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Beschluss

3-05 O 54/19

LG Frankfurt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:1024.3.05O54.19.00
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Leitsätze
Die in der Hauptversammlung beschlossene Entlastung von Organen ist anfechtbar, wenn im zugrunde liegenden Geschäftsjahr mit einem Konzernunternehmen eines Großaktionärs ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und Fragen zum Gegenstand dieses Vertrages und der gezahlten Vergütung nur unzreichend beantwortet erteilt werden
Tenor
Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds S für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Ri für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Ro für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds M für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 4 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A für das Geschäftsjahr 2918 wird für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen Das Urteil ist jeweils (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der Hauptversammlung beschlossene Entlastung von Organen ist anfechtbar, wenn im zugrunde liegenden Geschäftsjahr mit einem Konzernunternehmen eines Großaktionärs ein Beratungsvertrag geschlossen wurde und Fragen zum Gegenstand dieses Vertrages und der gezahlten Vergütung nur unzreichend beantwortet erteilt werden Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds S für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Ri für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Ro für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds M für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt. Der unter Tagesordnungspunkt 4 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A für das Geschäftsjahr 2918 wird für nichtig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen Das Urteil ist jeweils (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit der Streithelfer rügt, die Beklagte sei in vorliegenden Rechtsstreit nach dem 31.10.2019 infolge des Brexits nicht (mehr) ordnungsgemäß anwaltlich vertreten, kann er damit – unabhängig von der Frage ob er sich damit nicht unstatthaft i.S.v. § 67 ZPO gegen die dies nicht rügenden unterstützten Parteien in Widerspruch setzt, nicht durchdringen. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Streithelfers in diesem Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten. Die Prozessvertretung einer Partei durch eine Anwaltssozietät, die in einer ausländischen Rechtsform (hier: Limited Liability Partnership nach dem Recht von England und Wales) organisiert ist, beinhaltet nach allgemeinem Verständnis auch die Vertretung durch den unterzeichnenden Anwalt selbst. Sofern dieser Mitglied der Rechtsanwaltskammer und vor dem betreffenden Gericht vertretungsberechtigt ist, ist die Partei ordnungsgemäß vertreten. Es kommt nicht darauf an, ob die LLP als solche postulationsfähig ist. An der Zulassung und damit der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Dr. L bzw. Rechtsanwalt Dr. W bestehen keine Bedenken. Die Klageerwiderung erfüllt auch die Formvorschriften für bestimmende Schriftsätze i.S.d. § 130 ZPO, denn sie ist von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein- und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. BGH Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 208/14 – BeckRS 2015, 14209 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Schriftzug des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter der Klageerwiderung. An der Urheberschaft von Rechtsanwalt von der Linden gibt es keinen Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz. Dem Schriftzug fehlt es auch nicht an der erforderlichen Individualität und der erkennbaren Absicht einer vollen Unterschriftsleistung, zudem ist er hinreichend signiert per BeA eingereicht und dem Streithelfertreter zudem entgegen zu halten ist, dass auch seine Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 19.9.2019 nicht den Anforderungen entspricht, die er in diesem Schriftsatz an eine ordnungsgemäße Unterschriftsleistung postulieren will, Die Klagen sind jedenfalls als Anfechtungsklagen gegen die Beschlussfassungen zu TOP 3 (Entlastung der vier Vorstandstandmitglieder S, Ri, Ro, M) und TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A) begründet, so dass es auf die von Streithelfer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe wegen Protokollierungsmangel wegen der Identität des Streitgegenstandes von Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage nicht ankommt. Ein Entlastungsbeschluss ist nach § 243 Abs. 1 AktG wie jeder andere Hauptversammlungsbeschluss nur anfechtbar, soweit er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt oder die Ermessensentscheidung auf der Gesellschaft zuzurechnender fehlerhafter Informationsgrundlage zustande gekommen ist. Die Entlastung ist Billigung der Verwaltung und bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit und regelmäßig auf das abgelaufene Geschäftsjahr, darüber hinaus liegt in der Entlastung typischerweise eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der Gesellschaft. Die Entlastungsbeschlüsse beruhen jedoch auf einem Verfahrensfehler und sind daher anfechtbar, nämlich auf der Nichterteilung einer Information durch den Vorstand der Beklagten, obwohl dieser gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG jedenfalls zu dem Komplex „Beratungsvertrag mit C“ zu weiteren Auskünften als den gegebenen verpflichtet war, so dass es für die Entscheidung über die streitgegenständlichen Klagen gegen die Entlastungsbeschlüsse nicht auf die weiter gerügten und von der Beklagten in Abrede gestellten (Auskunftsrechts)pflichtverletzungen nicht ankommt. Die Entlastung von Vorstand und auch für den Aufsichtsrat – da es sich hier ggf. um eine unzulässige Einlagenrückgewähr oder eine Verletzung des Gleichbehandlungsrundsatzes der Aktionäre handelt, und der Aufsichtsrats den Jahresabschluss gebilligt hat – ist anfechtbar, weil die Beklagte die folgende Fragen: „Bitte stellen Sie die wesentlichen Inhalte des von der Bank mit der C abgeschlossenen Beratungsvertrags dar. Bitte stellen Sie insbesondere die folgenden Vertragsbestandteile dar: Abschlussdatum, vereinbarte Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Folgen der Kündigung. Wer waren die Unterzeichner? In welchen Bereichen genau soll eine Beratung erfolgen? Wie ist die Vergütung geregelt? Bitte geben Sie in diesem Zusammenhang die Vergütungsart — sprich: Stundenhonorar, Tagessatz oder Pauschale per Zeiteinheit — und die absolute Höhe an, ausgedrückt in Euro. Wie genau wurde sichergestellt, dass keine Insiderinformationen an Herrn Z, den Portfolioleiter „Bankbeteiligungen" bei C gelangen? Sie hatten eben ausgeführt, es seien strikte Vertraulichkeitsklauseln vereinbart. Da führen Sie doch bitte noch aus, welche Pönalen hier im Zusammenhang eines Vertragsbruchs beziehungsweise eines Bruchs der Vertraulichkeit eingeführt werden. Man kann vieles vereinbaren, aber es müssen Ja auch Sanktionen dranhängen, und es müssen vor allen Dingen auch Kontrollmöglichkeiten gegeben sein. Teilen Sie uns die auch noch mit, Wurde sichergestellt, dass weder in Aktien noch in Anleihen beziehungsweise sich darauf beziehenden Derivaten Insidergeschäfte durch C getätigt werden können? Wie genau regelt das der Beratungsvertrag, und wie lange wird das auch gelten? Gibt es in diesem Zusammenhang fortbestehende Verpflichtungen von C nach Vertragsende? Wie viele Berater der C waren für die Bank seit Vertragsabschluss tätig? Was sind die an die C unter dem Vertrag gezahlten und in Rechnung gestellten Gesamtberatungskosten von Abschluss des Beratungsvertrags bis heute? Bitte stellen Sie die an die C gezahlten Honorare je Zeiteinheit den Honoraren je Zeiteinheit vergleichsweise gegenüber, die die Bank in der jüngeren Vergangenheit der Unternehmensberatung B Company für die Beratung im Privatkundengeschäft sowie den Unternehmensberatungen Mc für die strategische Beratung gezahlt hat. Zu welchen vertraulichen Informationen der Bank genau hatte die C seit dem Vertragsabschluss Zugang erhalten? Wie wurde sichergestellt, dass die C während der Verhandlungen mit der Co keine lnsiderinformationen erhält? Wie wurde sichergestellt, dass C nicht in Co-Aktien handeln kann? Welche Beratungsempfehlungen genau hat die C für die D ausgesprochen, und wie wirken sich deren Umsetzung auf die Jahresergebnisse 2019, 2020 und 2021 der Bank voraus-sichtlich aus? „ nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet hat. Die Beklagte war nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zur Beantwortung des Fragekomplexes verpflichtet, weil eine Angelegenheit der Gesellschaft betroffen war und die Antwort zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastungsentscheidungen aus der Sicht eines objektiv denkenden Aktionärs wesentliche Bedeutung hatte. Die gegeben Antwort „Sehr geehrter Herr T, Sie hinterfragten, ob es einen Interessenskonflikt hinsichtlich C als Anteilseigner und gleichzeitig als Berater im operativen Geschäft gibt. Wir haben nicht mit C als Aktionär, sondern mit einer Beratungsgesellschaft der C-Gruppe eine Vereinbarung über Beratungsdienstleistungen geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde durch strikte Vertraulichkeitsklauseln sichergestellt, dass Informationen aus der Beratungstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung genutzt werden dürfen. Wir haben auch keinen Anlass, anzunehmen, dass diese Vorgaben von C nicht beachtet werden. Die Informationen aus der Beratungstätigkeit gehen demgemäß auch nicht an C als Aktionär. Einen strukturellen Interessenskonflikt zwischen Beratern der Gesellschaft und Aktionären können wir nicht erkennen. Bei der Beratung geht es um die erfolgreiche Positionierung der Gesellschaft, die im Interesse aller Beteiligten und gerade auch der Aktionäre liegt. Nach einem sogenannten Letter of Intent vom Mai 2018 haben wir mit C am 25. September 2018 einen Rahmenvertrag über Beratungsdienstleistungen abgeschlossen. Dieser unterliegt deutschem Recht. Unterzeichner waren K und Mo. Der Rahmenvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Vertrag gelten über die Laufzeit hinaus. Bei Vertragsbruch ist C der D gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Wir haben im Jahr 2018 einen einstelligen Euro-Millionenbetrag für die Beratungsleistungen gezahlt und erwarten für dieses Jahr einen ähnlichen Betrag. Das Honorar entspricht den marktüblichen Raten für komplexe Consultant Services. Es sind durchschnittlich fünf bis zehn C-Berater für die D im Einsatz. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit hat C vertrauliche Informationen erhalten und unterliegt daher den einschlägigen gesetzlichen Verboten zum Insiderhandel. Das umfasst neben Aktien auch sämtliche andere Finanzinstrumente. In unserer Vereinbarung haben wir vorgesehen, dass C alle zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich im Rahmen und zur Erbringung der vereinbarten Beratungsdienstleistungen nutzen darf. Nach Beendigung des Beratungsverhältnisses sind die Informationen zurückzugeben oder zu vernichten. C hat die Bank insbesondere zu Fragen aus den Bereichen Treasury und Investmentbank sowie zum Kostenmanagement beraten. Details zu den C zur Verfügung gestellten Informationen sind vertraulich. Gleiches gilt auch für die uns gegebenen Beratungsempfehlungen. C hat für die D keine Beratungsleistungen im Rahmen der Co-Transaktionen erbracht. Wie Sie wissen, ist C auch Aktionär der Co und unterliegt insofern dem geltenden Insiderrecht” beantwortet die Fragen nicht in dem Umfang, der für eine sachgerechte Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erforderlich war, da der Vertrag am 25.9.2018, d.h. im Geschäftsjahr 2018 geschlossen wurde. Nur aufgrund der erfragten und nicht gegebenen Auskunft über die konkreten Art und Höhe der Vergütung und in welchen Bereichen eine Beratung erfolgen soll, ist für den Aktionär eine Entscheidungsgrundlage gegeben, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung hier mit einem Tochterunternehmen eines Großaktionäre einen Vertrag geschlossen hat, der einem Drittvergleich stand hält, oder ob einem Aktionär, bzw. einer diesem zuzurechnenden Gesellschaft hier Vorteile gewährt wurden, auf die er keinen Anspruch hat. Die bloße Angabe über das Honorar, das im Jahr 2018 einen einstelligen Millionenbetrag gezahlt wurde, und auch für dieses Jahr ein ähnlicher Betrag erwartet wird, ist für die erfragte Angabe der Vergütung nicht ausreichend. Ein einstelliger Millionenbetrag kann zunächst jeder Betrag zwischen einer Million und 9,9 Millionen sein. Zudem ist zu beachten, dass der Vertrag erst vor Beginn des letzten Quartals des Jahres 2018 geschlossen wurde, die gezahlte Vergütung daher letztlich nur die Tätigkeit im einem Quartal betreffen kann. Wenn ausgeführt wird, dass im laufenden Jahr ein ähnlicher Betrag erwartet wird, kann dies auch bedeuten, dass für jedes Quartal dieser einstellige Millionenbetrag als Vergütung anfallen könnte. Die Frage der konkreten Ermittlung der Vergütung nämlich nach Vergütungsart wurde überhaupt nicht beantwortet. Auch die Frage des Vergleichs der an anderen namentlich genannten Beratungsunternehmen gezahlten Vergütungen blieb letztlich ohne Antwort. Die Angabe, dass das Honorar den marktüblichen Raten für komplexe Consultant Services entspreche, ist ohne genauere Angaben zu Umfang der an andere Berater gezahlten Honorare für die Frage eines Drittvergleichs ohne wesentliche Aussagekraft. Zur Abschätzung, ob hier ein Honorar gezahlt wird, dass einem Drittvergleich stand halt, hätte auch die Angabe gehört, welche Beratungsaufgaben nach dem Vertrag erbracht werden sollen, nicht zuletzt auch zur Abschätzung, ob die Leistungen nicht auch durch eigenes Personal hätten erbracht werden können. Der Hinweis, dass C insbesondere zu Fragen aus den Bereichen Treasury und Investmentbank sowie zum Kostenmanagement beraten habe, ist ohne nähere Spezifizierung zu nichtssagend, um abschätzen zu können, ob die Beratung durch einen außenstehende Gesellschaft geboten war das gezahlte Honorar für diese Beratung einem Drittvergleich standhält. Nicht beatwortet wurde auch die Frage, ob bei Verletzung der Vertraulichkeitsklauseln Pönalen vereinbart wurde. Die Antwort, dass C bei Vertragsverletzungen schadensersatzpflichtig sei, ist als rechtliche Selbstverständlichkeit nichtssagend, zumal erkennbar nach der Vereinbarung von Vertragsstrafen gefragt wurde. Es fehlten jedenfalls schon in diesem Bereich den Aktionären maßgebliche Informationen, um die Leistung des Vorstands und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Geschäftsjahr beurteilen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kläger und ihr Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten. Am 23.5. 2019 fand die ordentliche Hauptversammlung 2019 der Beklagten statt. Gegenstand der Beschlussfassungen der Tagesordnung waren unter anderem die Entlastung des Vorstands (Top 3) und des Aufsichtsrats (Top 4), worüber nach einem entsprechenden Antrag jeweils Einzelabstimmungen für die jeweiligen Personen erfolgte und u.a. auch den Vorstandmitglieder S, Ri, R und M und dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A jeweils mit einer Mehrheit der abgegeben Stimmen Entlastung erteilt wurde. Über diese Hauptversammlung erstellte der Notar Dr. H zu seiner Ur-Nr. 15/2019 ein notarielles Protokoll. Wegen der Einzelheiten dieses Protokolls wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage B4, Sonderband Anlagen) verwiesen. Die Kläger und der Streithelfer legen legend Wiederspruch zu den streitgegenständlichen Beschlussfassungen ein. Während der Generaldebatte kamen zahlreiche Aktionäre und Aktionärsvertreter zu Wort und konnten Redebeiträge leisten sowie Fragen an den Vorstand richten. Darunter befanden sich auch der Kläger zu 3) sowie die Rednerinnen und Redner Frau St, Frau Sch und Herr Dr. K. Wegen der Einzelheiten der Fragen und den gegebenen Antworten, die Inhalte nicht im Streit zwischen den Parteien sind, wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 24.6.2019 (dort ab Bl. 12 – 34) und der Klageerwiderung vom 3.9.2019 (dort ab Bl. 139 – 156 d. A.) verwiesen. Die Kläger und ihr Streithelfer sind der Ansicht, dass die Entlastungsbeschlüsse für die Vorstände S, Ri, Ro und M sowie für den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A anfechtbar bzw. nichtig seien. Im Entlastungszeitraum sei es zu schwerwiegenden Rechts- und Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats in den folgenden Komplexen gekommen: Im Jahres- und Konzernabschluss 2017 der Beklagten sei es bei dessen Auf- und Feststellung im 1. Quartal 2018 zu unrichtigen Darstellungen durch den Vorstand und den Aufsichtsrat gekommen. Diese beträfen - eine unterlassene Rückstellungsbildung für die beim Landgericht und Oberlandesgericht Köln laufenden Prozesse und Spruchverfahren in Sachen P in der Größenordnung von ca. EUR 1,5 Mrd. trotz bekannten versuchten Prozessbetrugs seitens der Beklagten in diesen Verfahren, - eine unterlassene Rückstellung im wenigstens mittleren einstelligen Milliarden-Euro-Bereich (einschl. Zinsen von 6% p. a.) für steuerliche Haftungen der Beklagten aus der umfangreichen Beteiligung der Beklagten an rechtswidrigen Cum-Ex-Transaktionen und - die unterlassene Darstellung der erheblichen Risiken, die der Beklagten aus ihren systemischen Schwächen in der Geldwäscheprävention, beispielsweise aus dem „Russian Laundromat", drohen, im Risikobericht bzw. ihrer unzutreffenden Darstellung ihrer angeblich funktionsfähigen Know-your-client-Systeme im nichtfinanziellen Bericht; - wissentlich unzutreffender Vortrag durch Vorstand und beigeladenen Aufsichtsrat im laufenden Gerichtsverfahren zur Abberufung des Abschlussprüfers der Beklagten nach § 318 Abs. 3 HGB im Entlastungszeitraum zur Vertuschung der vorbezeichneten unrichtigen Darstellungen; sowie - einen im Entlastungszeitraum geschlossenen „Beratungsvertrag" der Beklagten mit dem Großaktionär C, mit dem eine unzulässige Eigenkapitalrückgewähr ohne hinreichende Gegenleistung vereinbart und dem Großaktionär die drohende aktivistische Opposition gegen Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten „abgekauft" worden sei. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 2019 seien die zu vorstehenden Komplexen von mehreren Aktionären gestellten Fragen, nicht, bzw. unzureichend oder wahrheitswidrig beantwortet worden. Die ganz oder teilweise nicht erteilten Auskünfte wurden - insoweit im Wesentlichen unstreitig - von den Aktionären als unbeantwortet zur notariellen Niederschrift gegeben Nach Auffassung des Streithelfers seien die gefassten Beschlüsse über die hinaus geltend gemachten Gründe der Kläger nichtig, weil sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß durch den Notar protokolliert worden sein. Die Kläger beantragen, der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefassten Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds S für das Geschäftsjahr 2018 für nichtig zu erklären; der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefassten Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Ri für das Geschäftsjahr 2018 für nichtig zu erklären; der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefassten Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds Ro für das Geschäftsjahr 2018 für nichtig zu erklären; den unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefassten Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds M für das Geschäftsjahr 2018 für nichtig zu erklären; den unter Tagesordnungspunkt 4 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23.5.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefassten Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. A für das Geschäftsjahr 2918 für nichtig zu erklären; hilfsweise die Nichtigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es lägen keine die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begründende Umstände für die angegriffenen Beschlussfassungen vor. Die Beklagte sei entgegen der Rüge des Streithelfers ordnungsgemäß in vorliegendem Rechtsstreit durch die unterzeichnenden Rechtsanwälte der Klageerwiderung vertreten. Die Unterschrift unter die Klageerwiderung sei nicht zu beanstanden. Die gefasten Entlastungsbeschlüsse seien nicht zu beanstanden. Eine eindeutige und schwerwiegende Satzungs- oder Gesetzesverletzungen durch die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsratsvorsitzenden lägen nicht vor. Die Rügen der Kläger seien zudem pauschal und unsubstantiiert. Auch zu Informationsrechtsverletzungen sei es in der Hauptversammlung nicht gekommen. Alle Fragen seien zutreffend, eindeutig und auch nach Tiefe und Detaillierungsgrad angemessen und ausreichend beantwortet worden. Ein Protokollierungsmangel liege entgegen der Auffassung des Streithelfers nicht vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das weitere Vorbringen in den von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätzen nebst den eingereichten Anlagen verwiesen.