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Urteil

3-6 O 14/15

LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2015:0623.3.6O14.15.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 UWG zu. Der Anwendungsbereich des UWG ist eröffnet, da eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt. Die Beklagte ist als Unternehmen geschäftlich tätig, indem sie einen KFZ-Betrieb mit diversen Serviceleistungen rund um die Reparatur von Autos betreibt. Die Maßnahmen der Beklagten dienen des Weiteren auch der Förderung des Absatzes. Art. 2 lit. d der UGP-Richtlinie nennt beispielhaft "kommerzielle Mitteilung(en) einschließlich Werbung und Marketing". Die zahlreichen Anzeigen der Beklagte an der Fassade sowie auf dem Gelände des Geschäftsbetriebes dienen der Förderung des eigenen Geschäftsabschlusses, indem sie die Aufmerksamkeit der vorbeifahrenden Personen auf die Werkstatt lenken, um sie als künftige Kunden zu gewinnen. Ein unlauteres Handeln der Beklagten in Form einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG liegt jedoch nicht vor. Eine geschäftliche Handlung ist danach irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben nach Nr. 1-7 enthält. Die Angaben müssen den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln. Für den Begriff der Irreführung ist es dabei erforderlich, reicht andererseits aber auch aus, dass die Angabe zur Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 2.65). Nicht erforderlich ist, dass jemand tatsächlich irregeführt wird, das heißt dass sich eine Irreführung in der Person eines Werbeadressaten auch tatsächlich verwirklicht. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Auffassung derjenigen Verkehrskreise entscheidend, an die sich die Werbung richtet (BGH GRUR 2004, 244 f. - Marktführerschaft). Dabei setzt der Tatbestand des § 5 UWG nicht voraus, dass die Gesamtheit des Verkehrs oder jedenfalls der überwiegende Teil des Publikums irregeführt wird. Es genügt, dass die Irreführungsgefahr bei einem Teil der von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreise eintritt (BGH GRUR 2012, 1053 ). Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist nach der Auffassung der Kammer nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu vermitteln, dass die Beklagte selbst eine Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO durchführen kann. Von der Werbung der Beklagten für die Hauptuntersuchung werden Personen, die ein Kraftfahrzeug besitzen oder zumindest im Besitz eines Führerscheins sind oder diesen in naher Zukunft erhalten werden, angesprochen. Da die Mitglieder der Kammer diesen Verkehrskreisen angehören, können sie aufgrund ihres Erfahrungswissens ohne sachverständige Hilfe das Verkehrsverständnis beurteilen (BGH GRUR 2004, 244 f. - Marktführerschaft). Dem durchschnittlichen Teilnehmer dieses Verkehrskreises ist - unter anderem aufgrund des im Rahmen der Führerscheinprüfung absolvierten Theorieteils - bekannt, dass die Hauptuntersuchung nicht von jeder beliebigen Kfz-Werkstatt durchgeführt werden kann, sondern dass eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation wie beispielsweise TÜV oder Dekra diese durchführen muss. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen aufgrund der Werbung auch nicht davon aus, dass es sich bei der Beklagten um eine solche amtlich anerkannte Überwachungsorganisation handelt. Auch wenn nach der Aufhebung des TÜV-Monopols private Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen als Überwachungsorganisation anerkannt werden können, so ist dem Verkehrskreis das Grundprinzip der Trennung von Reparaturleistung und Prüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung bekannt. Die angesprochenen Teilnehmer erwarten nicht die Abnahme der Hauptuntersuchung selbst durch die Beklagte, sondern lediglich begleitende Vorbereitungs- oder Unterstützungsleistungen, wie die Durchsicht des Autos, um eine etwaige Beanstandung im Rahmen der Hauptuntersuchung zu vermeiden. Allgemein ist bekannt, dass Werkstätten sogenannte "Prüftage" haben, an denen ein externer Prüfer in die Werkstatt kommt und die Hauptuntersuchung abnimmt. Auch die parallele Nennung von Abgas- und Hauptuntersuchung ist nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, die Werkstatt könne die Prüfung durch eigene Mitarbeiter abnehmen. Vor der Integration der Abgasuntersuchung in die Hauptuntersuchung konnte zwar die Abgasuntersuchung von den meisten Kfz-Werkstätten selbst vorgenommen werden. Die Zusammenführung der beiden Untersuchungen liegt nun jedoch bereits fünf Jahre zurück, sodass mittlerweile den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die Trennung der beiden Prüfungen nicht mehr existiert und die umfassende Prüfung heute insgesamt von einem externen Prüfer durchgeführt wird. Ebenso wenig vermögen die mittlerweile überholten Institute der "Eigenüberwacher" und der "Meister-HU" ein anderes Verständnis des Verkehrskreises begründen. Bei dem Institut der "Eigenüberwacher" durften Kfz-Werkstätten mit entsprechender staatlicher Genehmigung Prüfungen durchführen, durch die die Frist der ersten Hauptuntersuchung verlängert wurde. Bereits seit 1998 werden jedoch keine neuen Genehmigungen mehr vergeben und es existiert lediglich noch eine sehr geringe Zahl an zuvor erteilten Genehmigungen. Dem jüngeren Teil der Verkehrskreise ist dieses Institut regelmäßig überhaupt nicht mehr bekannt. Bei dem übrigen Teil hat sich jedenfalls die Erkenntnis durchgesetzt, dass dieses Institut in der Zwischenzeit abgeschafft wurde. Ähnlich verhält es sich mit dem in der Vergangenheit in der Presse diskutierten Institut der "Meister-HU", bei dem die Hauptuntersuchung von den Kfz-Werkstätten selbst ohne Hinzuziehung eines externen Prüfers durchgeführt werden sollte. Das Konzept wurde jedoch verworfen und bis heute nicht wieder aufgegriffen. Dies wurde in der Presseberichterstattung ausführlich bekannt gemacht, sodass jeder Teilenehmer der Verkehrskreises, der von der Idee einer "Meister-HU" erfahren hatte auch Kenntnis davon erlangt hat, dass dieses Konzept verworfen wurde. Die Berichterstattung über die "Meister-HU" hat den angesprochenen Verkehrskreises nicht in empfänglich gemacht für die Annahme die Hauptuntersuchung könne von der Werkstatt selbst vorgenommen werden, sondern gerade im Gegenteil die Trennung von Reparatur und Prüfung nochmals ins Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer gerufen. Bei der Bestimmung des Verständnisses des angesprochenen Verkehrskreises muss stets auf das aktuelle Verständnis abgestellt werden. Dem ist immanent, dass sich das Verständnis des Verkehrskreises im Laufe der Zeit wandelt. Mag es vor einigen Jahren noch zutreffend gewesen sein, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Diskussion der "Meister-HU" und der Zusammenführung von Abgas- und Hauptuntersuchung verunsichert waren, wer alles zur Abnahme der Hauptuntersuchung befugt ist, so hat sich in der Zwischenzeit das Verständnis dahingehend gewandelt, dass die Hauptuntersuchung von externen Prüfern, die entweder an den sogenannten "Prüftagen" in die Werkstatt kommen oder bei denen Mitarbeiter der Werkstatt das Auto bei der Prüfinstitution vorstellen, durchgeführt wird. Allein auf dieses heutige Verständnis des Verkehrskreises kann es für die Entscheidung des vorliegenden Falles ankommen. In Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.04.2010, Aktenzeichen 6 U 53/06, wird vorliegend auch keine Irreführung durch zusätzliche Angaben oder Darstellungen erzeugt. In der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt war auf einem Werbeflyer ein Mitarbeiter der Werkstatt selbst zu sehen, der auf einem Bild Reparaturmaßnahmen vornahm und auf einem zweiten Bild die TÜV-Plakette auf dem Nummernschild anbrachte. Maßgeblich für die Irreführung war hier die dargestellte personelle Identität. Vorliegend sind auf den Werbetafeln und der Fassade der Beklagten jedoch lediglich die Worte HU und AU, teilweise in Kombination mit einer TÜV-Plakette zu sehen. Es wird im Unterschied zu dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall gerade keine Aussage darüber getroffen, wer diese Hauptuntersuchung vornimmt und die TÜV-Plakette aufklebt. Es darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass die Werbetafel und die Aufschriften auf der Fassade primär von vorbeifahrenden Personen wahrgenommen werden. Gerade die in Autos passierenden Personen stellen den überwiegenden Adressatenkreis der Werbung der Beklagten dar. Hierin zeigt sich der wesentlichen Unterschied zu Werbeflyern oder Plakaten, die z.B. in einer Fußgängerzone aufgehängt sind und an denen Passaten regelmäßig langsam vorbeilaufen. Die Werbetafeln der Beklagten sollen den vorbeifahrenden Personen lediglich einen knappen Überblick verschaffen. Eine ausführliche Beschreibung der Leistung mit Angabe der für die Hauptuntersuchung zuständigen Stellen wäre hierfür völlig ungeeignet und könnte von den vorbeifahrenden Personen regelmäßig gar nicht vollständig wahrgenommen werden. Auch wird von dem angesprochenen Personenkreis bei einer solchen "Aufmerksamkeitswerbung" keine detaillierte Leistungsbeschreibung verlangt. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch wegen Irreführung durch Unterlassen gemäß §§ 8, 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG. Unlauter handelt danach, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er Informationen vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Umstände wesentlich sind. Wie oben dargestellt, hat sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Kenntnis, dass die Hauptuntersuchung von externen Prüfern und nicht von der Werkstatt selbst durchgeführt wird, verfestigt. Ein zusätzlicher Hinweis darauf ist entbehrlich, da auch ohne diesen keine Irreführung droht. Mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs kann der Kläger keinen Ersatz von Abmahnkosten von der Beklagten verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit Sitz in Stadt1. Die Beklagte betreibt in Stadt1 eine KfZ-Werkstatt mit angeschlossenem Ladenlokal. Sie gehört einem Händlernetz an, das unter dem Logo "X" sowie "X Reifen- + Autoservice" sämtliche Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge im Wege eines Fullservice-Konzepts rund um Reifen und Kfz-Dienstleistungen als Kraftfahrzeug-Meisterbetrieb anbietet. Dienstleistungsangebote der Beklagten finden sich im Internet unter www.X.de und www.X-Stadt1.de, wobei streitig ist, ob die Inhalte der Homepage Anlagen HEP 2 und 3 bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung am 30.10.2014 vorhanden waren. Am Werkstattgebäude der Beklagten befindet sich ein Werbeschild, auf dem unter der Angabe "A GmbH" die HU/AU-Prüfplaketten abgebildet sind (Anlage K 2). Auf einem vor dem Werkstattgebäude aufgestellten Werbeschild werden die Leistungen der Beklagten aufgezählt. Dort befindet sich unter anderem die Angabe "HU/AU" nebst Abbildung der dazugehörigen HU-Prüfplakette (Anlage K 3). Des Weiteren befinden sich an zwei Zäunen Werbebanner, auf denen mit den Angaben "Hier im Haus!", "HU/AU" sowie den Abbildungen der HU/AU-Prüfplaketten geworben wird (Anlagen K 4, 5). Ein weiterer Zaun des Werkstattgeländes ist mit einer Werbetafel versehen, auf der für die angebotenen Leistungen der Beklagten geworben wird, dort befindet sich unter anderem die Angabe "HU/AU" (Anlage K 6). Schließlich ist auf der Hecktür eines Autos der Beklagten eine Werbeanzeige angebracht, auf der die Leistungen der Beklagten beworben werden. Auch hier befindet sich unter anderem die Angabe "HU/AU" (Anlage K 7). Bei der Beklagten handelt es sich um keine amtlich anerkannte Überwachungsagentur, die zur Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO berechtigt ist. Sie kann ihren Kunden lediglich organisatorische und unterstützende Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung anbieten. Der Kläger mahnte die Beklagte am 30.10.2014 wegen Wettbewerbsverstößen ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte verweigerte dies. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte handele durch ihre Werbung in mehrfacher Hinsicht unlauter. Durch die Werbeanzeigen werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck vermittelt, die Hauptuntersuchung würde von der Beklagten selbst durchgeführt und sie könne selbst die HU-Prüfplakette vergeben. Diese Verkehrsauffassung gehe wesentlich darauf zurück, dass sich die sogenannte staatsentlastende Durchführung der Hauptuntersuchung sich in einem dynamischen Entwicklungsprozess befinde, zu nennen sei hier der Wegfall des Prüf-Monopols des TÜV, die Thematisierung der sogenannten "Meister-HU" sowie die Erteilung der Prüfbefugnis an KfZ-Werkstätten für Zwischenuntersuchungen, sogenannte Eigenüberwacher. Daher gehe der Verkehr, auch wenn er nicht sicher wisse, wer nun genau berechtigt sei für die Durchführung der Hauptuntersuchung, davon aus, dass die Beklagte ausweislich ihrer Außenwerbung hierzu berechtigt sei. Wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der Kosten, die ihr durch die Abmahnung entstanden sind, wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 10 ff.) Bezug genommen. Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs ist unstreitig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnddas Angebot von Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO mit der Angabe "HU/AU" und/oder mit der Abbildung der HU-Prüfplakette zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die geschieht wie in der Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 und/oder Anlage K 4 und/oder Anlage K 5 und/oder Anlage K 6 und/oder Anlage K 7, an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, an einer Irreführung des Verkehrs fehle es. Auf ihrer Internetseite mache sie unter der Überschrift "Haupt- und Abgasuntersuchung" deutlich, dass sie diese nicht selbst durchführe, sondern deren Fälligkeit prüfe und die Hauptuntersuchung organisiere und vorbereite (Anlage HEP 3). Dem angesprochenen Verkehr sei bekannt, dass nur amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen die Hauptuntersuchung durchführen, mithin die Beklagte hierzu nicht befugt sei und daher nur organisatorische und vorbereitende Dienstleistungen als Werkstatt anbiete. Der Verkehr gehe von einer Differenzierung nach dem Prinzip aus: "Wer repariert, darf nicht die Verkehrssicherheit prüfen." Dem Verkehr sei die seit Jahrzehnten bestehende Praxis bekannt, dass Autohäuser und Werkstätten feste oder zu vereinbarende "Prüftage" hätten, an denen ein Prüfingenieur einer befugten Prüforganisation die entsprechenden Häuser aufsuche. Die von dem Kläger angeführten Eigenüberwacher existierten zum einen in Deutschland so gut wie nicht mehr, zum anderen seien diese nur für Sicherheitsprüfungen bei bestimmten Kfz und Anhängern (Nutzfahrzeuge) zuständig gewesen. Über das Scheitern des Projekts der Meister-HU sei medial breit berichtet worden, so dass der durchschnittlich informierte Autofahrer wisse, dass die Durchführung der HU nur durch amtlich anerkannte Prüforganisationen erfolgen darf. Auch die Integrierung der AU in die HU sei ihm bekannt. Eine Irreführung scheitere auch daran, dass die streitgegenständlichen Werbemittel lediglich den Zweck der Aufmerksamkeitserregung von Autofahrern erfüllten, die die Werbung nur flüchtig zur Kenntnis nähmen. Der Verbraucher treffe zudem die Entscheidung einer nur alle zwei Jahre anstehenden Hauptuntersuchung erst nach längerer Prüfung und Vorabinformation, so dass er durch eine flüchtige Wahrnehmung einer schlagwortartigen Werbung keiner Fehlvorstellung unterliege. Es fehle zudem an einem gesteigerten Informationsinteresse bei lediglich rudimentären Angaben im Rahmen einer Werbung wie im vorliegenden Fall. Dem Verbraucher komme es auch nicht darauf an, welche anerkannte Überwachungsorganisation die Hauptuntersuchung durchführt. Schließlich fehle es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz.