Urteil
2-04 O 153/19
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0420.2.04O153.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer die Kläger schützenden Amtspflichtverletzung durch Beamte des Beklagten, § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Zwar obliegt dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe nach § 28 Abs. 2 SGB VIII die Amtsplicht Betreuungsplätze für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahrs zur Verfügung zu stellen. Indes habe Beamte des Beklagten diese die Kläger schützende Amtspflicht nicht verletzt. Denn Voraussetzung für eine Amtspflichtverletzung ist, dass ein Krippenplatz rechtzeitig angemeldet wird (BGH, NJW 2017, Seite 397 Rn. 19). Die Kläger haben indes bei der Beklagten keinen Antrag gestellt. Der Beklagte muss sich das Agieren der Stadt ……., einer eigenständigen kommunalrechtlichen Rechtsperson nicht zurechnen lassen, da er Pflichten an die Stadt ……. nicht delegiert hat (LG Darmstadt, Urteil vom 02.04.2019, Az.: 9 O 124/18). Der Beklagte und nicht die Stadt …….ist nach § 5 HKJGB Träger der Jugendhilfe. Sucht ein Anspruchsberechtigter die begehrte Leistung ohne Inanspruchnahme des staatlichen Systems der Jugendhilfe von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger wird ein Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mangels Anmeldung schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe nicht aktiviert. Der Träger der Jugendhilfe kann dann später nicht als „reine Zahlstelle“ in Anspruch genommen werden (VGH München, NJW 2016, Seite 1460 (1461) Rn. 22-23). Unabhängig davon würde bei anderer Auffassung einem Schadensersatzanspruch das überwiegende Mitverschulden der Kläger nach § 254 BGB entgegen. Auch bei dem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Amtspflicht nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sind die Anspruchssteller nach § 254 BGB gehalten, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten (BGH, a.a.O., Rn. 36). Von den Erziehungsberechtigten ist zumutbar abzuverlangen, dass sie den Bedarf ihres Kindes so früh wie möglich anmelden. Eine kurzfristige Mitteilung des Bedarfs lässt den Amtshaftungsanspruch entfallen, da sie ihrer Schadensersatzminderungspflicht nicht nachgekommen sind (Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 1. Auflage 2013, Teil 2, Rn. 547). Die Klage ist auch der Höhe nach nicht begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten hinsichtlich des Beitrages für die private Kindekrippe in …….. und für die Fahrtkosten zur Einrichtung besteht nicht. Denn nach § 28 Abs. 2 SGB VIII ist der Beklagte nur verpflichtet einen Krippenplatz zur Verfügung zu Stellung und kann Antragsteller auch auf das Angebot Privater verweisen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist insbesondere nicht zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung gehalten, einem Kind einen Platz in einer Einrichtung und öffentlichen Trägerschaft nachzuweisen, weil für die Nutzung dieser Einrichtung geringere Beträge erhoben werden, als in Einrichtungen privater Träger. Ein Anspruch auf Erstattung der Differenz der Beiträge besteht nicht etwa, weil bei anderen Einrichtungen die von den Eltern zu zahlenden Beiträge geringer sind (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2018, Az.: 1 U 171/16, Rn. 8 nach juris). Soweit die Kläger den Ersatz von Fahrtkosten begehren besteht auch deshalb kein Schadensersatzanspruch, da nach § 28 Abs. 2 SGB VIII kein Anspruch auf Zuteilung eines Krippenplatzes in der Heimatgemeinde besteht und die von den Klägern vorgetragene tägliche Wegstrecke zur Krippe ihres Sohnes von 3,2 km einfach, mithin 6,4 km insgesamt nicht unangemessen ist. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass seit dem 09.09.2019 eine Betreuung von 7:30 Uhr bis 16:45 Uhr, bzw. freitags bis 14:45 Uhr gewährleistet ist. Diesen Vortrag der Beklagten für die Zeit ab dem 09.09.2019 haben die Kläger nicht bestritten. Sie stellen in der Replik nur in Abrede, dass bei Antragstellung bei der Stadt …… kein Vollzeitplatz zur Verfügung gestanden habe. Da sie aber den Beklagten nicht vor Klageerhebung über ihren Bedarf informierten und der Beklagte erst mit Zustellung der Klageschrift am 20.07.2019 Kenntnis von dem Bedarf erlangte mithin einige Zeit benötigt hätte, um zu reagieren, liegt insofern keine Amtspflichtverletzung vor, da ab dem 09.09.2019, mithin wenige Wochen nach Zustellung der Klage, eine Ganztagsbetreuung gewährleistet ist. Auch der Feststellungsanspruch ist nicht begründet. Da seit dem 09.09.2019 eine Vollzeitbetreuung gewährleistet ist, ist nicht ersichtlich, weshalb den Klägern künftig Schäden drohen sollen. Die Kläger haben aus den vorgenannten Gründen auch keine Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) noch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, zumal die letzteren beiden nur dem Sohn der Kläger zustehen könnten (BGH, a.a.O., Rn. 10 bis 14). Die Kläger haben gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen, weil sie aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz haben. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen, weil die Klage abgewiesen wurde, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Kläger begehren als Gesamtgläubiger von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines nicht zur Verfügung gestellten Krippenplatz für ihren Sohn. Die Kläger sind die Eltern des am 26.09.2017 geborenen ………... Der Beklagte ist der Träger der örtlichen Jugendhilfe, § 5 Abs. 1 HKJGB, und nach § 24 Abs. 2 SGB VIII verantwortlich, allen Kindern in seiner Gemarkung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Weder vor dem 01.10.2018 noch bis zur Klageeinreichung noch seitdem beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Zuteilung eines Krippenplatzes. Die Kinderkrippe, die der Sohn der Kläger in ………. besucht, bietet seit dem 09.09.2019 eine Betreuung von montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:45 Uhr und freitags von 7:30 Uhr bis 14:45 Uhr an. Die Kläger behaupten, sie hätten bei der Stadt ………. Anfang 2018 ihren Sohn für einen Krippenplatz ab dem 01.10.2018 angemeldet. Die Beklagte habe die Vergabe an die Stadt …….. delegiert. Die Stadt ……… habe mitgeteilt, dass ein Krippenplatz im Kindergartenjahr 2018/2019 nicht zur Verfügung stehe. Die Stadt …….. habe auch außerhalb ihrer Gemarkung keine Krippenplätze den Klägern benannt. Sie hätten für ihren Sohn keine Tagesmutter finden können. Ferner hätten sie auch in …….., …….. und ……… keinen Betreuungsplatz finden können. Die Tageskrippe ihres Sohnes habe bei Antragstellung keinen Tagesbetreuungsplatz für ihren Sohn anbieten können. Ihnen sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.3267,72 Euro entstanden, weil der Beklagte zum 01.10.2018 keinen Krippenplatz zur Verfügung gestellt habe. Der Schaden setze sich zusammen aus 1.635,00 Euro Mehrkosten für eine private Tageseinrichtung, 515,20 Euro Fahrtkosten und Verdienstausfall in Höhe von 5.217,72 Euro. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 3 bis 5 der Klageschrift, Blatt 3 bis 5 der Akte verwiesen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.367,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2018 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Schäden die ihnen aus der Verweigerung der Zuteilung eines Krippenplatzes für ihren Sohn ……. zukünftig entstehen, insbesondere zusätzlichen Krippenkosten in Höhe von derzeit monatlich 217,50 Euro, zusätzliche Fahrkosten in Höhe von monatlich 73,60 Euro und die Einkommensdifferenz in Höhe von derzeit monatlich 745,36 Euro, die der Klägerin zu 1) aufgrund der Tatsache entsteht, dass sie wegen der unzureichenden Betreuung keine Vollzeittätigkeit ausüben kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Kläger bei dem Beklagten keinen Antrag auf Zuteilung eines Krippenplatzes gestellt haben. Der Beklagte habe die Zuteilung nicht auf die Stadt ……..delegiert. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger bei der Stadt …….. einen Krippenplatz beantragt haben und bei anderen Einrichtungen angefragt haben, sowie die von den Klägern behaupteten Kosten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.