Urteil
2-04 O 405/19
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0805.2.04O405.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen jeweils 1.734,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen und die Klägerinnen von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigen für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen jeweils 1.734,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen und die Klägerinnen von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigen für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung einer sie schützenden Amtspflicht durch Beamte der Beklagten, § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Sicherheitskontrolle, die eine hoheitliche Aufgabe darstellt, wurde vorliegend von einem privaten Dienstleister übernommen, der insoweit als Beliehener für die Beklagte tätig wird (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG). Beamte der Beklagten haben eine die Klägerinnen schützende Amtspflicht verletzt. Für die öffentlichen Behörden besteht allgemein die Verpflichtung, Eingriffe in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten. Diese Pflicht gebietet es den Behörden nicht nur, den Eingriff selbst von vornherein in seinem Umfang und gegebenenfalls in seiner Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, sondern es obliegt den Behörden darüber hinaus, im Rahmen des Zumutbaren das Ihrige zu tun, um dem einzelnen Betroffenen die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen oder zu erleichtern und dazu beizutragen, die nachteiligen Folgen des Eingriffs für den Betroffenen herabzumindern (BGH, NJW 1956, Seite 57). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 LuftSiG ist die Luftsicherheitsbehörde befugt, Passagiere, die den Abfertigungsbereich eines Flughafens betreten wollen, und das von ihnen mitgeführte Handgepäck zu durchsuchen. Damit soll die Befolgung des Verbots in § 11 Abs. 1 LuftSiG, gefährliche Gegenstände mitzuführen, sichergestellt werden. Dabei müssen die Maßnahmen nach § 5 LuftSiG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, § 4 LuftSiG (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 19.1.2017 – 1 U 139/15, BeckRS 2017, 102019 Rn. 12, beck-online). Die Sicherheitsbehörden haben die Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in ausreichender Zahl einzusetzen (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; LG Düsseldorf Urt. v. 15.5.2018 – 2b O 179/15, BeckRS 2018, 19384 Rn. 22, beck-online). Passagiere müssen mit einer Dauer von Check-In bis zum Ende der Kontrolle nur in angemessener Zeit rechnen. Diese Pflichten zur Vermeidung bzw. zur Herabminderung nachteiliger Folgen für die Klägerinnen hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Luftsicherheitskontrolle verletzt. Sie hat diese nicht derart organisiert, dass die Klägerinnen binnen angemessener Zeit zu der Kontrollstelle gelangten und binnen angemessener Zeit kontrolliert wurden. Aufgrund der Verletzung dieser Pflicht mussten die Kläger in der Zeit von 09:36 Uhr in der Warteschlange der Sicherheitskontrolle verbleiben und konnte deshalb um 11.50 Uhr mit ihren Reisebegleitern den geplanten Flug nicht antreten. Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Klägerinnen um 09:36 Uhr in die Schlange vor den Luftsicherheitskontrollstellen der Beklagten anstellten, die zu diesem Zeitpunkt sich über die Bordkartenkontrollstelle rückstaute. Die Zeugin … hat bekundet, sie habe zusammen mit den Klägerinnen gegen 8:45 Uhr die Koffer aufgegeben und sich dann zur Luftsicherheitskontrolle begeben. Dort sei eine lange Schlange gewesen. Diese habe sich bis zum Bistro am Flughafen gestaut. Sie haben sich dann am Ende der Schlange angestellt und noch einen Kaffee gegen 9:36 Uhr gekauft, während sie an der Schlange gewartet haben. Es habe bereits lange gedauert, um zum Scannen der Bordkarten zu gelangen sowie, um überhaupt in den Saal zur Luftsicherheitskontrolle zu gelangen. Auch seien nicht alle Kontrollstellen besetzt gewesen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie konnte sich noch an zahlreiche Details zum Rand- und Kerngeschehen sicher erinnern. Ihre Angaben werden von der Quittung des Bistros bestätigt, die in der mündlichen Verhandlung überriecht wurde. Aus dieser ergibt sich als Ausstellungszeit 09:36 Uhr. Zwar hat der Zeuge … bekundet, die Zeit für die Luftsicherheitskontrolle habe 38 Minuten gedauert. Indes hat er angegeben, er könne nur insoweit Angaben machen ab dem Zeitpunkt, nachdem die Bordkarten gescannt worden seien. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen und habe die Messung auch nicht selbst vorgenommen. Wie lange die Klägerinnen tatsächlich angestanden haben, dazu könne er keine Angaben machen. Dies sei auch nicht gemessen worden. Die Messung beginne erst mit dem Scannen der Karten. Die Gesamtdauer bis zum Abschluss der Luftsicherheitskontrolle, von 09:36 Uhr bis zum Abstempeln der Bordkarten sowie die daran anschließende eigentliche Kontrolle war zu lang. Die Beklagte ist gehalten durch organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Kontrolle, einschließlich einer durchschnittlichen Zeit für ein Check-In in angemessener Zeit abgeschlossen ist. Die Verletzung der Amtspflicht erfolgte zumindest fahrlässig. Wenn eine objektive Amtspflichtverletzung feststeht, spricht in der Regel der Anschein für ein Verschulden, der in Anspruch Genommene hat deshalb nachzuweisen, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft wäre (BGH, VersR 2002, Seite 622; BGH, NJW 2017, Seite 397 (401) Rn. 41; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn. 84). Die Beklagte hat indes keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft war. Solche sind auch nicht ersichtlich. Denn bei einem in den Osterferien zu erwartenden hohen Passagieraufkommen muss die Beklagte zumindest alle Kontrollstellen besetzen. Die Klägerinnen haben nach § 249 Abs. 1 BGB jeweils der Höhe nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens für den Ersatzflug von 1.682,00 Euro sowie von 109,08 Euro hinsichtlich der Übernachtungskosten. Aufgrund der informatorischen Anhörung der Klägerinnen ist das Gericht davon überzeugt, dass jeder von ihnen ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, weil jede von ihnen die Kosten für den Ersatzflug und die Übernachtung selbst getragen hat. Den Klägerinnen fällt auch kein Mitverschulden zur Last, § 254 BGB, da sie, wie die Zeugin …glaubhaft bekundet hat, mehrfach das Sicherheitspersonal auf die Abflugzeit des Fliegers und die besondere Dringlichkeit der Kontrolle hingewiesen hatten. Früher als 09:36 Uhr hätten sie sich nicht anstellen müssen. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen, weil sich die Beklagte mit der Zahlung des Schadensersatzanspruches in Verzug befindet, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen, weil sie verurteilt wurde, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Klägerinnen begehren die Zahlung von Schadensersatz und Aufopferung im Zusammenhang mit der Dauer einer Luftsicherheitskontrolle. Beamte der Beklagten führten Luftsicherheitskontrollen am Flughafen in … durch. Der Hinflug für die Reisegruppe der Klägerinnen war für den 17.10.2018 vereinbart. Die Klägerinnen begaben sich zur Luftsicherheitskontrolle am Flughafen in … wobei der Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig ist. Die geplante Abflugzeit ihres Flugzeuges war 11:50 Uhr. Boardingtime war um 10.50 Uhr, das Gate schloss um 11:30 Uhr. Die Bordkarten der Klägerinnen wurden um 11:22 Uhr an der Bordkartenkontrollstelle abgestempelt. Wegen der Osterferien war am Flughafen in … 17.10.2018 starker Passagierandrang. Die Klägerinnen erreichten ihr Flugzeug nicht vor dessen Abflug. Die Klägerinnen behaupten, sie haben mit dem Reiseveranstalter … am 17.10.2017 einen Pauschalreisevertrag für eine Reise in … geschlossen. Sie haben am 17.10.2017 gegen 8.15 Uhr den Flughafen in … aufgesucht. Um 8:45 Uhr haben sie den Check-In am Schalter im Flughafen in … absolviert und sich dann zur Sicherheitskontrolle begeben. Vor der Luftsicherheitskontrolle und auch bereits vor der Bordkartenkontrollstelle habe sich eine lange Passagierschlange gebildet, so dass sie lange haben anstehen müssen, um zunächst zur Bordkartenkontrollstelle und dann zur Luftsicherheitskontrollstelle zu gelangen. Etliche Spuren der Sicherheitskontrolle seien unbesetzt gewesen. Trotz mehrfacher Ansprache an das Sicherheitspersonal habe dieses die Klägerinnen nicht bevorzugt kontrolliert. Die Klägerinnen haben deshalb ihren Flug verpasst. Sie haben ihr Abfluggate erst um 12:00 Uhr erreicht, als es bereits geschlossen hatte. Dadurch sei ihnen jeweils ein Schaden für einen Ersatzflug in Höhe von 1.680,00 Euro und Übernachtungskosten in Höhe von 109,00 Euro entstanden. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen jeweils 1.734,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigen für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2), weil die Rechnungen nur an die Klägerin zu 1) gerichtet seien. Die Beklagte bestreitet ferner, dass der Klägerin zu 2) ein Schaden entstanden sei. ..-West seien am 17.03.2018 voll, die Kontrollstellen …seien mit 10 von 13 Spuren besetzt gewesen. Die Klägerinnen haben ihren Flug aus eigenem Verschulden verpasst, weil sie wegen des enormen Andrangs während der Osterferien sich nicht rechtzeitig eingefunden hätten. Die maximale Wertezeit an beiden Kontrollstellen habe von 10:02 Uhr und 10:13 Uhr 35 bis 38 Minuten betragen. Hätten sich die Klägerin tatsächlich um 10:00 Uhr an der Sicherheitskontrolle eingefunden, dann hätten sie spätestens um 10:40 Uhr die Luftsicherheitskontrollstelle passiert, so dass sie dann pünktlich zur Boardingtime an ihrem Gate gewesen wären, 40 Minuten bevor dieses Gate geschlossen habe. Die Klägerinnen haben sich erst um 10:50 Uhr zu den Luftsicherheitskontrollstellen begeben und haben erst um 11:22 Uhr die Bordkartenkontrollstelle passiert. Weil sie sich so spät angestellt haben, haben sie den Flug verpasst. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Klägerinnen informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen …. Wegen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2020, Blatt 78 bis 86 der Akte verwiesen.