Urteil
2-05 O 602/20
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0228.2.05O602.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert auf die Gebührenstufe bis 320.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert auf die Gebührenstufe bis 320.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Frankfurt am Main ist international zuständig. Zweifel hieran folgt aus der Ziffer 30 des Prime Brokerage Agreements. Jedoch folgt einer Auslegung dieser Norm, dass keine Gerichtsstandvereinbarung für die streitgegenständlichen Ansprüche getroffen. Die Überschrift und S. 1 der Regelung bestimmen das auf den Vertrag anwendbare Recht. Vertragsgegenstand, und damit der Regelung des S. 1 unterfallend, sind Brokerleistungen der Beklagten für die Klägerin. Gerade auf diesen Vertragsgegenstand bezieht sich Rechtswahl. S. 2 der Regelung bestimmt dem folgend die internationale Zuständigkeit. Aus der Überschrift der Klausel und dessen S. 1 ist ein Bezug die Gerichtsstandsvereinbarung zu S. 2 hergestellt. Daraus folgt, dass die Gerichtsstandvereinbarung im Zusammenhang mit der Rechtswahl zu sehen ist. Daher ist die Gerichtsstandvereinbarung nur auf die aus dem Vertrag unmittelbar folgenden Streitigkeiten anwendbar. Hier geht es aber nicht um aus dem Vertrag folgende Ansprüche, sondern um nur mittelbar damit zusammenhängende Ansprüche. II. Der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin, ob er mit dem Klageantrag zu 1) oder mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2) verfolgt wird, ist von den Voraussetzungen des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. abhängig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, so dass die Beklagte die zunächst ausgestellten Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 6 S. 1 EStG a.F. zurückfordern und das zuständige Finanzamt nach § 45a Abs. 6 S. 2 EStG a.F. entsprechend informieren durfte. Ob der vermeintliche Anspruch der Klägerin direkt aus der genannten gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. oder einer aus einer aus ihrer Kundenbeziehung zur Beklagten folgenden vertraglichen Nebenpflicht folgen, kann hierbei offen bleiben. Denn der Anspruch auf Erklärung der Rücknahme der Rückforderung der bereits erteilten Steuerbescheinigungen und der Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Steuerklärung müssen den selben Grundsätzen folgen, da sie die spiegelbildliche Kehrseite desselben Begehrens sind. 1. Nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG a.F. sind in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b EStG a.F. der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG a.F. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des § 45a Abs. 3 EStG a.F. verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Nach § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. ist ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet, wenn Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt werden. Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage war der Sachverhalt, dass durch ausländische Banken die für Dividenden oder Dividendenkompesationszahlungen Kapitalertragssteuer einbehalten wurden, wie nun unter § 45 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 44 Abs. 1a EStG gefasst, nicht geregelt, siehe insofern § 44 Abs. 1 EStG a.F. Nach der damals geltenden Rechtslage war davon auszugehen, dass ein Steuereinbehalt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG überhaupt nur in Inlandsfällen erfolgen würde. Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung ist jedoch, dass die zu bescheinigende Kapitalertragssteuer tatsächlich erhoben wurde (FG Hessen Urt. v. 10.3.2017 – 4 K 977/14, BeckRS 2017, 94604). Dies folgt aus einer Auslegung Regelungen des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. (vgl. hierzu Spengel, DStR 2015, 785). So ist schon der Wortlaut eindeutig. Dieser knüpft in Abs. 3 S. 1 eindeutig an den Tatbestand des Abs. 2 an. Letzterer bezieht sich auf den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anrechenbaren Kapitalertragsteuer. Ein Bezug zum Anfallen der Kapitalertragssteuer ist hiermit statuiert. Weiterhin lässt sich aus dem Wortlaut der Regelungen nicht entnehmen, dass in Leerverkaufskonstellationen unter Einschaltung einer ausländischen Depotbank eine auf die Dividendenkompensationszahlung tatsächlich nicht erhobene Kapitalertragsteuer als erhoben gelten soll. Aus dem Sinn und Zweck der Norm kann dies nicht abgeleitet werden, denn die Norm hat nicht den Sinn, eine nicht erhobene Kapitalertragsteuer als fiktiv erhoben zu qualifizieren. Vielmehr ergibt sich aus dem Telos, dass als Vorauszahlung nur Steuern angerechnet werden können, die auch tatsächlich erhoben worden sind. Dem folgend musste eine Steuerbescheinigung nur erteilt werden, wenn die Kapitalertragssteuer tatsächlich einbehalten wurde. Ergänzend ist ebenfalls anzuführen, dass überhaupt kein Tatbestand für die Erteilung einer Steuerbescheinigung für den vorliegenden Fall – also Leerverkäufen unter Einschaltung einer ausländischen Verkäuferbank – gegeben war (vgl. hierzu Spengel, DStR 2015, 785). Die Regelung des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. befasst sich ihrem klaren Wortlaut nach nur mit dem Fall, dass ein inländisches Kreditinstitut beteiligt war. Denn nur in dieser Konstellation konnte die Kapitalertragssteuer einbehalten werden. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf dividendengleiche Bezüge bestand insoweit nur bei inländischen Instituten, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. Bei Beteiligung ausländischer Kreditinstitute bestand eine derartige Verpflichtung gerade nicht. Da sich die Regelung des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. aber mit der Bescheinigung von einbehaltenen Kapitalertragssteuern befasst, ist diese abhängig von einem einschlägigen Kapitalertragssteuertatbestand. Da jedoch in der Konstellation der Einschaltung einer ausländischen Kreditinstituts kein Steuertatbestand einschlägig war, erübrigt sich auch die Frage der Bescheinigung der Steuer. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigungen verpflichtet und konnte sie daher zurückfordern und das zuständige Finanzamt hiervon unterrichten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Transaktionen keine Dividende erhalten und daher keine Kapitalertragssteuer gezahlt hat. Damit sind die Voraussetzung des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. nicht erfüllt und es bestand keine Pflicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigung bzw. die bereits ausgestellten Steuerbescheinigung konnten nach § 45a Abs. 7 EStG zurückgefordert werden, da sie eben inhaltlich fehlerhaft waren und sich die Beklagte einer möglichen Haftung nach § 45a Abs. 7 EStG a.F. ausgesetzt sah. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin im Zuge sog. Cum/ex-Geschäfte lediglich eine zum damaligen Zeitpunkt keinem Steuertatbestand unterfallenden Dividendenkompensationszahlungen erhalten hat. Es handelt sich um Konstellationen bei denen der Leerverkäufer außerbörslich nach dem Dividendenstichtag Aktien erworben hat, um seine Verpflichtung gegenüber einem Käufer zu erfüllen, und die betreffenden Aktien ohne Dividendenberechtigung erhalten hat. Zum Ausgleich wurde eine Dividendenausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende gezahlt, wodurch die Einbehaltung und Abführung einer auf die Dividende zu entrichtende Kapitalertragssteuer nicht zuverlässig beurteilt werden konnte. Die Beklagte hat insofern substantiiert vorgetragen, dass bezüglich der streitgegenständlichen Transaktionen keine Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt worden sei. Die Klägerin habe die Aktien deutscher Aktiengesellschaften, für die sie Steuerbescheinigungen begehre, jeweils am oder um den Tag der Hauptversammlung gekauft. Die Kaufverträge habe die Klägerin außerbörslich, als OTV-Geschäfte mit dem C. abgeschlossen. Die streitgegenständlichen Kapitalerträge stammten nicht aus der Einlösung von Dividendenscheinen. Die Klägerin habe statt der Dividenden nur Dividendenkompensationszahlungen, und zwar von einem anderen als dem Aktionär, aus den streitgegenständlichen Transaktionen erhalten. Auf diese vom ihrem ausländischen Leerkäufer zugeflossenen Kapitalerträge sei die Kapitalertragssteuer nicht einbehalten und abgeführt worden, da Zahlungen der D nicht dem Kapitalertragssteuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG a.F. unterlagen. Bei der D habe es sich nicht um ein ausländisches Kreditinstitut i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG a.F. gehandelt, das zum Steuerabzug verpflichtet gewesen wäre. Hierauf hat die Klägerin nur mit pauschalem Bestreiten reagiert, so dass der Beklagtenvortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Es hätte gerade der Klägerin oblegen zu den konkreten Umständen der Transaktionen substantiiert vorzutragen, da nur sie die relevanten Einzelheiten kennen kann. Vor dem Hintergrund der dem Aussteller der Steuerbescheinigungen auferlegten Garantiehaftung des § 45a Abs. 7 EStG a.F. ist zu fordern, dass die Klägerin im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zu den Umständen des Einzelfalles vorträgt. Denn nur auf dieser Grundlage kann das zur Ausstellung der Steuerbescheinigungen verpflichtete Kreditinstitut die Voraussetzungen der Ausstellung beurteilen und seine Haftungsrisiken fundiert beurteilen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. das Kapitalerträge auszahlende Kreditinstitut zum Verwaltungshelfer gemacht, welches sich aber gleichzeitig einer Garantiehaftung ausgesetzt sieht, sollten die erteilten Steuerbescheinigung fehlerhaft sein. Dieser Tatbestand wird von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung weit ausgelegt und erfasst nicht nur die formale, sondern gerade auch die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Steuerbescheinigung (Hessisches FG, Beschluss vom 8. 10. 2012 - 4 V 1661/11, DStR 2012, 2381). Das Kreditinstitut kann jedoch aus seiner Sphäre nicht zuverlässig beurteilen, ob eine Kapitalertragssteuer überhaupt einbehalten wurde, mithin, ob eine inhaltlich richtige Steuerbescheinigung zu erteilen ist. Diese Kenntnis hat nur der die Steuerbescheinigung verlangende Schuldner. Nur dieser, im vorliegenden Fall die Klägerin, kann dem Kreditinstitut für die rechtliche Beurteilung, also ob eine inhaltlich richtige Steuerbescheinigung ausgestellt werden und damit eine Haftung vermieden werden kann, die erforderlichen Informationen mitteilen. Auf dieser Basis kann das Kreditinstitut dann über die Voraussetzungen des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. entscheiden. Unterbleibt derartiger Vortrag kann das Kreditinstitut, vorliegend die Beklagte, die Ausstellung der Bescheinigung verweigern oder eben spiegelbildlich bereits erteilte Steuerbescheinigungen zurückfordern und das zuständige Finanzamt hiervon informieren. Vor diesem Hintergrund ist nun auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Hessen Beschl. v. 6.4.2021 – 4 V 723/20, BeckRS 2021, 14034) anerkannt, dass in der Konstellation, dass erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammen und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, der ansonsten geltende Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragssteuer nicht eingreift. Anzumerken ist weiterhin, dass an die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 45a Abs. 6 EStG a.F. mit Blick auf die in § 45a Abs. 7 EStG a.F. angeordnete Garantiehaftung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können. Dem Kreditinstitut muss es möglich sein, ausgestellte Steuerbescheinigungen zurückfordern zu können, sollten die Voraussetzungen für die Ausstelllungen nicht gegeben oder für das Kreditinstitut nicht nachvollziehbar dargelegt worden sein. Dies folgt zum einen aus dem Gesetzzweck, die Finanzämter von der Geltendmachung unberechtigter Begehren zu schützen und muss aber auch im Hinblick auf die Garantiehaftung zur Entlastung des Kreditinstituts diesem zugestanden werden. Denn bei dem Haftungstatbestand des § 45a Abs. 7 EStG a.F. handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, die allein auf die objektive Fehlerhaftigkeit der ausgestellten Steuerbescheinigungen abstellt. Das ausstellende Kreditinstitut kann aber in bestimmten Konstellationen, wie der vorliegenden, überhaupt nicht erkennen, ob die Kapitalertragssteuer angefallen ist. Um sich exkulpieren zu können, muss es ihr möglich sein bei begründeten Zweifeln an der ausgestellten Steuerbescheinigung diese zurückzunehmen. Diese Auslegung ist bedingt durch den weiten und verschuldensunabhängig ausgestalteten Haftungstatbestand. 2. Die Kammer folgt nach dem soeben Dargelegten nicht einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Schmid/ Dr. Felix Mühlhäuser, DStR 2017, 2778) wonach die Steuerbescheinigung ausschließlich vom Anfall des Kapitalertrages, unabhängig vom Steuereinbehalt, zu erteilen ist. Diese Ansicht widerspricht der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Fehlerhaftigkeit der ausgestellten Steuerbescheinigung neben formalen Aspekten auch aus inhaltlichen Aspekten, namentlich der nicht einbehaltene Kapitalertragssteuer, folgen kann (Hessisches FG, Beschluss vom 8. 10. 2012 - 4 V 1661/11, DStR 2012, 2381). Es mag sein, dass die dargelegte Ansicht nachvollziehbar und substantiiert begründet ist, es kann dem Kreditinstitut, vorliegend also der Beklagten, jedoch nicht zugemutet werden, Steuerbescheinigungen auszustellen und sich auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung einer Haftung auszusetzen. 3. Die Kammer verkennt nicht, dass die Vorlage einer Steuerbescheinigung materiell rechtliche Voraussetzung für die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Kapitalertragsteuer ist (FG Hessen Urt. v. 16.5.2017 – 4 K 2554/13, BeckRS 2017, 117984). Dem steht der oben dargestellt Befund nicht entgegen, da es der Klägerin möglich ist substantiiert zum Anfall der Kapitalertragssteuer vorzutragen und dann die Beklagte zur Ausstellung der Steuerbescheinigung verpflichtet wäre. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 709 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Kammer hat hierbei 5 % des mit den streitgegenständlichen Steuerbescheinigungen anrechenbaren Betrages angesetzt. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Steuerbescheinigungen nur ein Aspekt der im finanverwaltungs- bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens sind, der die Anrechenbarkeit der Kapitalerträge bestimmt. Die Parteien streiten um die Erteilungen von Steuerbescheinigungen bzw. deren Rückforderung und entsprechender Benachrichtigung hiervon gegenüber dem Finanzamt. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut mit Sitz mit Sitz in X. Sie unterhält ausländische Niederlassungen, u.a. in Y. Mit der Niederlassung der Beklagten in Y gingen die Parteien eine Geschäftsbeziehung ein. Die Parteien unterhielten ihre Kundenbeziehung auf Basis des als Anlage B1 bzw. B4 vorgelegten Prime Brokerage Agreements. In Ziffer 30 des Prime Brokerage Agreements wurde folgende Regelung getroffen: „Anwendbares Recht Auf diesen Vertrag sowie auf jede auf der Grundlage dieses Vertrages durchgeführte Transaktion ist englisches Recht anwendbar. Jede Partei unterwirft sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte“ Unter anderem im Jahr 2008 unternahm die Klägerin Transaktionen (Erwerb und Veräußerung) mit von großen deutschen Aktiengesellschaften emittierten Aktien, die über ihr Depot bei der Y Zweigniederlassung der Beklagten (A) im Rahmen der Kundenbeziehung für die Klägerin abgewickelt und dabei dort auch zeitweise (papierlos) verwahrt wurden. Die Klägerin schloss namentlich am Finanzplatz Y u.a. mit einem Executing Broker außerbörsliche Kaufverträge über Aktien deutscher Aktiengesellschaften ab. Die A hat für die Klägerin im Anschluss an den Abschluss eines Kaufvertrages die Abwicklung übernommen, der Klägerin Kredit gewährt und die von der Klägerin erworbenen Finanzinstrumente nach Lieferung im Rahmen einer Verwahrkette verwahrt. Sämtliche (Geld-)-Konten und Wertpapierdepots der Klägerin, die die streitgegenständlichen Transaktionen und Steuerbescheinigungen betreffen, hat die A für die Klägerin auf Grundlage des bereits genannten Prime Brokerage Agreements in Y geführt. In den Jahren 2009 bis 2011 stellte die Beklagte in diesem Zusammenhang durch ihre Frankfurter Niederlassung (B) in ihrer Eigenschaft als Unterverwahrer für die A der Klägerin Steuerbescheinigungen gem. § 45a EStG in der im Veranlagungszeitraum 2008 gültigen Fassung (in der Folge a.F.) aus. Konkret handelt es sich um die Steuerbescheinigung, die auf S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 26.04.2017 (Anlage K1) genannt sind. Die A hatte bei der Beklagten die die Ausstellung der später zurückgeforderten Steuerbescheinigung beantragt. Die Steuerbescheinigung waren daher mit folgendem Hinweis versehen: „Die Werte sind auf einem die A, in Y lautenden Depot verbucht. Die Dividenden wurden dem Konto dieser Bank gutgeschrieben.“ Mit dem als Anlage K1 vorgelegten Rückforderungsschreiben teilte die Beklagte der Klägerin im April 2017 mit, dass sie die Steuerbescheinigungen bis auf Weiteres zurückfordere und bezog sich zur Begründung dieses Verlangens auf eine Entscheidung des FG Hessen vom 10.03.2017 (Az. 4 K 977/14). Mit dem auf den 26.05.2017 datierten Schreiben an das Finanzamt … benachrichtigte die Beklagte das Finanzamt von dem Rückforderungsschreiben an die Klägerin und wies hierin auf die Regelung des § 45a Abs. 6 S. 3 EStG a.F. hin (Anlage K2). Die Klägerin bestreitet, dass sie keine Dividenden, sondern lediglich Dividendenkompensationszahlungen aus den streitgegenständlichen Transaktionen erhalten habe und dass keine Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Der Vortrag der Beklagten diesbezüglich sei unsubstantiiert. Die Klägerin ist der Ansicht, das streitgegenständliche Vorgehen der Beklagten, also Versendung von Rückforderungs- und Benachrichtigungsschreiben, sei rechts- und vertragswidrig. Die Rückforderung der Steuerbescheinigungen stelle eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem zwischen ihr (A) und der Klägerin als Kundin abgeschlossenen Verträgen dar. Nach § 45a Abs. 2, 3 EStG a.F. sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin als Gläubigerin (aus den deutschen Aktien bezogenen) Kapitalerträge Steuerbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenen Mustern zu erteilen. Mit dem Rückforderungsschreiben und dem Benachrichtigungsschreiben habe sie gegenüber der Klägerin und dem Finanzamt zum Ausdruck gebracht, an den zuvor erteilten Steuerbescheinigungen nicht mehr festhalten zu wollen. Die Klägerin sei aber auf die Vorlage der Steuerbescheinigungen bei der Finanzverwaltung angewiesen, um ihre Steueranrechnung gegenüber der deutschen Finanzverwaltung durchzusetzen. Die genannte Rechtsprechung des FG Hessen sei keine Rechtfertigung für die Rückforderung der Steuerbescheide. Diese beträfe nicht das Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung bzgl. des Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen depotführenden Bank und der Kundin. Die Anrechnungsvoraussetzungen der Kapitalertragssteuer i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EstG a.F. sollten in einem Verwaltungsverfahren mit der Finanzverwaltung geklärt werden, die Mitwirkung der Banken sei nicht erforderlich. Mit der Rückforderung der Steuerbescheide werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, ihre Ansprüche in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Gesetzliche Grundlage für das Rückforderungsschreiben sei § 45a Abs. 6 S. 1 EstG a.F. und für das Benachrichtigungsschreiben § 45a Abs. 6 S. 3 EstG a.F. Voraussetzung sei die Fehlerhaftigkeit der Steuerbescheinigung, die wiederum rein objektiv zu beurteilen sei. Hierzu habe die Beklagte keinen Vortrag geleistet. Bei Cum/Ex-Geschäften seien die ausgestellten Steuerbescheinigungen aber ohnehin nicht fehlerhaft und eine Haftung der ausstellenden Bank nach § 45a Abs. 7 EstG a.F. komme nicht in Betracht. Hintergrund sei, dass die Bank als Aussteller in derartigen Fällen überhaupt nicht erkennen könne, ob die ausgestellte Steuerbescheinigung fehlerhaft sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin und gegenüber dem Finanzamt … zu erklären, dass sie die Rückforderung der gemäß § 45a EstG erteilten Steuerbescheinigungen zurücknimmt, die auf Seite 2 des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 26.04.2017 (der Klage als Anlage K1 beigefügt) aufgeführt sind, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Steuerbescheinigungen, die auf Seite 2 des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 26.04.2017 (der Klage als Anlage K1 beigefügt) aufgeführt sind, jeweils mit gleichem Inhalt neu zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausstellung der Steuerbescheinigung voraussetze, dass die Kapitalertragssteuer tatsächlich einbehalten worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte behauptet insofern, dass es sich bei den streitgegenständlichen Transaktionen der Klägerin um sog. Cum/Ex-Geschäfte gehandelt habe. Die Klägerin habe die Aktien deutscher Aktiengesellschaften, für die sie Steuerbescheinigungen begehre, jeweils am oder um den Tag der Hauptversammlung gekauft. Die Kaufverträge habe die Klägerin außerbörslich, als sog Over-the-Counter-Geschäfte (OTV-Geschäfte) mit dem C. abgeschlossen. Die von der Klägerin erworbenen Aktien seien vom Verkäufer frühestens am zweiten Tag nach Ablauf der Hauptversammlung im Rahmen einer Verwahrkette jeweils ex Dividendenschein geliefert worden. Die streitgegenständlichen Kapitalerträge stammten nicht aus der Einlösung von Dividendenscheinen. Die Klägerin habe statt der Dividenden nur Dividendenkompensationszahlungen und zwar von einem anderen als dem Aktionär aus den streitgegenständlichen Transaktionen erhalten. Auf diese vom ihrem ausländischen Leerkäufer zugeflossenen Kapitalerträge ist die Kapitalertragssteuer nicht einbehalten und abgeführt worden. Die D habe die erst nach dem Dividendenstichtag ex-Dividende gelieferten Aktien aufgrund Absprachen mit Klägerin von ausländischen Dritten außerbörslich erworben. Zahlungen der D unterlagen nicht dem Kapitalertragssteuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG a.F. Bei der D handele es sich nicht um ein ausländisches Kreditinstitut i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 3 EstG a.F., das zum Steuerabzug verpflichtet gewesen wäre. Sie ist insofern der Ansicht, dass solche Umstände nach der Rechtsprechung des FG Köln (Urteil vom 19.07.2019, Az. 2 K 2672/17) darauf deuten würden, dass ein Steuerabzug nicht stattgefunden habe. Auch trage die Klägerin zu ihren Geschäften nicht vor. Es könnte eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein, da die Anrechnung von Kapitalertragssteuer, die durch Leerkäufe bedingt wurde, den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen könne. Jedenfalls sei ihr die Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zumutbar, da sie nach § 45 Abs. 7 S. 2 EstG a.F. für materiell unzutreffende Steuerbescheinigungen hafte. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt, da sie der Ansicht gewesen ist, dass nach Ziffer 30 des Prime Brokerage Agreements die ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte begründet sei. Die Rüge hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2022 zurückgenommen.