Urteil
3-06 O 100//18
LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0416.3.06O100.18.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2019, Az. 3-06 O 100/18, wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2019, Az. 3-06 O 100/18, wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die B GmbH ist als Rechtsnachfolger der A Ltd. in das Verfahren eingetreten. Laut Handelsregisterauszug Anlage LHR 13 ist die Gesellschaft (d.h. die B GmbH) als übernehmender Rechtsträger mit der A Ltd. verschmolzen. Die Wirkungen der Eintragung nach § 20 UmwG sind eingetreten, nachdem die Verschmelzung nach § 19 UmwG eingetragen ist. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten mangelt es nicht an einer Eintragung in Bezug auf beide Rechtsträger, da nach § 19 Abs. 1 S. 1 UmwG die Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden darf, nachdem sie im Register jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Mithin ist aus der Handelsregistereintragung Anlage LHR 13 zu schließen, dass auch in Bezug auf die A Ltd. die Verschmelzung eingetragen worden ist. Mit der Eintragung nach § 20 UmwG tritt der übernehmende Rechtsträger ohne weiteres in die Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers ein. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge übernimmt die B GmbH als Verfügungsklägerin das laufende Verfahren. Ohne Erfolg wendet die Verfügungsbeklagte die fehlende ordnungsgemäße Vollziehung der einstweiligen Verfügung § 929 Abs. 2 ZPO ein. Die einstweilige Verfügung vom 02.01.2019 ist wirksam am 11.01.2019 innerhalb der Frist von einem Monat an die Verfügungsbeklagte zugestellt worden. Die Zustellung war nicht gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vorzunehmen, da die Verfügungsbeklagte vorprozessual der Verfügungsklägerin eine Bevollmächtigung zur Prozessführung nicht zur Kenntnis gebracht hat. Die Verfügungsbeklagte ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2018 (Anlage B 1) auf die Abmahnung antworten. In diesem Schreiben wird auf die Abmahnung Bezug genommen und „hierzu“ die anwaltliche Vertretung mitgeteilt. Mithin fehlt es am Vorliegen und der Mitteilung einer umfassenden Prozessvollmacht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG betreffend den geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsanspruch. Die Verfügungsklägerin kann danach das Gericht anrufen, in dessen Bezirk die Handlung, die den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verwirklicht, begangen ist. Dabei ist der Begehungsort dort anzunehmen, wo die Information Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Im Falle der hier vorliegenden Angaben auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten werden die Informationen bundesweit Verbrauchern zur Kenntnis gebracht, mithin auch im Bezirk des angerufenen Gerichts. Dagegen besteht keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, soweit er auf den Unterlassungsvertrag gestützt wird. Ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO ist in Bezug auf das angerufene Gericht nicht gegeben, da die Unterlassungspflicht an dem Ort zu erfüllen ist, an dem der Schuldner bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnort hatte (Zöller - Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 29 Rn. 25 „Unterlassungspflicht“), im vorliegenden Fall am Sitz der Verfügungsbeklagten. Da jedoch - wie oben ausgeführt - ein Gerichtsstand in Frankfurt am Main aus § 32 ZPO begründet ist, ist das Gericht befugt, über den Streitgegenstand insgesamt, mithin auch über den vertraglichen Unterlassungsanspruch zu befinden. Dieser Gerichtsstand des Sachzusammenhangs wird hergeleitet aus dem Gedanke des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG (Thomas/Putzo - Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., Vorb § 12, Rn. 8). Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem Unterlassungsvertrag vom 05.11.2018 / 07.11.2018 (Anlagen LHR 5, 6) zu. Die Parteien haben einen wirksamen Unterlassungsvertrag geschlossen, in dem sich die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung verpflichtet hat, auf ihrer Internetseite www.(y).de Stühle mit einer Herstellergarantie anzubieten, es sei denn, die Herstellergarantieerklärung erfüllt die Voraussetzungen des § 479 BGB. Im Rahmen des vertraglichen Unterlassungsanspruchs kann sich die Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, dass sie zur Angabe der Informationen gemäß § 479 BGB nicht verpflichtet sei, da sie sich rechtsverbindlich zur Unterlassung im Rahmen der abgegebenen Erklärung verpflichtet hat. Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Unterlassungsvertrag verstoßen, indem noch am 13.11.2018 die Unterseite https://Y.de/... abrufbar war. Eine Google-Suche nach dem Begriff „Stühle mit Herstellergarantie“ am 13.11.2018 führte auf der ersten Seite der Suchergebnisse zu folgendem Snippet „Stühle mit Herstellergarantie - Y“; auf den Inhalt des Suchergebnisses (Anlage LHR 1) wird Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Vorname1 A, Anlage LHR 2 glaubhaft gemacht, dass wenn man auf das Suchergebnis klickte, sich die aus Anlage LHR 1 ersichtliche Seite öffnete (Bl. 11), wo man über den Reiter „Stühle“ zu sämtlichen weiteren Stuhlangeboten der Verfügungsbeklagten gelangen konnte. Die von der Verfügungsbeklagten eingegangene Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht im bloßen Nichtstun. Bei gerichtlichen Unterlassungstiteln, die so genannte Dauerhandlungen betreffen, die einen fortdauernden Störungszustand schaffen, ist anerkannt, dass sie regelmäßig nicht nur zur Unterlassung weiterer derartiger Handlungen verpflichten, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfassen. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch auf Dritte einzuwirken (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 122, Tz. 15). Die gleichen Grundsätze gelten für die Auslegung von vertraglichen Unterlassungserklärungen. Vereinbaren daher die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf eine Dauerhandlung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vereinbarung auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst (OLG Frankfurt a.a.O. Tz. 16). Gegenstand der Unterwerfungserklärung der Verfügungsbeklagten ist die Verpflichtung, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite www.(y).de Stühle mit einer Herstellergarantie anzubieten, es sei denn, die Herstellergarantieerklärung erfüllt die Voraussetzungen des § 479 BGB. Dabei handelt es sich um eine solche Dauerhandlung, nämlich das fortgesetzte Anbieten eines Produkts im Internet. Die Verfügungsbeklagte hatte zwar die auf der Unterseite befindlichen Angebote mit den Garantiehinweisen entfernt, die Unterseite blieb jedoch - wie aus Anlage LHR 1 ersichtlich - weiterhin abrufbar. Daher war es noch am 13.11.2018 möglich, dass einer Googlesuche nach dem Begriff „Stühle mit Herstellergarantie“ das Snippet „Stühle mit Herstellergarantie- Y“ abrufbar war und man dem Link folgend auf die Unterseite https://y.de/... des Onlineshops der Verfügungsbeklagten gelangen konnte, wo über einen Reiter die Stuhlangebote erreichbar waren. Dies stellt einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag dar. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist hier auch ein „Anbieten“ im Sinne der Unterlassungsverpflichtung gegeben. Der Tatbestand des „Anbietens“ meint nicht nur das konkrete Kaufangebot, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Werbung und dem Feilhalten (Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 3.39). Die oben dargestellte streitgegenständliche Handlung ist auf den Vertrieb der Stühle gerichtet und unterfällt daher dem Tatbestand des Anbietens. Der Verfügungsbeklagten war es auch möglich und zumutbar, durch Einwirkung auf Dritte, hier Google, dafür zu sorgen, dass die Angaben im Internet nicht mehr erreichbar waren. Hierzu war sie gehalten, da ihr die Angaben bei Google wirtschaftlich zugute kamen und sie damit rechnen musste, dass ohne ihr Handeln die Angaben weiterhin abrufbar waren. Dabei vermag die Kammer nicht die Auffassung des OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 teilen (MMR 2016, 831), wonach der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer in der Regel keine Kenntnis davon haben, dass Informationen einer Internetseite befristet als Abbild des früheren Stands der Internetseite im Archiv gespeichert werden. Vielmehr besteht eine solche Kenntnis in heutiger Zeit bei dem durchschnittlichen Internetnutzer, und insbesondere bei Unternehmen wie der Verfügungsbeklagten, die ihre Produkte im Internet zum Verkauf anbieten. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch nicht unmittelbar nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung alles Notwendige veranlasst, damit die Angaben im Internet nicht mehr erreichbar waren. Laut Anlage B 5 hat sie mittels der Datei „robots.txt“ am 11.11.2018 veranlasst, dass bestimmte Dateien und Verzeichnisse indexiert werden. Damit fehlt es zum einen an einer zeitnahen Maßnahme, zudem hat diese nicht dazu geführt, dass am 13.11.2018 die Inhalte nicht mehr abrufbar waren. Auch der von der Verfügungsbeklagten behauptete Einsatz des Metatags „noindex“ hat jedenfalls nicht bewirkt, dass die streitgegenständlichen Inhalte am 13.11.2018 nicht mehr abrufbar waren. Des Weiteren hat sie zwar einen Antrag auf Löschung einiger Inhalte bei Google gestellt (Anlage B 6), dies jedoch erst am 21.11.2018 und damit auch nicht zeitnah zu der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung. Die Nachfrage der Verfügungsbeklagten bei Google datiert vom 17.12.2018 (Anlage B 8), was ebenfalls zeigt, dass die Verfügungsbeklagte sich nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten zügig und erfolgversprechend um das Entfernen der Inhalte gekümmert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung aufrechterhaltende Urteil bedarf keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Die Verfügungsklägerin ist im Bereich der Objektbestuhlung tätig und ist darauf spezialisiert, Großmengen für die so genannte Großraumbestuhlung, Hallen- und Saalbestuhlung online anzubieten und zu vertreiben. Sie betreibt einen Onlineshop unter der Domain www.(x).de. Die Verfügungsbeklagte ist auf dem gleichen Geschäftsfeld wie die Verfügungsklägerin tätig und betreibt einen Onlineshop unter der Domain www.(y).de sowie einen lokalen Verkauf für Privatpersonen an ihrem Standort in Stadt1. Streitig ist jedoch zwischen den Parteien, ob die Verfügungsbeklagte sich im Rahmen ihres Internetangebots ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet. Die Verfügungsklägerin stellte Ende Oktober 2018 fest, dass die Verfügungsbeklagte auf der Unterseite ihrer Webseite https://y.de/... Stühle mit einer mehrjährigen Herstellergarantie bewarb, ohne über die Herstellergarantieerklärung und die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen gemäß § 479 Abs. 1 BGB zu informieren (Anlage LHR 3) Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2018 (Anlage LHR 4) wegen des von ihr erkannten Wettbewerbsverstoßes abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Verfügungsbeklagte ließ dies durch anwaltliches Schreiben vom 05.11.2018 (Anlage B 1) beantworten und gab eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit gleichem Datum ab (Anlage LHR 5). Diese nahm die Verfügungsklägerin an. Am 13.11.2018 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte zwar unter der URL https://y.de/... die konkrete Angebotsübersicht mit den Garantiehinweisen entfernt hatte, die Unterseite jedoch weiterhin abrufbar war (Anlage LHR 1). Eine Google-Suche nach dem Begriff „Stühle mit Herstellergarantie“ führte am 13.11.2018 auf der ersten Seite der Suchergebnisse zu folgendem Snippet „Stühle mit Herstellergarantie - Y“; auf den Inhalt des Suchergebnisses (Anlage LHR 1) wird Bezug genommen. Klickte man auf das Suchergebnis, öffnete sich die aus Anlage LHR 1 ersichtliche Seite, wo man über den Reiter „Stühle“ zu sämtlichen weiteren Stuhlangeboten der Verfügungsbeklagten gelangen konnte (eidesstattl. Versicherung Vorname1 A, Anlage LHR 2). Die ursprüngliche Darstellung der Angebotsseite war noch am 15.11.2018 im Google-Cache abrufbar (Anlage LHR 7). Aufgrund dieses Sachverhalts mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2018 erneut ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage LHR 8). Dies wies die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2018 zurück (Anlage LHR 9). Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zuvorderst aus dem Unterlassungsvertrag aber auch aus § 5 Abs. 1 UWG zu. Sie trägt vor, die bisherige Antragstellerin gelte zum 13.03.2019 - dem Eintragungsdatum im Handelsregister (Anlage LHR 13) - als mit der B GmbH verschmolzen. Letztere sei der übernehmende Rechtsträger. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte wende sich mit ihren Angeboten auch an Verbraucher. Der Hinweis ausweislich Anlage B 2 „Großraumbestuhlung nur für Firmen, Vereine und öffentliche Einrichtungen“ sei ausweislich der Anlage LHR 1 im November 2018 noch nicht auf der Webseite enthalten gewesen. Zudem seien in den AGB der Verfügungsbeklagten Regelungen in Bezug auf Verbraucher getroffen (Anlage LHR 10). Sie ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte hätte den Inhalt der entsprechenden Unterseite vollständig löschen können. Sie behauptet, es sei möglich zu verhindern, dass Snippets für die Webseite erstellt und in Suchergebnissen angezeigt werden (Google-Support Anlage LHR 11). Der Versuch der Verfügungsbeklagten, mit einer robots.txt.Datei vorzugehen, sei untauglich (Google-Support Anlage LHR 12). Der Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten, Herr C, sei auf IT-Dienstleistungen spezialisiert, so dass bei ihr Know-How vorhanden sei, sie die Darstellung von Unterseiten und Snippets zeitnah verhindert werden könne. Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 02.01.2019 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erlassen (Bl. 37 f.) mit folgendem Tenor: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, auf der Internetseite www.(y).de Stühle mit einer Herstellergarantie anzubieten, es sei denn, die Herstellergarantie erfüllt die Voraussetzungen des § 479 BGB, wenn dies geschieht wie in Anlage LHR 1 wiedergegeben. Gegen die der Verfügungsbeklagten am 11.01.2019 zugestellte (Bl. 45) einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 08.02.2019 Widerspruch eingelegt und diesen begründet. Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 02.01.2019 aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.01.2019 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte rügt die fehlerhafte Vollziehung der einstweiligen Verfügung und ist der Auffassung, diese hätte an ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestellt werden müssen, da die Verfügungsklägerin aufgrund der vorprozessualen Korrespondenz bekannt gewesen sei, dass sie anwaltlich vertreten war. Weiter rügt sie die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bezüglich des geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruchs. Sie ist der Auffassung, sie träfen keine Informationspflichten nach § 479 BGB, da sie ihre Waren nicht Verbrauchern, sondern nur Gewerbetreibenden und anderen Unternehmern anbiete (Anlagen B 2, 3). Auf den diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 08.04.2019 nebst den Anlagen 9, 10 wird Bezug genommen. Zudem gelte § 479 BGB nur bei Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags führten, nicht aber bei Werbung, durch die der Verbraucher nur zur Bestellung aufgefordert werde. Sie behauptet, ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege nicht vor, da ihr nur verboten sei, Stühle mit einer Herstellergarantie „anzubieten“. Nach Berichtigung ihrer Internetseite habe sie nach dem 05.11.2018 keine Stühle mehr mit einer Herstellergarantie angeboten auf ihrer Homepage. Die Löschung aus dem Cache und im Snippet bei Google sei dagegen nicht von dem Verbot, das nur ihre Internetseite betreffe, umfasst. Zudem seien diese Informationen nicht von entscheidender Bedeutung für den Kaufentschluss, da sich kein Kunde alte Impressumsangaben oder Seiten mit einer fehlenden Belehrung über Garantieerklärungen anschaue. Auch könne das Snippet auf Google nicht aktiv beeinflusst werden, da Google als externer Dienst die Texte je nach Suchanfrage selbständig festlege. Die über das Snippet von der Verfügungsklägerin am 13.11.2018 aufgerufene Seite weise nicht mehr den Satz „Stühle mit Herstellergarantie“ auf, da dieser Zusatz zu diesem Zeitpunkt schon entfernt gewesen sei. Da im Cache der Hinweis zu sehen ist „die aktuelle Seite sieht möglicherweise anders aus“ (Anlage LHR 7), würde sich auf dieser Seite kein Kunde über Garantiebedingungen zur Herstellergarantie erkundigen wollen. Die Verfügungsbeklagte habe die ihr obliegende Unterlassungsverpflichtung vollständig erfüllt, indem sie nach dem 05.11.2019 keine Stühle mehr mit einer Herstellergarantie auf ihrer Homepage angeboten habe. Zusätzlich habe sie sofort nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung mittels der von ihr erstellten Datei „robots.txt“ auf die Internetsuchmaschinen Einfluss genommen (eidesst. Vers. Anlage B 3). Konkret habe sie am 11.11.2018, den robot für die Internetseite y.de angewiesen, nicht mehr „Stühle mit Herstellergarantie“ zu indexieren (Anlagen B 5, 6). Ferner habe sie spätestens am 11.11.2018 allen Suchmaschinen Anweisung erteilt, keine Verknüpfung ihrer Webseite mehr mit „Stühle mit Herstellergarantie“ vorzunehmen. Auch habe sie einen Löschungsantrag bei Google gestellt am 21.11.2018. Allerdings könne es eine Zeitlang dauern, bis alle Inhalte aktualisiert seien. Auf die Korrespondenz mit Google (Anlagen B 7, 8) wird Bezug genommen.