Beschluss
2-06 O 473/18
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0116.2.06O473.18.00
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Tenor
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
für eine "Ohrakupunktur" zu werben:
"Ohrakupunktur bringt gute Erfolge bei der Therapie von:
- Allergien
- Asthma
- Sucht-Erkrankungen"
und/oder
für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete,
für eine "Schädelakupunktur nach ... " zu werben:
"Bei der Schädelakupunktur findet ein erfahrener Akupunkteur kleinste Veränderungen der Muskeln und des Gewebes, welche die Beschwerden des Patienten aufzeigen",
"Nach dem Einstechen der Nadeln kann ein Gelenk z. B. sofort schmerzfrei beweglich sein",
"Die Schädelakupunktur ist besonders geeignet zur Behandlung von:
Nervenerkrankungen
Lähmungen und Spastik
Migräne
Schlaganfall"
und/oder
für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete,
für eine "Kolloidale Silbertherapie" zu werben:
"natürliches Breitband-Antibiotikum",
"Die winzigen Silbermoleküle dringen durch die Zellmembran in Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten ein und blockieren u. a. Enzyme der Atmungskette. Der Stoffwechsel der Krankheitserreger kommt zum Erliegen und sie sterben ab. Die Rückstände werden abtransportiert und vom Körper ausgeschieden",
"Kolloidales Silber ist aber für den Menschen völlig unschädlich. Darüber hinaus kann es sogar genutzt werden, schädliches Quecksilber aus dem Körper auszuleiten, da das Silber Quecksilber bindet und auf diese Weise unschädlich macht",
mit dem Anwendungsgebiet:
"bakterielle Entzündungen aller Art",
"durch Viren verursachte Krankheiten (z. B. Grippe, Herpes, Gürtelrose, Polio)",
"Pilzerkrankungen (Hautpilze, Candida albicans etc.)",
"Schuppenflechte",
"Diabetes",
"Hautkrebs",
"Parasiten (z. B. Malaria, Toxoplasmose, Bandwurm)",
"Ausleitung von Quecksilber",
jeweils wenn dies geschieht wie im Internet unter ... , abgerufen und ausgedruckt am 7. November 2018 gegen 17.30 Uhr (Anlage A 3).
Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 2/3.
Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr für eine "Ohrakupunktur" zu werben: "Ohrakupunktur bringt gute Erfolge bei der Therapie von: - Allergien - Asthma - Sucht-Erkrankungen" und/oder für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete, für eine "Schädelakupunktur nach ... " zu werben: "Bei der Schädelakupunktur findet ein erfahrener Akupunkteur kleinste Veränderungen der Muskeln und des Gewebes, welche die Beschwerden des Patienten aufzeigen", "Nach dem Einstechen der Nadeln kann ein Gelenk z. B. sofort schmerzfrei beweglich sein", "Die Schädelakupunktur ist besonders geeignet zur Behandlung von: Nervenerkrankungen Lähmungen und Spastik Migräne Schlaganfall" und/oder für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete, für eine "Kolloidale Silbertherapie" zu werben: "natürliches Breitband-Antibiotikum", "Die winzigen Silbermoleküle dringen durch die Zellmembran in Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten ein und blockieren u. a. Enzyme der Atmungskette. Der Stoffwechsel der Krankheitserreger kommt zum Erliegen und sie sterben ab. Die Rückstände werden abtransportiert und vom Körper ausgeschieden", "Kolloidales Silber ist aber für den Menschen völlig unschädlich. Darüber hinaus kann es sogar genutzt werden, schädliches Quecksilber aus dem Körper auszuleiten, da das Silber Quecksilber bindet und auf diese Weise unschädlich macht", mit dem Anwendungsgebiet: "bakterielle Entzündungen aller Art", "durch Viren verursachte Krankheiten (z. B. Grippe, Herpes, Gürtelrose, Polio)", "Pilzerkrankungen (Hautpilze, Candida albicans etc.)", "Schuppenflechte", "Diabetes", "Hautkrebs", "Parasiten (z. B. Malaria, Toxoplasmose, Bandwurm)", "Ausleitung von Quecksilber", jeweils wenn dies geschieht wie im Internet unter ... , abgerufen und ausgedruckt am 7. November 2018 gegen 17.30 Uhr (Anlage A 3). Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 2/3. Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt. I. Dieser Beschluss beruht, soweit dem Eilantrag stattgegeben wurde, auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und den §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG sowie den §§ 3, 32, 890, 935 ff. ZPO. II. Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet. 1. Nach § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Dabei liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten, Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit obliegt es dem Antragsteller im Eilverfahren, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die beworbene Wirkweise der Behandlungsmethode nicht hinreichend belegt ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2016, Az. 6 W 21/16). Dies ist hier für den Antrag zu 1 insgesamt nicht der Fall. Mit diesem begehrt der Antragsteller die Unterlassung von sieben Werbeaussagen und 14 Behandlungsgebieten für eine Magnetfeldtherapie. Die von dem Antragsteller eingereichten Anlagen sind nicht zum Beleg dafür geeignet, dass der Magnetfeldtherapie in der jeweils angegriffenen Form eine Wirksamkeit fehlt. Der Antragsteller legt zwar umfangreiche Anlagen, u.a. Gutachten aus den Jahren 1996 bis 2015 (Anlagen A 6, A 7, A 8, A 18, A 19, A 20, A 21 und A 22), vor. Unabhängig davon, ob diese in Anbetracht ihres Alters überhaupt dazu in der Lage sind, den aktuellen Stand der Wissenschaft im Jahre 2019 glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller jedoch schon nicht im Einzelnen dargetan, welche angegriffene Werbeaussage mit welchen Ausführungen in den vorgelegten Gutachten im Hinblick auf eine fehlende wissenschaftliche Absicherung oder eine wissenschaftliche Umstrittenheit in Verbindung stehen. Der Antragsteller hat die etwaig fehlenden Wirkungen für die angegriffenen Aussagen nicht einzeln belegt. Es ist nicht Sache der Kammer sämtliche in den Anlagen vorgelegten Sachverständigengutachten und weitere Veröffentlichungen hinsichtlich eines oder mehrerer solcher Belege für die einzelnen Angriffe durchzugehen. Soweit die Antragstellerin mit Antrag 1.8.6. das Verbot des Bewerbens der Magnetfeldtherapie für das Anwendungsgebiet der Osteoporose begehrt, hat sie eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 Nr. 1 HWG ebenfalls nicht dargetan. Nach der jüngsten Rechtsprechung des OLG Frankfurt kann die Vorlage von Veröffentlichungen der Stiftung Warentest zur Glaubhaftmachung einer fehlenden wissenschaftlichen Absicherung bzw. einer wissenschaftlichen Umstrittenheit von Behandlungsverfahren herangezogen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 6 W 97/18). Zwar legt der Antragsteller derartige Veröffentlichungen mit Anlage A 5 vor, die eine Unwirksamkeit der Magnetfeldtherapie glaubhaft machen. Jedoch ist der Kammer aus dem Verfahren des Antragstellers vor der Kammer mit Az. 2-06 O 103/10 die Existenz einer Veröffentlichung der Stiftung Warentest "Die Andere Medizin" aus dem Jahr 2005 bekannt, welche für das Anwendungsgebiet Osteoporose auf S. 207 anführt, dass Untersuchungen am Menschen ergeben hätten, dass stundenlange Einwirkung einer Magnetfeldtherapie bei Osteoporose den Knochenaufbau fördern könne. Dies geschehe aber nur, solange das Magnetfeld einwirkt, danach beginne wieder der Abbau der Knochensubstanz. Der Antragsteller hat diese Veröffentlichung der Stiftung Warentest weder vorgelegt noch hat er sich mit diesem Ergebnis im Hinblick auf das hiesige Unterlassungsbegehren auseinander gesetzt. Da die Glaubhaftmachungslast bei ihm liegt, kann dem Antrag insoweit nicht stattgegeben werden. 2. Soweit der Antragsteller innerhalb des Antrags zu 2 ein Verbot des Werbens mit der Aussage "Ohrakupunktur bringt gute Erfolge bei der Therapie von Schmerzen" begehrt hat, ist der Eilantrag unbegründet. Die Voraussetzung des § 3 Nr. 1 HWG liegen nicht vor. Diesbezüglich ist die fehlende Erkenntnisgrundlage nicht dargetan. In der vom Antragsteller selbst vorgelegten Anlage A 7 ist aufgeführt, dass hinsichtlich chronischer Schmerzen von 51 durchgeführten Studien 21 zu dem Ergebnis gekommen seien, dass Akupunktur Schmerzen lindern könne. Wenn eigens vorgelegte Dokumente eine Wirkung belegen, muss der Antragsteller im Einzelnen dartun, warum das Mittel bzw. die Behandlungsart gerade keine Wirkung entfaltet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2016 - 6 W 21/16). Dies war - auch auf den Hinweis der Kammer - nicht der Fall. 3. Das Vorgesagte gilt auch für die mit Antrag zu 3 begehrte Unterlassung der Werbung "Die Schädelakupunktur ist besonders geeignet zur Behandlung von - akuten und chronischen Schmerzen - Schmerzen des Bewegungsapparates (Gelenke, Wirbelsäule)." Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass eine Möglichkeit der Schmerzlinderung, wie sie in der Anlage A 7 beschrieben ist, nicht möglich wäre, wenn die Akupunkturnadeln in den Schädel eingestochen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.