Urteil
3-05 O 133/24
LG Frankfurt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0613.3.05O133.24.00
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Tenor
1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Ablehnung des Tagesordnungspunkts 11 der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung eines erneuten Sonderprüfers bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgehoben werden und der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung von A als besonderer Vertreter aufgehoben wird und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung abberufen wird, wird für nichtig erklärt.
3. Der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.11.2024 gefasste Beschluss zu Punkt 9 der Tagesordnung, wonach folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt wurde, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: B, wohnhaft in ……., wird für nichtig erklärt.
4. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung vom 29.11.2024 den Beschluss gefasst hat, wonach folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde: C, Geschäftsführer der D, ……..
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Ablehnung des Tagesordnungspunkts 11 der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung eines erneuten Sonderprüfers bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt. 2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgehoben werden und der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung von A als besonderer Vertreter aufgehoben wird und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung abberufen wird, wird für nichtig erklärt. 3. Der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.11.2024 gefasste Beschluss zu Punkt 9 der Tagesordnung, wonach folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt wurde, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: B, wohnhaft in ……., wird für nichtig erklärt. 4. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung vom 29.11.2024 den Beschluss gefasst hat, wonach folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde: C, Geschäftsführer der D, …….. 5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main, Kammer für Handelssachen, ist insbesondere örtlich, sachlich und funktional zuständig, § 246 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG. Die Beklagte hat ihren Sitz in ……... Ob die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten ist, ist dagegen keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern als materiell-rechtliche Frist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.1983 – 5 U 110/83, WM 1984, 209, 211). II. Die Klage ist begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 29.11.2024 zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss, wonach die Ablehnung des Tagesordnungspunkts 11 der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung eines erneuten Sonderprüfers bestätigt wurde, war für nichtig zu erklären. Die zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss ist anfechtbar, § 243 AktG. a) Die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten; die Klage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben. b) Die Klägerin ist auch anfechtungsbefugt nach § 245 S. 1 Ziff. 1 AktG. Sie verfügte über die Aktien an der Beklagten unstreitig schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung. Sie nahm, vertreten durch ihren Geschäftsführer C, unstreitig an der Hauptversammlung am 29.11.2024 teil; an der Hauptversammlung nahmen 100 % des satzungsmäßigen Grundkapitals teil. Der Vertreter der Klägerin erklärte gegen die angefochtenen Beschlüsse auch Widerspruch zur Niederschrift; er legte u.a. Widerspruch gegen die Beschlussfassungen zu TOP 6 ein. c) Der Beschluss verletzt das Gesetz, § 243 Abs. 1 AktG. Die Voraussetzungen eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG lagen nicht vor, da der ursprüngliche in der Hauptversammlung am 15.08.2023 gefasste Beschluss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten worden war. Nach § 244 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Die Regelung des § 244 AktG gilt nicht nur für anfechtbare, sondern auch für bereits angefochtene Beschlüsse (Koch, AktG, 18. Auflage 2024, § 244 Rn. 2). Voraussetzung für einen Bestätigungsbeschluss ist also, dass der Hauptversammlungsbeschluss, den der Bestätigungsbeschluss bestätigen soll, entweder noch anfechtbar ist, weil die Anfechtungsfrist des § 246 Abs.1 AktG noch nicht abgelaufen ist oder er bereits angefochten wurde. Dies ist beides hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses in der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zu TOP 11 (Bestellung eines erneuten Sonderprüfers) nicht der Fall. Denn dieser Beschluss war zum Zeitpunkt der Fassung des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung am 29.11.2024 weder innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG angefochten worden noch anfechtbar. Ferner verstößt der Bestätigungsbeschluss gegen § 124 Abs. 3 S. 1 AktG, da statt des Aufsichtsrats allein Vorstand und Aufsichtsrat in der Einladung zur Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 gemacht haben. Nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG hat nur der Aufsichtsrat zu dem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlussfassung bei der Wahl von Prüfern zu machen. Entsprechendes gilt für den Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG (Koch, AktG, 18. Auflage 2024, § 124 Rn. 21). Unter Prüfer fallen auch Sonderprüfer (Kubis in: MünchKomm, AktG, 6. Auflage 2024, § 124 Rn. 34). Ist nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG der Aufsichtsrat allein vorschlagspflichtig, führt ein gleichwohl vom Vorstand gemachter Vorschlag zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Koch, AktG, § 124 Rn. 38). Die Feststellung der Annahme des Beschlussvorschlages zu Tagesordnungspunkt 6 war daher für nichtig zu erklären. 2. Auch der Antrag zu 2. ist begründet. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 29.11.2024 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss, wonach die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgehoben werden und der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung von A als besonderer Vertreter aufgehoben wird und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung abberufen wird, war für nichtig zu erklären. a) Die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten, die Klägerin ist auch anfechtungsbefugt nach § 245 S. 1 Ziff. 1 AktG. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. b) Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 verstößt gegen § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG. F unterlag wegen der Umgehung des Stimmrechtsverbots gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG, dem die E wegen ihrer Betroffenheit bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sie unterlag, ebenfalls einem Stimmrechtsverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Der Stimmrechtsausschluss gilt in gleicher Weise, wenn es darum geht, das Organ zu bestellen, das die Gesellschaft bei der Anspruchsverfolgung vertreten soll, weil von einem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden kann, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen am entschiedensten vertritt (BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – II ZR 214/21, NZG 2024, 198). Demnach unterlag E als diejenige Aktionärin gegen die sich die von der Beklagten, vertreten durch den Nebenintervenienten als besonderem Vertreter gerichtlich in dem Verfahren 3-13 O 24/24 geltend gemachte Klage richtet, bei der Abstimmung über den streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt 7 einem Stimmrechtsverbot. Da Fdie von ihr gehaltenen Aktien der Beklagten nach Überzeugung der Kammer jedenfalls auch zur Umgehung des gegen die E gerichteten Stimmrechtsverbots erworben hat, besteht das Stimmverbot des § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG auch bei ihr. Werden Aktien auf eine nicht von einem Stimmverbot betroffene Person übertragen, soll diese Person aber etwa aufgrund eines persönlichen Näheverhältnisses oder aufgrund konkreter Vorgaben im Sinne eines Treuhandverhältnisses im Sinne des vom Stimmverbot Betroffenen abstimmen, kann das Stimmverbot auch in der Person des Dritten bestehen Da es sich bei einem Stimmverbot um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch die Mitgliedschaft vermittelten Rechte handelt, darf eine Umgehung aber nur in deutlichen Fällen angenommen werden. Es bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Aktien zur Umgehung des Stimmverbots übertragen wurden und der Neuaktionär im Sinne des Übertragenden abstimmen wird. Folgen Anteilsübertragung und Abstimmung zeitlich unmittelbar aufeinander und hat der Übertragende rechtlich die Möglichkeit geschaffen, die Rückübertragung der Aktien zu erreichen, deutet das beispielsweise im Sinne des Anscheinsbeweises auf eine unzulässige Umgehung des Stimmrechtsverbots hin, den der Neuaktionär aber noch erschüttern kann. (Arnold in: MünchKomm, 6. Auflage 2024, § 136 Rn. 32; OLG Hamm JJW-RR 1988, 1439). Den gesamten Umständen nach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass vorliegend eine unzulässige Umgehung des Stimmverbotes der E vorliegt. Ein gewichtiges Indiz für Umgehung des Stimmverbots ist große zeitliche Nähe der Übertragung von 19% des Grundkapitals der Beklagten durch E an F und der streitgegenständlichen Hauptversammlung und die enge zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen zueinander (Erwerb der Mehrheit der F durch E, Erwerb der Aktien der Beklagten durch F, Kapitalerhöhung bei der F). Zwischen Aktienübertragung und Hauptversammlung lagen gerade einmal 19 Tage. In diesem Zeitraum soll nach dem Vortrag der Beklagten dann auch noch eine Kapitalerhöhung bei der F durchgeführt worden sei, die in der Weise zur Verwässerung der Beteiligung der E. bei der F geführt haben soll, dass die E die F zum Zeitpunkt der F nicht mehr beherrscht haben soll, nachdem sie nach dem Vortrag der Beklagten erst am 28.09.2024 die Mehrheit der Aktien der F erworben haben soll. Auch die Höhe der übertragenen Beteiligung, die gerade ausreichend war, um mit der erforderlichen Mehrheit gegen die Stimmen der anderen Aktionäre mit Ausnahme der einem Stimmverbot unterliegenden E den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 zu fassen, spricht für eine Umgehung des Stimmverbots. Ferner deutet auch die Strukturierung des Aktienerwerbs durch die F auf eine Umgehung des Stimmverbotes hin. Dass E vor der Übertragung der Aktien der Beklagten an die F eine Mehrheitsbeteiligung an dieser erworben hat, lässt sich nur damit erklären, dass sie dadurch von der Ausnahme gemäß Ziffer 12 der Gesellschaftervereinbarung profitieren wollte und das in Ziffer 7.1 der Gesellschaftervereinbarung enthaltene Zustimmungserfordernis zur Aktienübertragung umgehen wollte. Es liegt weiter auf der Hand, dass die von der Beklagten behauptete Kapitalerhöhung der F nach dem Erwerb der Aktien der Beklagten mit der Folge der Verwässerung der Beteiligung der E an der F dazu dienen sollte, dass F nicht einem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt: AktG unterliegt. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das gegen einzelne Gesellschafter einer Drittgesellschaft gerichtete Stimmverbot einen Stimmrechtsausschluss zu Lasten der Drittgesellschaft begründet, wenn der Gesellschafter der Drittgesellschaft auf diese einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann (Koch, AktG, 6. Auflage 2024, § 136 Rn. 10 m.w.N.). Ein maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters auf die Drittgesellschaft wird angenommen, wenn der Gesellschafter die Drittgesellschaft beherrschen kann, was nach § 17 Abs. 2 AktG bei einer Mehrheitsbeteiligung vermutet wird (Koch, § 136 Rn. 11 m.w.N.). Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis für eine unzulässige Umgehung des Stimmverbots nicht erschüttert. Sie hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.04.2025 lediglich eingewandt, dass die gestufte Übertragung auf ein Tochterunternehmen und der anschließende Kontrollwechsel einen vollkommen üblichen Vorgang darstellen würden und solche Transaktionen Im …Wachstumsmarkt rasch möglich seien. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Übertragung der Aktien in der Absicht erfolgt sei mit der F als Aktionärin der Beklagten Investitionen in …… zu ermöglichen und um Regierungsprojekte akquirieren zu können. Die Kapitalerhöhung bei der E mit Folge des Kontrollverlustes sei erforderlich geworden, da für die Akquise solcher Regierungsprojekte ein besonders qualifizierter, … Aktionär erforderlich sei. Dies ist aber keine schlüssige Darstellung eines anderen, möglichen Geschehensablaufs in Form anderer, möglicher Gründe für die Übertragung der Aktien an die F sowie des von der Beklagten behaupteten vorangegangenen Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung an F durch die E und der behaupteten, späteren bei F durchgeführte Kapitalerhöhung mit der Folge einer Verwässerung der Beteiligung der E an F. Die Beklagte hat keinerlei weitere Details zu den durchgeführten Transaktionen, wie etwa die Bezeichnung des ……. Aktionärs der F nach der Kapitalerhöhung und dessen Beteiligungshöhe vorgetragen. Auch fehlt jegliche Begründung dafür, warum zunächst der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an F erfolgt sein soll und diese dann kurze Zeit später wieder durch eine Kapitalerhöhung verwässert wurde. Die Beklagte lässt auch jeglichen Vortrag dazu vermissen, weshalb eine Beteiligung der F an der Beklagten und die Beteiligung eines qualifizierten, …… Aktionärs an F für die Akquise …….. Regierungsprojekte erforderlich sei beziehungsweise welche Projekte die Beklagt ein Indien beabsichtigt. Damit aber hat die Beklagte den gegen sie sprechenden Anscheinsweis nicht ausgeräumt. c) Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 wurde auch nur durch die fehlerhafte Berücksichtigung der von F abgegeben Stimmen angenommen. Ohne die 386.104 Stimmen der F wäre der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 einstimmig abgelehnt worden. Daher ist die Feststellung der Annahme des Beschlussvorschlages zu Tagesordnungspunkt 7 für nichtig zu erklären. 3. Der Antrag zu 3. ist sowohl hinsichtlich der Anfechtung des unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 29.11.2023 angefochtenen Beschlusses als auch hinsichtlich der Beschlussfeststellungsklage begründet. a) Die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG ist eingehalten, die Klägerin ist auch anfechtungsbefugt nach § 245 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AktG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. b) Der Beschluss ist anfechtbar, §§ 251 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 AktG. Er verstößt gegen eine Regelung der Gesellschaft, nämlich die von den Gesellschaftern geschlossene Gesellschaftervereinbarung vom 08.03.2021, nach deren Ziffer 4 der Klägerin das Recht zusteht, einen Kandidaten für den Aufsichtsrat vorzuschlagen, während dem herrschenden Unternehmen ein Vorschlagsrecht für drei Aufsichtsratsmitglieder zusteht. Zwar haben außerhalb der Satzung geschlossene Stimmbindungsverträge grundsätzlich einen schuldrechtlichen, nicht organisationsrechtlichen Charakter; eine vertragswidrige Stimmabgabe ist gültig (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, NJW 1983, 1910, juris-Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, NJW 1987,1890, juris-Rn. 15; vgl. auch Koch, a.a.O., § 133 Rn. 26). Grundsätzlich sind Beschlüsse, bei denen die Stimmabgabe vertragswidrig erfolgt ist, auch nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 20.01.1983, a.a.O.; außerdem Koch, AktG, 6. Auflage 2024., § 243 Rn. 8 ff.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beschluss gegen eine von allen Gesellschaftern eingegangene Bindung verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983, a.a.O., Rn. 11; Drescher, in BeckOGK AktG, § 243 Rn. 63). Haben alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit unter sich einverständlich geregelt, so ist diese Regelung – auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein – zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 27.10.1986, a.a.O.; Drescher, a.a.O.). In diesem Falle besteht kein Grund, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen; die überstimmten Gesellschafter können den Beschluss vielmehr durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983, a.a.O.). Damit wird auch das Prozessrisiko angemessen verteilt (vgl. Drescher, a.a.O.). Im Übrigen konkretisiert die Stimmbindungsvereinbarung die mitgliedschaftlichen Treuepflichten, sodass der Verstoß gegen sie regelmäßig als Treuepflichtverstoß ein Anfechtungsgrund werden kann (Drescher, a.a.O.). Vorliegend waren alle Aktionäre Partei der Gesellschaftervereinbarung vom 08.03.2021. Damit steht der Klägerin aber ein Vorschlagsrecht bezüglich eines Aufsichtsratsmitglieds zu, während das herrschende Unternehmen die weiteren drei Aufsichtsratsmitglieder vorschlagen darf. Indem mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 B, der von der E vorgeschlagen worden war, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, obwohl dem Aufsichtsrat bereits drei weitere von der E vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder angehörten, war ein weiteres von der E vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat gewählt worden. Dies verstößt gegen Ziff. 4 der Gesellschaftervereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch der von der Klägerin vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat, nämlich deren Geschäftsführer C, nicht von vornherein dergestalt ungeeignet als Aufsichtsrat, dass die Aktionäre ihn nicht nach Ziffer 4.4 des Gesellschaftervereinbarung zu wählen gehabt hätten. Die 5. Kammer für Handelssachen hat bereits mit Urteilen vom 16.02.2023 (Az. 3-05 O 68/22, dort S. 14 f.) und 10.01.2025 (Az: 3-05 O 564/23, dort S. 36 f.) ausgeführt, dass ein Beschluss über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zwar gem. § 251 Abs. 1 AktG wegen Verletzung der Treuepflicht angefochten werden kann. Doch sei es nicht generelle Aufgabe des Gerichts, unternehmenspolitische Fragen zu entscheiden. Die gerichtliche Kontrolle sei beschränkt, um die Entscheidungsbefugnisse der Haupt- oder Gesellschafterversammlung nicht in einem zu starken Maße zu verrechtlichen und den Gesellschaftern vor allem die Spielräume für autonome unternehmerische Entscheidungen zu belassen. Denn derartige Entscheidungen würden in aller Regel nicht allein durch rechtliche Gesichtspunkte, sondern ganz wesentlich durch Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen bestimmt, zu deren Abwägung allein die hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane berufen seien. Dieses Ergebnis folge nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern finde seinen Grund vor allem darin, dass nach der Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz des Kernbereichs unternehmerischer Freiheit und Eigenverantwortung ganz allgemein gewährleistet bleiben müsse, dass autonome unternehmerische Handlungsbefugnisse weder allgemein durch Entscheidungen des Staates noch speziell durch solche der Gerichte ersetzt würden (ebenda, unter Verweis auf vgl. OLG Stuttgart, AG 2013, 604, 607, Rn. 100 m.w.N.). Dabei sei zu beachten, dass § 100 AktG keine besonderen Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied vorsehe. Auch sei die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder keine grundsätzliche Voraussetzung und auch ständige Interessenkonflikte hinderten deren Wahl nicht als solche. In Anbetracht dieser Grundsätze sei ein Verstoß gegen die Treupflicht der für C stimmenden Aktionäre (noch) nicht gegeben. Die von der Beklagten gegen C vorgebrachten Vorwürfe erreichten nicht den erforderlichen Schweregrad, um eine Unzumutbarkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, da sich dies im Ergebnis als Auseinandersetzung um die gebotene Geschäftspolitik und die Einflussnahme der Hauptaktionärin auf die Beklagten darstelle. An diesen Ausführungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gegen C vorgebrachten Vorwürfe fest. Soweit die Beklagte C Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der H vorwirft, kann sie damit nicht durchdringen. Denn es ist bereits kein Fehlverhalten der H im Zusammenhang mit ihrer Beratung im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Investoren- beziehungsweise Änderung der Aktionärsvereinbarung 2016 ersichtlich. Den Einlagen erbringenden Aktionären beziehungsweise der Hauptversammlung steht es frei zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen Investitionen in die Gesellschaft erfolgen. Nach dem unstreitigen Vortrag hatten die Aktionäre vereinbart, dass ein Forderungsrecht der Gesellschaft gegen die Aktionäre nicht begründet werden sollte. Die H hat diese Vorgaben dann in der Dokumentation umgesetzt. Auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Kapitalerhöhung im Jahr 2019 ist keine Pflichtverletzung der H gegenüber der Beklagten erkennbar, nachdem die H lediglich die Dokumentation zur Kapitalerhöhung an Hand der Vorgaben aus dem Shareholder Agreement umgesetzt hat. Der Vortrag der Beklagten zu den Vorwürfen von ……. Mitarbeitern und einem deswegen in Indien geführten Ermittlungsverfahren, kann ebenfalls keine Ungeeignetheit des C für das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes begründen. Es lässt sich an Hand des Vorbringens der Beklagten mangels Darstellung der konkreten Vorwürfe nicht beurteilen, welches konkrete Fehlverhalten C zur Last gelegt wird. c) Auch positive Beschlussfeststellungsklage ist begründet. Der unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung festgestellte ablehnende Beschluss bezüglich der Wahl von C zum Aufsichtsratsmitglied ist unrichtig festgestellt worden. Die von der E und der F unter Verstoß gegen Ziffer 4.4 der Gesellschaftervereinbarung und damit treuwidrig abgegebenen ablehnenden Stimmen wurden zu Unrecht bei der Auszählung der Stimmen mitgezählt. Wären diese Stimmen außer Acht gelassen worden, dann wäre der Beschlussvorschlag der Klägerin einstimmig mit den Stimmen der Klägerin und der anderen Minderheitsaktionäre einstimmig angenommen worden. Eine positive Beschlussfeststellungsklage erfasst neben Zählfehlern, der Nichtbeachtung von Stimmrechtsausschlüssen und der unrichtigen Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse auch die Nichtbeachtung von treuwidrigen Stimmabgaben (Vatter, in BeckOGK, AktG, Stand: 01.02.2015, § 246 Rn. 64; Ehmann in: Gripoleit, AktG, 2. Auflage 2020, § 246 Rn. 27; BGH NJW 1984, 489). Aufgrund des Umstandes, dass die Gesellschaft nach § 246 Abs. 4 AktG alle Aktionäre über die Erhebung der Klage zu informieren hat und es deshalb jedem Aktionär offensteht, der Gesellschaft als Nebenintervenient beizutreten, steht einer positiven Beschlussfeststellung vorliegend nicht entgegen, dass die gegen die Wahl von C stimmenden Aktionäre, die E und die F nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligt sind, Nach Ziffer 4.4 der Gesellschaftervereinbarung haben sich die Gesellschafter verpflichtet, alle notwendigen Gesellschafterbeschlüsse zu fassen um den Nominierten zum Aufsichtsratsmitglied zu bestellen. Gegen diese Verpflichtung haben die E und die F verstoßen und ihre ablehnenden Stimmen waren treuwidrig. Entgegen der Einwendungen der Beklagten war C auch nicht derart ungeeignet als dass sie nicht verpflichtet gewesen wären, für ihn abzustimmen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 betreffend die Bestätigung der Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers in der Hauptversammlung vom 15.08.2023 (Punkt 6), betreffend die Aufhebung der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen und zur Bestellung des Nebenintervenienten als besonderer Vertreter sowie betreffend die Abberufung des Nebenintervenienten als besonderer Vertreter (Punkt 7) sowie betreffend die Bestellung von B zum Aufsichtsratsmitglied (Punkt 9). Die Klägerin begehrt ferner die Beschlussfeststellung bezüglich der Wahl des C zum Aufsichtsratsmitglied. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 2.032.126,00 Euro, welches eingeteilt ist in 2.032.126 auf den Namen lautende Stückaktien. Die Aktien sind nicht verbrieft. Die Beklagte führt ein Aktienregister. Ausweislich des Aktienbuchs hat die Beklagte derzeit sechs Aktionäre. Die Klägerin ist als Aktionärin der Beklagten im Aktienregister eingetragen Sie hält 339.209 Stückaktien, und damit einen rechnerischen Anteil am Grundkapital der Beklagten von 16,69 %. Herrschendes Unternehmen der Beklagten ist die E (im Folgenden auch: herrschendes Unternehmen). Das herrschende Unternehmen erhöhte im März 2021 seine Beteiligung am Grundkapital der Beklagten auf 73,23 %; am 15.08.2023 hielt es 81,48 % des Grundkapitals. In der Hauptversammlung am 29.11.2024 war das herrschende Unternehmen mit 62,88 % des Grundkapitals im Aktienregister der Beklagten eingetragen, nachdem es am 10.11.2024 Aktien im Umfang von 19% des Grundkapitals an F (im Folgenden: F) übertragen hatte. Zwischen den hiesigen Parteien und sämtlichen weiteren Aktionären der Beklagten besteht eine Gesellschaftervereinbarung vom 08.03.2021 (XX); im Folgenden auch "Gesellschaftervereinbarung"). Nach Ziffer 4 dieser Gesellschaftervereinbarung steht der Klägerin das Recht zu, einen Kandidaten für den Aufsichtsrat vorzuschlagen; das herrschende Unternehmen hat ein Vorschlagsrecht für drei Aufsichtsratsmitglieder. Ziffer 7 der Gesellschaftervereinbarung lautet: "7. Share Transfer Restriction 7.1 ln order to ensure that shares in the Company are solely transferred in compliance with this SH Agreement, the transferability of the Shares is restricted (vinkuliert) and any transfer of Shares shall require the approval of the Supervisory Board (Aufsichtsrat), such approval to be granted by way of a unanimous resolution of the Supervisory Board Members participating in the vote, in order to be effective. The Company shall instruct the Supervisory Board to grant such approval if all applicable provisions relating to the transfer of Shares under this SH Agreement, notably clause 8-11, are complied with. 7.2 The above transfer restriction also applies to any transfer of the economic interest or benefit of Shares in the Company, e.g. by way of implementation and termination of trust (Treuhand), sub-participation (Unterbeteiligung), a silent partnership (stille Beteiligung), profit participation (Gewinnbeteiligung), voting trust agreements (Stimmbindungsvereinbarung) or similar legal arrangements, as well as to any encumbrance, pledge, establishment of a usufruct or other disposal (Verfügung) of Shares as well as any other legal transactions and measures, in particular in accordance with the Transformation Act, equaling a transfer from an economical perspective." In die deutsche Sprache übersetzt: "7. Beschränkung der Aktienübertragung 7.1 Um sicherzustellen, dass Aktien der Gesellschaft ausschließlich in Übereinstimmung mit diesem SH-Vertrag übertragen werden, ist die Übertragbarkeit der Aktien vinkuliert und jede Übertragung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei diese Zustimmung durch einstimmigen Beschluss der an der Abstimmung teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder erteilt werden muss, um wirksam zu sein. Die Gesellschaft hat den Aufsichtsrat anzuweisen, diese Zustimmung zu erteilen, wenn alle anwendbaren Bestimmungen in Bezug auf die Übertragung von Aktien gemäß diesem SH-Vertrag, insbesondere Ziffer 8-11, eingehalten werden. 7.2 Die vorstehende Übertragungsbeschränkung gilt auch für jede Übertragung des wirtschaftlichen Interesses oder Nutzens an Aktien der Gesellschaft, z. B. durch die Umsetzung und Beendigung von Treuhandverhältnissen, Unterbeteiligungen, stillen Beteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Stimmbindungsvereinbarungen oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen, sowie auf jegliche Belastung, Verpfändung, Begründung eines Nießbrauchs oder sonstige Verfügung über Aktien, sowie auf alle sonstigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, insbesondere nach dem Umwandlungsgesetz, die wirtschaftlich einer Übertragung gleichkommen.! Ziffer 12.1 und 12.2 der Gesellschaftervereinbarung lauten: "12. Privileged Share Transfer: 12.1 Clauses 7-11 shall not apply to any sale and/or transfer of Shares in the Company (or any other measure listed in clause 7.2) by a Shareholder (i) to any Affiliate or (ii) with respect to a maximum of 10% of the Shares held by a Shareholder at the time just after the implementation of the Capital lncrease, to any related person within the meaning of Section 138 of the lnsolvency Code and/or advisors and consultants (the persons listed under (i) and (ii) together the "Privileged Recipients'), provided that the Privileged Recipient accedes to the SH Agreement as a party, assuming the rights and liabilities of the transferring Shareholder ("Permitted Transfer"). 12.2 All Shareholders shall he obliged to exercise their voting rights to consent to any such permitted Transfers and all Parties shall take all actions and give all declarations, which are necessary to validly enacting any transaction contemplated under this clause 12." In deutsche Sprache übersetzt: "12. Privilegierte Aktienübertragung 12.1 Die Klauseln 7-11 gelten nicht für den Verkauf und/oder die Übertragung von Aktien der Gesellschaft (oder eine andere in Klausel 7.2 aufgeführte Maßnahme) durch einen Aktionär (i) an ein verbundenes Unternehmen oder (ii) in Bezug auf maximal 10/o der von einem Aktionär zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Durchführung der Kapitalerhöhung gehaltenen Aktien, an eine verbundene Person im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung und/oder an Berater und Gutachter (die unter (i) und (ii) genannten Personen zusammen die " bevorrechtigten Empfänger') zu übertragen, vorausgesetzt, der bevorrechtigte Empfänger tritt der SH-Vereinbarung als Partei bei und übernimmt die Rechte und Belastungen des übertragenden Gesellschafters (" zulässige Übertragung ) 12.2 Alle Aktionäre sind verpflichtet, ihr Stimmrecht auszuüben und alle Parteien müssen alle Maßnahmen ergreifen und alle Erklärungen abgeben, um solchen zulässigen Übertragungen zuzustimmen die für die rechtsgültige Durchführung einer in dieser Klausel 12 vorgesehenen Transaktion erforderlich sind." Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Gesellschaftervereinbarung wird auf Anlage K 11, Bl. 126 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte verfügt satzungsgemäß über vier Aufsichtsratsmitglieder. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2023 (Az. 20 W 93/23) wurde die hiesige Klägerin ermächtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung mit den Tagesordnungspunkten der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den ehemaligen Vorstandvorsitzenden, G, und der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 AktG einzuberufen. Mit Einladung vom 14.07.2023 lud der Vorstand zu einer ordentlichen Hauptversammlung am 15.08.2023 ein. Die Hauptversammlung vom 15.08.2023 stimmte mit der erforderlichen Mehrheit für den Beschlussvorschlag der Klägerin zu Tagesordnungspunkt 9 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG) und Tagesordnungspunkt 10 (Bestellung eines besonderen Vertreters), wobei der Nebenintervenient zum besonderen Vertreter bestellt wurde. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 11 (Bestellung eines Sonderprüfers) wurde abgelehnt. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Hauptversammlung vom 15.08.2023 (Anlage NI 2, Bl. 555 ff. d.A.) verwiesen. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen Tagesordnungspunkte 6 bis 8 (soweit angegriffen) hatte in erster Instanz Erfolg (3-05 O 564/23) und ist derzeit beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtshängig. Der Nebenintervenient ist Partner der H (im Folgenden auch "H"). H wurde im Jahr 2017 von der Beklagten beauftragt, die Dokumentation für eine Kapitalerhöhung der Beklagten vorzubereiten. Im Rahmen der Kapitalerhöhung vereinbarten alle Aktionäre, dass die Klägerin und ein weiterer Investor neue Aktien der Beklagten zeichnen und zusätzlich einen bestimmten Betrag in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zuzahlen sollen. Weiter sollten der Klägerin und dem weiteren Investor jeweils zuvor von der Beklagten gewährte Wandeldarlehen in die Kapitalrücklage eingelegt werden. H entwarf neben der Dokumentation für die Kapitalerhöhung eine Investitionsvereinbarung, in der das Einverständnis der Aktionäre über die Zuzahlungen in die Kapitalrücklage und die Einlage der Darlehen schuldrechtlich abgesichert werden sollte. Dies war auch in der zwischen den Aktionären der Beklagten und der Beklagten im Jahr 2016 abgeschlossenen Aktionärsvereinbarung, die H nicht entworfen hatte, identisch und ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Verpflichtung zur Zuzahlung in die Kapitalrücklage nur gegenüber den anderen Aktionären nicht aber gegenüber der Beklagten besteht. H entwarf ferner einen Nachtrag zur Aktionärsvereinbarung aus dem Jahr 2016 um diese an die Kapitalerhöhung 2017 anzupassen. H war von der Beklagten im Jahr 2019 beauftragt worden, die Dokumentation für die Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Beklagten zu erstellen. Dazu war ihr von K der Kk am 20.03.2019 der Entwurf eines Subscription Agreements zur Series C Finanzierung der Klägerin zugesandt worden, welches von den Aktionären der Beklagten verhandelt worden war, und aus dem die Eckdaten der zu beschließenden Kapitalerhöhung ersichtlich waren. In die Gespräche und Verhandlungen des Subscription Agreements war H nicht involviert und insoweit auch nicht mandatiert. Die Beratung dazu und zum Shareholder Agreement 2019 erfolgte durch die Kanzlei Kk. Die H erhielt die Entwürfe dieser beiden Dokumente um aus diesen zu erfahren, was zwischen den Parteien verhandelt worden war und dies in den Entwurf des Protokolls der Hauptversammlung übernehmen zu können. Bei einer im Jahr 2021 erfolgten weiteren Kapitalerhöhung wurden an die E. neue Aktien der Serie D ausgegeben, die die gleichen Vorzugsmerkmale wie die an die Klägerin im Jahr 2019 ausgegeben Aktien der Serie C auswiesen. Der besondere Vertreter erhob am 14.02.2024 für die Beklagte eine Klage (Anlage K 12, Bl. 212 ff. d.A.) beim Landgericht Frankfurt am Main ein, die unter dem Aktenzeichen 3-13 O 24/24 anhängig ist, und erweiterte diese (Anlage K 13, Bl. 460 ff. d.A.). Mit der Klage werden gegen G aus §§ 93, 117, 317 Abs. 3 AktG und das herrschende Unternehmen E. aus §§ 117, 317 Abs. 1 AktG und § 113 Abs. 1 HGB analog Ersatzansprüche wegen rechtswidrigen Asset Stripping im Jahr 2021 durch Verlagerung von u.a. Geschäftschancen, Mitarbeitern und Know-how zu Lasten der Beklagten auf das heute herrschende Unternehmen E geltend gemacht. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 06.09 2024 vorab per E-Mail und per Einschreiben (Anlage K 2, Bl. 51 ff d.A.) an den Vorstand der Beklagten die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2023 geltend gemacht, und als zusätzlichen Tagesordnungspunkt verlangt: "Bericht und Auskunft des in der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. August 2023 bestellten Besonderen Vertreters A zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der XX gegen G und die E." Am 28.10.2024 erfolgte die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung, die unter anderem die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte 6 und 7 enthielt. Bezüglich der Einzelheiten der Einladung wird auf Anlage K4, Bl. 56 ff. d.A. verwiesen. Auf Verlangen der E wurde die Tagesordnung der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 07.11.2024 um den Tagesordnungspunkt 9 zur Aufsichtsratswahl von B ergänzt. Das Registergericht erteilte der Klägerin am 14.11.2024 die Ermächtigung zur Bekanntmachung des von ihr verlangten Tagesordnungspunktes. Daraufhin erfolgte am 18.11.2024 durch den Vorstand der Beklagten die von der Klägerin begehrte Bekanntmachung. Der besondere Vertreter wurde von der Beklagten allerdings nicht über seine Teilnahme an der Hauptversammlung unterrichtet. Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Bestellung eines neutralen Versammlungsleiters wurde – auch vom OLG Frankfurt am Main – abgelehnt (Az.: 20 W 239/24). In der ordentlichen Hauptversammlung am 29.11.2024 teilte der Versammlungsleiter L mit, dass E am 10.11.2024 ca. 19% ihrer Anteile an das … unter Berufung auf § 12 der Gesellschaftervereinbarung an das verbundene Unternehmen F (im Folgenden "F") mit Sitz in …… übertragen habe und im Anschluss über eine Kapitalerhöhung ihre Beteiligung habe verwässern lassen, sodass F kein verbundenes Unternehmen von E mehr sei. Der Alleinvorstand der Beklagten, M, war seit der Gründung der F bis zum 28.11.2024 auch Direktor der F. In der ordentlichen Hauptversammlung am 29.11.2024 wurde entsprechend dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter TOP 7 beschlossen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben werden und der besondere Vertreter abberufen wird. In der Hauptversammlung erstattete der besondere Vertreter seinen Bericht. C, der die Klägerin in der streitgegenständlichen Hauptversammlung vertrat, stellte für die Klägerin den folgenden Gegenantrag zum Tagesordnungspunkt 9: "Sehr geehrter Versammlungsleiter, die D widerspricht dem Beschlussvorschlag der E zu dem auf ihr Verlangen ergänzten Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat) zur Bestellung des B als Aufsichtsratsmitglied und stellt folgenden Gegenwahlvorschlag: Wir schlagen vor, folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen: C, Geschäftsführer der D, ……." und begründete dies. Die Abstimmungen über die streitgegenständlichen Tagesordnungspunkte erfolgten dann wie folgt: Tagesordnungspunkt 6: Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat wurde mit den Stimmen der E und F angenommen und vom Versammlungsleiter wie folgt festgestellt: Die Abstimmung ergab bei 2.032.126 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden - dies entspricht 100 Prozent des eingetragenen Grundkapitals -, 1.663.812 Ja-Stimmen - das entspricht 81,88 Prozent - und 368.314 Nein-Stimmen - das sind 18,12 Prozent. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 6 - Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 Aktiengesetz betreffend die Beschlussfassung zu dem Tagesordnungspunkt 11 - Sonderprüfung - der Hauptversammlung am 15.08.2023 - den Beschlussvorschlag, wie gemäß § 121 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz am 28.10.2024 durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht, mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Tagesordnungspunkt 7: Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat wurde mit den Stimmen der F angenommen und vom Versammlungsleiter wie folgt festgestellt: Die Abstimmung ergab bei 754.418 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden - dies entspricht 37,12 Prozent des eingetragenen Grundkapitals -, 386.104 Ja-Stimmen - das entspricht 51,18 Prozent - und 368.314 Nein-Stimmen - das sind 48,82 Prozent. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungs-punkt 7 - Beschlussfassung über die Aufhebung der Beschlüsse zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bzw. Bestellung des besonderen Vertreters sowie Abberufung des besonderen Vertreters und Aufhebung der Vertretungsberechtigung der XX - den Beschlussvorschlag, wie gemäß § 121 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz am 28.10.2024 durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht, mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Tagesordnungspunkt 9: Hinsichtlich der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 9 legte der Versammlungsleiter fest, dass zunächst über den Vorschlag der Klägerin abgestimmt wird. Dieser Vorschlag wurde mit den Stimmen der E und F abgelehnt, während die übrigen vier Aktionäre einschließlich der Klägerin mit Ja stimmten, woraufhin der Versammlungsleiter die Beschlussablehnung feststellte. Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 9 - Beschlussfassung über den Vorschlag der D zur Wahl von C zum neuen Aufsichtsrat. Ich stelle fest und verkünde, die Abstimmung ergab bei 2.032.126 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden - dies entspricht 100 Prozent des eingetragenen Grundkapitals -, 368.314 Ja-Stimmen - das entspricht 18,12 Prozent - und 1.663.812 Nein-Stimmen - das sind 81,88 Prozent. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungs-punkt 9 - Beschlussfassung über den Vorschlag der D zur Wahl von C zum neuen Aufsichtsrat -, wie er durch die Aktionärin D der Hauptversammlung gestellt wurde, mit der erforderlichen Mehrheit abgelehnt. Sodann wurde der auf Verlangen von der E bekanntgemachte Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt und mit den Stimmen der E und F gegen die Nein-Stimmen der übrigen Aktionäre einschließlich der Klägerin beschlossen und vom Versammlungsleiter wie folgt festgestellt: Abstimmungsergebnis zu Tagesordnungspunkt 9 - Beschlussfassung über die Wahl B zum Aufsichtsrat. Die Abstimmung ergab bei 2.032.126 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden - dies ent-spricht 100 Prozent des eingetragenen Grundkapitals -, 1.663.812 Ja-Stimmen - das entspricht 81,88 Prozent - und 368.314 Nein-Stimmen - das sind 18,12 Prozent. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 9 - Beschlussfassung über die Wahl von B zum Aufsichtsrat - den Beschlussvorschlag, wie ihn die Aktionärin E am 03.11.2024 vorgelegt hat, mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Beschlussfassungen zu sämtlichen Tagespunkten ein, also auch zu den Tagesordnungspunkten 6, 7 und 9. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Hauptversammlung vom 29.11.2024 (Anlage B1, Bl. 752 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, der unter Tagesordnungspunkt 6 gefasste Bestätigungsbeschluss in der Hauptversammlung vom 29.11.2024 sei anfechtbar. Es habe nicht in der Kompetenz der Hauptversammlung gelegen, diesen Beschluss zu fassen, da ein Bestätigungsbeschluss einen anfechtbaren Beschluss voraussetze, der Ausgangsbeschluss aber nicht angefochten worden sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass der Beschluss auch anfechtbar sei, weil der Vorstand unter Verstoß gegen § 124 Abs. 3 S. 1 AktG einen Beschlussvorschlag gemacht habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch der unter Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss aus mehreren Gründen anfechtbar sei. Sie ist der Ansicht, die von der E auf die F übertragenen Aktien unterlägen einem Stimmverbot nach § 136 AktG. Sie behauptet, die Aktienübertragung auf F sei zur Umgehung des Stimmverbotes der E bei der Abstimmung über Tagesordnungspunkt 7 erfolgt, um die Klägerin und die weiteren Minderheitsaktionäre zu überstimmen. Denn die Übertragung habe 19% des Grundkapitals umfasst, während die Klägerin und die weiteren Minderheitsaktionäre etwa 18,2% der Anteile an der Beklagten hielten. Auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Einladung zur Hauptversammlung, Aktienübertragung auf F und der Kapitalerhöhung bei F noch vor der Hauptversammlung indiziere eine Umgehung des Stimmverbots. Dass F im Interesse der E gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass F nicht wie ein unabhängiger Aktionär gehandelt und dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 zugestimmt und unter Verstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung gemeinsam mit der E für den Beschlussvorschlag der E 9 bei der Aufsichtsratswahl gestimmt habe. F sei aber als Tochtergesellschaft der E auch selbst unmittelbar von einem Stimmverbot betroffen, da es bei der gegen die E und G geltend gemachten Schadensersatzklage um die Verlagerung von Geschäftschancen auf Konzernunternehmen der E gehe. Die Stimmabgabe der F sei auch rechts- und treuwidrig, da sie für die Aufhebung des unanfechtbaren Beschlusses der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die E und G gerichtet gewesen sei, obwohl der besondere Vertreter als allein zuständiges Organ überwiegende Erfolgsaussichten der Klage attestiert habe. Außerdem habe der Alleinvorstand der Beklagten mit der E und der F kollusiv zusammengewirkt. Ferner ergebe sich eine Anfechtbarkeit daraus, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre Kompetenz mit der Befassung der Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt 7 überschritten hätten. Auch sei die Information der Hauptversammlung unzureichend und fehlerhaft. Die in der Begründung zu Tagesordnungspunkt 7 geltend gemachten Vorwürfe gegen den besonderen Vertreter seien falsch. Zur sachgerechten Information der Hauptversammlung hätte die Klage des besonderen Vertreters zugänglich gemacht werden müssen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 auch deswegen anfechtbar, weil F zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Hauptversammlung nicht im Aktienregister der Beklagten eingetragen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgründen bezüglich Tagesordnungspunkt 6 wird auf die Klageschrift vom 04.12.2024, Bl. 1 ff d. A. verwiesen. Auch der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 sei anfechtbar. E und F hätten gegen die Stimmbindungsvereinbarung auf Ziffer 4.4. der Gesellschaftervereinbarung verstoßen, indem sie den Beschlussvorschlag der Klägerin zur Wahl von C zum Aufsichtsratsmitglied zunächst abgelehnt und dann entsprechend dem Beschlussvorschlag der E B zum Aufsichtsratsmitglied gewählt hätten. Der Wahlvorschlag der Klägerin hätte bei Beachtung des geltenden Stimmverbots aus der Gesellschaftervereinbarung durch E und F nicht abgelehnt werden dürfen, sodass dieser bei Beachtung des Stimmverbots gefasst worden wäre und deshalb vom Gericht positiv festzustellen sei. Außerdem sei der von der Hauptversammlung gefasste Beschluss zur Wahl des B auch anfechtbar, weil der Beschlussinhalt unklar, insbesondere hinsichtlich der Amtszeit sei. Die Klägerin beantragt, 1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Ablehnung des Tagesordnungspunkts 11 der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung eines erneuten Sonderprüfers bestätigt wurde, wird für nichtig erklärt. 2. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgehoben werden und der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung von A als besonderer Vertreter aufgehoben wird und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung abberufen wird, wird für nichtig erklärt. 3. Der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.11.2024 gefasste Beschluss zu Punkt 9 der Tagesordnung, wonach folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt wurde, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird: B,…, wohnhaft in ……, wird für nichtig erklärt und festgestellt, dass die Hauptversammlung vom 29.11.2024 den Beschluss gefasst hat, wonach folgende Person für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wurde: C, Geschäftsführer der D, …….. Der Nebenintervenient beantragt, der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss, wonach der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgehoben wird sowie der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung von A als besonderer Vertreter aufgehoben wird und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung abberufen wird, wird für nichtig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die unter Tagesordnungspunkten 6, 7 und 9 erfolgten Beschlussfassungen seien weder nichtig noch anfechtbar. Sie ist der Ansicht, dass F keinem Stimmverbot nach § 136 AktG bei der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 7 unterlegen habe. Die E habe der Beklagten bereits am 07.11.2024 angezeigt, dass sie beabsichtige einen Teil ihrer Aktien auf die mit ihr verbundene F zu übertragen. Am 08.11.2024 habe die Beklagte der E gegenüber bestätigt, dass es sich um eine privilegierte Übertragung gemäß Art. 12 der Gesellschaftervereinbarung handele und habe ihre Zustimmung erklärt. F sei bei Erwerb der Aktien der Beklagten am 10.11.2024 ein mit der Beklagten verbundenes Unternehmen gewesen. E habe 100% der Equity Shares der F gehalten. Seit dem 28.11.2024 habe E nur noch eine 19%-Beteiligung an der F gehalten und keinen Einfluss – auch nicht über eine Stimmrechtsvereinbarung oder eine anderweitige Vereinbarung - mehr auf die Entscheidungsfindung bei F ausüben können. F sei zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Hauptversammlung Aktionärin der Beklagten und im Aktienregister eingetragen gewesen. F sei nie in den Konzern und die Unternehmungen der Beklagten eingebunden gewesen Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.04.2025 hat die Beklagte vorgetragen, E habe bereits am 30.09.2024 die Mehrheit der Aktien der F erworben. Ihr Vorstandsmitglied, M, sei lediglich formal in die Gründung der F eingebunden gewesen, habe bei dieser aber zu keinem Zeitpunkt eine wichtige Rolle ausgeführt. Die Übertragung der Aktien der Beklagten an die E sei in der Absicht erfolgt, mit der E als Aktionärin der Beklagten Investitionen in I……. zu ermöglichen und um Regierungsprojekte akquirieren zu können. Die bei der E vollzogene Kapitalerhöhung mit der Folge des Kontrollverlustes sei erforderlich geworden, da für die Akquise solcher Regierungsprojekte ein besonders qualifizierter, … Aktionär erforderlich sei. Die Übertragung von nur 19% der Aktien an der Beklagten sei einer finanziellen Logik gefolgt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die zur Aufsichtsratswahl gefassten Beschlüsse bereits schon deshalb nicht anfechtbar seien, weil die Gesellschaftervereinbarung lediglich schuldrechtlichen Charakter habe. Es liege aber auch kein Verstoß gegen die Gesellschaftervereinbarung vor. Die Beklagte behauptet, dass in der Person des Nebenintervenienten wichtige Gründe bestünden, weswegen er als besonderer Vertreter und die von ihm mandatierte H die Beklagte nicht mehr vertreten dürften, an der der Nebenintervenient als Partner beteiligt sei. Sie seien im Zeitraum zwischen 2017 und 2020 mehrfach zum Nachteil der Beklagten als deren gesellschaftsrechtliche Vertreter aufgetreten. Der Nebenintervenient und H würden von der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten gesteuert und incentiviert. Sie hätten ihr Handeln ausschließlich an den Vorstellungen der Klägerin ausgerichtet und diesen Sondervorteile gesichert. Der Beklagten seien durch den Interessenkonflikt der H Schäden in Millionenhöhe entstanden. Die H habe es pflichtwidrig unterlassen, sie im Zusammenhang mit der Schaffung der Aktiengattung "Series C" über deren Folgen aufzuklären. Die Aktiengattung "Series C" sei lediglich für die Klägerin vorteilhaft, weil es für Beschlüsse über Kapitalerhöhungen der Beklagten stets der Zustimmung der Klägerin bedürfe. Des Weiteren sei es im Zusammenhang mit der Beratung der Beklagten durch H zu einer weiteren Pflichtverletzung gekommen. So sei zu Gunsten der Klägerin eine Verpflichtung zur Einlage in die Kapitalrücklage durch den Abschluss des früheren Series C Shareholder Agreement aufgehoben worden. Zuvor habe H zu Gunsten von H dafür gesorgt, dass die Verpflichtung zur Einzahlung nur gegenüber den Gesellschaftern und nicht gegenüber der Beklagten bestanden habe. Eine Beratung oder Aufklärung der Beklagten habe nicht stattgefunden. Der Beklagten sei hierdurch ein Schaden in Höhe von 2 Millionen Euro entstanden. H habe überwiegend die Interessen der Klägerin vertreten, sei aber formal von der Beklagten beauftragt gewesen. Dies sei Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. Der von der Klägerin vorgeschlagene Kandidat C, der auch Geschäftsführer und 50%-Gesellschafter der Klägerin sei, sei für das Amt des Aufsichtsratsmitglieds ungeeignet. C habe seine frühere Stellung als Aufsichtsratsmitglied rechts- und pflichtwidrig ausgenutzt. Er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass mit Hilfe der H aktien- und gesellschaftsrechtliche Zustände geschaffen worden seien, die für die Klägerin vorteilhaft und für die Beklagte nachteilhaft seien. Er habe seine Treuepflichten im Zusammenhang mit der Einschaltung der H, der Schaffung der Gattungsaktien, dem von ihm herbeigeführten Verzicht auf die Einzahlung in die Kapitalrücklage verletzt. Hinzukomme, dass C in der Vergangenheit die Sonderprüfung obstruiert und die Abschlussprüfung verhindert habe. Die Beklagte behauptet, dass von zahlreichen Mitarbeitern des ……Tochterunternehmens der Beklagten schwere Anschuldigungen gegen C erhoben worden seien, wegen denen in …… ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe. C habe in mehreren Fällen Mitarbeiter aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert und durch falsche Versprechungen getäuscht und betrogen. Auch deswegen sei er auch in Gesamtschau mit den weiteren Gründen objektiv nicht für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds geeignet Die Beklagte vertritt außerdem die Auffassung, dass der Klägerin kein Nominierungsrecht zustehe, da mit der angefochtenen Beschlussfassung ein Nachfolgekandidat für einen Aufsichtsratsposten gewählt worden, für den die Klägerin kein Nominierungsrecht gehabt habe. Der Nebenintervenient ist mit Schriftsatz vom 30.12.2024 dem Rechtsstreit hinsichtlich des zu Tagesordnungspunkts 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlusses auf Seiten der Klägerin beigetreten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 verwiesen.