Urteil
2-06 O 79/18
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0321.2.06O79.18.00
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Leitsätze
Die für den Schutz eines Europäischen Geschmacksmusters erforderliche Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV ist zu verneinen, wenn bei der Wahl der einzelnen Merkmalen keine gestalterischen Erwägungen angestellt wurden, sondern die Merkmale auf ausschließlich technischen Erwägungen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. März 2018 - C-395/16 -, Rn. 31) oder lediglich eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen möglichen Oberflächenfarben getroffen wurde.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen.
hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für den Schutz eines Europäischen Geschmacksmusters erforderliche Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV ist zu verneinen, wenn bei der Wahl der einzelnen Merkmalen keine gestalterischen Erwägungen angestellt wurden, sondern die Merkmale auf ausschließlich technischen Erwägungen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. März 2018 - C-395/16 -, Rn. 31) oder lediglich eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen möglichen Oberflächenfarben getroffen wurde. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen. hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der notwendige Verfügungsanspruch liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 106a GGV i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. a), Art. 19 GGV. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Verfügungsdesigns nach Art. 85 Abs. 1 GGV ist widerlegt. Der Einwand der Nichtigkeit seitens der Antragsgegnerin nach Art. 90 Abs. 2 GGV ist begründet. Die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach Art. 5 GGV dessen Neuheit und nach Art. 6 GGV dessen Eigenart. Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 2 GGV wird bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt. Der Unterschied zwischen Neuheit und Eigenart liegt daher auch in dem Erfordernis eines zusätzlichen Vorhandenseins des wertenden Elements der vorhandenen gestalterischen Leistung. Dies folgt schon daraus, dass die Prüfung des Art. 6 Abs. 2 in diejenige des Art. 6 Abs. 1 GGV zu integrieren ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2008, 14c O 54/08; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, 14c O 165/06; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmackmuster, 2. Auflage 2010, Art. 6, Rn. 23). Soll der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers berücksichtigt werden, ist diesem wiederum immanent, dass der Entwerfer einen ihm zur Verfügung stehenden relevanten Gestaltungsspielraum ausnutzen kann. Ferner besteht gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Das streitgegenständliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist gekennzeichnet durch folgende Elemente: - Das Design zeigt die Innenseite einer Pfanne; - die Pfanne hat eine kreisrunde Form; - die Pfanne weist eine rost-rotfarbige sowie matte Innenbeschichtung auf; - auf der rost-rotfarbigen Innenbeschichtung befinden sich eine große Anzahl gleichmäßig verteilter kleinerer Sprenkel/Tupfen unterschiedlicher Größe, die sich farblich von der rost-rosten Grundfarbe abheben, da sie einheitlich in einer matt-braunen Farbe gehalten sind. Soweit die Antragstellerin die Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf die Farbsprenkel auf der Oberfläche der Innenseite der Pfannenbeschichtung zurückführt, kann diese damit nicht begründet werden. Art. 8 Abs. 1 GGV schließt den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, wenn Erwägungen anderer Art als das Erfordernis, dass dieses Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, bei der Entscheidung für diese Merkmale keine Rolle gespielt haben, und zwar auch dann, wenn es andere Geschmacksmuster gibt, mit denen sich dieselbe Funktion erfüllen lässt (EuGH, Urteil vom 08. März 2018 - C-395/16 -, Rn. 31, juris). Dies ist hier der Fall. Die Ausgestaltung der Innenseite der Pfanne mit dem aus dem Verfügungsgeschmacksmuster ersichtlichen Sprenkelmuster beruht ausschließlich auch technischen Erwägungen. Nach dem Inhalt der Gebrauchsmusterschrift (Anlage AS 11, Bl. 64 ff. d.A.) verfärbt sich das erste Material, welches thermochrom ausgeführt ist, bei zunehmender Erwärmung. Im streitgegenständlichen Produkt der Antragstellerin stellt dieses erste Material die rost-rotfarbige Grundfarbe dar. Das zweite Material ist dagegen nicht thermochrom ausgeführt und weist eine Farbe auf, die das erste Material dann annimmt, wenn es bis zu einem bestimmten Temperaturbereich erwärmt wird (vgl. Ziff. 0032 der Gebrauchsmusterschrift, Bl. 67 d.A.). Dieses Merkmal beschreibt die matt-braunen Sprenkel. Dieser Beschreibung des Gebrauchsmusters ist immanent, dass das erste Material eine andere Farbe als das zweite Material aufweist, mithin das streitgegenständliche Verfügungsprodukt technisch bedingt auf der Innenseite zwei Farben in Gestalt eines Sprenkelmusters aufweist. Nach der Gebrauchsmusterschrift muss die Gestaltung der Sprenkel so gewählt sein, dass sie im kalten Zustand der Pfanne sichtbar sind und als Referenz zu dem Aussehen im erhitzten Zustand dienen können, damit die beabsichtigte Funktion des Produkts der Antragstellerin, nämlich den Unterschied zwischen dem kalten Grundzustand und der erhitzten Pfanne sichtbar zu machen, erreicht wird. Hierfür spricht gerade, dass die Antragstellerin in der Gebrauchsmusterschrift selbst davon ausgeht, die beiden verschiedenen Materialien in Gestalt von Sprenkeln oder kleinflächigen Bereichen im Inneren des Gefäßkörpers abzubilden (vgl. Ziff. 0032 der Gebrauchsmusterschrift, Bl. 67 d.A.). Soweit die Antragstellerin demgegenüber behauptet, dass die Sprenkel kein technisch bedingtes Merkmal seien, hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere geht dies aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattliche Versicherung ... (Anlage AS 3, Bl. 38 d.A.) nicht hervor. In dieser versichert Herr ... als Angestellter der Antragstellerin an Eides statt lediglich, dass die Farbkombination des streitgegenständlichen Designs nicht technisch bedingt ist. Die Farbe der Beschichtung und der Sprenkel/Tupfen sowie der Farbverlauf entsprechend einer Temperaturänderung seien auch in anderen Beschichtungsfarben möglich. Die eidestattliche Versicherung bezieht sich daher nur auf die Farbe nicht auf die Sprenkel bzw. Tupfen an sich. Wie bereits ausgeführt resultiert deren technische Bedingtheit bereits daraus, dass das Gebrauchsmuster seinem Anspruch nach von zwei verschiedenen Farben, einer sich temperaturbedingt ändernden und einer gleich bleibenden, ausgeht, um damit das Erhitzen der Pfanne kenntlich zu machen. Zur Beurteilung der Eigenart des streitgegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbleibt daher nur noch die von der Antragstellerin gewählte rost-rote Grundfarbe. Diese kann eine Eigenart nach Art. 6 GGV allerdings nicht begründen. Eine solche ist gerade zu verneinen, wenn sich ein Geschmacksmuster von anderen nur in der Farbgestaltung unterscheidet. Denn in der Farbwahl hat der Entwerfer eine große Gestaltungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 GGV, sodass eine solche Wahl einer bestimmten Farbgestaltung grundsätzlich nicht für die Bejahung der Eigenart ausreichen darf, weil sie eine reine Auswahlentscheidung und damit kein schutzbegründendes gestalterisches Wirken darstellt. Zwar mögen die Geschmacksmuster dann durch die unterschiedliche Farbgestaltung unterschiedlich "aussehen", dies ist allein aber nicht ausreichend und hindert nicht daran, dennoch über Art. 6 Abs. 2 GGV denselben Gesamteindruck anzunehmen (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 6, Rn. 123). Die Antragstellerin hat mit der Wahl der Farbe eine derart reine Auswahlentscheidung getroffen. Damit hat sie keinen relevanten Gestaltungsspielraum ausgenutzt, welche eine Einräumung einer immaterialgüterrechtlichen und damit eigentumsähnlichen Rechtsposition rechtfertigen würde. Dass ein entsprechend großer Gestaltungsspielraum besteht trägt die Antragstellerin in der eidesstattlichen Versicherung ...(Anlage AS 3, Bl. 38 d.A.) selbst vor, wonach die Farbe der Beschichtung und der Sprenkel sowie der Farbverlauf entsprechend einer Temperaturänderung auch in anderen Beschichtungsfarben möglich ist. Aus diesen Gründen sind auch keine Umstände ersichtlich, die zu einer ausnahmsweisen Bejahung der Eigenart aufgrund der gewählten Farbe führen. Auch nach der eidesstattlichen Versicherung ... bestehen für die Gestaltung einer Pfanne mit einer bestimmten Grundfarbe, welche sich (technisch bedingt) einer anderen auf der Innenseite der Pfannenoberfläche vorhandenen Farbe angleicht, mehrere Möglichkeiten hinsichtlich der jeweils zu wählenden Grundfarbe. Andere Elemente, die eine Eigenart begründen können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Parteien streiten über designrechtliche Ansprüche bezogen auf eine Bratpfanne. Die Antragstellerin ist eine der größten deutschen Kochgeschirr-Herstellerinnen, die ihre Produkte in über 70 Länder der Welt vertreibt. Dabei vertreibt die Antragstellerin ihre Produkte nicht nur unter ihrer Dachmarke "...", sondern auch unter diversen Produktmarken, wie etwa bei der Pfanne "SensoRed", die auf der Innenseite mit einer roten Beschichtung versehen ist, auf der sich farblich abgesetzt dunkler gehaltene Sprenkel befinden, die über die gesamte Innenseite der Pfanne gleichmäßig verteilt sind. Diese Innenseite der Pfanne "SensoRed" ist designrechtlich mit dem Design Nr. DM/095 224 Schutz u.a. für das Gebiet der Europäischen Union geschützt. Das Design Nr. DM/095 224 umfasst insgesamt drei Gestaltungen. Für das Design Nr. 2 sind insgesamt zwei Bilder hinterlegt, die nachfolgend wiedergegeben werden: Die Antragstellerin ist ferner Gebrauchsmusterinhaberin für ein Gefäß mit thermochromer Indikatorbeschichtung (DE 20 2015 009 142 U1 2016.12.08). In der Gebrauchsmusterschrift wird der Hauptanspruch wie folgt beschrieben: "Gefäß (20) zum Braten, backen oder Kochen von Speisen, mindestens einem sichtbaren ersten Material (30) und einem sichtbaren zweiten Material (32), wobei sich zumindest das erste Material (30) bei Erwärmung thermochrom reversibel verfärbt, dadurch gekennzeichnet, dass die Farbe von einem der beiden Materialien (30, 32) als Referenzfarbe für das jeweils andere Material (30, 32) dient, wobei sich ein Farbunterschied zwischen den beiden Materialien (30, 32) bei Erwärmung des Gefäßes (20) sichtbar verändert." Fig. 1 Die Beschreibung des Gebrauchsmusters hat ferner unter anderem nachfolgenden Inhalt: " [0012] Anders ausgedrückt ist es für den Benutzer nicht mehr notwendig, den Farbumschlag des thermochromen Materials zu kennen, er muss lediglich die sich einstellende Farbe des thermochromen Materials mit der Farbe des anderen Materials vergleichen. Das nicht thermochrom ausgeführte andere Material dient sozusagen als Referenzfarbe für das sich thermochrom verfärbende Material. [0032] Fig. 1 zeigt das Gefäß 20 im kalten Grundzustand. Erkennbar sind ein erstes Material 30 und ein zweites Material 32 . Das erste Material 30 bedeckt im gezeigten Ausführungsbeispiel das Innere des Gefäßkörpers 24 vollflächig, während das zweite Material 32 nur bereichsweise in Form von Sprenkeln oder kleinflächigen Bereichen aufgetragen ist. Das erste Material 30 ist thermochrom reversibel ausgeführt und verfärbt sich bei zunehmender Erwärmung. Das zweite Material 32 ist dagegen nicht thermochrom ausgeführt und weist eine Farbe auf, die das erste Material 30 dann annimmt, wenn es bis zu einem bestimmten Temperaturbereich erwärmt wird. [0033] Fig. 2 verdeutlicht den Zustand des Gefäßes 20 , wenn es so weit erwärmt wurde, dass es den gewünschten Temperaturbereich erreicht hat. Die zuvor sichtbaren Bereiche oder Sprenkel des zweiten Materials 32 sind nicht mehr sichtbar, da der Farbunterschied zwischen dem ersten Material 30 und dem zweiten Material 32 nicht mehr oder kaum noch besteht. Während sich das erste Material 30 thermochrom verfärbt, behält das zweite Material 32 seine Farbe bei." Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gebrauchsmusterschrift in Anlage AS 11 (Bl. 64 d.A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin ist Herstellerin von Fluorpolymerbeschichtungen, insbesondere für Kochgeräte, wie beispielsweise Pfannen. Dabei richtet sich ihr Produktportfolio ausschließlich an gewerbliche Kunden wie etwa Kochgerätehersteller. Die Pfannenbeschichtungen, die die Antragsgegnerin seit Jahren vertreibt, sind entgegen der meistens anzutreffenden schwarzen Ausgestaltung farbig gehalten und weisen eine Sprenkelung auf. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Prospekt der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2015 (Anlage AG 3) sowie den Farbenkatalog der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2015 (Anlage AG 4) verwiesen. Am 09.02.2018 stellten die Herren ..., Leiter der Abteilung Oberflächentechnik der Antragstellerin und ..., Bereichsleiter Entwicklung der Antragstellerin, im Rahmen eines Rundganges auf der Konsumgütermesse "Ambiente" in Frankfurt am Main fest, dass die Antragsgegnerin auf deren Messestand mit Pfannen und Abbildungen von Pfannen für die von dieser vertriebene Pfannenbeschichtung "Red Moon" wie nachfolgend fotografiert, wirbt: Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Produktflyer der Antragsgegnerin zum angegriffenen Produkt, Bl. 109 d.A., verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2018 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen der Verletzung ihres internationalen Designs ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 11.02.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2018 wiesen die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin die Abmahnungen der Antragstellerin zurück. Die Antragsgegnerin reichte am 14.03.2018 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Verfügungsdesigns beim EUIPO ein. Die Antragstellerin beantragt, Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der ..., ... (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union für die Bewerbung und/oder das Angebot von Pfannenbeschichtungen Pfannendesigns zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben (Abb. 1.4 ist eine Ausschnittsvergrößerung des auf Abb. 1.3. wiedergegebenen Pfannendesigns): Abb. 1.1. und/oder Abb. 1.2. und/oder Abb. 1.3. Abb.1.4 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin erhebt die Einrede der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Sie ist der Ansicht, die fehlende Neuheit und die fehlende Eigenart des Verfügungsdesigns stünden dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 verwiesen.