Urteil
2-04 O 228/21
LG Frankfurt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0427.2.04O228.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 55.668,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 55.668,49 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Das beklagte Land ist jedenfalls berechtigt, wegen Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern. Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben. Verjährung ist auch eingetreten. a) Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch verjährt gemäß § 146 Abs. 1 InsO i. V. m. § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 146 Abs. 1. InsO i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – mithin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde – und der Insolvenzverwalter von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners des Anfechtungsanspruchs Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit amtsgerichtlichem Beschluss vom 2. Mai 2017 im Jahr 2017 der Fall. Die streitgegenständlichen Anfechtungsansprüche verjährten deshalb grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2020. Insofern besteht auch zwischen den Parteien kein Streit. b) Die Verjährung ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids am 5. Januar 2021, gerichtet an das Finanzamt…., gehemmt worden. Weder war das Finanzamt Hanau der zutreffende Anspruchsgegner noch war es für das beklagte Land als zutreffendem Anspruchsgegner vertretungsberechtigt. c) Auch durch die Zustellung des Mahnbescheids am 15. März 2021, nunmehr gerichtet gegen die …..Frankfurt am Main, vertreten durch Herrn…, hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BGB gehemmt. aa) Ein Mahnantrag und ein auf seiner Grundlage ergangener Mahnbescheid müssen den geltend gemachten prozessualen Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO individualisieren, das heißt den Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnen. Fehlt es hieran, tritt keine Hemmung der Verjährung durch den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid ein. Die Individualisierung kann auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht““ (BGH, Teilversäumnis- und Teilendurt. v. 8.5.2018 – II ZR 314/16, NJOZ 2019, 507 Rn. 11). Wenn mehrere Einzelansprüche und nicht nur unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, gehört es zur notwendigen Individualisierung des Anspruchs, dass die Zusammensetzung des geltend gemachten Betrags bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden. Diese sind jedenfalls dann zur Individualisierung des Anspruchs geeignet, wenn sie dem Mahnbescheid in Abschrift beigefügt werden oder dem Gegner bereits zugegangen sind. Entsprechend kommt es bei einer Falschbezeichnung im Mahnbescheid, auch bei einer fehlerhaften Bezifferung des geltend gemachten Betrags, für die Individualisierung des Anspruchs auf den für den Antragsgegner erkennbar gewordenen Rechtsverfolgungswillen an (BGH, a. a. O., NJOZ 2019, 507 Rn. 13) bb) Nach diesen Maßstäben war bereits die falsche Bezeichnung der Oberfinanzdirektion als Anspruchsgegnerin geeignet, Unklarheiten im Hinblick auf die Warnfunktion des Mahnbescheids zu verursachen. Jedenfalls war ohne Kenntnis der beiden im Mahnbescheid zitierten Schreiben Anspruchsschreiben vom 23. November 2020 und vom 29. Dezember 2020 die Zusammensetzung der Forderung nicht nachvollziehbar. Den Inhalt der Kenntnis dieser Schreiben muss sich das beklagte Land im Rahmen der Konkretisierung des Mahnbescheids nicht zurechnen lassen. Bei der Frage, welches Wissen das beklagte Land sich zurechnen lassen muss, kommt es im Grundsatz kommt auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an. Das beklagte Land muss sich daher nicht das Wissen aller seiner Behörden zurechnen lassen. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr darf sich eine organisationsbedingte „Wissensaufspaltung“ allerdings nicht zu Lasten des Geschäftspartners auswirken; dies gilt aber zunächst nur für die nach außen auftretende Organisationseinheit, also das Amt oder die Behörde. Eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ist danach von weiteren Voraussetzungen abhängig, auch wenn sie demselben Rechtsträger – hier dem beklagten Land – angehören (BGH, Urt. v. 30. 6. 2011 − IX ZR 155/08, NJW 2011, 2791, 2792, Rn. 15 f.). Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss insofern sicherstellen, dass die ihr zugehenden rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Daraus folgt aber zunächst nur die Obliegenheit, die Organisationsstruktur so zu gestalten, dass die der Organisation tatsächlich zugegangenen Informationen, die mit den vorhandenen Entscheidungsgrundlagen in sachlichem Zusammenhang stehen, innerhalb dieser Organisation an die hiervon betroffenen Stellen weitergegeben werden. Eine Zurechnung des Wissens anderer Behörden kann dadurch nicht allgemein begründet werden. Die Zuständigkeitsgrenzen der Behörden sind grundsätzlich zu respektieren, weil anderenfalls in unzulässiger Weise in gesetzliche Zuständigkeitsregelungen eingegriffen würde (BGH, a. a. O., NJW 2011, 2791, 2792, Rn. 17 f.) Eine Wissenszurechnung erfolgt demnach beispielsweise erst, wenn eine Behörde bei ihrer Tätigkeit in Zusammenarbeit mit anderen Behörden gezielt deren Wissen zum Vorteil des gemeinsamen Rechtsträgers bei der Abwicklung eines konkreten Vertrags nutzt. Dann besteht insoweit auch eine behördenübergreifende Pflicht, sich gegenseitig über alle hierfür relevanten Umstände zu informieren. Hinsichtlich der Abwicklung eines solchen Vertrags wird faktisch eine aufgabenbezogene neue Handlungs- und Informationseinheit gebildet; innerhalb dieser Einheit muss sichergestellt werden, dass alle bekannten oder zugehenden rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen der Handlungseinheit in den anderen Behörden weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden (BGH, a. a. O., NJW 2011, 2791, 2792, Rn. 19). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Wissen des Finanzamts Hanau, das diesem aus den beiden Anspruchsschreiben vom 23. November 2020 und vom 29. Dezember 2020 erlangt hatte und welche zur hinreichenden Konkretisierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs erforderlich waren, nicht der…… Frankfurt am Main als vom Finanzamt ….. verschiedener Behörde zuzurechnen. Für die Abwehr unberechtigter wird keine aufgabenbezogene Handlungs- und Informationseinheit, bestehend aus dem Finanzamt ….. und der ….. Frankfurt am Main, gebildet. Vielmehr ist diese Aufgabe allein der …… Frankfurt am Main zugewiesen, die insofern auch als eigenständige Behörde allein nach außen auftritt. Eine Zurechnung würde daher in unzulässiger Weise in gesetzliche Zuständigkeitsregelungen eingreifen. Hinzu tritt, dass sich aus dem Mahnbescheid nicht entnehmen lässt, dass etwaige Informationen beim Finanzamt Hanau vorhanden waren, sodass die – sogar fälschlicherweise als Anspruchsgegnerin benannte – …. Frankfurt am Main nicht in der Lage war, die mögliche Existenz relevanter Informationen beim Finanzamt ….. zu erkennen. Aus dem Mahnbescheid lässt sich allein entnehmen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter für die …… GmbH handelte. Dass er Steuerzahlungen dieser GmbH angefochten hatte, welche diese an das Finanzamt Hanau geleistet hatte, ist hingegen nicht erkennbar. Das Finanzamt ….. findet ebensowenig Erwähnung wie eine Steuerart oder eine Steuernummer. d) Auf die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen im Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis zum 21. Dezember 2020 kommt es demnach nicht an. e) Mit der Verjährung des Hauptanspruchs trat gemäß § 217 BGB auch Verjährung der von ihm abhängenden Nebenleistungen ein. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 3. Der Streitwert war gemäß §§ 3 Abs. 1, 40 GKG nach den klägerischen Anträgen, die den Rechtszug eingeleitet haben, festzusetzen. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 2. Mai 2017 wurde über das Vermögen der …… GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin leistete im Zeitraum vom 15. März 2013 bis 16. September 2016 insgesamt 34 Zahlungen an das beklagte Land auf Lohn-, Kirchen-und Kfz-Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 55.668,49 €. Für die Darstellung der einzelnen Zahlungen wird auf Seite 3 der Anspruchsbegründung (Bl. 50 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger focht diese Zahlungen durch vorprozessuale Erklärung an. Im Zeitraum vom 8. Dezember 2020 bis zum 21. Dezember 2020 führten die Parteien Verhandlungen über eine etwaige Rückgewähr der angefochtenen Zahlungen. Am 29. Dezember 2020 beantragte der Kläger, vertreten durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten unter deren Vorgangsnummer, einen Mahnbescheid, den das AG ….. erließ. Als Antragsteller nannte er sich selbst „als Insolvenzverwalter für ….. GmbH“. Die Hauptforderung in Höhe von 55.668,49 € wurde mit „Anfechtungsanspruch gemäß § 133 InsO gemäß Anspruchsschreiben vom 23.11.2020 vom 29.12.20“ bezeichnet. Gerichtet ist der Mahnbescheid an das Finanzamt……. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 gab das Finanzamt …. den Mahnbescheid zurück und wies darauf hin, dass die Prozessvertretung des Landes …..vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die …….Frankfurt am Main erfolge. Der Kläger wurde hiervon am 23. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt und beantragte die Zustellung an Herrn ….als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin………... Die Zustellung erfolgte am 15. März 2021 (Bl. 36 d. A.). Nach beklagtenseitigem Widerspruch und Aufforderung weiteren Kostenvorschusses durch das AG ….vom 26. März 2021 ließ der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2021 mitteilen, dass das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main abgegeben werden solle und die Zahlung weiteren Kostenvorschusses veranlasst sei. Dieser ging am 17. September 2021 bei der Gerichtskasse ein Der Kläger behauptet, bei der Insolvenzschuldnerin hätten am 1. Januar 2013 26,94% fällige Verbindlichkeiten bestanden, die nicht durch vorhandene Geldmittel gedeckt gewesen seien. Sie sei daher zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit habe fortbestanden, so dass die vorgenannten Zahlungen an das beklagte Land bei bestehender Zahlungsunfähigkeit getätigt worden seien. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe aufgrund von Mahnungen und angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen der Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger auch Kenntnis von Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. Aus Sicht des beklagten Landes hätten hinreichende Umstände vorgelegen, welche auf die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hingewiesen hätten. Für die Einzelheiten wird auf Seite 5-6 der Anspruchsbegründung (Bl. 52 f. d. A.) Bezug genommen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Es hätten Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB stattgefunden, welche den Ablauf der Verjährung gehemmt hätten. Diese habe erst am 21. März 2001 20 geendet. Bei Zustellung des Mahnbescheids am 15. März 2021 sei damit Verjährung noch nicht eingetreten gewesen. Der Anspruch sei in dem Mahnbescheid auch hinreichend individualisiert. Denn es sei auf die beiden Anspruchsschreiben vom 23. November 2020 und 29. Dezember 2020 Bezug genommen worden. Die Beklagte müsse sich das Wissen des Finanzamts ….nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Es sei der Oberfinanzdirektion zumutbar gewesen sich Finanzamt …..zu den konkreten Tatsachen zu erkundigen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 55.668,49 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2021 zu bezahlen; 2. das beklagte Land weiter zu verurteilen, an ihn 1.622,40 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2021 zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es erhebt die Einrede der Verjährung.