Urteil
3-05 O 154/19
LG Frankfurt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0813.3.05O154.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da keiner der Ansprüche durchgreift und die Kammer zugunsten der der Klägerin davon ausgeht, dass sich die Reihenfolge (Vergütungsergänzung und Schadensersatz, vgl. BGHZ 189, 56), in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will aus der dargestellten Reihenfolge der Klagebegründung ergeben soll. Die Klägerin kann ihren Anspruch zunächst nicht auf die mit der Beklagten geschlossene Andienungsvereinbarung stützen. Die Vereinbarung mit … stellt keine Vereinbarung i.S.v. 7.1 dieser Andienungsvereinbarung dar und beinhaltet auch nicht Vorteilhaftere Bedingungen im Sinne der dort vorgenommenen Definitionen. Der Annahme als einer Vereinbarung und Vorteilhaftere Bedingungen in dem dort definierten Sinne steht schon entgegen, dass hier keine Verpflichtung von … begründet wurde, Aktien zu einem bestimmten Preis – auch nach Abschluss des angesprochenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages – an die Beklagte zu übertragen und damit korrespondierend auch nicht ein Recht – auch keine Verpflichtung über § 305 AktG hinaus - der Beklagten, (bzw. des Vertragspartners des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) von … diese Aktien zu verlangen. Gegenüber der Beklagten stehen der Klägerin keine Ansprüche § 31 Abs. 5 WpÜG oder § 31 Abs. 6 WpÜG zu. Dem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass gem. § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG ein Nachzahlungsanspruch nach § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ausscheidet, wenn für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft zu zahlen ist. Da als Erwerb in diesem Sinne der dingliche Erwerb der Aktien anzusehen ist, fehlt es hieran schon, zumal unstreitig … die Aktien nicht auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eingereicht hat. Die Klägerin selbst stützt zudem ihren Nachzahlungsanspruch in Höhe von EUR 8,15 je Aktie auf die Differenz zwischen der erlangten Vergütung von EUR 66,25 je Aktie und der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19.12.2017 vereinbarten Abfindung von EUR 74,40 je Aktie. Bei einer Abfindung in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag handelt es sich aber um eine in § 305 AktG geregelte gesetzliche Pflicht zur Gewährung einer Abfindung (einheitliche Meinung, vgl. Sobhi in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, § 31 Rn 30 mwN). Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Begründung im Regierungsentwurf zum WpÜG (BT-Drucks 14/7034 S. 54) der Auffassung ist, dass nur der in einem Spruchverfahren ggf. festgestellte Abfindungsergänzungsanspruch hierunter falle, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzeswortlaut macht hier keine Einschränkungen nur auf diesen Abfindungsergänzungsanspruch sondern stellt generell für die Bereichsausnahme auf einen gesetzlich – hier § 305 AktG – geregelten Anspruch zur Gewährung einer Abfindung ab. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 31 Abs. 6 WpÜG stützen, mit dem Vereinbarungen gleichgestellt werden, auf Grund derer der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Vereinbarung mit … überhaupt eine Option für die Beklagten zum Aktienerwerb begründet wurde, ggf. um welche Art von Option es sich handeln sollte und ob diese als Put-option "bereits im Geld" gestanden habe. Hier ist entscheidend, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung keine Verpflichtung von … bestand, die Aktien nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der Zustimmung der Hauptversammlung auf die Beklagten zu einem Preis von EUR 74,40 zu übertragen. Die Beklagte hat auch unbestritten vorgetragen, dass … aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages keine Aktien an die Beklagten übertragen hat. Vom Wortlaut der Vorschrift wird zwar auch erfasst, dass die Vereinbarung nur die Grundlage für eine spätere Übereignung auf Grund eines Übereignungsverlangens bildet. Erfasst wird dann auch der mehraktige Vorgang, wenn durch eine schuldrechtliche Vereinbarung den dinglichen Erwerb ermöglicht wird (vgl. BGHZ 216, 347 = NJW-RR 2018, 99), doch ändert dies nichts dran, dass nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nur der Aktionär einen Anspruch auf Übertagung seiner Aktien an das herrschende Unternehmen hat, nicht jedoch das herrschende Unternehmen gegenüber dem Aktionär. Zudem verweist § 31 Abs. 6 WpÜG für die Rechtsfolgen auf § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG, d.h. auch hier ist die Bereichsausnahme zu beachten, wenn die Abfindung für Aktien aufgrund der Übertragung infolge des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erfolgt. Gegen die Beklagte steht der Klägerin auch kein Anspruch aufgrund von § 12 WpÜG zu, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 12 Abs. 1 WpÜG kann u. a. derjenige, der ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hat, von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und von demjenigen, von dem der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht, als Gesamtschuldner Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder der Aktienübertragung entstehenden Schadens verlangen, wenn für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig sind. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren in seinem Urteil vom 7.7.2020 – 5 U 71/19 – ausgeführt: "(1) Eine unrichtige bzw. unvollständige Angebotsunterlage lag im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 19. Juli 2017 schon deswegen nicht vor, weil das sog. Irrevocable Commitment insoweit unstreitig erst zeitlich später verhandelt und geschlossen worden ist. Auch aus dem klägerischen Hinweis, wonach die Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage bestanden habe, weil zur Zustimmung zum BGAV eine 75 % - Mehrheit erforderlich sei, wozu das Erreichen der Mindestannahmeschwelle ersichtlich nicht ausreichen konnte, ergibt sich die Behauptung, die Vereinbarung habe schon zu diesem Zeitpunkt bestanden, nicht. Die Angebotsunterlage war aber auch nicht deswegen unrichtig oder unvollständig, weil die Beklagte zu 2. die bloße Möglichkeit bzw. einen dahingehenden "Mentalvorbehalt", für die Zustimmung zum BGAV eine Vereinbarung betreffend die Stimmrechtsausübung mit anderen Aktionären zu treffen, in der Angebotsunterlage nicht ausdrücklich erwähnt hat. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin war bereits nicht zwingend, dass die Beklagte zu 2. eine derartige Vereinbarung abschließen muss, um die erforderliche Mehrheit für die Zustimmung zum BGAV zu erreichen. Einerseits ist nämlich für das gemäß § 293 Abs. 1 S. 2 AktG erforderliche Quorum das bei der Beschlussfassung vertretene Kapital maßgeblich, so dass das Halten von ca. 65 % der Aktien durchaus hätte ausreichend können, die geforderte Mehrheit zu erreichen, zumal auch das gesetzlich geforderte Quorum zur Erlangung der Kontrolle nicht mit 50 % der Aktien, sondern mit 30 % angesetzt ist (§ 29 Abs. 2 S. 1 VVpÜG), weil dies unter Berücksichtigung der üblichen Präsenzen in Hauptversammlungen regelmäßig als ausreichend für die Erlangung einer Hauptversammlungsmehrheit angesehen wird (vgl. Süßmann, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WOG, 3. Auflage (2017), § 29 Rn. 17 m. w. N.). Ferner bestand die Möglichkeit, von der die Beklagte zu 2. auch unstreitig, Gebrauch gemacht hat, über Wertpapierbörsen weitere Aktien zu erwerben. Schließlich hätten auch außenstehende Aktionäre im Hinblick auf die im BGAV vereinbarte Abfindung ein Interesse an der Zustimmung haben können, ohne hierfür eine Vereinbarung mit der Beklagten zu 2. eingehen zu müssen, was sich im Abstimmungsergebnis auch realisiert hat. (2) Selbst wenn die Angebotsunterlage nach ihrer Veröffentlichung unrichtig geworden sein könnte, dürfte die Beklagte zu 2. nicht zu ergänzenden Angaben verpflichtet gewesen sein. Die Frage, ob der Bieter eines öffentlichen Übernahmeangebots nach § 12 WpOG Verpflichtet ist, eine ursprünglich richtige und vollständige Angebotsunterlage, die während der Angebotsfrist unrichtig oder unvollständig wird, zu aktualisieren, und ob bei unterlassener Aktualisierung die Haftung nach § 12 Abs. 1 WpÜG ausgelöst werden kann, ist umstritten (vgl. die Übersicht bei: Louven, in: Angerer/Geibel/Süßmann, VVp0G, 3. Auflage (2017), § 12 Rn. 12 m. w. N.; Assmann, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Auflage (2020), § 12 Rn. 30 m. w. N.). Während einerseits vertreten wird, dass eine Aktualisierungspflicht, die bei Nichtbeachtung zu einer Haftung gemäß § 12 Abs. 1 WpÜG führen soll, besteht, weil Aktionäre typischerweise am Ende der Annahmefrist die Annahme des Angebots erklärten, wird nach anderer Ansicht eine solche Pflicht verneint, weil der Gesetzgeber — anders als in § 16 VVpProspektG a. F. oder § 11 VermAnIG in § 12 WpÜG gerade keine Aktualisierungspflicht geregelt habe. Letzteres ist überzeugend, da die Nichtregelung einer Aktualisierungspflicht trotz der entsprechenden Regelungen in strukturverwandten Gesetzen in § 12 WpÜG im WAG als beredtes Schweigen des Gesetzgebers und nicht als planwidrige Regelungslücke — die mittels Analogien insbesondere zu § 16 WpProspektG a. F. (der seit 2019 auch keine Aktualisierungspflicht mehr enthält) zu schließen wäre — zu verstehen ist (so auch: Louven, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Auflage (2017), § 12 Rn. 12 m. w. N)." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen an. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch nicht die begehrten Prozesszinsen zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin ist eine Beteiligungsgesellschaft, die verschiedene börsennotierte Aktien in ihrem Portfolio hält. Dazu gehörten auch im Jahre 2017 295.500 Stückaktien der der … (im Folgenden: …). Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der … (im Folgenden nur noch: Beklagte) und ist Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin – … – (im Folgenden: Hauptaktionärin) der … Mit dieser Hauptaktionärin hat … am 19.12.2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, in dem unter anderem eine Abfindung für die Aktionäre gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 74,40 vereinbart wurde. Die Hauptversammlung der … hat am 2.2.2018 diesem Vertrag mit 99,35 % zugestimmt. Wegen der Angemessenheit der in diesem Vertrag vereinbarten Abfindung sowie des Weiteren vereinbarten Ausgleichs gemäß § 304 AktG war ein Spruchverfahren vor der erkennenden Kammer zum Az. 3-05 O 38/18 anhängig. Mit Beschluss vom 27.6.2019 hat die Kammer die Anträge zurückgewiesen. Über die von Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main noch nicht ergangen. Spätestens im Frühjahr 2016 wurde … als Übernahmeobjekt angesehen, mit der Folge, dass Investoren – u.a. auch eine … AG und eine … GmbH (Klägerinnen der Parallelverfahren 3-05 O 153/19 und 3-05 O 155/19) zu deren Vorstand bzw. Geschäftsführer jeweils jedenfalls im Jahre 2017 auch ein damaliges Vorstandsmitglied der Klägerin gehörte - Aktien von … erwarben. Die Beklagte – bzw. deren Rechtsvorgängerin - unterbreitete am 10.4.2017 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb der … Aktien zum Preis von EUR 66,--. Zunächst war eine Mindesteinnahmequote von 75 % vorgesehen, die noch vor Ablauf der Annahmefrist am 7.6.2017 auf 67,5 % abgesenkt wurde. Die abgesenkte Annahmeschwelle wurde auch nicht erreicht. Im Vorfeld eines beabsichtigten weiteren Angebots unter Befreiung von der Sperrfrist des § 26 WpÜG schloss die Beklagte mit der Klägerin am 3.7.2017 und auch anderen Aktionären zu anderen Zeitpunkten eine sog. Andienungsvereinbarung in der sich die Klägerin zur Annahme des Angebots verpflichtet und deren Ziff. 7.1 (wobei Details der Übersetzung streitig sind) wie folgt nach der Übersetzung der Beklagten lautet: "Der Bieter versichert dem Aktionär, dass er keine unwiderruflichen Vereinbarungen mit anderen Aktionären der … über den Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung (nachstehend zusammenfassend die "anderen Unwiderruflichen Vereinbarungen" und jeweils einzeln eine "Andere Unwiderrufliche Vereinbarung") zu vorteilhafteren Bedingungen (siehe untenstehende Definition) abgeschlossen hat. "Vorteilhaftere Bedingungen" bezeichnet sämtliche vorteilhaften Änderungen (i) der Definition eines Wirtschaftlicheren Konkurrenzangebots (einschließlich [ohne Einschränkung] des Wertes) und/ oder (ii) der festgelegten Angleichungsfrist (einschließlich [ohne Einschränkung] ihrer Länge) und/ oder (iii) der Kündigungsrechte nach Abschnitt 5 dieser Vereinbarung. Schließt der Bieter eine andere unwiderrufliche Vereinbarung zu Vorteilhafteren Bedingungen zugunsten eines anderen …-Aktionärs ab, hat er dem Aktionär dieselben Bedingungen einzuräumen." Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K2, Sonderband Anlagen zur Klage) verwiesen. Am 12.7.2017 war durch … eine Stimmrechtsmitteilung eines Herrn … sowie für die von Herrn … kontrollierten Fondsgesellschaften der …-Gruppe (im Folgenden: …) veröffentlicht worden, wonach … seit dem 4.7.2017 8,69 des Grundkapitals von … hielt bzw. kontrollierte. Weitere Stimmrechtsmitteilungen für … erfolgten zwischen dem 24.8. und 31.8.2017 wonach sich auf den 25.8.2017 bezogen, ein von … gehaltener bzw. kontrollierter Stimmrechtsanteil von 15,24 % ergab. Am 19.7.2017 machte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Befreiung der Sperrfrist des § 26 WpÜG - ein zweites Übernahmeangebot über nunmehr Euro 66,25 je Aktie mit einer Annahmeschwelle von 63 %. Die Annahmefrist endete zunächst am 16.8.2017, wobei am 18.8.2017 bekannt gemacht wurde, dass die Mindestannahmeschwelle erreicht sei und sich die Annahmefrist bis zum 1.9.2017 verlängere. In der Angebotsunterlage vom 19.7.2017 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Innerhalb der Annahmefrist reichte die Klägerin am 295.500 Aktien zur Annahme ein. Nach Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist am 17.8.2017 hatte die Beklagte 63,85 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von … erworben. Weitere 878.883 Aktien erwarb die Beklagte über die Börse zwischen dem 21. und 22.8.2017, wobei der Vollzug bis 25.8.2017 dauerte. Am 24.8.2017 wurde durch … der beabsichtigte Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mitgeteilt. Am 15.9.2017 hielt die Beklagte 65,82 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an …, die sie an diesem Tag in eine Tochtergesellschaft, nunmehrige Hauptaktionärin der …, einbrachte. Bereits zuvor am 30.8.2017 war eine Vereinbarung zwischen … und der Beklagten sowie dieser damals in Gründung befindlichen Tochtergesellschaft geschlossen worden, in der sich … verpflichtete, für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu stimmen, wenn die Einladung zur Hauptversammlung zur Abstimmung über diesen Vertrag vor dem 31.1.2018 veröffentlicht werde, die Hauptversammlung in einer Frist von 2 Monaten nach Veröffentlichung der Einladung stattfinde und den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung nach § 305 Aktiengesetz von Euro 74,40 angeboten werde. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K12, Sonderband Anlagen zur Klage) Bezug genommen. … hat auf die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarte Abfindung keine Aktien eingereicht. Zwischenzeitlich hat die Hauptaktionärin von … am 11.10.2018 ein Delistigerwerbsangebot für eine … Aktie von Euro 81,73 veröffentlicht. … hatte zuvor am 28. 9. 2018 eine Andienungsvereinbarung geschlossen, alle von … gehaltenen … Aktien im Rahmen des Delisting-Erwerbsangebotes anzudienen. Das Delistingerwerbsangebot wurde zwischenzeitlich von mehreren Aktionären angenommen. Es ist gerichtskundig aufgrund Prüferbestellung gem. § 327 Abs. 2 S. 2 AktG, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der … demnächst erfolgen soll. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der geltend gemachte Anspruch von EUR 8,15 je Aktie schon als vertraglicher Anspruch aufgrund der Regelung in 7.1 der Andienungsvereinbarung zustehe. Aufgrund der Vereinbarung mit …, deren Aushandlung bereits Ende Juli 2017 begonnen habe, stehe der Klägerin der Anspruch zu. Es handle es sich bei der Vereinbarung mit … um eine Vereinbarung mit Rechten und Pflichten für beide Partner, die unter die Regelung der Andienungsvereinbarung falle. Ein Nachbesserungsanspruch in Höhe der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbarten Abfindung von EUR 74,40 stehe ihr zudem nach § 31 Abs. 5, bzw. Abs. 6 WpÜG auf die von ihr zum Preis von Euro 66,25 je Aktie eingereichten Aktien, d.h. EUR 8,15 je Aktie gegenüber der Beklagten zu. Die Vereinbarung mit … sei erforderlich gewesen, da für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages – insoweit unstreitig – eine Mehrheit von 75 % auf der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Beklagten könnten sie auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch nach § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG ausgeschlossen sei. Es sei schon fraglich, ob die in einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindungsregelung überhaupt eine gesetzlich geschuldete Vergütung oder schlichtweg nur vertraglicher Natur sei. Zudem habe nach der Gesetzesbegründung vermieden werden sollen, dass die endgültige Höhe der Gegenleistung erst aufgrund eines langjährigen Spruchverfahrens feststehe. Es sei daher die Ausnahmeregelung dahingehend auszulegen, dass nur der Abfindungsergänzungsanspruch als Ergebnis eines Spruchverfahrens aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden solle. Jedenfalls steht der Klägerin der Anspruch aus § 31 Abs. 6 WpÜG zu. Mit dieser Vorschrift soll den Aktionären der Zielgesellschaft Schutz gegen zeitlich gestreckt Übertragungsakte gewährt werden. § 31 Abs. 6 WPG sei auch hier nicht ausgeschlossen, weil dieser an sich eine so genannte Call-Option voraussetzt. Eine Ausnahme sei - wie vorliegend - dann gegeben, wenn eine Put-Option schon bei Abschluss "im Geld" sei. Hätte die Klägerin von diesem vereinbarten Andienungsrecht Kenntnis gehabt, so hätte sie das freiwillige Übernahmeangebot der Beklagte nicht angenommen, sondern ihre Aktien behalten und diese dann zur Abfindung auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eingereicht. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass ihr der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus § 12 WpÜG zustehe, da das Angebot der Beklagten an wesentlicher Stelle unrichtig gewesen sei. Die Beklagte haben den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom Umfang des eigenen Aktienbesitzes abhängig gemacht. Sie habe verschwiegen, dies sie die um Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages notwendigen Stimmen bei Dritten durch Rechtsgeschäft hinzukaufen wolle. Zumindest habe sie ihre Pflicht zur Aktualisierung verletzt, als sie die Verhandlungen mit … jedenfalls ab dem 19.7.2017 aufgenommen habe und eine Einigung über den Betrag von EUR 74,40 schon vor dem 30.8.2017 bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 10.12.2019 (Bl. 1 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 3.4.2020 (Bl. 91 ff d A.) und 16.6.2020 (Bl. 189 f d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen an die Klägerin EUR 2.408.325-- nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass ein vertraglicher Anspruch aufgrund der Andienungsvereinbarung nicht bestehe. Dort seien die "Andere Unwiderruflichen Vereinbarungen" und "Vorteilhafteren Bedingungen" eindeutig definiert worden, was die mit … getroffene Vereinbarung nicht ausfülle und daher nicht unter diese Regelung fallen könne. Die Vereinbarung mit … gewähre … keine Ansprüche sondern habe lediglich die Verpflichtung von … begründet, einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass einem Anspruch nach § 31 Abs. 5 WpÜG entgegen stehe, dass die begehrte Abfindung sich aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergebe, und die Abfindung nach § 305 AktG eine gesetzliche Verpflichtung sei. Das Gesetz differenziere hier nicht zwischen einem Ergänzungsanspruch und der eigentlichen Abfindung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht § 31 Abs. 6. Diese verweise selbst für die Rechtsfolgen auf § 31 Abs. 5 WpÜG, d.h. bei Vorliegen einer Verpflichtung aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sei auch § 31 Abs. 6 WpÜG ausgeschlossen. Zudem seien die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 WpÜG nicht erfüllt. Es läge keine Vereinbarung vor, aufgrund derer eine Übereignung von Aktien zu einem Preis oberhalb des Angebotspreis verlangt werden könne. Die Beklagte habe aufgrund der Vereinbarung mit … keinen Anspruch auf Übereignung der Aktien. Auch der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei keine derartige Vereinbarung. Es stehe jedem Aktionär frei, ob er die dort geregelte Abfindung verlange oder Aktionär bleibe und den Ausgleich beanspruche. Zudem sei die vermeintliche Put-Option nie "im Geld" gewesen, da dies bedinge, dass der Ausübungspreis den aktuellen Marktwert, d.h. den Börsenkurs übersteige. Schon bei Ankündigung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 24. 8. 2017 habe – insoweit unstreitig – der Börsenkurs über EUR 74,40 gelegen und seitdem nicht mehr darunter. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Tatbestand des § 12 WpÜG nicht gegeben sei. Es habe keine ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angebotsunterlage vorgelegen, zumal dort angegeben worden ist, dass sie trotz Absenkung der Mindestannahmequote an ihrer Absicht festhalte, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit … zu schließen. Eine Aktualisierungspflicht habe nicht bestanden, zumal eine solche Verpflichtung nicht zu dem Anspruch aus § 12 WpÜG führe, da sich § 12 WpÜG auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beziehe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Zudem müsse sich die Klägerin eine Kenntnis ihres früheren Vorstandsmitglieds zurechnen lassen. Die Rechtsfolge des § 12 WpÜG decke auch nicht den geltend gemachten Anspruch, da dieser auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet sei. Zudem sei der Anspruch verjährt, da die Klägerin jedenfalls im Dezember 2017, spätestens zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 2.2.2018 Kenntnis von den relevanten Umständen gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 28.2.2020 (Bl. 35 ff der Akten) und den ergänzenden Schriftsatz vom 23.4.2020 (Bl. 133 ff der Akten) verwiesen.