OffeneUrteileSuche
Beschluss

5/6 KLs 6110 Js 249194/18 - 1/22

LG Frankfurt 6. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0213.5.6KLS6110JS24919.00
25Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
In der Strafsache w e g e n Verstoßes gegen § 86a StGB pp. wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, soweit die Anklage dem Angeschuldigten E... den Besitz kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 100 und 102) sowie den Besitz jugendpornographischer Schriften in einem weiteren Fall (Ziffer 101) zur Last legt. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
In der Strafsache w e g e n Verstoßes gegen § 86a StGB pp. wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, soweit die Anklage dem Angeschuldigten E... den Besitz kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen (Ziffern 100 und 102) sowie den Besitz jugendpornographischer Schriften in einem weiteren Fall (Ziffer 101) zur Last legt. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. 1. Die Anklage wirft den Angeschuldigten im Wesentlichen vor, im Rahmen verschiedener Chatgruppen, meist in Form von Memes, Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie volksverhetzende Inhalte verbreitet zu haben. Den Angeschuldigten C..., D... und F... wird zudem die Verbreitung von Gewaltdarstellungen und dem Angeschuldigten E... die Verbreitung eines tierpornografischen Inhalts vorgeworfen. Daneben wird, worauf später einzugehen sein wird, dem Angeschuldigten E... der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften vorgeworfen. a) Die Anklage fußt dabei auf der Auswertung von Handydaten, die im Zuge eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens entdeckt worden waren, bei dem die hier verfahrensgegenständlichen Chats der Angeschuldigten quasi als Nebenbefund aufgefunden und sodann, nach Verfahrensabtrennung, ausgewertet wurden. Dabei wurden im Zeitraum von vier Jahren zahlreiche Mobiltelefone und Rechner mit vielen hunderttausend Bild-, Video- und Textdateien ausgewertet und die Ergebnisse in nach Personen gegliederten Auswertungs-Sonderbänden niedergelegt. Im Rahmen dieser Auswertung wurden schließlich zwischen Oktober 2014 und Oktober 2018 insgesamt knapp 100 Chatinhalte entdeckt, aufgrund derer jeweils der Verdacht des Verbreitens von Inhalten im oben genannten Sinne gegeben ist. Dem Angeschuldigten D... werden hierbei 39, dem Angeschuldigten C... 24, dem Angeschuldigten E... 15 (tatsächlich wohl nur 14, da sich Fall 57 auf den – dort auch genannten – Mitangeschuldigten C... bezieht), der Angeschuldigten F... elf, der Angeschuldigten A... acht und der Angeschuldigten B... zwei Fälle des Verbreitens entsprechender inkriminierter Inhalte vorgeworfen. Der Inhalt der Nachrichten bewegt sich dabei zwischen vermeintlich „lustigen“ Hitler-Darstellungen, wie etwa einem Bild Hitlers auf einer Shampoo-Flasche mit der Unterschrift „Für braunes Haar“, über Bilder, die Hitler bei der Darbietung des Hitlergrußes zeigen, bis hin zu Bildern bei denen Menschen mit Behinderung als „Error“ oder Türken als „Kanackenpack“ bezeichnet und dunkelhäutige Menschen als schwachsinnig, faul, dumm oder kriminell dargestellt werden, Bilder auf denen Kindern Gewalt zugefügt wird sowie Bilder und Textwitze, die sich über den Holocaust lustig machen. b) Soweit sich die Angeschuldigten bislang im Rahmen von Vernehmungen, persönlichen Schreiben oder Verteidigererklärungen zu den Tatvorwürfen eingelassen haben, haben diese die Teilnahme an den Chatgruppen und den Versand der ihnen jeweils zugeordneten Nachrichten eingeräumt, haben jedoch erklärt nun zu sehen, dass „vermeintlich humoristische Anspielungen auf Katastrophen, Leidensgeschichten und Schicksale für mich keinen Humor mehr darstellen“ (so der Angeschuldigte A... in seiner Erklärung auf Bl. 124, 127 f. d.A.), dass die Teilnahme an den Chats „wahrscheinlich die dümmste Aktion (war), die ich je gemacht habe“, und „dass das falsch war“ und er sich dafür „massiv schäme“ (so der Angeschuldigte C... in seiner Vernehmung auf Bl. 124, 127 f. d.A.), dass „die jeweiligen Inhalte moralisch zu missbilligen“ seien (so der Verteidiger des Angeschuldigten E... in seinem Schriftsatz auf Bl. 1764). In der Zusammenschau lässt sich den Chatgruppen – ohne auf einzelne Nachrichten näher einzugehen oder eine Gewichtung hinsichtlich einzelner Angeschuldigter vorzunehmen – nationalsozialistisches, antisemitisches und insbesondere rassistisches und menschenverachtendes Gedankengut entnehmen, bei dem Menschen aufgrund von äußerlichen Merkmalen sowie ethnischer Zugehörigkeiten klassifiziert werden und zwischen der Eigen- und der Fremdgruppe differenziert wird. Mit Ausländern werden negativ-konnotierte Persönlichkeitsmerkmale wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, kriminelle Energie und Faulheit assoziiert. Im Zusammenhang hiermit werden Gewalttaten gutgeheißen und Gewaltfantasien verbreitet. 2. Die Verfahrenseröffnung war insoweit dennoch aus Rechtsgründen abzulehnen, da das allen insoweit vorgeworfenen Delikten gemeinsame Tatbestandsmerkmal des Verbreitens nicht erfüllt ist. Das Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen erfüllt - bei verfassungsgemäßer Auslegung im Lichte des Art. 5 GG - regelmäßig nicht die Voraussetzung des Verbreitens, sofern nicht Umstände hinzutreten, die darauf hindeuten, dass eine Weiterverbreitung der Inhalte über die Chatgruppe hinaus angenommen werden kann. a) Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind bzw. sein können (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.06.2018, Az. 1 BvR 2083/15, m.w.N.). Selbst Tatsachenbehauptungen, die streng genommen keine Meinungsäußerung bilden, genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97). Daneben können die verfahrensgegenständlichen Memes teilweise als kreative (satirische) Inhalte auch dem Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG unterfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1990, Az. 1 BvR 680/86, 1 BvR 681/86). Der Gesetzgeber hat der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 GG insofern Rechnung getragen, als er nicht jede Art der Äußerung unter Strafe gestellt hat, sondern nur das Verbreiten. Erst hierin sieht der Gesetzgeber die Grenze zur Rechtsgutsverletzung überschritten. Das bloße Austauschen auch von inkriminierten Inhalten zwischen zwei Personen – und damit das bloße Äußern der konkreten Meinung als solcher – hat der Gesetzgeber grundsätzlich von der Strafbarkeit ausgenommen. Denn allein die Wertlosigkeit oder auch die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Vielmehr folgt aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, dass die Grundrechtsschranken (hier: die entsprechenden Strafvorschriften) ihrerseits in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08 m.w.N.). b) Entsprechend sind die Tatbestandsmerkmale der das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG einschränkenden Strafnormen im Lichte der Wertungen des Grundgesetzes auszulegen und in diesem Lichte sind Lebenssachverhalte unter die Strafnorm zu subsumieren. Verboten werden darf – wie gesagt – nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutverletzung greifbar in sich trägt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08 m.w.N.). Ein Verbreiten im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften ist bei Beachtung des Schutzbereichs des Art. 5 GG daher erst gegeben, wenn der inkriminierte Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder zumindest so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschl. v. 10.01.2017, 3 StR 144/16, m.w.N.). Der Begriff der Verbreitung, der das Inverkehrbringen eines Inhalts, also dessen öffentliches Zugänglichmachen bezeichnet, enthält das Moment der Auslieferung an einen größeren Personenkreis und steht mithin im Gegensatz zur Hingabe nur an eine oder an einige individuell bestimmte Personen (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 03.12.1986, Az. Ws 156/86, m.w.N.) Die Weitergabe an einen einzelnen bestimmten Dritten genügt nicht, wenn nicht feststeht, dass dieser seinerseits den Inhalt weiteren Personen überlassen wird. Dies gilt auch, wenn der Inhalt an eine abgegrenzte Personengruppe übermittelt wird (Anstötz in MüKo StGB, 4. Aufl., § 86, Rn. 26 m.w.N.). Verbreiten ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen Inhalt einem größeren, individuell nicht miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich zu machen (BGH, Urt. v. 24.03.1999, Az. 3 StR 240/98, m.w.N.), d.h. einer nicht mehr individualisierbaren Vielzahl von Personen (BGH, Beschl. v. 22.01.2015, Az. 3 StR 490/14, m.w.N.). aa) Das Versenden der inkriminierten Nachrichten innerhalb unterschiedlicher Chatgruppen in einem Messenger-Dienst durch die Angeschuldigten erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei den verfahrensgegenständlichen Chatgruppen handelt es sich um Gruppen aktiver und ehemaliger Mitglieder einer Dienstgruppe auf einem Polizeirevier (bzw. um die Lebensgefährtin eines der Polizeibeamten), die damit eine klar abgegrenzte Gruppe darstellen und für die einzelnen Chatteilnehmer kontrollierbar sind. Die am häufigsten in der Anklage erfasste Chatgruppe „Itiotentreff“ enthielt im Laufe der Zeit jeweils weniger als zehn Mitglieder. Die enge berufliche Verbundenheit durch die Tätigkeit auf dem gemeinsamen Revier in einer bestimmten Dienstgruppe impliziert eine Art „Gemeinschaftsgefühl“. Dementsprechend gab es ersichtlich auch keine Versuche, die Chats etwa mit einer unbegrenzten oder auch nur größeren Anzahl von Personen zu teilen. An der Vertraulichkeit der Kommunikation ändert sich auch nichts dadurch, dass eine Chatgruppe nicht mit einem Treffen beim Abendessen oder unter Kollegen in einer Bar nach der Arbeit vergleichbar ist, sondern eine strukturierte, auf Dauer angelegte Einheit darstellt. Sie gleicht eher einem regelmäßigen Treffen in einem ausgewählten Personenkreis wie etwa einem Stammtisch. Es macht unter dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit auch keinen Unterschied, ob es um rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen und damit um die Diffamierung eines größeren Personenkreises geht, oder aber um herabwürdigende Äußerungen über Kollegen bzw. Vorgesetzte, also um Vorgänge, die sich im kleinen betrieblichen Kreis praktisch nicht vermeiden lassen und die üblichen menschlichen Konflikte abbilden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20, juris). Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens kann zwar auch schon dann erfüllt sein, wenn ein inkriminierter Inhalt auf den Weg gebracht oder auch nur ein erstes von zahlreichen zur Weitergabe vorgesehenen Elementen an einen Empfänger übermittelt wurde. Auch kann das Tatbestandsmerkmal bei einer Kettenverbreitung schon dann erfüllt sein, wenn die Übermittlung seitens des Täters mit dem Willen geschieht, dass der Empfänger den Inhalt durch körperliche Weitergabe – hier in Form von Teilens der übermittelten Inhalte im Internet – einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde oder wenn der Täter mit einer solchen Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen durch den Empfänger rechnet, wobei eine Weitergabe zum Zeitpunkt der Überlassung noch nicht objektiv gesichert sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2017, 3 StR 144/16, m.w.N.). Die regelmäßig ohnehin bestehende abstrakte Gefahr der Weitergabe durch den Dritten genügt nicht (BGH, Beschl. v. 04.08.2019, Az. 3 StR 174/09). Im vorliegenden Fall ist gerade nicht ersichtlich, dass die Angeschuldigten mit der Weitergabe der Inhalte durch Empfänger in den Chatgruppen rechneten oder dies gar beabsichtigten. So haben die Ermittlungen ergeben, dass die Chatgruppen entweder klein waren und exklusiv gehalten wurden – die Gruppe „Itiotentreff“ hatte unter 10 Mitglieder – oder bestanden zumindest aus einem überschaubaren Kreis von Kollegen bzw. ehemaligen Kollegen. So hat der Zeuge W... bezüglich der Gruppe „... Homies&Friends“, die um die 30 Mitglieder hatte, angegeben, hierbei habe es sich um aktuelle und ehemalige Mitglieder der Dienstgruppe ... gehandelt. Auch hat der Zeuge ... über „eine Art Aufnahmeritual“ berichtet, bei dem neue Gruppenmitglieder etwas „richtig krasses oder Skurriles“ in den Chat einzustellen hatten (Bl. 384 d.A.). Dies spricht dafür, dass Inhalte – insbesondere wohl auch wegen der Kenntnis eines möglichen strafrechtlich relevanten Gehalts der Nachrichten - exklusiv in die Gruppe einzustellen waren und gerade nicht weiterverbreitet werden sollten. Dass sich die Angeschuldigten der Problematik der Inhalte bewusst waren, ergibt sich schon aus ihrer Ausbildung als Polizeibeamte, die für entsprechende Themen sensibilisiert sind – bzw. bei der Angeschuldigten F... aus dem Umstand, dass sie als Lebensgefährtin eines Polizeibeamten, des Angeschuldigten C..., ebenfalls über entsprechende Einblicke verfügt. Das Bewusstsein um die strafrechtliche Relevanz ist aber auch aus Chatnachrichten wie „Die Gruppe wird ziel (sic!) zu böööhse … ausgezeichnet J“ (so der Angeschuldigte E... am 01.10.2015 um 00.21 Uhr), „Bitte nur asoziale Bilder danke“ (so der Angeschuldigte C... am 02.10.2015, 15.52 Uhr) oder auch „Jaja willkommen blabla J Aber nicht nur genießen sondern auch krankes Zeug schicken (…)“ (so der Angeschuldigte D... an die Angeschuldigte F... nach deren Aufnahme in die Chatgruppe am 01.10.2015 um 17.11 Uhr). Der Zeuge Z... hat insoweit ausgesagt, er habe sich unter Zugzwang gesehen, nachdem die anderen Gruppenmitglieder ähnliche Inhalte eingestellt hätten, Bilder entsprechender „Qualität“ in die Gruppe zu senden (Bl. 414 d.A.). Der Zeuge Z... hat weiter angegeben, er sei, nachdem er auf dem 1. Revier seinen Dienst versehen habe, stolz gewesen, in eine Chatgruppe eingeladen worden zu sein und endlich dazuzugehören (Bl. 409 d.A.). Auch dies zeigt deutlich, dass es sich bereits um eine exklusive Chatgruppe gehandelt hat und damit auch die Inhalte der Gruppe exklusiv den Gruppenmitgliedern vorbehalten bleiben sollten, um diese Exklusivität zu wahren. Aus den Ermittlungen ergibt sich zudem weder, dass einer der Angeschuldigten Inhalte etwa mit der Aufforderung „zum Teilen“ in eine der Gruppen schickte, noch ist sonst ersichtlich, dass die Angeschuldigten mit einer Weiterverbreitung der Inhalte über die Empfängergruppe hinaus rechneten. Soweit die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Schluss aus der Nachricht des Angeschuldigten D... vom 14.12.2015, 14.22 Uhr, zieht, in der dieser äußert „Hier ist nix privat!!!“ so verkennt dies, dass diese Nachricht geschrieben wurde, nachdem der Angeschuldigte C... zuvor eine von der Angeschuldigten F... gefertigte Zeichnung in die Gruppe geschickt und diese sich daraufhin mit den Worten „Das war eine private Zeichnung und du zeigst es in der Öffentlichkeit. Das wirst du bereuen“ beschwert hatte. Die „Öffentlichkeit“ bzw. der Umstand, dass dort „nix privat“ sei, bezieht sich hier gerade nicht auf die Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis, sondern an eine Weitergabe der Zeichnung lediglich innerhalb der geschlossenen Chatgruppe. Auch aus dem Screenshot des Chats „Itiotentreff“ vom 03.02.2016 (Bl. 1949 d.A.) lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. Dort äußert der Angeschuldigte D... zwar die Worte „Mehr ... meeeeeehr“ und „Ich muss damit andere Leute schocken“; dies jedoch, nachdem zuvor der Angeschuldigte C... mitgeteilt hat, ihm gefalle die Richtung gar nicht, in die das hier gehe. In unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Nachrichten am 03.02.2016 wurden keine inkriminierten Inhalte geteilt. Der letzte strafrechtliche Verbreitensvorwurf im Chat „Itiotentreff“ liegt deutlich vor diesem Dialog und betrifft den 27.01.2016 (Fall 66). Zu diesen beiden vorgenannten von der Staatsanwaltschaft angeführten Zitaten ist zudem der lange Tatzeitraum ins Verhältnis zu setzen, in dem das Weitergeben von Nachrichten gerade kein Thema war. Aus dem Umstand, dass sich die Angeschuldigten, wie dargelegt, der strafrechtlichen Relevanz der geteilten Nachrichten durchaus bewusst waren und zudem in die Chatgruppen nicht jeder aufgenommen wurde, vielmehr nur Personen, die „dazugehörten“ und die zudem als „Aufnahmeritual“ selbst entsprechende Inhalte zu liefern hatten, wird ersichtlich, dass es gerade nicht beabsichtigt war, auch im Wege der Kettenverbreitung die Inhalte einem unbestimmt großen Adressatenkreis zugänglich zu machen. So konnte auch lediglich in einem der angeklagten Fälle auf den sichergestellten Geräten festgestellt werden, dass ein über eine Chatgruppe erhaltener inkriminierter Inhalt durch den Angeschuldigten E... in eine andere Chatgruppe weitergeleitet wurde (Fälle 14 und 19), und in zwei weiteren Fällen, dass ein in die Gruppe gesandter Inhalt durch den Angeschuldigten E... zudem auch noch einer weiteren Einzelperson übermittelt wurde (Fälle 62 und 91). bb) An dieser Stelle ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der hier einschlägigen Strafnormen unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG jedenfalls insofern Rechnung getragen hat, als er hier nicht jede Art der Äußerung unter Strafe gestellt hat, sondern nur das Verbreiten. Erst an diesem Punkt wird die Grenze zur Rechtsgutsverletzung überschritten. Der bloße Austausch entsprechender Inhalte zwischen einzelnen Personen hingegen ist aus der Strafbarkeit ausgenommen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, 2 BvR 461/08 m.w.N.). Die bloße abstrakte Gefahr der Weitergabe reicht für ein Verbreiten mithin nicht aus. Der Nachweis, dass die Angeschuldigten mit der Weiterverbreitung der jeweils in die Gruppe eingestellten Inhalte rechneten, kann bereits nicht geführt werden. Vielmehr waren sie sich der Problematik der Nachrichten bewusst und achteten schon deshalb auf eine Exklusivität des Empfängerkreises. Aber selbst wenn man, wie die Staatsanwaltschaft dies tut, Versendern von Chat-Nachrichten grundsätzlich eine Gleichgültigkeit bezüglich einer etwaigen Weiterverbreitung unterstellen wollte, so genügt dies nicht, um das Straftatmerkmal des Verbreitens bejahen zu können. Soweit vom Bundesgerichtshof in der in der Anklageschrift zitierten Entscheidung (BGH, Beschl. v. 10.01.2017, 3 StR 144/16) in diesem Zusammenhang zuletzt die Frage ausdrücklich offen gelassen wurde, ob der Täter im Hinblick auf die Weiterverbreitung der Inhalte durch seinen unmittelbaren Empfänger absichtlich handeln muss (so etwa BGH, Urt. v. 24.03.1999, Az. 3 StR 240/98; OLG Bremen, Beschl. v. 03.12.1986, Az. Ws 156/86), oder ob in diesem Zusammenhang auch andere Vorsatzformen ausreichen können, so ist hier jedenfalls mehr zu fordern als ein bloßes Für-möglich-Halten der Weiterverbreitung durch Gruppenmitglieder bzw. eine diesbezügliche bloße „Gleichgültigkeit“, zumal dann die Grenze zu einem – im Falle der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 7 StPO strafbaren - Versuch nicht mehr zu definieren wäre. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 3. Senat die Frage der Vorsatzform offenlässt, ist es sogar naheliegend, an diesem Punkt weiter von dem Erfordernis einer – hier offensichtlich nicht gegebenen - Absicht auszugehen. Es ist zwar für das Merkmal des Verbreitens grundsätzlich bedeutungslos, ob ein einzelnes Propagandamittel von einem Empfänger zum nächsten weitergegeben werden soll (Kettenverbreitung) oder ob ein Inhalt mehrfach an einen größeren Personenkreis verteilt wird (Mengenverbreitung) (vgl. Anstötz in MüKo, a.a.O., Rn. 28). Entscheidend bleibt aber, dass der inkriminierte Inhalt aus Sicht des Täters einem größeren Personenkreis bekannt werden kann, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder zumindest so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Während es sich bei der ohne weiteres strafbaren sogenannten „Mengenverbreitung“ eines inkriminierten Inhaltes um Fälle handelt, bei der der Täter den Inhalt selbst einem großen Personenkreis übermittelt – oder bei Übermittlung eines ersten Exemplars weitere Exemplare zur Abgabe an andere bestimmt hat, geht es bei der hier einschlägigen sogenannten „Kettenverbreitung“, wie vorliegend, um Fälle, bei denen im Raum steht, dass der Empfänger den übermittelten Inhalt an weitere Dritte gelangen lassen wird, und der Inhalt so einen größeren, nicht zu kontrollierenden Personenkreis erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2004, Az. 2 StR 365/04). Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG reicht es nicht aus, alleine aus der Übermittlung eines Inhalts darauf zu schließen, dass der Übermittler die Weiterverbreitung durch den Empfänger lediglich billigend in Kauf nimmt, vielmehr bedarf es unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit hinreichend tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte dafür (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08, m.w.N.). Allein aus einer – wie oben dargelegt, im vorliegenden Fall gar nicht gegebenen – Gleichgültigkeit auf das Vorliegen „tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte“ schließen zu wollen, dass die Angeschuldigten eine Weitergabe der Inhalte an einen unbestimmten Personenkreis für möglich gehalten haben, wird den durch das Bundesverfassungsgericht dargelegten Aspekten nicht gerecht. Schon dem Begriff des Verbreitens ist vielmehr ein finales Moment immanent, das die Zweckrichtung des Werbens und Förderns enthält (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 03.12.1986, Az. Ws 156/86, m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens ist daher nicht erfüllt, wenn die Perspektive der Breitenwirkung des eigenen Tuns von vornherein fehlt, also grundsätzlich dann, wenn die Übermittlung des inkriminierten Inhalts nur an einen einzelnen oder mehrere einzelne erfolgt. Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte – wie in einer geschlossenen Chatgruppe – vermag das Merkmal des Verbreitens hingegen nicht zu erfüllen, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits den geteilten Inhalt so vielen Personen zugänglich macht, dass es sich bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis handelt (vgl. Laufhütte und Kuschel in Leipziger Komm. StGB, 12. Aufl., § 86, Rn. 22, m.w.N.). Ansonsten wäre jede Weitergabe eines Inhaltes in einer geschlossenen Chatgruppe ein Verbreiten im Sinne der Strafnormen, was, wie oben dargestellt, mit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08, m.w.N.). c) Auch in anderen Verfahren wurde das Posten menschenverachtender, volksverhetzender, nationalsozialistischer und verfassungsfeindlicher Inhalte in WhatsApp-Gruppen der Polizei oder Feuerwehr dementsprechend durch andere Staatsanwaltschaften eingestellt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 09.10.2019, Az. 2 WDB 3/19, VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2021, Az. 35 L 2020/21 oder VG Bremen, Beschl. v. 09.11.2022, Az. 6 V 1313/22). Der Umstand, dass aus den ermittelten Daten eine menschenverachtende Grundhaltung mit rechtsextremen und insbesondere rassistischen Zügen erkennbar wird, bedeutet im Lichte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht automatisch, dass hier ein strafbares Handeln vorliegt. Dieser Umstand wird indessen bei der Frage der Beurteilung zu berücksichtigen sein, ob die im Polizeidienst stehenden Angeschuldigten noch als tragbar für die zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen werden können, da es bei der Beurteilung der Verfassungstreue auf den Standpunkt und nicht dessen Verbreitung ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.11.2017, Az. 2 C 25/17 m.w.N.). d) Vor dem Hintergrund, dass ein „Verbreiten“ im Sinne der einschlägigen Straftatbestände nicht angenommen werden kann, konnte an dieser Stelle eine einzelfallbezogene Prüfung, ob in jedem einzelnen angeklagten Fall vom Vorliegen inkriminierter Inhalte auszugehen ist, unterbleiben. So könnten einige Inhalte, wie etwa die Abbildung eines Hitler-Kopfes auf nacktem Frauenkörper mit der Unterschrift „Titler“ (Fall 2) bereits als satirische Darstellung dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfallen und damit der Strafbarkeit nach § 86a StGB entzogen sein. 3. Soweit dem Angeschuldigten E... darüber hinaus der Besitz von kinder-/jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zur Last gelegt wird, war die Eröffnung aus tatsächlichen Gründen abzulehnen. a) Die drei Bilddateien wurden im Browser-Cache des Browsers „Firefox“ auf einem Rechner des Angeschuldigten E... gefunden. Dort wurden sie am 21.04.2014 in einem Zeitraum von 4 Sekunden gespeichert und seitdem nicht mehr modifiziert. Aus Anlage III – NUIX Exporte Bilddateien – zum Auswertebericht des HLKA vom 13.06.2019 ist ersichtlich, dass es sich, neben zwei im Thumbnail Cache gespeicherten Vorschaubildern, insoweit um die einzigen nicht heruntergeladenen, sondern lediglich im Cache gespeicherten Bilder auf dem Rechner handelt. Cache-Speicher werden in der IT im Allgemeinen als schnelle (Zwischen-)Speicher genutzt. Im sog. Browser-Cache eines Webbrowsers, hier des „Firefox“, werden bereits abgerufene Ressourcen wie etwa Bilddateien gespeichert, damit diese bei erneutem Abruf der gleichen Webseite schnell wieder zur Verfügung stehen und nicht erneut vom entfernten Webserver abgerufen werden müssen. Somit kann eine Webseite, besonders solche mit größeren Mediendaten, schnell wieder aufgebaut bzw. dargestellt werden, was entsprechende Vorteile für den Nutzer bringt, da die Wartezeit deutlich verringert werden kann. Dieses Speichern im Cache wird nicht durch den Nutzer des Computers initiiert, vielmehr geschieht es transparent im Hintergrund. Was wann im Cache abgelegt und ggf. dort auch wieder gelöscht wird, hat der Hersteller des genutzten Webbrowsers zu verantworten. Über die Einstellungen eines Webbrowsers kann freilich Einfluss auf die Arbeitsweise auch hinsichtlich des Caches genommen werden, etwa über Funktionen wie „Alle Browserdaten löschen“. Werden die Voreinstellungen indessen nicht geändert, bleiben die Daten im Cache für einen längeren Zeitraum gespeichert. Nutzer haben auf diese Daten keinen unmittelbaren Zugriff, sondern Cache bedeutet darüber hinaus etwas zu "verstecken", allerdings nicht in dem Sinne, dass der Nutzer etwas versteckt, sondern das vor dem Nutzer etwas versteckt wird. Ohne Weiteres hat der Nutzer auf die im Cache gespeicherten Daten zunächst einmal keinen Zugriff (vgl. AG Bocholt, Beschl. v. 23.03.2017, Az. 3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16, juris, m.w.N.). Wie ausgeführt wird bei Aufruf einer im Internet befindlichen Datei diese regelmäßig im Cache-Speicher der Festplatte gespeichert, wodurch der Nutzer jedoch nur dann Besitz erlangt, sofern er sich des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm möglich ist, diese jederzeit wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht werden (BGH, Urt. v. 18.01.2022, Az. 2 StR 151/11, m.w.N.). Grundsätzlich ist ein Besitz im Sinne von § 854 Abs. I BGB an elektronischen Daten, wie beispielsweise gespeicherten Bildern nicht möglich, da es sich nicht um körperliche Gegenstände handelt. Der Besitzbegriff im StGB ist deshalb dahingehend auszulegen, dass ein Täter dann Besitz hat, wenn er jederzeit wie ein Besitzer von körperlichen Gegenständen Einwirkungsmöglichkeiten auf die entsprechenden Daten, hier als Bilder hat. Letztendlich kommt es darauf an, ob der Angeschuldigte die Funktionsherrschaft über die Daten innehat. Auf den Bereich der Festplatte, auf dem der Cache abgelegt wird, hat der normale Nutzer keinen Zugriff, im Gegenteil wie der Name Cache schon sagt sollen, diese Bereiche vor dem Nutzer "versteckt" werden und erscheinen somit nicht in der normalen Verzeichnisstruktur von Windows. Erst wenn der Nutzer bewusst die Funktion "geschützte Systemdateien ausblenden" deaktiviert und dafür die Funktion "verstecke Dateien und Ordner anzeigen" aktiviert, werden diese Daten gezeigt. Der Nutzer hat keine Möglichkeit, die Speicherung dieser Daten in welcher Form auch immer zu beeinflussen, sie läuft vollautomatisch. Die Speicherung erfolgt zum einen dann, wenn der Nutzer bewusst eine Bilddatei mit kinderpornographischem Inhalt im Internet aufruft. Dies ist jedoch nicht zwingend. Ausreichend ist, dass eine Internetseite aufgerufen wird, in der ein kinderpornographisches Bild enthalten ist. Dies ergibt sich daraus, dass Bilder in Internetseiten nicht physikalisch eingebunden werden, sondern isoliert unter einer bestimmten URL (Internetadresse) gespeichert werden. Beim Programmieren einer Internetseite wird nur ein Link in diese eingefügt, der die Adresse enthält, unter der das Bild gespeichert ist, sowie den HTML-Befehl, an welche Stelle der Seite das Bild zu integrieren ist und in welcher Größe. Dies hat zur Folge, dass wenn eine Internetseite mit beispielsweise mehreren darin enthaltenen Bildern aufgerufen wird, alle enthaltene Bilder einzeln vom Computer aufgerufen und als Einzelbilder im Cache gespeichert werden. Der Nutzer muss dieses Bild nicht einmal gesehen, geschweige denn persönlich aufgerufen haben. Je nach Konfiguration einer Seite ist es durchaus denkbar, dass diese so groß ist, dass diese nicht vollständig auf dem Bildschirm dargestellt werden kann und erst durch Herunterscrollen sämtliche Bilder zu erkennen sind. Ein Anbieter pornographischer Seiten wird im Zweifel ein möglichst breites Spektrum an sexueller Vorlieben abdecken wollen, umso die Nutzerzahl zu erhöhen. Im Zweifel werden daher viele Anbieter ganz unterschiedliche sexuelle Praktiken darstellen. Wenn ein Nutzer dann eine bestimmte Vorliebe für eine legale pornographische Darstellung hat, dann muss er nicht mitbekommen haben, dass auch illegale Pornographie auf der entsprechenden Seite dargestellt ist. Technisch gesehen muss ein Nutzer nicht einmal die Seite aufgerufen haben, auf der die kinder-/jugendpornographischen Bilder zu sehen sind, da auch die Möglichkeit besteht, Internetseiten so zu programmieren, dass sich nicht nur eine Seite öffnet, sondern gleich eine Vielzahl an Seiten. Öffnet ein Nutzer etwa eine Internetseite mit beispielsweise zehn Bildern und öffnen sich dann automatisch zehn weitere Fenster in denen beispielsweise zehn oder mehr weitere Internetseiten zu sehen sind, dann würden sämtliche Bilder von sämtlichen Seiten, in unserem Beispiel also einhundert Bilder, im Cache gespeichert. Derartige Tricks, um das Öffnen von Internetseiten zu erzwingen, sind gerade in Bereichen der nicht oder wenig seriösen Anbieter keine Ausnahme. Auch die Verwaltung der im Browser Cache gespeicherten Daten obliegt nicht dem Nutzer, der im Zweifel darauf gar keinen Einfluss hat, sondern es gibt einen eigenen Algorithmus, der bestimmt, welche Daten im Browser Cache verbleiben und welche gelöscht werden, ansonsten würden die Ressourcen der Festplatte schnell überschritten werden. Der Algorithmus selbst wird bestimmt durch den Programmierer des entsprechenden Browsers und ist von Browser zu Browser unterschiedlich. Hierzu zählt neben anderen Kriterien das sogenannte fifo Prinzip (first in first out). Darüber hinaus hat auch der Programmierer der Internetseite die Möglichkeit, die Verweildauer von Daten (hier Bildern) im Browser Cache über ein sogenanntes Verfallsdatum zu steuern. Derjenige, der eigentlich am wenigsten Möglichkeit hat, auf die Daten im Browsercache Einfluss zu nehmen, ist der Nutzer selber. Dieser hat ohne spezielle Kenntnisse und ggf. spezieller Programme (z.B. CCleaner) nicht mal die Möglichkeit, die Daten zu löschen, da nicht einmal die Funktion Datenträgerbereinigung zur Löschung sämtliche Daten im Browser Cache führt (vgl. zum vorstehenden mit weiteren technischen Ausführungen AG Bocholt, Urt. v. 29.08.2017, Az. 3 Ds – 540 Js 100/16 – 581/16, juris, m.w.N.). b) Ein Besitz von kinder-/jugendpornografischen Inhalten kann nur bei einem entsprechenden Besitzwillen angenommen werden. Besitz erfordert das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer von einem Herrschaftswillen getragenen tatsächlichen Sachherrschaft und setzt dabei nicht nur einen auf eine gewisse Dauer angelegten tatsächlichen Zugang zur Sache, sondern auch einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.11.2008, 1-53/08 (REV) 1 Ss 180/08). Vor diesem Hintergrund kann ein Besitz bezüglich von Daten, die – automatisch - im Cache eines Computers abgespeichert wurden, - wie oben dargestellt - nur dann angenommen werden, wenn sich der Täter des Vorhandenseins dieser Daten bewusst ist, da es ihm nur bei entsprechendem Bewusstsein jederzeit möglich ist, die Daten wieder aufrufen zu können (BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. 2 StR 151/11, m.w.N.). Hinweise auf ein solches Bewusstsein des Angeschuldigten vom Besitz der drei Dateien sind vorliegend hingegen nicht zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass ein bewusster Besitz entsprechender Daten angestrebt oder zumindest billigend in Kauf genommen wird, können etwa darin gesehen werden, wenn ein Täter an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden kinder- oder jungendpornografischen Seiten sucht und aufruft (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2006, Az. 1 StR 430/06). Da im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden kann, dass der Angeschuldigte bewusst kinderpornographisches Material aufgerufen hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich deren Existenz bewusst war. Die Rechner und Mobilfunkgeräte des Angeschuldigten E... wurden umfassend ausgewertet, ohne dass sich hier weitere Anhaltspunkte auf eine Suche nach entsprechenden Inhalten ergeben hätte. Auch andere mögliche Indizien, die auf einen Besitzwillen schließen lassen könnten, wie etwa ein wiederholtes Aufrufen, ein Kopieren, oder die Vergabe von aussagekräftigen Dateinamen, sind aus den Auswertungen des Rechners gerade nicht ersichtlich. c) Selbst wenn man entgegen der obengenannten Darstellung davon ausgehen wollte, dass ein Besitz des Angeschuldigten gegeben wäre, so reicht allein dieser Umstand nicht aus, um den Besitzwillen festzustellen. Vielmehr muss ein Täter hierfür ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bilder haben und die Möglichkeit, die Bilder für sich und andere zugänglich zu machen. Dies muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder bedingter Vorsatz gegeben sein muss. Wusste ein Täter nicht, dass Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst dann ein, sobald der Täter erkennen konnte oder billigend in Kauf nahm, dass er kinderpornographische Inhalte besitzt und deren Besitz gleichwohl fortsetzt (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 29.11.2010, Az. 1 Ss 166/10). Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. So ergibt sich aus der Anlage V – NUIX Exporte Carvingdaten - zum Auswertebericht des HLKA vom 13.06.2019, dass das in Fall 100 der Anklageschrift thematisierte Bild gelöscht wurde, so dass neben einem fehlenden Besitzbewusstsein auch vom Fehlen eines Herrschaftswillens über das Bild auszugehen ist. Durch die Löschung des Inhalts wollte der Angeschuldigte gerade keine Herrschaft mehr über das Bild behalten. Anhaltspunkte, weshalb für die andern beiden, nicht bei den gelöschten Dateien aufgefundenen Bilder etwas Anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Bezüglich der Ziffern 100 bis 102 war die Eröffnung daher mangels hinreichendem Tatverdacht abzulehnen, ohne dass es auf die Einlassung des Angeschuldigten ankommt, er habe den Rechner im relevanten Zeitraum mehrfach an Freunde und Bekannte verliehen, so dass auch Dritte die automatische Zwischenspeicherung im Cache-Ordner hätten – bewusst oder unbewusst – veranlassen können (vgl. Bl. 1135 d.A.). 4. Auch die Frage der Zuständigkeit der Strafkammer nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG stellt sich – mangels Eröffnung des Verfahrens - nicht. a) In diesem Zusammenhang erscheint es allerdings fraglich, weshalb das Verfahren gegen die hiesigen Angeschuldigten zwingend gemeinsam vor der Kammer geführt werden muss, obwohl etwa die Angeschuldigte F..., die keine Polizeibeamtin ist, schon deshalb nicht im Zentrum des öffentlichen Interesses steht und den Angeschuldigten B... und A... jeweils lediglich zwei bzw. acht Taten vorgeworfen werden, so dass auch hier eine zentrale Stellung, die ein besonderes Interesse rechtfertigen könnte, eher zu verneinen sein dürfte. Die Staatsanwaltschaft begründet die Zuständigkeit der Strafkammer auch nicht mit der Straferwartung, sondern nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG mit dem Umfang der zu erwartenden Beweisaufnahme und der Bedeutung des Falles. b) Ein besonderer Umfang des Verfahrens liegt indes nicht vor. Dieser ist gegeben, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeschuldigten und/oder einer Vielzahl von Zeugen besonders umfangreich ist, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar sind oder auch eine lange Verfahrensdauer voraussehbar ist. Der Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, der den Angeschuldigten gegenüber dem eigentlich vorgesehenen Instanzenzug eine gerichtliche Instanz nimmt, ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Anklageschrift umfasst zwar 50 Seiten und listet, neben zahlreichen Urkunden, auch 17 Zeugen auf. Relevant für die Tatvorwürfe sind jedoch letztlich alleine die ausgewerteten Chatprotokolle mit den darin enthaltenen Inhalten, die unschwer in einer Hauptverhandlung in Augenschein genommen werden könnten. Dabei hat die Hälfte der Angeschuldigten eingeräumt, die inkriminierten Chats versendet bzw. empfangen zu haben, so dass der Aufklärungsaufwand hinsichtlich des Geschehens als gering einzuschätzen ist. Der große Umfang der Akte resultiert insbesondere aus dem Umstand, dass für das Verfahren Chats über einen Zeitraum von vier Jahren ausgewertet wurden. Den einzelnen Angeschuldigten werden dabei zwischen zwei und 39 Einzeltaten vorgeworfen, so dass auch insoweit der Umfang überschaubar ist. Ein solcher Umfang der Sache, dass wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer ein zeitweiliger Stillstand des betroffenen Dezernats zu befürchten wäre, wodurch eine Abweichung von der durch den Gesetzgeber gewollten grundsätzlichen Zuständigkeitsregel gerechtfertigt werden könnte, ist damit nicht gegeben. Angenommen wurde eine solche Situation etwa in einem Verfahren, bei dem als Beweismittel 24 Zeugen, 10 Sonderbände, 2 Ablichtungsbände, 2 Beweistücke und 1 Sonderheft Durchsuchungen sowie 230 Beweismittelordner genannt waren und die Vernehmung weiterer 825 Geschädigter als Zeugen im Raume stand (vgl. KG NStZ-RR 2005, S. 26 [29]). Von einer solchen Situation ist die vorliegende Strafsache weit entfernt. c) Aber auch das Vorliegen einer besonderen Bedeutung erscheint fraglich. Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des Unrechtsgehalts durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder des Verletzten aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGH, Beschl. v. 17.06.1992, Az. StB 11/92, juris). Zwar kann es auch „zumindest vertretbar“ sein, das große Interesse der Medien und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, das den Fall aus der Masse der Strafverfahren heraushebt, die dieselben Tatbestände betreffen (so BGH, Urt. v. 12.02.1998, Az. 4 StR 428/97). Hierbei ist jedoch auch das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 24 GVG zu berücksichtigen, das dem Umstand Rechnung trägt, dass den Angeschuldigten durch die Eröffnung vor dem Landgericht eine Tatsacheninstanz genommen würde. Das Verfahren resultiert aus dem Ermittlungskomplex „NSU 2.0“. Dort war gegen Beamte des 1. Polizeireviers in Frankfurt am Main ein Tatverdacht entstanden, nachdem ca. eineinhalb Stunden vor Versendung eines Drohfaxes die Einwohnermeldeamtsdaten einer dort bedrohten Rechtsanwältin von einem Dienstrechner des 1. Polizeireviers abgefragt wurden. Ein Verfahren wegen des Versendes entsprechender Drohschreiben durch Polizeibeamte begründet ein besonderes Interesse der Medien, dieser Vorwurf hebt ein Verfahren aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen heraus – und auch die Straferwartung in einem solchen Verfahren würde eine Zuständigkeit des Landgerichts begründen. Wegen der Drohschreiben wurde jedoch bereits am 17.11.2022 ein anderer Verfolgter – nicht rechtskräftig – zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Gericht davon ausging, dass die Drohschreiben alle von diesem Täter verfasst wurden (vgl. Pressemitteilung beck-aktuell, becklink 2025385). Das hiesige Verfahren wurde aus dem dortigen Verfahren herausgetrennt und betrifft, wie oben dargelegt, andere Vorwürfe, die selbst nicht im Kern des öffentlichen Interesses stehen und regelmäßig nur als Anhaltspunkt dienen, das öffentliche Interesse wieder auf den – gravierenden – Vorwurf der Drohschreiben zu lenken. 5. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 467 Abs. 1 StPO.