Urteil
2-5 O 79/12
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0909.2.5O79.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die mit der Stufenklage in zulässiger Weise geltend gemachten Zahlungsansprüche aus den Anträgen 1 bis 3 sind schon wegen Fehlens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Auskehrung der von der Beklagten vereinnahmten Vertriebs- und Bestandsprovisionen unbegründet. Denn der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen verlangen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass zwischen den Parteien Beratungsverträge zumindest stillschweigend zu Stande gekommen sind. Im Rahmen der Beratungsverträge obliegt dem Anlageberater eine umfassende Informationspflicht. Er hat dem Anleger all diejenigen Informationen zu liefern, die für ihn wesentlich sind. Die erteilten Informationen müssen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig sein. Dem mit der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Provision aus § 667 BGB (bzw. § 384 Abs. 2 HGB im Fall eines Kommissionsgeschäfts) steht entgegen, dass die einer Provisionszahlung zugrunde liegende vertragliche Absprache der Versicherung (bezüglich Antrag Ziffer 1) bzw. der Investmentgesellschaft/des Emittenten (bezüglich der Anträge 2 und 3) mit der Bank einen eigenständigen Behaltensgrund für die Bank setzt und damit eine Zuweisung der Vertriebsvergütung zum Vermögen der Bank, nicht aber zum Vermögen des Kunden bewirkt, so dass ein Anspruch nach § 667 BGB bzw § 384 Abs. 2 HGB nicht zu bejahen ist und damit der Anspruch auf Auszahlung der Provisionen ausscheidet. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen von Seiler in Münchner Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 667 Rn 17 (am Ende) und Hadding in ZIP 2008,529 zur Fragestellung: Sind Vertriebsvergütungen von Emittenten an Kreditinstitute geschäftsbesorgungsrechtlich an den Kunden herauszugeben?. Nach eingehender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur erweist sich die vom BGH anerkannte Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über Rückvergütungen als der zutreffende Ausgangspunkt für eine Antwort auf die von Hadding gestellte Frage. Diese Aufklärungspflicht verhindert einen Interessenkonflikt und damit eine Verletzung der Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Kunden. Deshalb findet nach Seiler und Hadding, wie von Hadding ausführlich dargestellt, eine zusätzlich postulierte Herausgabepflicht, vergleichbar mit der Herausgabepflicht von verdeckten Sonderzuwendungen, wie sie hier vom Kläger verlangt wird, keine rechtlich tragfähige Begründung. In ähnlicher Weise ist dies auch schon von der 7. Zivilkammer des Landgerichts O2 und der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main entschieden worden (vgl. im Rechtsstreit vorgelegte Entscheidungen zu Az. 2-07 O …/12 und 2-21 O …/09). Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Ergänzend ist auszuführen, dass hinsichtlich der mit Klageantrag 1) erstrebten Auskunfts-und Zahlungsanträgen in Bezug auf die Versicherung Nr. … bei der A AG ein Anspruch auch schon aus einem anderen Gesichtspunkt völlig ausscheidet. Denn es existiert für Versicherungsprodukte schon keine ausdrücklich gesetzliche Regelung zur Offenlegung von Rückvergütungen bzw. Vertriebsprovisionen. Die Kriterien einer Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung für den Finanzdienstleistungsbereich ist auf den Versicherungsvertrieb nicht entsprechend anwendbar (vgl. LG Biefeld 7 0 329/10 BeckRS 2011,24818; Witte/Weber: zur Übertragbarkeit der Kick-back-Rechtsprechung auf den Versicherungsbereich,VersR 2011,1103). Dies ist auch nachvollziehbar, denn die Vermittlung von Versicherungen stellt keine Finanzdienstleistung (isd Legaldefinition des § 1 KWG) dar; auch dann nicht, wenn sie - wie der Kläger darlegt - hier im Rahmen der Finanz- und Anlageberatung erfolgte. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass ein Anleger über ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse seines Beraters aufgeklärt werden muss, um beurteilen zu können, ob die Beratung ausschließlich im Kundeninteresse erfolgt oder ob eigene Interessen des Beraters oder der Bank im Hinblick auf das Umsatzinteresse ebenfalls eine Rolle gespielt haben, so ist dieser Gedanke nicht - wie oben dargestellt - auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar, zumal auch dem Versicherungsnehmer bekannt sein dürfte, dass ein Versicherungsvermittler nicht altruistisch tätig wird, sondern aus Provisionsinteresse. Aus den Vorstehenden ergibt sich, dass die Stufenklage mit den Klagenanträgen 1 bis 3 wegen Fehlens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Auskehrung der Provisionen und damit auch deren Verzinsung gänzlich abzuweisen ist; mithin auch hinsichtlich des Hilfsanspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung. Ergänzend sei angemerkt, dass - selbst wenn man den vorstehende Ausführungen nicht folgen will - dem Kläger jedenfalls auch schon kein weiterer Anspruch auf Auskunft über die Höhe und Zeitpunkt der an die Beklagten gezahlten Vertriebsfolgevergütungen und Ausgabe-aufschläge aus § 666 BGB zusteht. Inhalt und Grenzen der Auskunft- und Rechenschaftslegungspflicht ist auf das konkrete Rechtsverhältnis zu beziehen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 20. Aufl., § 666 Rn. 1 m.w.N). Der Kläger hat hier selbst vorgetragen, dass die Beklagte ihm bereits auf sein vorprozessuales Begehren vom 24.10.2011 vorprozessual Auskunft erteilt hat in Bezug auf die vereinnahmten Vertriebsfolgeprovisionen über insgesamt 20.705,61 € und Ausgabeaufschläge über insgesamt 24.848,63€ für 2002 bis zum 31.10.2011. Die Grenzen der Informationspflichten nach § 666 BGB - will man den Anspruch entgegen der obigen Ausführungen denn annehmen - ergeben sich aus der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Informationsgewährung. So besteht kein Anspruch, wenn das Interesse des Auftraggebers zu dem durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Aufwand in keinem Verhältnis steht. Ebenso bei Anspruchserhebung für die Vergangenheit, wenn während jahrelanger Verwaltung keine Rechenschaft verlangt wurde (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 20. Aufl., § 666 Rn. 1 m.w.N.). Hier hat die Beklagte durch Schreiben vom 22.11.2011 mitgeteilt, dass sie für den Zeitraum vor November 2007 die Berechnung so konkret wie es ihr nur möglich sei, vorgenommen habe. Da der Beklagte, der bereits spätestens seit 2002 sein Depot bei der Beklagten führte, zu keinem Zeitpunkt vor seiner Anfrage im Oktober 2011 Abrechnungen der von der Beklagten vereinnahmten Vertriebsfolgeprovisionen oder der Ausgabeaufschläge begehrt hatte, hatte die Beklagte auch keine Veranlassung, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie einen etwaigen Auskunftsanspruch für ein ganzes Jahrzehnt oder jedenfalls für knapp 9 Jahre in den Details vornehmen kann. Die Beklagte hat mit den vorprozessual erteilten Auskünften das ihr Mögliche getan, für die Zeit ab dem 1. November 2007 sogar detailliert aufgeteilt nach entsprechenden Anlageprodukten bis zum Quartalsende September 2011. Soweit der Kläger den Einwand der Beklagten als unbeachtlich bezeichnet, überzeugt dies nicht. Es ist mit den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen ersichtlich, dass in Bezug auf die Qualität und den Detailreichtum der Auskunft- und Rechnungslegung ab November 2007 eine Zäsur eingetreten ist, so dass nachvollziehbar erscheint, dass vor diesem Zeitpunkt Vertriebsvergütungen in der Datenverarbeitung nur bedingt darstellbar waren. Soweit der Kläger auch im Schriftsatz vom 21.8.2012 mitteilt, dass es für die Beklagte ein Leichtes sei, eine lückenlose Aufstellung über die getätigten Geschäfte seit Eröffnung des Depots vorzulegen, mag dies für die getätigten Geschäfte stimmen, es erschließt sich jedoch nicht, wieso dies für die vereinnahmten Bestands- und Vertriebsprovisionen gelten soll. Dafür, dass ein Anleger Anspruch darauf hat, über den genauen Zeitpunkt der Vereinnahmung aller vereinnahmten Provisionen, aufgeklärt zu werden, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Jedenfalls dürfte das Verlagen einer taggenauen Darlegung jeder einzelnen vereinnahmten Vertriebsvergütung deutlich über das zumutbare Maß einer Informationserteilung, die hier für ein ganzes Jahrzehnt - oder was die Ausgabeaufschläge angeht jedenfalls jedoch nahezu für 9 Jahre - erstrebt wird, hinausgehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Zinsen auf seinen angeblichen Zahlungsanspruch geltend machen will. Soweit der Kläger mit seiner Klage auch weitere Auskünfte für den Zeitraum erstrebt, der über seine vorprozessuale Anfrage hinausgeht, erscheint diese Auskunftserteilung schon nicht erforderlich, da dem Kläger hier bereits für das gesamte Jahr 2010 und für das Jahr 2011 bis zum 30.9.2011 Auskunft erteilt worden ist, und zwar mit detaillierter Rechnungslegung aufgeschlüsselt nach Transaktionsvorgang, so dass der Kläger seine angeblichen Ansprüche aus dem bereits Mitgeteilten selbst errechnen kann. Nach allem kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich zu pauschal vorgetragen hat und den einzelnen Transaktionsvorgängen Festpreis- oder Kommissionsgeschäfte zu Grunde gelegt haben oder Verjährung eingetreten ist. Selbst wenn der Vortrag des Klägers als ausreichend zu beurteilen ist und zwischen den Parteien tatsächlich, wie der Kläger behauptet, Kommissionsgeschäft stattgefunden haben sollten, hat die Beklagte durch ihre vorprozessuale Auskunftserteilung jedenfalls den vermeintlichen Anspruch des Klägers aus § 666 BGB erfüllt. Ein darüber hinausgehender Anspruch überschreitet aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls die Grenzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag 4 die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.165,80 € zzgl. Zinsen erstrebt, scheitert der Anspruch schon daran, dass nach den oben Ausgeführten ein Hauptanspruch des Klägers auf Herausgabe der Provisionen nicht bestanden hat und auch nach dem eigenen Vortrag in der Klageschrift die Auskunft durch eigenes Schreiben des Klägers vom 24.10.2011 erstrebt wurde und nicht durch Anwaltsschreiben. Soweit die Beklagte durch die Klageerweiterung weiter verurteilt werden sollte, Auskunft darüber zu geben, welche Investmentpapiere sich in den Jahren 2002 und 2003 in den Depots des Klägers befanden, bedurfte es einer Auskunft schon deshalb nicht, weil der Kläger einerseits durch Depotsauszüge über den Stand der Depots unterrichtet worden war, jedenfalls jeden Verkaufsvorgang von in den Depots verwahrten Wertpapieren selbst abgeschlossen hat, so dass der Kläger selbst Kenntnis von dem verwahrten Investmentpapieren hatte. Im Übrigen ist jedenfalls Verjährung eingetreten, soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 1.7.2013 pauschal für die Jahre 2002 und 2003 Auskunft darüber erstrebte, welche Investmentpapiere sich in den Jahren 2002 und 2003 in seinen Depots befunden haben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe von diesen im Zusammenhang mit Vermittlung von Kapitalanlagen und einer Versicherung vereinnahmten Provisionen geltend. Der Kläger ist langjährige Kunde der Beklagten (Filiale O1), bei der er das Wertpapierdepot Nr. 2a führt. Auf den jeweiligen Rat des Beraters B erwarb er diverse Wertpapiere. So kaufte er u.a. am 16.1.2007 den Fonds C (WKN 9333913) und am 31.5.2010 den E (WKN AODP7Q). Die vom Kläger erworbenen Wertpapiere wurden in dem oben genannten Depot des Klägers geführt, ebenso in einem Unterdepot mit der Endziffer 03. Die Beklagte vermittelte dem Kläger im Jahr 2004 u.a. auch einen Rentenversicherungsvertrag bei der A AG (sog. dB Ansparrente). Mit Schreiben vom 24.10.2011 verlangte der Kläger Auskunft über die der Beklagten zugeflossenen Zuwendungen Dritter (Rückvergütungen, Provisionen etc.). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22.11.2011 und stellte fest, dass die Bank regelmäßig für den Vertrieb von Investmentfondsanteilen von der Kapitalanlagegesellschaft Vertriebsfolgeprovisionen erhalte. Diese Provisionen betrügen in der Regel zwischen 0,15 und 1,4 % jährlich. In dem genannten Schreiben schlüsselt die Beklagte sodann die vereinnahmten Vertriebsprovisionen seit 2002 bis 31.10.2011 wie folgt auf: Für das Jahr 2002: keine Für das Jahr 2003: ca. 183,94 € Für das Jahr 2004: ca. 1.322,09 € Für das Jahr 2005: ca. 2.908,02 € Für das Jahr 2006: ca. 3.931,16 € Für das Jahr 2007 (bis Oktober einschließlich): ca. 4.060,95 € Die Beklagte fügte dem Schreiben weiter Einzelabrechnungen für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.12.2007 hinsichtlich des Depots des Klägers Nr. 2 und hinsichtlich des Depots Nr. 2a für die Zeit vom 1.1.2007 bis 30.9.2011 bei. Diese Einzelabrechnungen enthalten eine Aufschlüsselung der für die einzelnen Wertpapiere vereinnahmten Provisionen. Die Beklagte teilte hierbei weiter mit, eine „hundertprozentige Ermittlung" der Vertriebsvergütungen für den Zeitraum vor November 2007 sei ihr aufgrund der eingesetzten Systeme nicht möglich; die mitgeteilten Beträge seien so konkret wie „deren Berechnung" möglich gewesen sei. Auf weitere Nachfragen des Klägers erklärte die Beklagte in einem weiteren Schreiben vom 20.12.2001, sie habe seit 2003 insgesamt 24.848,63 € an Ausgabeaufschlägen erhalten. Ein „hundert-prozentige Ermittlung" sei ihr aufgrund der „manuellen Erstellung" nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 22.11.2011 nebst Anlagen (Anlagenkonvolut K 1) sowie auf das Schreiben der Beklagten vom 20.12.2011 (Anlage K 2) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Vertriebsvergütung für die Lebensversicherung verweigerte die Beklagte die Auskunft, da nach ihrer Rechtsauffassung ein Anspruch auf Information insoweit nicht bestehe. Der Kläger verlangte in verschiedenen Schreiben die Herausgabe der Provisionen, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde hinsichtlich der von der Beklagten kassierten Zuwendungen Dritter - Vertriebsprovision, Vertriebsfolgeprovisionen und Ausgabeaufschläge - Auskunftsansprüche gemäß § 666 BOB und Herausgabe-ansprüche nach § 667 BGB bzw. nach § 384 Abs. 2HGB zu. Ferner habe der Kläger Anspruch auf Verzinsung der Beträge (§ 668 BGB). Er führt aus, dass die Beklagte die begehrte Auskunft nur unvollständig erteilt habe. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über Höhe und Zeitpunkt der von ihr von der A AG vereinnahmten Vertriebsprovision für die Lebensversicherung Nr. … vom 21.09.2004; b) die Vertriebsprovision sodann nebst einer Verzinsung i.H.v. 4 % für den Zeitraum vom 21.09.2004 bis 08.02.2012 an den Kläger auszukehren; c) den sich danach ergebenden Betrag ab dem 09.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über Zeitpunkt und Höhe der ihr für den Zeitraum von 2002 bis zum 31.12.2011 zugeflossenen Vertriebsfolgeprovisionen, die sie für den Verkauf von Investmentanteilen an den Kläger betreffend das Wertpapierdepot Nr. 2a vereinnahmt hat; b) die Vertriebsfolgeprovisionen nebst einer Verzinsung i.H.v. 4 % ab dem jeweiligen Zuflusszeitpunkt bis zum 08.02.2012 an den Kläger auszukehren; c) den sich danach ergebenden Betrag ab dem 09.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über Zeitpunkt und Höhe der Ausgabeaufschläge, die ihr vom 03.03.2003 bis zum 31.12.2011 für den Verkauf von Fondsanteilen an den Kläger betreffend das Wertpapierdepot Nr. 2a zugeflossen sind; b) die Ausgabeaufschläge nebst einer Verzinsung i.H.v. 4 % seit dem jeweiligen Zuflusszeitpunkt bis zum 08.02.2012 an den Kläger auszukehren; c) den sich danach ergebenden Betrag ab dem 09.02.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.165,80 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, Auskunft darüber zu geben, welche Investmentpapiere sich in den Jahren 2002 und 2003 in den Depots des Klägers befanden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sein Auskunfts- bzw. Herausgabeverlangen lediglich pauschal dargelegt, ohne im Einzelnen darzulegen, um welche Beratungen durch Mitarbeiter der Beklagten es sich im Einzelnen gehandelt habe und welche konkreten Investmentfondsanteile der Kläger als Kommissionsgeschäft erworben habe. Soweit der Kläger Investmentfonds im Wege eines Festpreisgeschäftes erlangt habe, sei ein Herausgabeanspruch nach § 384 HGB i.V.m. § 667 BGB ausgeschlossen, denn in diesem Falle komme zwischen dem Kunden und der Bank ein Kaufvertrag über den konkreten Investmentfonds zu Stande, weshalb es mangels Geschäftsbesorgungsverhältnisses kein Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten geben könne. Die Beklagte legt dar, dass die Leistungsanträge unter lb), 2b) und 3b) bereits mangels Bestimmtheit unzulässig seien. Jedenfalls sei die Stufenklage unzulässig und unbegründet. Es sei davon auszugehen dass die mit der Stufenklage erhobenen Auskunftsansprüche allein der Ausforschung zur Durchsetzung eines Schadensersatzbegehrens des Klägers dienen dürften. Unabhängig davon sei ein Auskunftsanspruch des Klägers jedoch bereits umfänglich erteilt. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Jedenfalls seien, so meint die Beklagte, die geltend gemachten Ansprüche bis zum 31. Dezember 2008 gem. § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.