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Urteil

3-06 O 35/17

LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0821.3.06O35.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 53.800,-- €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 53.800,-- €. Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig. Die Beklagte ist im Rahmen eines einvernehmlichen Parteiwechsels Partei des Rechtsstreits geworden. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV zu. Die Annahme eines Wettbewerbsverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV setzt unter anderem voraus, dass Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags dazu geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Eine solche mögliche Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist nicht ersichtlich. Es besteht auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB. Zwar handelt es sich bei Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags um eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Diese ist jedoch nach § 2 Abs. 1, 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO freigestellt. Alleine die Tatsache, dass das streitgegenständliche Verkaufsverbot Inhalt der Vergleichsverhandlungen war, schließt die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und der Einordnung als Wettbewerbsverbot nicht aus. Der Schutz der Wettbewerbsprozesse über § 1 GWB kann nicht durch individuelle Parteivereinbarungen abbedungen werden. Bei dem streitgegenständlichen Verkaufsverbot für ..........-Neufahrzeuge aus Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags handelt es sich um eine vertikale Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Beklagte und die Klägerin stehen als Kfz-Herstellerin/-Lieferantin und Einzelhändlerin auf verschiedenen Stufen der Produktions- und Vertriebskette. Diese Vereinbarung bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs. Sie ist grundsätzlich dazu geeignet, den Wettbewerb hinsichtlich des Vertriebs von ...............-Neufahrzeugen einzuschränken. Ob mit einer Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt wird, ist anhand einer individuellen und konkreten Prüfung des Inhalts und des Ziels der jeweiligen Vereinbarung sowie des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, festzustellen (vgl. EUGH, C-439/09). Durch die streitgegenständliche Vereinbarung wird es der Klägerin untersagt, neue und unbenutzte .......-Kfz an Kunden zu verkaufen, zu bewerben, zu vermarkten und/oder anzubieten. Damit schränkt die Vereinbarung, indem sie den Vertrieb von Neufahrzeugen einer bestimmten Marke ausschließt, das Verkaufsportfolio der Klägerin ein und schließt für sie die Möglichkeit, ......-Neufahrzeuge an Kunden zu vertreiben, gänzlich aus. Die Klausel ist damit geeignet, den Wettbewerb in diesem Bereich einzuschränken. Ob die Vereinbarung zusätzlich und in erster Linie dem Zweck der Aufrechterhaltung des selektiven Vertriebssystems der Beklagten dient, vermag auf die Beurteilung des Vorliegens eines wettbewerbsbeschränkenden Zwecks keine Auswirkung zu haben. Ausreichend ist bereits, wenn die Wettbewerbsbeschränkung ein Zweck unter mehreren und nicht notwendig der Hauptzweck ist. Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht herbeiführen, sofern sich die Beklagte darauf beruft, mit der streitgegenständlichen Klausel keine Wettbewerbsbeschränkung herbeiführen zu wollen. Die Ermittlung des Zwecks erfolgt nach einer rein objektiven Betrachtungsweise; Absichten der Beteiligten können für sich betrachtet einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck weder begründen noch ausschließen. Die Verfolgung eines legitimen Ziels durch die Wettbewerbsbeschränkung kann lediglich Auswirkungen auf eine Freistellung der Vereinbarung haben. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist erfüllt. Sie liegt vor, wenn die wettbewerbsbeschränkenden Konsequenzen spürbar und mehr als nur unbedeutend einzustufen sind (BGH GRUR 1998, 739, 743 - Car-Partner). Der relevante Markt, auf den für die Beurteilung der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung abzustellen ist, ist der Markt für den Verkauf von Neufahrzeugen in Deutschland. Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin wird alleine hinsichtlich des Verkaufs von Neuwagen eingeschränkt. Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags untersagt der Klägerin lediglich, neue und ungebrauchte ............ -Kfz zu verkaufen. Bezüglich des Vertriebs von ..........-Ersatzteilen sowie des Angebots von Servicedienstleistungen legt die streitgegenständliche Klausel keinerlei Einschränkung fest. Die Klägerin kann diese Leistungen uneingeschränkt gegenüber Endkunden anbieten. Die Klausel nimmt alleine Einfluss auf die Anzahl der Anbieter von.........-Neufahrzeugen auf dem Markt für Neufahrzeuge. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin auf dem Markt für den Verkauf von Neufahrzeugen (automatisch) auch der Markt für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör oder der Markt für Servicedienstleistungen unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Vielmehr sind die einzelnen Märkte im Einklang mit der Praxis der Kartellbehörden voneinander abzugrenzen und als eigenständige Märkte zu betrachten (vgl. EG-Kommission, COMP/M.3352, WuW 2004, 845, 846). Einer solchen Differenzierung bei der Betroffenheit der Märkte entspricht auch die Systematik der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO. So verweist die Kfz-GVO in ihrem Art. 3 auf die Anwendung der Vertikal-GVO hinsichtlich vertikaler Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge. Aus Art. 4 der Kfz-GVO folgt wiederum, dass die Kfz-GVO auf vertikale Vereinbarungen, die Bedingungen betreffen, unter denen die beteiligten Unternehmen Kraftfahrzeugersatzteile beziehen, verkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringen dürfen, anzuwenden ist. Letztlich führt auch die kartellrechtliche Abgrenzung der Märkte nach dem Bedarfsmarktkonzept zu keinem anderen Ergebnis. Aus Sicht der Marktgegenseite der Beklagten - hier aus Sicht der Klägerin, als direkte Abnehmerin - sind Neufahrzeuge und Ersatzteile und oder Instandsetzungsdienstleistungen funktionell nicht austauschbar, sondern grundlegend verschieden. Nichts anderes gilt für die Sicht der Endverbraucher als Marktgegenseite zu der Klägerin. Zwar mag es grundsätzlich möglich sein, dass eine Wettbewerbsbeschränkung auf mehreren Märkten gleichzeitig wirkt, jedoch kann vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass das Verkaufsverbot für...........Neufahrzeuge zugleich auch die Märkte für Ersatzteile und -Zubehör und/oder für Servicedienstleistungen betrifft. Sofern die Klägerin diesbezüglich anführt, dass sich Kunden, die ein ............-Neufahrzeug bei einem Händler gekauft haben, auch für den Kauf von Ersatzteilen oder die Beanspruchung von Servicedienstleistungen an diesen wenden werden, mag dies auf einzelne Kunden durchaus zutreffen. Allerdings liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso nahe, dass ein großer Teil der Kunden sich jeweils an den, von ihrem Wohnsitz aus gesehen nächstgelegenen ................-Partner für Ersatzteile und/oder Servicedienstleistungen wenden wird - unabhängig davon, ob es sich bei diesen um einen autorisierten Händler oder einen reinen Servicepartner handelt. Trotz der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte auf dem Markt für den Verkauf von Neufahrzeugen im Jahr 2016 in Deutschland (nur) einen Anteil von ca. 7,3 % hielt, ist von einer Spürbarkeit der Beschränkung auf diesem Markt auszugehen, da es sich vorliegend um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets als spürbar einzuordnen. Eine Vereinbarung, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, stellt bereits ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar (vgl. EuGH, C-226/11 - Expedia). Die streitgegenständliche Vereinbarung ist jedoch nach § 2 Abs. 1, 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO freigestellt. Die Vertikal-GVO ist auf das Verkaufsverbot aus Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags anwendbar. Es handelt sich auch nicht um eine Kernbeschränkung oder sonstige nicht freigestellte Beschränkung. Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags ist eine vertikale Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten i.S.v. Art. 1 Abs. 1 a) Vertikal-GVO. Insbesondere handelt es sich bei dem Verkaufsverbot für .........-Neufahrzeuge um eine Bedingung, unter der die Klägerin Waren und Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen darf. Es wird durch das Verbot festgelegt, dass die Klägerin, solange sie Servicepartnerin ist, Neufahrzeuge nur unter der Bedingung verkaufen oder weiterverkaufen darf, dass es sich bei diesen nicht um Neufahrzeuge der Marke ...........handelt bzw. dass sie Fahrzeuge der Marke ................ nur verkaufen oder weiterverkaufen darf, wenn es sich dabei nicht um Neufahrzeuge handelt. Dass Ziffer 4.4 von ihrem Wortlaut her nicht ausdrücklich als Bedingung, sondern als Verbot formuliert ist, vermag nichts daran zu ändern, dass die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck die genannten Bedingungen festlegt. Das Verbot des Verkaufs von .........-Neufahrzeugen stellt zugleich auch eine vertikale Beschränkung i.S.d. Art.1 Abs. 1 b) Vertikal-GVO dar. Die Vereinbarung fällt auch nicht in den Geltungsbereich einer anderen GVO - Art. 3 der Kfz-GVO erklärt vielmehr ausdrücklich, dass auf vertikale Vereinbarungen über Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge die Vertikal-GVO Anwendung finden soll. Die Marktanteilsschwelle nach Art. 3 Abs. 1 der Vertikal-GVO ist vorliegend nicht überschritten. Auf dem relevanten Markt - dem Markt für den Verkauf von Neufahrzeugen in Deutschland - hatte die Beklagte als Anbieterin 2016 unstreitig einen Marktanteil von lediglich 7,3 %, die Klägerin als Abnehmerin hatte im Jahr 2015 unstreitig nur einen Marktanteil von 0,03%. Es liegt keine Kernbeschränkung i.S.d. Art. 4 der Vertikal GVO vor. Insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Verkaufsverbot nicht um eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. b) oder lit. c). Art. 4 lit. b) Vertikal-GVO bezieht sich ausweislich des Wortlauts und ebenso ausweislich Rz. 50 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Kommission auf die Aufteilung von Märkten nach Gebieten und Kundengruppen beim Vertrieb der Vertragswaren oder dem Angebot von Vertragsdienstleistungen. Bei Neuwagen der Marke ....... handelt es sich jedoch gerade nicht um Vertragswaren unter dem Servicepartnervertrag. Dieser umfasst vielmehr .........-Ersatzteile als Vertragswaren. Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO setzt unter anderem das Bestehen eines selektiven Vertriebssystems i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. e) voraus. Das Bestehen eines selektiven Vertriebssystems der vorausgesetzten Art kann zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch nicht festgestellt werden. Ein solches Vertriebssystem existiert zwar unstreitig im Bereich des Neuwagenvertriebs zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern, jedoch ist die Klägerin gerade nicht in den Neuwagenvertrieb einbezogen. Bei dem streitgegenständlichen Verkaufsverbot handelt es sich letztlich auch nicht um eine sonstige nicht freigestellte Beschränkung. Insbesondere die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO liegen nicht vor. Zwar ist das Verkaufsverbot für Neuwagen zeitlich unbeschränkt. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um ein Wettbewerbsverbot i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. d) der Vertikal-GVO. ..........Neufahrzeuge stehen gerade nicht im Wettbewerb mit .............-Ersatzteilen und/oder Servicedienstleistungen. Auch eine Verpflichtung hinsichtlich des Gesamtbezugs wird durch Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags nicht getroffen. Sonstige Gründe für die Versagung einer Freistellung der Wettbewerbsbeschränkung sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass die Wirkung des Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vorliegend eingreift. Der Klägerin steht gegen die Beklagten mangels bestehenden Hauptanspruchs auch kein Nebenanspruch auf Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Auch der Nebenanspruch aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung von Zinsen auf die von der Klägerin vorverauslagten Gerichtskosten steht der Klägerin mangels bestehenden Hauptanspruchs nicht zu. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere ist das festzustellende Rechtsverhältnis - die Unwirksamkeit der Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags, betreffend das Verbot des Verkaufs von neuen und unbenutzten .........-Kfz - im Klageantrag bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO und es besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Jedoch ist der Hilfsantrag unbegründet. Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags ist wirksam. Es liegt kein Verstoß gegen AGB-rechtliche Vorschriften und kein sonstiger Unwirksamkeitsgrund vor. Bei den Regelungen des Servicepartnervertrags für PKW handelt es sich um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Der abgeschlossene Servicepartnervertrag beruht auf einem vorformulierten Vertragsmuster der Beklagten, das diese beim Abschluss sämtlicher Servicepartnerverträge verwendet. Die streitgegenständliche Ziffer 4.4 ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrags von dessen Inhalt und insbesondere von der streitgegenständlichen Klausel noch keine Kenntnis genommen hatte ist aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB unerheblich. Ziffer 4.4 ist Vertragsbestandteil geworden. Es handelt sich hierbei nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Eine Vereinbarung wie Ziffer 4.4 ist im Bereich von Servicepartnerverträgen in der Automobilbranche nach einer Betrachtung der Gesamtumstände schon nicht objektiv ungewöhnlich und auch ein Überraschungsmoment liegt nicht vor. Eine erhebliche Abweichung der Klausel von gewöhnlichen Vertragsbedingungen in Servicepartnerverträgen kann nicht angenommen werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zumindest der Kfz-Hersteller ....... in seinen Servicepartnerverträgen eine vergleichbare Verbotsklausel aufgenommen hat. Unstreitig ist auch, dass eine solche Verbotsklausel im Servicepartnervertrag der Beklagten für Nutzfahrzeuge, den die Klägerin bereits vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Servicepartnervertrags unterzeichnet hatte, enthalten ist. Auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob im Übrigen weitere Kfz-Hersteller eine vergleichbare Klausel in ihre Servicepartnerverträge eingefügt haben, kann nicht von einer Ungewöhnlichkeit einer solchen Vertragsbedingung ausgegangen werden. Insbesondere fehlt es an dem notwendigen Überraschungsmoment, da das Verbot in dem Vertrag thematisch richtig verortet ist, nämlich in einem eigenen Unterpunkt nach den Rechten und Pflichten sowie den Aufgaben des Servicepartners. Darüber hinaus kannte die Klägerin ein entsprechendes Verbot in dem Servicepartnervertrag der Beklagten für Nutzfahrzeuge. Die streitgegenständliche Klausel stellt auch keine Abweichung von dispositivem Recht dar. Insbesondere kann kein Vergleich zu Händlern gezogen werden, die keinen Servicepartnervertrag mit der Beklagten abgeschlossen haben und .........-Neufahrzeuge uneingeschränkt vertreiben dürfen. Mangels bestehenden Vertragsverhältnisses bestehen auf Seiten dieser Händler gerade keine Treuepflichten gegenüber der Beklagten. Im Gegenzug dürfen sie jedoch auch nicht als autorisierte Servicepartner der Beklagten auftreten. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sich die streitgegenständliche Klausel, die ein Verkaufsverbot von Neufahrzeugen enthält, in einem Servicepartnervertrag findet, der in erster Linie Regelungen zum Vertrieb von Ersatzteilen und zu Servicedienstleistungen enthält, kann auch keine Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags angenommen werden. Dadurch, dass zwischen den Parteien gerade kein Händlervertrag für PKW mehr besteht, liegt es nahe, dass ein Verkaufsverbot für Neufahrzeuge, wenn es denn vertraglich geregelt wird, in einem Servicepartnervertrag für PKW geregelt werden wird. Zudem ist das streitgegenständliche Verkaufsverbot als Teil der Rechte und Pflichten der Klägerin als Servicepartnerin anzusehen und damit sinngemäß auch im Servicepartnervertrag zu verorten. Eine Überrumpelung der Klägerin durch den Inhalt von Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags kann alleine deshalb schon nicht angenommen werden, weil in Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung, die die Parteien am 30.09.2017 im Vorfeld zum Servicepartnervertrag abgeschlossen haben, ausdrücklich festlegt wurde, dass die Klägerin sich zukünftig verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Eindruck erwecken könnte, sie sei weiterhin zum Verkauf von Neufahrzeugen der Beklagten autorisiert. Diese Regelung ist außerdem im Zusammenhang damit zu sehen, dass sich die Parteien in Ziffer 1 der Vergleichsvereinbarung darüber geeinigt haben, dass der ursprünglich bestehende Händlervertrag mit Unterzeichnung der Vereinbarung endet und dass die Beklagte sich in Ziffer 4 und 5 der Vereinbarung zur Zahlung eines Betrags von 101.150,00 EUR zur Abgeltung möglicher Ausgleichsansprüche aus der Beendigung des Händlervertrags verpflichtet hat. Demnach kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zwischen ihrer möglichen Erwartung vom Inhalt des Servicepartnervertrags und dem tatsächlichen Inhalt der Ziffer 4.4 eine Diskrepanz besteht. Ziffer 4.4 ist darüber hinaus auch nicht falsch im Vertragstext eingeordnet oder versteckt. Bereits der Titel der Klausel ist eindeutig. Sie steht zudem im systematischen Zusammenhang mit den sonstigen unter Ziffer 4 getroffenen Regelungen und ist inhaltlich als "Bestimmung als Servicepartner" einzuordnen. Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des § 1 GWB kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Verkaufsverbot für Neuwagen aus Ziffer 4.4 im Ergebnis gerade kein Verbot i.S.d. § 1 GWB darstellt, sondern von diesem nach § 2 Abs. 1, 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO freigestellt ist. Auch eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB durch Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags kann nicht festgestellt werden. Durch Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags wird die Beweislast für einen Verstoß gegen das Verkaufsverbot nicht zu Lasten der Klägerin geändert. Nach dem Wortlaut der Klausel muss die Beklagte nach wie vor selbst objektive Anhaltspunkte für einen bereits vorgefallenen oder zukünftig drohenden Verstoß nachweisen, bevor sie die Unterstützung der Klägerin zur weiteren Aufklärung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung auf Seiten der Klägerin liegt damit nicht vor. Zudem ist insoweit von einer Teilbarkeit der Klausel auszugehen, die in jedem Fall deren Aufrechterhaltung i.S.v. § 306 BGB zur Folge hätte. Selbst wenn man in der Verpflichtung der Klägerin zur Unterstützung bei der Aufklärung eines möglichen Verstoßes eine unangemessene Benachteiligung sehen wollen würde, würde Satz 1 der Ziffer 4.4, der das streitgegenständliche Verkaufsverbot enthält, nach wie vor eine sinnvolle Regelung darstellen. Auch inhaltlich sind die beiden Regelungen abtrennbar. Die Klägerin ist auch nicht unangemessen benachteiligt, weil sie im Gegensatz zu "freien" Händlern, die keinen Servicepartnervertrag mit der Beklagten eingegangen sind, keine ..............-Neuwagen verkaufen darf. Dadurch, dass die Klägerin weiterhin Neuwagen sämtlicher anderer Automobilmarken verkaufen darf und darüber hinaus auch der Vertrieb von .............-Gebrauchtwagen durch die streitgegenständliche Klausel nicht ausgeschlossen ist, ist die Beeinträchtigung der Klägerin relativ gering. Im Vergleich dazu bringt die Beklagte mit dem Schutz ihres selektiven Vertriebssystems und in Verbindung dazu dem Schutz der Investitionen und wirtschaftlichen Interessen der Vertragshändler schützenswerte Interessen hervor, die die Einschränkung der Klägerin in einer Gesamtabwägung überwiegen. Schließlich kann auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin hinsichtlich einer Tätigkeit als EU-Vermittlerin angenommen werden. Der Klägerin bleibt es auch unter dem Wortlaut der Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags unbenommen, auf Auftrag eines Kunden ein geeignetes ..............-Neufahrzeug für diesen bei einem entsprechenden Vertragshändler zu suchen und den Verkauf zu vermitteln. Mangels bestehenden Feststellungsanspruchs stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Nebenansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB und aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO. Die Beklagte ist Hersteller für ....- und .......-Neufahrzeuge sowie für entsprechende Ersatz- und Austauschteile. Sie firmierte früher unter .........., nunmehr firmiert sie unter ........ Im Zuge des Zusammenschlusses mit ...... übertrug sie ihre assets und mithin auch den streitgegenständlichen Servicepartnervertrag auf die ........... GmbH. Die Klägerin ist ein langjähriger ..............-Vertriebspartner, sie unterhielt seit 2003 einen .............- und Servicebetrieb in Alzey. Die Parteien waren durch einen Händlervertrag für PKW - zuletzt vom 05.03.2013 - und einen Servicepartnervertrag für Nutzfahrzeuge verbunden. Nachdem die Beklagte wegen vermeintlichem Nichterreichen von Vertriebszielen den bestehenden ..........-Händlervertrag fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt hatte, wurde ihr im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.08.2016, Az. 5 W 22/16, auferlegt, die Klägerin u.a. zeitlich befristet weiter zu beliefern. Auf den Inhalt des Beschlusses (Anlage K 1) wird Bezug genommen. Daraufhin schlossen die Parteien eine Vereinbarung vom 27.9./30.09.2016 (Anlage B 5), wonach der ........-Händlervertrag spätestens mit Abschluss der Vereinbarung endete und die Parteien gesondert einen ........-Servicepartnervertrag (PKW) abschließen. Des Weiteren wurde eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin in Höhe von 101.150,-- € brutto vereinbart, mit welcher insbesondere ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog abgegolten werden sollte. Den Vertrag für ..... Service-Partner (PKW) (im Folgenden nur noch Vertrag) schlossen die Parteien sodann unter dem 30.09./13.10.2016 (Anlagen K 2, 3). In Art. 4.4 des Vertrags heißt es: "Dem Service-Partner ist es untersagt, neue und unbenutzte ..................-Kraftfahrzeuge an Kunden zu verkaufen, zu bewerben, zu vermarkten und/oder anzubieten........" Nach Art. 18.3.2 des Vertrags kann ...... den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Servicepartner, gemäß lit. u) der Bestimmung ist dies unter anderem "jeder Verkauf, jede Bewerbung, jede Vermarktung und / oder jedes Anbieten von Kraftfahrzeugen unter Verstoß gegen Artikel 4.4". Die Beklagte unterhält in Bezug auf das Neufahrzeuggeschäft in Deutschland ein quantitativ selektives Vertriebssystem. Mit den von ihr ausgewählten Händlern schließt sie einen .........-Händlervertrag auf der Basis des Muster- .......Händlervertrags (PKW) (Anlage B 1) ab. Dieser sogenannte "Vollfunktionsvertrag" verpflichtet und berechtigt den Händler zugleich, ....... Originalersatzteile zu vertreiben und Kundendienstarbeiten an ..........Fahrzeugen durchzuführen. Die vom Händler zu erfüllenden Standards sind in Anhang 8 des Händlervertrags geregelt. Auf dem Markt für den Verkauf von Neufahrzeugen in Deutschland hielt die Beklagte im Jahr 2016 einen Marktanteil von ca. 7,3 %. Im Hinblick auf den Vertrieb von ......... Originalteilen und Kundendienstleistungen betreibt die Beklagte kein quantitativ selektives Vertriebssystem. Mit den von ihr ausgewählten Händlern, die die spezifischen Standards erfüllen, schließt die Beklagte einen ........Servicepartnervertrag auf der Basis des Muster- ........Servicepartnervertrags (PKW) (Anlage B 2) ab. Die vom Servicepartner zu erfüllenden Standards sind in Anhang 5 dieses Vertrags geregelt. Seit 2013 verpflichtet die Beklagte ihre autorisierten Händler wieder, selbst Originalteile zu verkaufen und Kundendienstleistungen an ........... -Fahrzeugen durchzuführen. Die Klägerin machte durch anwaltliches Schreiben vom 02.03.2017 (Anlage K 4) an die Beklagte rechtliche Bedenken in Bezug auf Ziff. 4.4 des Vertrags geltend und bat um Nachweis, dass die Beklagte über eine entsprechende kartellrechtliche Freistellung verfügt. Die Beklagte hielt gemäß anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2017 (Anlage K 5) an der Klausel fest und teilte mit, dass im Fall eines Verstoßes eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen werde. Die Klägerin meint, Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags verstoße gegen § 1 GWB und - sofern eine identische Vertragsklausel außerhalb Deutschlands verwendet werde - gegen Art. 103 Abs. 1 AEUV. Das streitgegenständliche Verkaufsverbot verändere die Marktbedingungen der Beklagten zielgerichtet und es werde eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt. Die Klägerin werde in ihrer Entscheidungsautonomie, .....-Neufahrzeuge auf dem Markt anzubieten beschränkt; damit bezwecke das Verbot eine Wettbewerbsbeschränkung. Dies zeige auch der wirtschaftliche Zusammenhang; die Servicepartner stünden im Wettbewerb mit freien Werkstätten, denen es nicht untersagt werden könne, weiterhin ..........-Neufahrzeuge zu vertreiben. Von dieser Möglichkeit machten auch zahlreiche freie Werkstätten Gebrauch, so auch in unmittelbarer Nähe zum Standort der Klägerin. Die Klägerin sei auch nicht in das Neuwagenvertriebssystem der Beklagten eingegliedert, sondern mit außenstehenden Dritten gleichzusetzen. Die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin sei das entscheidende Ziel des Verkaufsverbots. Vermeintliche andere Ziele wie etwa der Schutz des lückenlosen Vertriebssystems könnten nichts am Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung ändern. Die Wettbewerbsbeschränkung sei auch spürbar. Relevanter Markt sei der Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen sowie für Servicedienstleistungen. Dieser sei auch nicht lediglich reflexartig, sondern unmittelbar betroffen. Hierzu behauptet die Klägerin, wenn der Kunde bei einem Servicepartner einen Neuwagen erwerben könne, werde er den Servicepartner auch für Servicedienstleistungen in Anspruch nehmen. Zudem sei der Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen durch die Garantiezusage über die gesetzliche Gewährleistung hinaus mit dem Anschlussmarkt des Ersatzteil- und Servicedienstleistungsmarkts verzahnt. Auf dem Markt für ......-Ersatzteile und Servicedienstleistungen habe die Beklagte sowohl in Deutschland als auch in Europa einen Marktanteil von über 30%. Auch der Marktanteil im Marktverantwortungsgebiet der Klägerin habe 2017 zu keinem Zeitpunkt unter 30% gelegen. Die Klägerin meint, der räumlich relevante Markt sei das Marktverantwortungsgebiet der Klägerin oder der übergeordnete Distrikt 24. Die Klägerin behauptet, der relevante Anteil der Beklagten auf dem Service-Markt liege bei über 40 % (Anlagen K 8-10). Die streitgegenständliche Vereinbarung sei auch nicht freigestellt. Eine Freistellung erfolge weder durch die GVO Nr. 461/2010 (i.F.: "Kfz-GVO") noch durch die GVO Nr. 330/2010 (i.F.: "Vertikal-GVO"). Keine der beiden Verordnungen sei auf Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags anwendbar. Dies folge für die Kfz-GVO daraus, dass die streitgegenständliche Klausel den Neuwagenverkauf betrifft und daraus, dass die Marktanteilsschwelle überschritten sei. Letzteres gelte auch hinsichtlich der Vertikal-GVO. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Klausel schon nicht um eine vertikale Vereinbarung i.S.d. Vertikal-GVO Nr. 330/2010; Ziffer 4.4 betreffe keine Bedingung, zu denen Waren weiterverkauft werden dürfen, sondern schließe den Neuwagenverkauf generell aus. In jedem Fall müsse das Verkaufsverbot aber aufgrund eines Erstrecht-Schlusses als eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. b) der Vertikal-GVO angesehen werden. Würde man - wie die Beklagte - davon ausgehen, dass die Klägerin in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert sei, so wäre das Verkaufsverbot zudem als Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. c) der Vertikal-GVO einzuordnen. Auch eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV liege nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Verkaufsverbot für den Schutz des Vertriebssystems der Beklagten nicht unerlässlich sei. Die Klausel sei nicht erforderlich, um autorisierte Händler vor Trittbrettfahrern zu schützen. Ein Verkaufsverbot gegenüber Werkstätten, die nicht Teil des selektiven Vertriebssystems sind, sei nicht erforderlich, wenn die Beklagte auf die Einhaltung der vertraglichen Pflichten ihrer Vertragshändler hinwirken würde, was ihr auch ohne weiteres möglich sei, da sie in den Händlerverträgen umfassende Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten geschaffen habe. Die Beklagte trage selbst zur Lückenhaftigkeit ihres Vertriebssystems bei. Dies zeige sich bereits daran, dass die Beklagte selbst damit werbe, im Jahr 2015 22.000 ...........-Neufahrzeuge an Mitarbeiter verkauft oder geleast zu haben. Hierbei handele es sich um deutlich mehr Fahrzeuge als die Beklagte Mitarbeiter in Deutschland habe. Auch sei es unschwer möglich, auf dem "grauem Markt" .............-Neufahrzeuge zum Weiterverkauf zu erwerben. Darüber hinaus sei das Verbot aus Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags ohnehin nicht geeignet, um einen wirksamen Schutz des Vertriebssystems zu erreichen, denn die Servicepartner stellten nur einen geringen Anteil potentieller Wiederverkäufer dar und jedes andere Unternehmen sei weiterhin berechtigt, ..............-Neufahrzeuge zu verkaufen. Durch die Errichtung eines lückenlosen Vertriebssystems könnte die Beklagte erreichen, dass es allen Werkstätten unmöglich ist ...........-Neufahrzeuge zu verkaufen. Deshalb müsse sie diesen Weg wählen. Die Klägerin behauptet, es gebe zudem mildere Mittel um vermeintliche Trittbrettfahrer auszuschließen, bspw. durch Bonussysteme bzw. Garantie-Verringerungen; ein Wettbewerbsverbot sei in jedem Fall die ultima ratio. Die Klägerin meint, auch das Markenimage der Beklagten werde durch das Verkaufsverbot nicht effizient geschützt. Die Beklagte lege selbst fest, wie ein Servicepartner mit ihrem Markenzeichen werben dürfe. Dann könne sie den Servicepartnern aber nicht vorwerfen, dass die Verwendung in der vorgegebenen Art zu einer Verwechslung mit den Vertragshändlern führe. Die Beklagte müsse selbst für ausreichende Differenzierungsmöglichkeiten sorgen. Die Klägerin meint zudem, Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen AGB-Recht. Insbesondere handele es sich um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB. Hierzu behauptet die Klägerin, eine Klausel wie Ziffer 4.4 im Servicepartnervertrag sei in der Automobilbranche absolut ungewöhnlich und finde bei dem Großteil der Kfz-Lieferanten keine Verwendung. Dementsprechend sei diese Klausel auch bei ............-Servicepartnern - einschließlich der Klägerin - völlig unbekannt. Die Klägerin meint, alleine die Tatsache, dass ............... ein ähnliches Verbot in seinen Servicepartnerverträgen verwendet, beweise nicht die Üblichkeit einer solchen Klausel. Auch, dass die Klausel im Servicepartnervertrag für Nutzfahrzeuge enthalten ist, könne nicht dazu führen, dass bei allen weiteren - nicht identischen Verträgen - von einem identischen Inhalt auszugehen sei. Die Klausel lasse sich auch nicht mit dem Leitbild des Vertrages vereinbaren, da sich der Vertrag ausschließlich auf den Servicebereich beziehe. Zudem sei mit einer solchen Klausel unter der Bezeichnung "Bestimmungen als Servicepartner" nicht zu rechnen gewesen. Auch habe, mangels Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Klausel durch die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrags, ein Überrumpelungseffekt vorgelegen. Darüber hinaus sei die Klausel nach §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 12 a BGB unwirksam, da der Klägerin durch sie die Pflicht auferlegt werde, sich selbst des Vertragsverstoßes zu bezichtigen und der Beklagten die notwendigen Informationen mitzuteilen. Die Beweislast für einen Verstoß sei damit Servicepartner auferlegt, was diesen unangemessen benachteilige. Die Klausel verstoße auch insgesamt gegen dispositives Recht und benachteilige die Klägerin unangemessen. Sie sei gerade gegenüber anderen "freien" Händlern durch das Verkaufsverbot schlechter gestellt. Insbesondere werde es ihr auch unmöglich gemacht, als EU-Vermittlerin tätig zu werden. Da ein Vermittler gegenüber einem Kunden das gewünschte Kfz bewerbe und es diesem auch anbiete, sei die Vermittlung vom Wortlaut der Ziffer 4.4 umfasst. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Ziff. 4.4 des Vertrages für .............Servicepartner (Pkw), betreffend das Verbot des Verkaufs von neuen und unbenutzten ......-.................- Kraftfahrzeugen, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,hilfsweise: festzustellen, dass Ziff. 4.4 des Vertrages für .....-Servicepartner (Pkw), betreffend das Verbot des Verkaufs von neuen und unbenutzten ......-.........- Kraftfahrzeugen, gegenüber der Klägerin unwirksam ist und die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin den Verkauf, das Bewerben und das Anbieten von neuen und unbenutzten .....-...............- Kraftfahrzeugen zu verbieten, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von netto 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin vorverauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Zahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte meint, Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrages sei wirksam. Das Kartellrecht sei schon aufgrund des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung nicht anwendbar. Aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung sei der Klägerin bewusst gewesen bzw. habe ihr bewusst sein müssen, dass ein Teil des Servicepartnervertrags das streitgegenständliche Verkaufsverbot für ..............-Neufahrzeuge sein würde. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die Klägerin stelle ein treuwidriges Verhalten i.S.d. § 242 BGB dar, da der Inhalt der Vergleichsvereinbarung der Parteien konterkariert würde, wenn die Klägerin auf Basis des Servicepartnervertrags weiter .............-Neufahrzeuge verkaufen dürfte. Zudem sei zu beachten, dass die Klägerin von der Beklagten für die Beendigung des Händlervertrags eine Ausgleichszahlung erhalten hat. Es liege aber auch keine Wettbewerbsbeschränkung iSv. § 1 GWB oder Art. 101 Abs. 1 AEUV vor. Dies folge schon daraus, dass die Klägerin als Servicepartnerin sich freiwillig in das zweistufige Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert habe und damit nicht außenstehende Dritte sei. Demnach habe sie die Anforderungen des Vertriebssystems zu akzeptieren. Ziel des Vertriebssystems der Beklagten sei es, den Vertrieb von ...........-Neufahrzeugen an die eigenen Vertragshändler zu binden und nichtbeteiligte Händler vom Handel mit Neufahrzeugen der Beklagten auszuschließen. Zum Schutz der Lückenlosigkeit dieses Systems sei es notwendig, nicht nur Vertragshändlern zu untersagen, ........-Neufahrzeuge an nicht autorisierte Wiederverkäufer weiterzuverkaufen, sondern auch, Servicepartnern den Vertrieb von .........-Neufahrzeugen zu verbieten. Da die Klägerin weiterhin Serviceleistungen anbieten und auch Neufahrzeuge anderer Marken verkaufen könne, sei ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit nur in geringem Umfang eingeschränkt. Jedenfalls sei eine angebliche Wettbewerbsbeschränkung nicht spürbar. Bei Ziffer 4.4 handele es sich um eine vertikale Vereinbarung. Betroffener Markt sei der Verkaufsmarkt für Neufahrzeuge. Die Märkte für Ersatzteile sowie Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen seien dagegen lediglich Anschlussmärkte und könnten allenfalls reflexartig betroffen sein. Insbesondere könne aus einer Beschränkung hinsichtlich des Neuwagenvertriebs nicht automatisch auch immer eine Betroffenheit der Märkte für Ersatzteile sowie Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen abgeleitet werden. Dies folge schon aus der Trennung der Anwendungsbereiche der Vertikal-GVO und der Kfz-GVO. Im vorliegenden Fall einer Vereinbarung zwischen Nicht-Wettbewerbern sei von einer fehlenden Spürbarkeit auszugehen, wenn keiner der Beteiligten einen Marktanteil von mehr als 15% auf dem betroffenen Markt halte, was hier der Fall sei, weil die Beklagte auf dem Markt für Neufahrzeuge in Deutschland einen Marktanteil von ca. 7,3 % hält (Anlage B 7). Im Übrigen halte die Beklagte auch auf den Märkten für Ersatzteile sowie Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen keine Anteile von über 30%. Die Beklagte meint, dass eine vermeintliche Wettbewerbsbeschränkung in jedem Fall freigestellt sei. Dies ergebe sich bereits aus der Vertikal-GVO. Bei dem streitgegenständlichen Verbot handele es sich um eine vertikale Vereinbarung über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge. Der Marktanteil der Beklagten auf dem relevanten Markt überschreite nicht die Marktanteilsschwelle. Nach der Vertikal-GVO sei die streitgegenständliche Regelung nicht ausdrücklich verboten - insbesondere unterfalle sie keiner Kernbeschränkung und sei als Verbot, das nur markeninternen Wettbewerb betreffe, kein Wettbewerbsverbot i.S.d. Art. 5 der Vertikal-GVO. Deshalb sei Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags entsprechend der Systematik der Vertikal-GVO freigestellt. Die strengere Kfz-GVO sei schon nicht auf das streitgegenständliche Verbot anwendbar, aber auch diese enthalte keine Regelung, die besage, dass das einer zugelassenen Werkstatt auferlegte Verbot, Neufahrzeuge der entsprechenden Marke zu vertreiben, nicht freigestellt wäre. Eine Freistellung erfolge auf jeden Fall nach Art. 101 Abs. 3 AEUV. Durch das streitgegenständliche Verbot könnten erhebliche Effizienzgewinne realisiert werden. Das Verbot diene dabei in erster Linie dem Schutz vor Trittbrettfahrern. Ohne das Verbot sei es für die Vertragshändler nicht möglich, ihre Ausgaben zur Einhaltung der, im Vergleich zu den Servicepartnern deutlich höheren Standards, zu amortisieren. Dies würde zu einem wettbewerbsrechtlichen Nachteil für die Vertragshändler führen. Dagegen könnten ...............Neufahrzeuge verkaufende Servicepartner von den höheren Investitionen der Vertragshändler profitieren ohne selbst die entsprechenden Standards zu erfüllen. Solche Servicepartner seien nichts anderes als Trittbrettfahrer. In der Folge bestünde dann die Gefahr, dass Vertragshändler sich auch nicht mehr an Standards gebunden fühlten, ihre Händlerverträge kündigten und nur noch Servicepartnerverträge abschließen wollten. Das Verbot wirke diesem sog. "Trittbrettfahrerproblem" entgegen. Dies führe zu einer Verbesserung der Verteilung von Waren und Dienstleistungen durch intensive Verkaufsbemühung. Außerdem sichere das Verkaufsverbot die von den Vertragshändlern getätigten Investitionen. Zudem diene das Verbot dem Schutz des Markenimages der Beklagten. Schließlich werde durch den Schutz der Vertragshändler vor Trittbrettfahrern und dem Schutz ihrer Investitionen auch der Qualitätswettbewerb gestärkt; dabei sei die Qualität von Beratung und Service im Vertrieb von komplexen Produkten wie Neufahrzeugen von erheblicher Bedeutung für den Wettbewerb. An diesen Effizienzvorteilen beteilige die Beklagte auch die Verbraucher - vor allem die Vertragshändler der Beklagten - angemessen. Die Effizienzvorteile überstiegen die vermeintlichen negativen Auswirkungen des Verbots in Form einer allenfalls geringfügigen Beschränkung des Wettbewerbs deutlich. Die einheitliche Produktpräsentation und die hohen Standards bei Beratung und Service kämen den Endabnehmern zugute und die Vertragshändler profitierten von der Bekämpfung des "Trittbrettfahrerproblems". Das Verkaufsverbot sei auch unerlässlich. Für die Beklagte gebe es keine andere Möglichkeit, die genannten Effizienzvorteile zu erzielen, da diese gerade auf einem möglichst lückenlosen Vertriebssystem beruhten. Eine weniger einschneidende Maßnahme käme nicht in Betracht. Das Verbot des Weiterverkaufs an nicht zugelassene Händler alleine sei nicht ausreichend. Vielmehr sei das streitgegenständliche Verbot ein notwendiger weiterer Baustein zur Sicherung des lückenlosen Vertriebssystems. Das Verhalten vertragsbrüchiger Händler könne die Beklagte nicht vollends verhindern, da deren Identifikation nur selten möglich sei. Auch eine permanente und lückenlose Überwachung der Händler sei der Beklagten insgesamt nicht zumutbar. Dagegen könnten vertragsbrüchige Servicepartner leichter erkannt und sanktioniert werden. Die Beklagte dulde den vertragswidrigen Verkauf von ................-Neufahrzeugen durch Vertragshändler nicht und überwache diesen hinreichend. Die von Servicepartnern in Deutschland angebotenen Neuwagen kämen meist aus dem osteuropäischen EU-Ausland. Insbesondere verkaufe die Beklagte selbst auch keine ...........-Neufahrzeuge an unautorisierte Wiederverkäufer. Zu einem Verkauf von Neufahrzeugen an ihre Mitarbeiter sei die Beklagte nach Ziffer 4.6.2 lit. a) des Händlervertrags berechtigt. Die Mitarbeiter seien hierbei als Endkunden einzuordnen. Auch zur Sicherung des Markenimages sei das Verbot unerlässlich. Obwohl die Beklagte zum Zweck der Unterscheidung von Servicepartnern und Vertragshändlern eine unterschiedliche Signalisation festlege, sei eine einheitliche Durchsetzung des Markenimages nur möglich, wenn diese vertraglich festgesetzt werde und bei Verstoß sanktioniert werden könne. Bei Servicepartnern sei dies hinsichtlich des Vertriebs von .............-Neufahrzeugen gerade nicht der Fall, weswegen gegenüber diesen dann im Umkehrschluss ein Verbot dieses Vertriebs möglich sein müsse. Der Beklagten werde durch das Verkaufsverbot auch nicht die Möglichkeit eröffnet, für den wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Der Markt für Neufahrzeuge sei sehr diversifiziert, hart umkämpft und von einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter geprägt, sodass ein äußerst lebhafter Wettbewerb bestehe. Zudem betreffe das Ausscheiden der Klägerin als Anbieterin nicht den gesamten Marktanteil der Beklagten. Vielmehr sei die Klägerin ein vernachlässigbar kleiner Anbieter auf dem Markt. Die Beklagte meint, Ziffer 4.4 des Servicepartnervertrags verstoße auch nicht gegen AGB-Recht. Insbesondere handele es sich nicht um eine überraschende Klausel. Ziffer 4.4 stehe im Zusammenhang mit den umliegenden Ziffern und sei damit thematisch richtig verortet. Dass viele Servicepartner und auch die Klägerin selbst ihre Verträge vor der Unterzeichnung nicht aufmerksam lesen würden, könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Auch die Tatsache, dass der Gegenstand des Servicepartnervertrags nur der Vertrieb von ...........-Ersatzeilen und Kundendienstleistungen ist, schließe eine Vereinbarung über ein Verbot, .............-Neufahrzeuge zu verkaufen nicht aus. Schließlich bestünde zwischen den Parteien regelmäßig nur dieser eine Vertrag, sodass das Verbot auch nur in diesem geregelt sein könne. Die Beklagte behauptet, Verkaufsverbote der streitgegenständlichen Art seien in der Automobilbranche auch nicht unüblich. KIA habe bereits unter Geltung der GVO Nr. 1400/2002 ein entsprechendes Verbot in ihren Servicepartnerverträgen aufgenommen. Im Laufe der Zeit hätten sich immer mehr Kfz-Lieferanten dazu entschieden, im Zuge einer Überarbeitung der Servicepartnerverträge entsprechende Verbote aufzunehmen. Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 307 BGB vor, da ein berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer autorisierten Händler an einem solchen Verbot bestünde. Auch könne kein Vergleich mit einer Besserstellung "freier" Händler herangezogen werden, da diese anders als die Klägerin gerade nicht als Servicepartner in das Vertriebssystem der Beklagten eingebunden seien und dementsprechend keine Vertragsbeziehungen mit Treuepflichten bestünden. Die Regelungen der Ziffer 4.4 verhielten sich darüber hinaus auch nicht zur Frage der Beweislast. Die Beweislast für einen Verstoß gegen das Verbot trage nach wie vor die Beklagte. Die Klägerin sei auch nicht daran gehindert, als EU-Vermittlerin tätig zu werden. Auch unter Geltung von Ziffer 4.4 könne sie weiterhin im Auftrag eines Kunden ein bestimmtes ..................-Neufahrzeug bei einem Vertragshändler kaufen.