ausreise nach §§ 10 Abs. 1, 7 Abs. 1 PassG untersagt. Nach diesen Vorschriften kann einem Deutschen, die Ausreise in das Ausland untersagen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass er die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dies ist war und ist beim Kläger der Fall. Denn Gewalttätigkeiten deutscher Bürger bei Veranstaltungen im Ausland beeinträchtigen erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, so dass nach den §§ 10, 7 PassG die Ausreise einschlägig bekannter Gewalttäter zu untersagen ist, um die Begehung von Straftaten durch diese Personen im Ausland zu verhindern (BT-Drs. 14/2727, S. 5 f.; vgl. BVerwG, DÖV 1969, Seite 74). Dies gilt nicht nur bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft, sondern auch, wenn es sich um ein Fußballspiel einer deutschen Club-Mannschaft im Ausland handelt (VG Stuttgart, NJW 2006, Seite 1017). Ein hinreichender Verdacht zur Gewaltbereitschaft liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person mehrfach im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen von Fußballfans involviert bzw. angetroffen wurde. Der Kläger hat in der näheren Vergangenheit mehrfach Roheitsdelikte aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wie gefährliche Körperverletzung und Landfriedensbruch jeweils im Zusammenhang mit Fußballspielen begangen. Dabei beging er seine Straftaten als Mitglied einer Gruppe von Straftätern, was seine Gefährlichkeit durch die Zusammenrottung noch erhöht. Die Tat aus dem Jahr 2015 in… belegt, dass der Kläger auch nicht davor zurückschreckt im Ausland Straftaten anlässlich eines Fußballspiels der …zu begehen. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles war zu erwarten, dass von dem Kläger, der bereits in der Vergangenheit auch im Ausland Straftaten anlässlich Fußballspielen des Vereins …beging, die Gefahr ausgeht, dass er bei dem Spiel der… in Zypern weitere Straftaten begehe und damit dem Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zufügt. Die Anordnung war auch verhältnismäßig und die Beamte der Beklagten haben das ihnen eingeräumte Ermessen fehlerfrei bei der Anordnung der Maßnahmen angewandt. Zwar liegen zwischen der Tat vom 27.02.2016 und der Ausreiseuntersagung vom 07.11.2018 einige Monate. Auch mag sich der Kläger inzwischen nicht nur altersmäßig weiterentwickelt und an mehreren Fußballspielen beanstandungsfrei als Zuschauer teilgenommen haben. Indes belegen die zahlreichen erheblichen Straftaten, wie die mehrfachen gefährlichen Körperverletzungsdelikte, sowie die Intensivierung der vom Kläger verletzten Rechtsgüter, dass bei dem Kläger ein Aggressionspotenzial weiterhin vorhanden ist, das jederzeit, unvermittelt und grundlos ausbrechen kann. Eine verlässliche Prognose, wonach sich der Kläger dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert hat, war weder zum Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Maßnahme noch aufgrund seines Vortrages zu treffen. Im Einzelfall des Klägers ist aufgrund der Vielzahl und Schwere der Taten angemessen auch auf zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle zurückzugreifen (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 7.12.2004 – 1 S 2218/03, BeckRS 2005, 20576, beck-online), zumal der Kläger nicht einmal vorträgt, sich von seinem Fehlverhalten distanziert zu haben. Dass er an einem Antiaggressionstraining, gar erfolgreich, teilnahm, behauptet nicht einmal er. Für die Annahme gravierender charakterlicher Defizite spricht auch das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 30.05.2018. Denn das AG Mannheim verurteilte den Kläger nur wenige Monate vor der Ausreiseuntersagung zu Zuchtmittel, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn mildere Maßnahmen, wie eine weitere Ermahnung ausgereicht hätten, um auf den Kläger erzieherisch einzuwirken. Die Jugendstaatsanwaltschaft und das Jugendschöffengericht sahen bei dem Kläger zunächst sogar schädliche Neigungen, weshalb sie mit der Verhängung von Jugendstrafe rechneten und Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben bzw. das Verfahren vor dem Jugendschöffengericht eröffnete und verhandelten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre der Jugendrichter sachlich zuständig gewesen. Zwar wurde der Kläger in seiner Freizügigkeit durch die Maßnahmen beschränkt. Jedoch dauerte dieser Eingriff nur wenige Stunden an und der Kläger konnte sich innerhalb der Bundesrepublik frei bewegen. Bei Abwägung dieses Eingriffes mit dem Interesse der Beklagten, eine Schädigung ihres Ansehens im Ausland sowie weitere Straftaten des Klägers und die Verletzung anderer Menschen durch den Kläger im Ausland zu verhindern, überwiegt letzteres aus den vorgenannten Gründen deutlich. Auch die Meldeauflagen sind, aufgrund der polizeilichen Generalklausel zulässig und aus den vorgennannten Gründen verhältnismäßig (vgl. BVerwGE 129, Seite 142). Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz läge vor, weil andere „Problemfans“ nicht an der Ausreise gehindert worden seien, ist dies rechtlich belanglos, weil dadurch Beamte der Beklagten keine den Kläger schützende Amtspflicht verletzt haben. Unabhängig davon, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren, ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Einzelfall der mehrfach unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getretene und mithin polizeigewohnte Kläger durch eine Ausreiseuntersagung von nur wenigen Stunden eine Beeinträchtigung erlitten haben soll, welche die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen würde. Nicht jeder Grundrechtseingriff führt gleich zu einem Schmerzensgeld (BGH, NJW 1992, Seite 1043). Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 BPolG. Ein Anspruch nach § 51 Abs. 2 BPolG besteht nicht, weil die Maßnahmen der Beamten der Beklagten rechtmäßig erfolgten. Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 BPolG scheitert daran, weil der Kläger Störer und damit nicht Unbeteiligter war. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil seine Klage abgewiesen wurde, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Ausreiseuntersagung durch Beamte der Beklagten. Der noch junge Kläger ist im Zusammenhang mit Fußballspielen bereits mehrfach im Inland wegen Roheitsdelikten erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten: Im Januar 2015 war der Kläger im Rahmen einer Fußballbegegnung daran beteiligt mit brachialer Gewalt ein Metalltor aufzubrechen, um zum Heimblock des … zu gelangen. Das Amtsgericht Heidelberg beschloss am 24.06.2016 die Einstellung eines Verfahrens gegen den Kläger wegen gefährlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung nach § 47 JGG gegen Geldauflage. Das Amtsgericht Mannheim beschloss am 20.06.2017 die Einstellung eines Verfahrens gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung nach § 47 JGG. Das Amtsgereicht Mannheim –Jugendschöffengericht- verurteilte den Kläger im Verfahren 8 LS 630 Js 10579/16 am 30.05.2018 wegen gefährlicher Körperverletzung und verhängte die Zuchtmittel der Verwarnung sowie einer Zahlungsauflage in Höhe von 500,00 Euro. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zu Grunde: „Der Angeklagte [der Kläger] und einige seiner Mittäter gehören der Fanszene des SV … an. Nach einem Fußballspiel des SV… nahm der Angeklagte [der Kläger] in bewussten Zusammenwirken mit anderen Fans am Abend des 27.02.2016, gegen 20.24 Uhr, im Hauptbahnhof Mannheim gezielt an einer körperlichen Auseinandersetzung mit Anhängern von … teil, die sich auf dem Rückweg von einem Auswärtsspiel in Stuttgart befanden. In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans begaben sich der Angeklagte [der Kläger] und die weiteren Mittäter, zum Teil vermummt, gegen 20.24 Uhr zum Gleis 2, wo der ICE 1172 Richtung Hannover stand. Ab 20.28 Uhr schlugen und traten einige Mittäter u.a. die getrennt verfolgten…, …,… und… unter teilweiser Mitwirkung des Angeklagten [des Klägers], zusammen mit vier nicht identifizierten Beteiligten (UB 1-4), auf verschiedene dort befindliche Personen ein, wobei es ihnen gleichgültig war, ob es sich um Hannoveraner Fans handelte oder nicht. Hierbei kam es insbesondere zu folgenden Aktionen: Nachdem ein Mittäter, ev. der getrennt verfolgte…, gegen die Scheiben des Zuges geschlagen hatte, ging dieser auf den unbekannten Geschädigten UGS 2 los, schlug ihn und brachte ihn zu Boden. Sodann wurde der Geschädigte vom unbekannten Täter UB 1 zweimal getreten. Zusammen mit dem Angeklagten… [dem Kläger] stieß der o.g. Täter UGS 2 anschließend Richtung Zugtür. Der getrennt verfolgte… schlug den unbekannten Geschädigten UGS 3 ins Gesicht. Die getrennt verfolgten… und … schlugen und traten zusammen mit UB 1 auf die unbekannten Geschädigten UGS 3 und 4 ein…. schlug UGS 3 ins Gesicht und trat UGS 4 mit dem Knie. Der Angeklagte… [der Kläger] kam hinzu und schlug in Richtung von UGS 4, der zu Boden ging. Danach schlug der o.g. Täter den unbekannten Geschädigten UGS 3 ins Gesicht. Während der getrennt verfolgte… nach UGS 3 trat, warf UB 1 einen Pflasterstein in Richtung am Boden liegender Personen, ohne jedoch zu treffen. Es kam noch zu Angriffen gegen weitere Personen, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte diese billigte. Erst aufgrund Einschreitens des uniformierten Zeugen PK…, mit Androhung des Schlagstockeinsatzes ließen die Angreifer gegen 20.32 Uhr von den Opfern ab und flüchteten. Es kam zumindest zu folgenden Verletzungen, welche der Angeklagte [der Kläger] und seine Mittäter aufgrund übereinstimmenden Willens billigend in Kauf nahmen: - Ein unbekannt gebliebener Geschädigter erlitt eine stark blutende Kopfplatzwunde. - Des Weiteren geriet der ebenfalls verletzte Zeuge… zwischen die Bahnsteig kante und den Zug, wo er von Helfern geborgen werden musste, da er sich aus eigener Kraft befreien konnte.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 14 verwiesen. Auch im Ausland ist der Kläger im Zusammenhang mit einem Fußballspiel bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten: Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermahnte den Kläger am 26.10.2018 wegen eines Landfriedensbruchs vom 21.07.2015 nach § 45 Abs. 2 JGG im Zusammenhang mit einer Spielbegegnung zwischen… und… in…. Am 07.11.2018 wollte der Kläger mit dem Flug …. vom Flughafen Frankfurt am Main über London in die Republik Zypern fliegen, um sich dort am 08.11.2018 ein Fußballspiel der… gegen …anzusehen. Deshalb suchte er am 07.11.2018 gegen 06:00 Uhr die Ausreisekontrolle am Flughafen Frankfurt am Main auf. Beamte der Beklagten erließen am 07.11.2018 gegen den Kläger die folgende Ausreiseuntersagung: „Sehr geehrter Herr…, ich untersage Ihnen gemäß § 10 Abs. 1 PassG die Ausreise in folgende Staaten: Republik Zypern. Die Ausreiseuntersagung ist befristet bis zum 08.11.2018 23:59 Uhr. Der Verstoß gegen die Ausreiseuntersagung wird strafrechtlich verfolgt, außerdem können Sie in diesem Fall zu deren Durchsetzung in Gewahrsam genommen werden. Außerdem verpflichte ich Sie gemäß § 14 Abs. 1 BPolG, sich in diesem Zeitraum täglich jeweils zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr bei Polizeiposten …unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu melden. Für den Fall, dass Sie dieser Meldeauflage nicht nachkommen, wird Ihnen für jedes Nichterscheinen ein Zwangsgeld in Höhe von je 500,00 Euro angedroht. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag Ersatzzwangshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung anordnen. Begründung: Am 07.11.2018 gegen 06:00 Uhr wurden Sie bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle des Fluges ….. nach London Stansted mit Weiterflug nach Zypern (…..) am Flughafen Frankfurt am Main vorstellig. Zur Kontrolle legten sie ihren Reisepass vor. Eine Abfrage im polizeilichen Fahndungssystem ergab, dass Sie als Gewalttäter Sport ausgeschrieben sind. Als Vereinszugehörigkeit wurde dabei… angegeben. Da am Donnerstag, den 08.11.2018 um 19:55 Uhr ein Fußballspiel zwischen… und… in Limassol stattfindet, wurde Ihnen nach einer Gefahrenprognose die Ausreise untersagt. Mit den ausschreibenden Behörden, der FKB …und dem SKB… wurde Rücksprache gehalten. Nach den uns vorliegenden Informationen sind Sie im Verlauf vergangener Spielaustragungen als gewalttätig aufgetreten. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass es bei dem bevorstehenden Fußballspiel zu Wiederholungstaten im Ausland kommen könnte.“ Wegen Einzelheiten wird auf die Ausreiseuntersagung vom 07.11.2018, Anlage K3, Blatt 13 der Akte verwiesen. Der Kläger behauptet, Beamte der Beklagte haben rechtswidrige und amtspflichtwidrig ohne Tatsachengrundlage ihm seine Ausreise untersagt. Auch seien die weiteren angeordneten Maßnahmen nicht erforderlich und insgesamt unverhältnismäßig gewesen. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 4 bis 8 der Klageschrift, Blatt 3 bis 8 der Akte, sowie auf die Replikschrift, Blatt 53 ff. verwiesen. Die Ausreiseuntersagung sei ermessenfehlerhaft, zumal der Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung länger als zwölf Monate nicht in Erscheinung getreten sei. Durch die Ausreiseuntersagung sei ihm ein Schaden in Höhe von 270,85 Euro entstanden und ein Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 Euro sei angemessen. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 9 bis 10 der Klageschrift, Blatt 8 bis 9 der Akte verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen 270,85 Euro Entschädigung nebst fünf Prozent Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei in der Datei „Gewalttäter Sport“ gelistet. Der Kläger habe seine Reise, zusammen mit anderen gewaltbereiten Problemfans zu dem Fußballspiel nach Zypern verschleiern wollen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 3 der Klageerwiderung, Blatt 43 bis 44 der Akten verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.