Urteil
2-05 O 342/15
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0208.2.05O342.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner im Ergebnis keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 11 StVG, (gegen die Beklagte zu 1 i.V.m. § 115 VVG). a) Zwar war ein solcher Anspruch dem Grunde nach gegeben, da der Beklagte zu 2 Halter des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen , war und als Fahrer dieses PKW den - zwischen den Parteien unstreitigen - Unfall durch seine Unachtsamkeit beim Abbiegevorgang unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gemäß § 1 StVO zu beachtenden ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht allein verschuldet hat. Zwischen den Parteien ist mithin auch unstreitig, dass der Kläger durch den Zusammenprall mit dem abbiegenden Fahrzeug des Beklagten zu 2 gestürzt ist und hierdurch an Körper und Gesundheit verletzt wurde. Eine Betriebsgefahr muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da es eine solche für ein von dem Kläger gefahrenes Fahrrad ohne Motorantrieb nicht gibt. Der Unfall wurde auch nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht, eine Ausnahme von der Ersatzpflicht gemäß § 8 StVG liegt nicht vor. Gemäß § 11 S. 2 StVG kann im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Die unstreitig erlittenen Verletzungsfolgen, namentlich Schürfwunden an der linken Schläfe und am rechten Handrücken sowie eine hypertensive Entgleisung, überschreiten die Bagatellgrenze und rechtfertigen ein Schmerzensgeld dem Grunde nach. b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind u.a. die erlittenen Schmerzen, Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie die Beeinträchtigungen der Lebensfreude zu berücksichtigen; das Schmerzensgeld soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Neben dieser Ausgleichsfunktion kommt dem Schmerzensgeldanspruch auch eine Genugtuungsfunktion zu, d.h. das Schmerzensgeld soll dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl, § 253 Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hält die Kammer jedoch entgegen der Ansicht des Klägers kein Schmerzensgeld in Höhe von (mindestens) 3.000 € für angemessen, sondern - unter maßgeblicher Berücksichtigung der im Rahmen der Beweisaufnahme im Ergebnis festgestellten kausalen Verletzungsfolgen - lediglich eines i.H.v. 200 €. Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Kläger hinsichtlich der für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten kausalen Unfallfolgen die alleinige Darlegungs- und Beweislast hat. Der Beweis der von dem Kläger behaupteten Unfallfolgen, die über diejenigen hinausgehen, die zwischen den Parteien unstreitig sind, ist ihm jedoch nicht gelungen. Die Kammer schließt sich insoweit den in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen und Wertungen der Sachverständigen in ihren Sachverständigengutachten vom 18.01.2017 und 02.06.2017 nach eigenständiger Prüfung und kritischer Würdigung in vollem Umfang an. Diese kommen nach der Durchführung umfassender ärztlicher Untersuchungen und Befunderhebungen zu dem Ergebnis, dass ohne einen bereits vorbestehenden Bandscheibenvorfall das Unfallereignis nicht geeignet gewesen wäre, die zur Behandlung führende Schmerzhaftigkeit der Lenden auszulösen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass es auch ohne das Zutun des Unfalles zu entsprechenden Symptomen gekommen wäre. Hierfür spreche die Schmerzanamnese vor dem Unfall, das verzögerte Auftreten der Rückenschmerzen sowie das Ausmaß der Vorschädigung im Lendenwirbelbereich des Klägers. Der Bandscheibenvorfall sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Ebenfalls nicht unfallkausal seien die behaupteten "unerträglichen Rückenschmerzen" sowie die gesteigerte Schmerzhaftigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beinen, begleitet von Kribbelparästhesien, Versteifungsgefühl und anfallartigen Schmerzen sowie die behauptete Reduzierung der Gehfähigkeit. Kopfschmerzen seien nicht in den Akten dokumentiert. Eine Verletzung des linken Kniegelenks sei ebenfalls nicht dokumentiert und werde auch vom Kläger verneint. Im Hinblick auf die behauptete Verstauchung der Lendenwirbelsäule führen die Gutachter in ihrem Ergänzungsgutachten aus, dass ein Sturz auf Asphalt nach eigener Erfahrung schmerzhaft sei und das Potenzial für eine Verstauchung berge. Eine Verstauchung bzw. das Anpralltrauma trete häufig erst nach einer Latenzzeit auf. Eine beweisführende Argumentation pro Wirbelsäulenverstauchung im Sinne eines Vollbeweises könne jedoch nicht geführt werden. In Bezug auf die durch Herrn M. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könne nicht festgestellt werden, dass die festgestellte Arbeitsunfähigkeit auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei. Diagnosen seien in diesen Bescheinigungen nicht enthalten. Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen, an der Unparteilichkeit oder Fachkompetenz der beauftragten Sachverständigen hat die Kammer nicht. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes in Ansatz gebracht werden können nach der Beweisaufnahme im Ergebnis letztlich nur die zwischen den Parteien ohnehin unstreitigen Verletzungsfolgen, namentlich die Schürfwunden an der linken Schläfe und am rechten Handrücken sowie eine hypertensive Entgleisung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall lediglich um einen "normalen" Unfall im Straßenverkehr ohne gesteigertes Verhaltensunrecht des Beklagten zu 2 handelte, ist wegen der erlittenen Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 11 StVG (i.V.m. § 115 VVG) i.H.v. 200 € zum Ausgleich und als Genugtuung angemessen, aber auch ausreichend. c) Den Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 200 € hat die Beklagte zu 1 mit Wirkung auch für den Beklagten zu 2 jedoch bereits gemäß § 362 BGB erfüllt, jedenfalls können sich die Beklagten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf den Einwand der Erfüllung berufen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1 dem Kläger einen Verrechnungsscheck zur Befriedigung des Schmerzensgeldanspruches über einen Betrag i.H.v. 200 € zukommen ließ, der auf den 07.01.2016 datierte. Der Klägervertreter erklärte auch in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 ausdrücklich, die erste Zahlung von 200 € seitens der Beklagten zu 1 sei am 31.10.2014 erfolgt, die zweite am 07.01.2016, was durch den Beklagtenvertreter unstreitig gestellt wurde. Im Fortsetzungstermin vom 04.01.2018 erklärte der Klägervertreter sodann, man habe die von der Beklagten zu 1 erhaltenen Verrechnungsschecks über einen Betrag i.H.v. 283,54 € vom 31.10.2014 sowie über einen Betrag i.H.v. 200 € vom 07.01.2016 nicht eingelöst und gab die nicht eingelösten Verrechnungsschecks an den Beklagtenvertreter zurück. Zwar tritt bei Zahlung durch Scheck Erfüllung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig erst mit dessen Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift ein (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 364 Rn. 9; BGH NJW 2009, 2600, 2602 f. ). Hierauf kann der Kläger sich jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht berufen. Denn er hat durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 einen Vertrauenstatbestand geschaffen; in Anbetracht dieses Verhaltens durften die Beklagten davon ausgehen, der Kläger akzeptiere den ihm überlassenen Verrechnungsscheck vom 07.01.2016 zur Befriedigung seines Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 200 € und werde diesen auch (alsbald) einlösen. Wenn er nunmehr etwa 2 Jahre später, ohne zwischenzeitlich seinen "Sinneswandel" dem Gericht oder den Beklagten gegenüber irgendwie kundgetan zu haben, die nicht eingelösten Verrechnungsschecks zurückgibt, handelt er vorwerfbar widersprüchlich. Er muss infolgedessen aus Sicht der Kammer ausnahmsweise unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bereits die Übergabe des Verrechnungsschecks an ihn im Januar 2016 als Erfüllung des Schmerzensgeldanspruches i.H.v. 200 € gemäß § 362 BGB gegen sich gelten lassen. Dem steht - trotz der damit verbundenen Härte - zumindest im Ergebnis unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht entgegen, dass der Kläger diese 200 € tatsächlich nicht erhalten hat. 2. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2 (Feststellungsantrag) ist unbegründet. Die Kammer hatte trotz der in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 insoweit erklärten teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich dieses Antrages ein Sachurteil zu fällen. Denn die erklärte teilweise Klagerücknahme war unwirksam, da die Beklagten ihr nicht zugestimmt haben. Die teilweise Klagerücknahme setzte vorliegend gemäß § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung der Beklagten voraus. Denn über den Klageantrag zu Ziffer 2 war bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 mündlich verhandelt worden. Eine entsprechende Einwilligung in die teilweise Klagerücknahme haben die Beklagten - wie aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.01.2018 ersichtlich - nicht erteilt. Die Einwilligungsfiktion gemäß § 269 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend nicht zum Tragen. Der Entscheidung in der Sache steht auch nicht entgegen, dass der Klägervertreter den Klageantrag zu 2 ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 04.01.2018 nicht erneut gestellt hat. Kommt der Rücknahme als Prozesshandlung - wie vorliegend - keinerlei Wirkung zu, ist über den nicht wirksam zurückgenommenen Klageantrag sachlich zu entscheiden, ohne dass der Kläger seinen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung wiederholen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1999, Az. V ZR 294 / 97, Rn. 37 juris). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Schmerzensgeldanspruch erweist sich der geltend gemachte Feststellungsanspruch als unbegründet. Denn in Anbetracht der festgestellten unfallkausalen Verletzungsfolgen, namentlich der Schürfwunden an der linken Schläfe und am rechten Handrücken sowie der hypertensive Entgleisung, sind weitere künftige materielle oder aktuell noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden nach allgemeiner Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Parteivorbringens nicht zu besorgen. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an einem substantiierten Vorbringen im Hinblick auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls. Der Kläger ist Rentner. Am 24.12.2013 oder 25.12.2013 fuhr der Beklagte zu 2 in Frankfurt am Main mit seinem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen , von der Saalburgerallee kommend auf dem Ratsweg in Fahrtrichtung Ratswegkreisel. In der Höhe der Einmündung Ratsweg/Ecke Ostparkstraße beabsichtigte er, den Ratsweg zu verlassen und nach rechts in die Ostparkstraße einzubiegen. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den Ratsweg, ebenfalls von der Saalburgerallee kommend, in Fahrtrichtung Ratswegkreisel. Er befand sich mit seinem Fahrrad auf dem durch Zeichen 241 StVO (getrennter Rad- und Gehweg) gekennzeichneten Radweg. In Höhe der oben genannten Einmündung kam es sodann zu einem Zusammenstoß des nach rechts abbiegenden Fahrzeuges des Beklagten zu 2 und des kreuzenden Klägers. Die Lichtzeichenanlage für den Kläger zeigte grünes Licht an. Durch den Aufprall wurde der Kläger verletzt und sodann ins Bürgerhospital in Frankfurt am Main verbracht. Infolge des kollisionsbedingten Sturzes auf die asphaltierte Straße zog der Kläger sich eine Schürfwunde an der linken Schläfe und am rechten Handrücken zu. Auch erlitt er infolge des Unfalls eine hypertensive Entgleisung. Der Kläger wurde am gleichen Tag aus der Behandlung entlassen. Am 30.10.2014 stellte die Beklagte zu 1 dem Kläger zur Klaglosstellung einen Verrechnungsscheck von 200 € sowie über 83,54 € für entstandene Anwaltsgebühren aus, die im Einvernehmen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 zur Kompensation erlittener Sachschäden, wie der Beschädigung von Sehhilfe, Fahrrad, Armbanduhr und Handy verwendet wurden. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wies die Beklagte zu 1 weitergehende Ansprüche des Klägers zurück. Am 07.01.2016 "zahlte" die Beklagte zu 1 an den Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 200 €, diesmal als Schmerzensgeld, wobei die Beklagte zu 1 dem Kläger insoweit abermals einen Verrechnungsscheck ausstellte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 reichte der Klägervertreter die beiden - nicht eingelösten - Verrechnungsschecks vom 30.10.2014 und vom 07.01.2016 an den Beklagtenvertreter zurück. Der Kläger behauptet, es sei aufgrund des Unfalls auch zu Schürfwunden am linken Knie und im Rückenbereich gekommen. Überdies sei es durch den Unfall zu einer Verstauchung der Lendenwirbelsäule mit einhergehenden chronischen Schmerzen, die (begleitet von Kribbelparästhesien) in beide Beine ausstrahlen würden, gekommen und er habe einen Bandscheibenvorfall erlitten. Seit dem Unfall vom 24.12.2013 / 25.12.2013 leide er an unerträglichen Rückenschmerzen. Zwar hätten bereits vor dem Unfall diverse altersbedingte Erkrankungen bestanden, seine Gesundheit habe sich jedoch infolge des Unfalls erheblich verschlechtert. Seit dem Unfall leide er an Rückenproblemen und Gehschwierigkeiten, hinzu seien Kopf- und Rückenschmerzen getreten, die vor dem Unfall nicht aufgetreten seien. Die Gehbeschwerden zeigten sich darin, dass er nur noch höchstens 40 m geradeaus schmerzfrei laufen könne, danach müsse eine Pause von 5 Minuten eingelegt werden. Überdies sei er seit dem Unfall aufgrund der Beschwerden krankgeschrieben. Er halte im Hinblick auf die durch den Unfall erlittenen Folgen ein Schmerzensgeld i.H.v. 3000 € für angemessen. Vor dem Unfall sei der Kläger Mitglied im Ruderverein gewesen, infolge der Rückenschmerzen habe er diesen Sport aufgeben müssen. Seit dem Unfall hätten sich auch schon vorher bestehende Knieschmerzen verstärkt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und dessen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu verzinsen ist, abzüglich der bereits an den Kläger geleisteten 200 €, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem vom Beklagten zu 2 verschuldeten Verkehrsunfall vom 23.12.2013 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 460,20 € brutto vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, abzüglich der bereits geleisteten 83,54 € brutto, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2014 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.04.2016 und ergänzenden Beschlusses vom 17.03.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Prof. vom 18.01.2017 (Bl. 118 ff. der Akte) und das zugehörige Ergänzungsgutachten vom 02.06.2017 (Bl. 166 ff. der Akte) vollumfänglich Bezug genommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 die Klageanträge aus der Klageschrift vom 20.08.2015 - wie oben niedergelegt - gestellt. Der Beklagtenvertreter hat in diesem Termin Klageabweisung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2018 hat der Klägervertreter erklärt, er nehme den Klageantrag unter Ziffer 2. der Klageschrift vom 20.08.2015 (Feststellungsantrag) im Hinblick auf den erteilten gerichtlichen Hinweis zurück. Der Klägervertreter hat sodann die Anträge aus der Klageschrift vom 20.08.2015 "unter Berücksichtigung der soeben erklärten teilweisen Klagerücknahme" gestellt. Der Beklagtenvertreter hat auch in diesem Termin Klageabweisung beantragt. Er hat mit Schriftsatz vom 17.01.2018 (Bl. 189 der Akte) sodann erklärt, einer teilweisen Klagerücknahme werde nur dann zugestimmt, wenn diesbezüglich entsprechender Anspruchsverzicht erklärt werde. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht erfolgt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 und vom 04.01.2018 vollumfänglich Bezug genommen.