Urteil
2-06 O 38/17
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0509.2.06O38.17.00
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte 50.541,63 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2017 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte 50.541,63 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2017 zu zahlen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung anteiliger Infrastrukturnutzungsentgelte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zu. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Leistungsbestimmung durch die Beklagte sei gemäß § 315 III BGB unbillig gewesen. Denn insoweit hat der EuGH, Urteil vom 9.11.2017, C-489/15 - CTL Logistic/DB Netz AG, entschieden, dass die Richtlinie 2001/14 dahingehend auszulegen ist, dass sie einer Anwendung einer nationalen Regelung wie der in dem Verfahren streitgegenständlichen des § 315 III BGB entgegensteht. Der EuGH sieht es nicht als zulässig an, dass die ordentlichen Gerichte die von der Beklagten erhobenen Entgelte im Einzelfall auf Billigkeit überprüfen und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsbehörde abändern. In seiner Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass § 315 III BGB auf die Herstellung eines der Billigkeit entsprechenden Verhältnisses im Einzelfall abziele. Eine im Rahmen von Zivilrichtern vorgenommene Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB gefährde die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2001/14, da in der Rechtsprechung keine einheitlichen Kriterien anerkannt seien, sondern die Kriterien von Fall zu Fall je nach Vertragszweck und den Interessen der Parteien des Rechtsstreits angewandt würden. Indem bei der Anwendung von § 315 BGB ausschließlich darauf abgestellt würde, dass der individuelle Vertrag wirtschaftlich vernünftig sei, werde verkannt, dass nur dann gewährleistet werden kann, dass die Entgeltpolitik auf alle Eisenbahnunternehmen gleich angewandt wird, wenn die Entgelte anhand einheitlicher Kriterien festgelegt würden. Die Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes durch die deutschen Gerichte stehe daher im Widerspruch zu den in der Richtlinie 2001/14 festgelegten Grundsätze, insbesondere zum Grundsatz der Gleichbehandlung der Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Rn. 73 ff.). Des Weiteren hat der EuGH ausgeführt, dass die Anwendung materieller Beurteilungskriterien auf der Grundlage von § 315 BGB entweder mit den insbesondere in den Art. 4, 7 und 8 der Richtlinie 2001/14 vorgesehenen Beurteilungskriterien unvereinbar wäre oder, falls die Anforderungen von § 315 BGB denen der Richtlinie entsprechen sollten, dies bedeuten würde, dass die Zivilgerichte unmittelbar die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts anwenden und somit in die Zuständigkeiten der Regulierungsstelle eingreifen würden (vgl. Rn. 84). Damit hat der EuGH klargestellt, dass eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 III BGB von den Zivilgerichten nicht durchgeführt werden kann. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage über § 134 BGB, weil die Regelungen des TPS gegen eisenbahnrechtliche Vorgaben verstoßen. Wie der EuGH in seiner Entscheidung ausgeführt hat (vgl. Rn. 84 ff.), würden die Zivilgerichte durch die unmittelbare Anwendung von Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts (AEG und EIBV) in die Zuständigkeiten der Regulierungsstelle eingreifen. Der EuGH hat insoweit ausgeführt, dass der Grundsatz der Festlegung der Wegeentgelte durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der das Diskriminierungsverbot zu beachten habe, flankiert werde durch die Überwachung seitens der Regulierungsstelle, die ihrerseits dafür Sorge tragen müsse, dass der nicht diskriminierende Charakter der Entgelte beachtet werde. Würden die mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Wegeentgelte befassten nationalen Zivilgerichte bei der Beurteilung der Berechnungsmodalitäten und der Höhe der Entgelte im Rahmen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB die Vorschriften der Bereichsregelungen (AEG und EIBV) anwenden, würden die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts gemäß der Richtlinie 2001/14 somit nicht nur von der zuständigen Regulierungsstelle beurteilt und dann ex post von den mit Rechtsbehelfen gegen deren Entscheidung befassten Gerichten überprüft, sondern auch durch jedes zuständige nationale Zivilgericht, das angerufen werde, angewandt und präzisiert. Dies verstoße gegen die der Regulierungsstelle durch Art. 30 der Richtlinie 2001/14 zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit. Die Klägerin kann sich aber auch nicht auf die Nichtigkeit des TPS wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorgaben gemäß §§ 19, 20 GWB berufen. Zwar ist richtig, dass die Vorabentscheidung des EuGH vorrangig den Billigkeitsmaßstab nach § 315 III BGB betrifft. Die vom EuGH vorgetragenen Erwägungen sind aber auch auf die von der Klägerin angestrebte kartellrechtliche Entgeltkontrolle zu übertragen. Dieser steht ebenfalls die Richtlinie 2001/14 entgegen. Für Art. 102 AEUV bzw. die §§ 19,20 GWB kann in Zivilprozessen mit inter-partes-Wirkung der Entscheidung nichts anderes als für den zivilrechtlichen Billigkeitsmaßstab des § 315 III BGB gelten. Denn auch insoweit käme es bei der Feststellung von Verstößen von Entgeltregelungen und deren daraus resultierender Nichtigkeit nach § 134 BGB durch das mit dem betreffenden Rechtsstreit befasste Zivilgericht zu einer Entgeltreduzierung im Verhältnis zu nur einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, was aber nicht gewollt ist. Insoweit hat der EuGH deutlich hervorgehoben, dass grundsätzlich eine Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts nur dann in Betracht kommt, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Regulierungsstelle überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist und der Anspruch auf Erstattung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Zivilgerichten sein kann und nicht der in der genannten Regelung vorgesehenen Klage (vgl. Rn. 97). Soweit die Klägerin meint, dass die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde längst die Überhöhung der Entgelte für die Charterverkehre der Klägerin aufgrund der geringeren unmittelbaren Kosten des Zugbetriebes und der geringeren Markttragfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum bei der Entscheidung zum TPS 2018 basierend auf Studien und Datenmaterial aus dem von der Klageforderung erfassten Zeitraum festgestellt habe und diese Feststellung unter Berücksichtigung jährlicher Preissteigerungen in der Entscheidung zum TPS 2019 jüngst bestätigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass ab dem TPS 2018 ein weiteres Marktsegment Charterverkehr gebildet wurde und diesem ein anderes Entgelt beigemessen wird. Die Festlegung dieser Entgelte im TPS 2018/2019 betreffen aber nicht die hier maßgeblichen TPS 2013 - 2016. Diese haben nach wie vor Gültigkeit und sind nicht durch die zuständige Bundesnetzagentur abgeändert worden. Es handelt sich damit gerade nicht um einen Fall, in dem der EuGH zivilgerichtlichen Rechtsschutz zugelassen hat. Das Eisenbahnregulierungsrecht kann damit auch nicht über die Vorschriften von §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV kontrolliert werden. Im Rahmen kartellrechtlicher Entgeltkontrollen durch die Zivilgerichte dürften daher nur andere Kriterien zugrunde gelegt werden als die des Eisenbahnregulierungsrechts. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn vom Grundsatz her greift die Klägerin immer die Preisbildung der Beklagten an. Diese soll aber gerade nicht von den Zivilgerichten im Einzelfall überprüft werden. Die Trassenpreise sind der Überprüfung der Zivilgerichte entzogen. Insoweit kann ein Anspruch nach § 812 BGB nicht durchgreifen. Die Klägerin macht weitergehend Schadensersatz nach § 33 GWB, § 823 II BGB geltend. Soweit § 823 II BGB eisenbahnrechtliche Vorschriften in Bezug nimmt, ist dies nicht zulässig, da auch die Gewährung von Schadensersatz zu unterschiedlichen Entgelten führen würde, was nicht gewollt ist. Hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Verstöße gegen Kartellrecht könnten diese nur zu prüfen sein, wenn der Vorwurf sich nicht auf überhöhte Entgelte richtet, weil insoweit eisenbahnrechtliche Vorschriften zugrunde liegen. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden. Ihren Vortrag zum Marktmissbrauch stützt die Klägerin auf die Durchsetzung unangemessener Entgelte. Insoweit besteht ebenfalls ein Bezug zu eisenbahnrechtlichen Vorschriften, so dass eine Kontrolle durch die Zivilgerichte nicht statthaft ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs eines Preismissbrauchs. Auch dem Vorwurf der Klägerin, die Geschäftsbedingungen der Beklagten würden gegen Art. 102 AEUV verstoßen, richten sich letzten Endes gegen erhöhte marktsegmentspezifische Kosten auf Seiten der Klägerin und damit gegen die von der Beklagten festgesetzte Entgelthöhe. Aber gerade diese Kontrolle ist den nationalen Gerichten entzogen. Des Weiteren meint die Klägerin, die beschränkten Zugangsmöglichkeiten bei zugleich wettbewerbsbeeinträchtigenden Bedingungen und Preisen stellten einen Behinderungsmissbrauch dar. Die Zuteilung aber von Restkapazitäten ist dem Charterverkehr immanent. Soweit es um die Entgelthöhe geht, gilt auch hier das oben Gesagte. Dabei ist auch zu sehen, dass es der Klägerin nicht um die Zuteilung an sich geht, denn diese erfolgt auch im TPS 2018, das die Klägerin gerade nicht angreift, so wie bisher. Der Klägerin geht es im Endeffekt wiederum um die Entgelthöhe. Diese ist der Kontrolle der Zivilgerichte entzogen. Die Widerklage ist dagegen begründet. Die Beklagte hat dargelegt, dass ihr für den Zeitraum 2015 bis einschließlich Februar 2017 für von der Klägerin genutzte Zugtrassen sowie für monatliche Trassennutzungen noch Trassenpreise in Höhe von 50.541,63 € zustehen. Der Berechnung der Trassenpreise an sich ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Die von der Klägerin vorgenommenen generellen Kürzungen von Trassenpreisen wegen der Festsetzung von rechtswidrigen und unbilligen Trassenpreisen durch die Beklagte sind unberechtigt und können in dem hier vor einem Zivilgericht geführten Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden. Wie oben ausgeführt, hat der EuGH entschieden, dass eine Erstattung von Entgelten nach den Vorschriften des Zivilrechts nur in Betracht kommt, wenn die Unvereinbarkeit des Entgelts mit der Regelung über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zuvor von der Regulierungsstelle oder von einem Gericht, das die Entscheidung dieser Stelle überprüft hat, im Einklang mit den Vorschriften des nationalen Rechts festgestellt worden ist (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 97). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Klägerin auch nicht zu Rechnungskürzungen berechtigt war. Soweit die Klägerin konkrete Kürzungen aufgrund von Schlechtleistungen der Beklagten vorgenommen hat (vgl. Tabelle Bl. 545 d. A.) hat die Beklagte die Einwände der Klägerin hinsichtlich der Positionen Nummern 10 a), 18 a) und 19 a) als begründet angesehen und insoweit ihre Widerklage zurückgenommen. Im Übrigen stellen sich die von der Klägerin konkret vorgenommenen Kürzungen als unberechtigt dar. Mit den Einbehalten gemäß den Nummern 1 a), 3 a), 7 a), 8 a), 13 a), 15 a), 16 a) und 17 a) begehrt die Klägerin Minderungen, weil die Beklagte einzelne Zugtrassen nicht fristgerecht bearbeitet habe. Hierdurch habe die Beklagte gegen 4.2.2.4 der SNB der Beklagten sowie gegen § 14 EIBV a. F. mit der Maximalfrist von 4 Wochen Bearbeitungszeit der Trassenanträge verstoßen, was zu einer Erschwerung der Vermarktung der Zugfahrten und deren betrieblicher Organisation geführt habe. Dies habe den wirtschaftlichen Wert der zu spät gewährten Trassen entsprechend gemindert. Die Beklagte ist den Einbehalten entgegen getreten. Die von der Klägerin hinsichtlich dieser Positionen geltend gemachten Minderungen sind nicht berechtigt (§ 536 BGB). Ein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB besteht dann, wenn die Miete an die geminderte Gebrauchstauglichkeit der Sache angepasst werden muss, um unmittelbar die Äquivalenz der Leistungen herzustellen. Die Klägerin beruft sich allerdings nur auf eine nicht fristgerechte Bearbeitung von Trassenanfragen. Es handelt sich damit um Handlungen der Beklagten, die vor Überlassung der Mietsache liegen und keine Auswirkungen auf die Äquivalenz der zwischen den Parteien ausgetauschten Leistungen hat. Soweit man in dem Verhalten der Beklagten eine vertragliche Pflichtverletzung sehen wollte, könnte dies möglicherweise einen Schadensersatz begründen. Dieser könnte ggf. im Wege der Aufrechnung der Forderung der Beklagten entgegen gestellt werden, was hier allerdings nicht geschehen ist. Zudem ist zu einem konkreten Schaden nicht substantiiert vorgetragen, denn die Klägerin beruft sich nur pauschal auf eine Erschwerung der Vermarktung und der betrieblichen Organisation. Die Forderung der Beklagten ist auch nicht durch Aufrechnungen der Klägerin mit Schadensersatzforderungen gemäß den Positionen Nr. 6 a), 9 a), 11 a) und 14 a) erloschen (§ 389 BGB). Denn einer Aufrechnung steht bereits ein vertragliches Aufrechnungsverbot entgegen. Ziffer 10 der AGB-IN der Beklagten sieht vor, dass ein EVU nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist, es sei denn, über diese ist bereits rechtskräftig entschieden, sie ist unbestritten oder zugunsten des EVU entscheidungsreif. Die Voraussetzung für das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbot ist erfüllt, da die Schadensersatzforderungen der Klägerin weder unbestritten noch zugunsten der Klägerin entscheidungsreif sind. Dies zeigt bereits die Erhebung der Widerklage durch die Beklagte in Kenntnis der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen. Das Aufrechnungsverbot wurde auch wirksam vereinbart. In AGBen vereinbarte Aufrechnungsverbote sind an §§ 307, 309 Nr. 3 BGB zu messen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 387 Rn. 14). Nach § 309 Nr. 3 BGB ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn einem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Die streitgegenständliche Klausel schließt aber nur solche Aufrechnungen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig entschiedenen Gegenforderungen aus. Sie entspricht damit den gesetzlichen Anforderungen des § 309 Nr. 3 BGB. Die von der Klägerin mit den Positionen Nummern 2 a), 4 a) und 5a) geltend gemachten Minderungen sind unbegründet (§ 536 BGB). Der Klägerin stehen über das, was sie über den automatischen Minderungsprozess der Beklagten bereits für die Zugverspätung erhalten hat, keine weiteren Minderungsansprüche zu. Wie die Klägerin selbst vorträgt (Bl. 548 d. A.), beruht der automatische Minderungsprozess der Beklagten auf der Umsetzung des § 14 Abs. 1 AEG und des § 21 VI 2 EIBV. Die daraus resultierende Regelung, dass das Minderungssystem keine Rücksicht auf durch die Mängel erzeugte Gesamtverspätung nimmt, sondern nur durch den Mangel erzeugte punktuelle Verspätungsminuten abgegolten werden, ist - wie oben ausgeführt - nach den Wertungen des EuGH der Kontrolle der Zivilgerichte entzogen. Die Klägerin hat aber auch nicht dargelegt, warum die Verspätung in einem Maße im Verhältnis zu der von ihr in Anspruch genommenen Trassennutzung so erheblich sein soll, dass dies eine Minderung von 25 % bzw. 10 % rechtfertigen soll. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Tauglichkeit der Mietsache in einem so erheblichen Maße eingeschränkt war. Die Forderung der Beklagten ist auch nicht in Höhe von 22,85 € (Position Nr. 12 a) ) unberechtigt. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Parteien für den 7.1.2016 einen Trassennutzungsvertrag über eine Zugtrasse für die Zugnummer 24186 von ... nach ... geschlossen hätten, diese Zugfahrt von der Klägerin storniert und dann von ihr ein Stornierungsentgelt in Höhe von 22,85 € - der insoweit in Streit stehende Betrag - in Rechnung gestellt worden sei (Bl. 406 d. A.). Die Klägerin ist dem insoweit entgegen getreten, dass sie vorgetragen hat, dass die Stornierung der Zugtrasse 24186 am 7.1.2016 von der Beklagten verursacht worden sei, weil das Abstellgleis offenbar doppelt belegt worden sei, weswegen es dem Grunde nach an einer Rechtfertigung für die Erhebung des Entgeltes fehle (Bl. 554 d. A.). Die Beklagte hat bestritten, dass die Beklagte ursächlich für die Stornierung der Zugfahrt gewesen sei. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin die entsprechende Zugtrasse telefonisch storniert habe. Zudem hat sie eine Doppelbelegung bestritten und darauf hingewiesen, dass das Risiko für Abstellkapazitäten bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen liege und eine Zugtrasse nicht wegen fehlender Kapazität in Serviceeinrichtungen zur Abstellung abgelehnt werden könnten. Wenn sich nach der Zugtrassenvergabe herausstelle, dass keine Abstellkapazität vorhanden sei, sei das Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die Zugtrasse zu ändern. Die Beklagte hat damit - unter Bezugnahme auf den Auszug aus dem Trassenportal Netz (Anlage B 72 = Bl. 758 d. A.) substantiiert dargelegt, dass eine Stornierung durch die Klägerin erfolgt ist, die nicht in ihren Verantwortungsbereich fällt. Dem ist die Klägerin nicht mehr konkret entgegen getreten. Die Klägerin hat daher nicht substantiiert dargelegt, dass die Erhebung des Entgeltes sich als unberechtigt darstellte. Die Klägerin schuldet die von der Beklagten begehrten Zinsen gemäß §§ 291, 288 I BGB. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung von hier entscheidungserheblichen Bestimmungen von EG-Verordnungen bestehen (vgl. EuGH NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; BGH GRUR 2014, 500, 503 Rn. 33 - Praebiotik; GRUR 2014, 94 Rn. 21 - Pflichtangaben im Internet). Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 12.4.2018 bot keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO), da er keinen Tatsachenvortrag enthielt, der einen Wiederaufnahmegrund bildet. Es handelte sich auch um einen nicht nachgelassenen Schriftsatz. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2018 einen Antrag auf Schriftsatznachlass gestellt hat, um den das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2018 noch zu ergänzen wäre. Denn einem solchen Antrag hätte die Kammer nicht entsprochen. Der Klägerin war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7.3.2018 zu gewähren (§ 283 ZPO). So fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass der Schriftsatz vom 7.3.2018 den Klägervertretern nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 zugegangen ist. Nicht rechtzeitig zugegangen ist ein Vorbringen dann, wenn es der anderen Partei nicht innerhalb der Wochenfrist des § 312 ZPO zugestellt wurde. Der Schriftsatz vom 7.3.2018 wurde den Klägervertretern jedoch von Anwalt zu Anwalt zugestellt, so dass die Wochenfrist gewahrt wurde. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.3.2018 bereits ausführlich erwidert. Auch die mündliche Verhandlung bot keinen Anlass, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren (§ 283 ZPO), da in der mündlichen Verhandlung keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgetragen wurden, sondern sich die Erörterungen auf Rechtsfragen beschränkten. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 269, 92 II ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. ... ... ... Die Klägerin verlangt rechtsgrundlos gezahlte Infrastrukturnutzungsentgelte von der Beklagten für die Zeiträume 2013 - 2016 für Trassennutzungen von Dezember 2012 bis Februar 2016 zurück. Die Klägerin ist ein für den Schienenpersonenverkehr hoheitlich zugelassenes öffentliches Einbahnverkehrsunternehmen. Sie ist fast ausschließlich im Schienenpersonenfernverkehr im Bereich des Charterverkehrs im sog. Gelegenheitsverkehr tätig. Es handelt sich dabei um Charterverkehr für Sportveranstaltungen, Musikevents, Betriebsausflüge und ähnliches. Die Fahrten werden in der Regel nicht zum Jahresfahrplan angemeldet, da ein konkreter Termin oder ein Zielort für die Kunden des Charterverkehrs zum Zeitpunkt des Fristablaufs für den Netzfahrplan nicht feststeht. Die Klägerin erhält dadurch Fahrpläne auf Basis bestehender Restkapazitäten, welche im Netzfahrplan von den übrigen Verkehrsunternehmen nicht genutzt wurden. Sie ist auch grenzüberschreitend tätig. Die Beklagte ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie betreibt bundesweit nahezu sämtliche Eisenbahnstrecken. Sie ist die Tochtergesellschaft der ... , mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht. Die Parteien schlossen für die Jahre 2013 bis 2016 Infrastrukturnutzungsverträge (INV), der die Schienennetz-Bundesbedingungen (SNB) und das Trassenpreissystem (TPS 2013 - 2016) der Beklagten einbezieht. Der Grundsatz-INV vom 19./30.11.2012 für das Netzfahrplanjahr 2013 wurde unter dem Vorbehalt gezeichnet, "soweit nicht Regelungen durch Gerichte bzw. Behörden als unrechtmäßig eingestuft werden". Für die Grundsatz-INV für das Jahr 2014 und 2015 wurde kein solcher Vorbehalt eingefügt, die Klägerin zahlte in der Folge unter Vorbehalt. Für das Jahr 2016 erklärte die Klägerin unter dem 3.11.2015 wiederum einen umfassenden Vorbehalt. Die TPS 2013 - 2016 sind weitgehend identisch mit dem TPS 2011. Der TPS 2011 war Gegenstand einer mehrjährigen Überprüfung durch die Bundesnetzagentur und endete mit Bescheid vom 20.8.2015. Die Beklagte legte ihre TPS der Bundesnetzagentur zur Vorabüberprüfung vor. Ab dem Jahr 2018 gilt das TPS 2018, bei dem die Preisbildung auf einem zweistufigen Modell aus unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs und Vollkostenaufschlägen nach Markttragfähigkeit einzelner Marktsegmente beruht. Dabei wird erstmals das Marktsegment "Charterverkehr" gebildet. Auf die Darstellung der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs nach Marktsegmenten gemäß Tabelle Bl. 32 d. A. wird Bezug genommen. Die Parteien schlossen am 22.1.2015 einen Vergleichsvertrag. Auf den Vertrag gemäß Anlage B 10 wird Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, sie verlange den Anteil der Infrastrukturnutzungsentgelte zurück, welcher über das bei korrekter Bestimmung bereits im maßgeblichen Zeitraum angemessene und zu erwartende einzuführende Entgeltniveau des Trassenpreissystems TPS 2018 für das Marktsegment Charterverkehr hinausgehe und zwar unter Berücksichtigung einer linearen Preissteigerung von 2,4 % pro Jahr. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich auf bereicherungsrechtlicher Grundlage über § 134 BGB und aufgrund der Unbilligkeit der Entgelte nach § 315 BGB sowie als Schadensersatzforderungen der Klägerin nach §§ 33 GWB, 823 II BGB, §§ 20 I, 19 I und IV GWB, 14 I, 4 AEG, 21 EIBV. Die Regelungen in den Infrastrukturnutzungsverträgen zur Einbeziehung des TPS der Beklagten seien wegen Verstoßes gegen eisenbahnrechtliche Vorgaben nach § 134 BGB nichtig. Die Trassenpreissysteme TPS 2013 - 2016 hätten nicht nach unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs und insbesondere der Markttragfähigkeit des Charterverkehrs differenziert. Sie würden gegen das Diskriminierungsverbot nach § 14 I 1, V AEG verstoßen. Der Charterverkehr weise Besonderheiten auf, die bei der Preisgestaltung nicht berücksichtigt worden seien. Die Güte der Fahrplankonstruktion bleibe weit hinter den Fahrplankonstruktionen des Netzfahrplans zurück. Sie erziele nur Höchstgeschwindigkeiten von 70 bis 80 km/h. Sie verursache daher unmittelbare niedrigere Kosten für den Zugbetrieb als der eigentliche Schienenpersonenfernverkehr. Sie müsse aufgrund fehlender Restkapazitäten Umwege in Kauf nehmen, sie habe lange Anfahrtswege für Lok- und Leerfahrten. Im Endkundenmarkt bestehe geringe Zahlungsbereitschaft. Die Preisbestimmung unterliege der Kontrolle der Zivilgerichte. Die Entscheidung des EuGH stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Die tragenden Gründe beruhten auf fehlerhaften Annahmen. Im hiesigen Verfahren weiche der Sachvortrag grundlegend ab, so dass sich die Entscheidung - abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung - nicht auf die Forderungen der Klägerin übertragen ließen. Im Übrigen beträfe die Entscheidung nur die von behördlichen Bewertungen losgelöste Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB. Auf andere zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen oder gar Schadensersatzansprüche beziehe sich die Entscheidung nicht. Insbesondere das Kartellrecht bleibe unberührt. Hiergegen würden die Trassenpreissysteme verstoßen. Aufgrund der Eisenbahn- und Kartellrechtswidrigkeit der Trassenpreissysteme stehe zugleich die Unbilligkeit der darauf beruhenden Entgelte fest. Die Trassenpreise seien daher nach § 315 III 1 BGB unverbindlich und unbillig. Die Beklagte schulde für ihr jedenfalls fahrlässiges Verhalten Schadensersatz. Der Schaden entspreche mindestens den über die Entgelte nach dem TPS bei Berücksichtigung der geringeren Kosten aufgrund des Zugbetriebes hinausgehenden Beträgen. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten liege im Verlangen nach entsprechend überhöhten Entgelten. Die Beklagte würden auch mit ihren überhöhten Entgelten und Geschäftsbedingungen gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Die beschränkten Zugangsmöglichkeiten für die Klägerin bei zugleich wettbewerbsbeeinträchtigenden Bedingungen und Preisen stellten auch einen Behinderungsmissbrauch dar. Dieser bestehe auch aufgrund verbotener Quersubventionierung. Die Beklagte diskriminiere mit ihren Entgelten und Zugangsbedingungen. Schadensersatzansprüche könnten vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 174.291,72 € nebst 3 Prozentpunkten Zinsen pro Jahr aus € 3.223,92 seit dem 27.1.2013 aus € 3.568,05 seit dem 23.2.2013 aus € 5.286,84 seit dem 12.4.2013 aus € 1.994,11 seit dem 22.4.2014 aus € 2.625,76 seit dem 13.6.2013 aus € 7.956,73 seit dem 15.7.2013 aus € 671,05 seit dem 15.9.2013 aus € 2.262,43 seit dem 21.10.2013 aus € 3.061,49 seit dem 21.11.2013 aus € 5.782,33 seit dem 14.12.2013 aus € 4.820,58 seit dem 13.1.2014 aus € 2.057,31 seit dem 15.2.2014 aus € 3.335,51 seit dem 13.3.2014 aus € 440,69 seit dem 21.4.2014 aus € 5.120,82 seit dem 12.5.2014 aus € 8.677,50 seit dem 13.6.2014 aus € 7.838,61 seit dem 13.7.2014 aus € 1.664,82 seit dem 8.8.2014 aus € 2.734,80 seit dem 29.9.2014 aus € 2.381,52 seit dem 9.11.2014 aus € 3.321,42 seit dem 15.11.2014 aus € 3.801,54 seit dem 12.12.2014 aus € 1.507,19 seit dem 9.1.2015 aus € 12.068,16 seit dem 12.3.2015 aus € 3.206,73 seit dem 16.3.2015 aus € 5.368,49 seit dem 16.4.2015 aus € 1.092,40 seit dem 9.5.2015 aus € 6.860,86 seit dem 12.6.2015 aus € 808,81 seit dem 6.7.2015 aus € 2.024,92 seit dem 27.8.2015 aus € 3.720,42 seit dem 23.9.2015 aus € 3.164,63 seit dem 17.10.2015 aus € 3.535,41 seit dem 16.11.2015 aus € 2.354,95 seit dem 20.12.2015 aus € 20.732,93 seit dem 11.2.2016 aus € 25.080,23 seit dem 21.2.2016 aus € 137,77 seit dem 20.3.2016bis Rechtshängigkeit und 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr aus 174.291,72 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stünden schon dem Grunde nach keine Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe der geltend gemachten Klageforderung nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zu. Zudem schieden auch Schadensersatzansprüche aus. Schließlich stehe der Vergleichsvertrag vom 22.1.2018 einer Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin bis einschließlich 31.12.2014 gezahlten Trassenpreise entgegen. Die Höhe der Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt. Die unmittelbare Anwendung eisenbahnrechtlicher Entgeltvorschriften in zivilgerichtlichen Verfahren sei unionsrechtlich unzulässig. Dies sei der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache EuGH vom 9.11.2017 zu entnehmen.Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, nachdem sie die Klage in Höhe von 135,20 € zurückgenommen hat, nunmehr nochdie Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 50.541,63 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte trägt zur Widerklage vor, sie verlange mit dieser von der Klägerin noch offene Trassenpreisforderungen für die Zeiträume März 2015 bis einschließlich Februar 2017. Die Klägerin habe für einzelne Zugtrassen sowie für monatliche Trassennutzungen in Rechnung gestellte Trassenpreise eigenmächtig und unberechtigt um den eingeklagten Betrag gemindert.Die Trassenpreise beruhten auf den rechtmäßigen und damit wirksamen Entgeltlisten für die Netzfahrplanperioden 2015 bis 2017. Hinsichtlich der Darlegung der Beklagten zu Kürzungen einzelner Zugtrassen durch die Klägerin in Höhe von 7.887,01 € wird auf die Tabelle Bl. 407 d. A., hinsichtlich der Kürzungen der Klägerin von Monatsrechnungen in Höhe von 42.789,82 € auf die Tabelle Bl. 409 f. d. A. Bezug genommen.Die Klägerin beantragt,die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin trägt zur Widerklage vor, diese sei abzuweisen. Sie sei berechtigt gewesen aufgrund von Schlechtleistungen der Beklagten und den rechtswidrigen Entgeltüberhöhungen die Zahlungen zu kürzen. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zu einzelnen Kürzungen wird auf die Tabelle der Klägerin gemäß Bl. 545 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der dort aufgeführten Position Nr. 14 a) in Höhe von 3.500 € hat die Klägerin die Aufrechnung erklärt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.