Urteil
2-06 O 57/18
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0116.2.06O57.18.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen
jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „...“,
einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird,
III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen gem. Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;
b) des Namens und der Adresse Lieferanten;
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;
d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;
e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);
f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;
g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;
j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I. zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.099,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 zu zahlen.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VIII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III und IV jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu V und der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „...“, einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird, III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen gem. Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I. zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.099,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2018 zu zahlen. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VIII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150.000,00, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III und IV jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich des Tenors zu V und der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt ist international zuständig. Eine Zuständigkeit nach Art. 82 Abs. 1 GGV scheitert, da die Beklagte unabhängig von einer bestehenden Zweigniederlassung in München ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat (Luxemburg) hat. Die internationale Zuständigkeit folgt vielmehr aus Art. 82 Abs. 5 GGV. Danach können Verletzungsverfahren nach Art. 81 a) und d) GGV auch bei den Gerichten des Mitgliedsstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Hier ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, weil aufgrund des an deutsche Abnehmerkreise gerichteten deutschsprachigen Angebots der das internationale Klagedesign mit Schutz für die Europäische Union verletzenden Uhrenmodelle „...“ über die deutsche Angebotsseite von Amazon eine der Beklagten zuzurechnende Verkaufshandlung in Deutschland, mittels Versand aus dem Logistikzentrum der Beklagen in ... mit einer auf die Zweigniederlassung der Beklagten lautenden Rechnungsadresse, erfolgt war. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt die Annahme der internationalen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt auch unter der Berücksichtigung der Parfummarken-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2018, 84 ff.) nicht. Bei der Bestimmung der für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Verletzungshandlung in Fällen, in denen demselben Verletzer in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ im Sinne von Art. 19 GGV oder Art. 9 UMV vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2017, I ZR 164/16, Rn. 34 - Parfummarken; Beschluss der Kammer vom 03.08.2018 - 2-06 O 258/18 - Bella Vida). In einer unionsmarkenrechtlichen Fallgestaltung, in der keine dem Verletzer zurechenbare Verkaufshandlung in Deutschland erfolgt war (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 39), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet und der unter Verletzung der Rechte aus einer Unionsmarke auf dieser Internetseite Waren zum Kauf anbietet, sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Ort dort befindet, wo der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht dort, wo die Internetseite abgerufen werden kann. Entsprechendes soll gelten, wenn in einem solchen Fall der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten dadurch zustande kommt, dass der Händler Produkt- und Preislisten per E-Mail versendet. Auch dann ist der Ort der Verletzungshandlung der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird (BGH, a.a.O., Rn. 31). Aus dieser Rechtsprechung wird abgeleitet, dass der Ort der Verletzungshandlung immer nur dort zu finden sei, wo der Verletzer die für die erste Verletzungshandlung maßgebliche Entscheidung getroffen und die daraus resultierende Handlungskette in Gang gesetzt hat (vgl. Steinrötter, jurisPR-IWR 3/2018 Anm. 4 - zitiert nach juris; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 125e Rn. 22). Bei diesem Verständnis der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze wird der Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, in aller Regel am Wohnsitz oder der Niederlassung der in Anspruch genommenen Partei zu finden sein - so auch hier. Denn weder der Verletzte noch die Zivilgerichte kennen die internen Entscheidungs- und Handlungsabläufe auf Seiten des Verletzers, so dass wertend darauf abgestellt werden muss, wo der Ort der Entscheidungsfindung und der ersten Verletzungshandlung regelmäßig zu erwarten ist - mithin stets der Ort des Unternehmenssitzes oder der Niederlassung. Bei einer solchen Auslegung würde jedoch der Deliktsgerichtsstand in Art. 125 Abs. 5 UMV seine eigenständige Bedeutung neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes oder der Niederlassung in Art. 125 Abs. 1 UMV verlieren (so auch Kur, Die Parfummarken-Entscheidung des BGH, GRUR 2018, 358, 360). Mit der faktischen Aufhebung der Norm des Art. 125 Abs. 5 UMV würde die Gesetzesauslegung dann den Boden der Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt in Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG verlassen, weil die Aufhebung verfassungskonformer Vorschriften allein dem Gesetzgeber zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992, 1 BvR 1 243/88, Rn. 20, zitiert nach juris). Die bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit geforderte wertende Betrachtung kann und muss folglich nicht zwingend dazu führen, dass stets nur ein einziger Deliktsgerichtsstand am Sitz des Verletzers gegeben ist. Bei der Bestimmung des internationalen Zuständigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2017 (C-24/16 - Nintendo/BigBen) aufgestellt hat (BGH, a.a.O., Rn. 30), das die Frage des nach Art. 8 Abs. 2 Rom-II- VO anwendbaren Rechts bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft. Ausgangspunkt der Überlegungen des EuGH ist dabei ein Unterschied im Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO, der als allgemeine Kollisionsnorm bei unerlaubten Handlungen das Recht des Staates für anwendbar erklärt, „in dem der Schaden eintritt“, während Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO bei deliktischer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums bei fehlendem gemeinschaftsweitem Rechtsakt, das Recht des Staates für anwendbar erklärt, „in dem die Verletzung begangen wurde“ (EuGH, Urt. v. 27.09.2017, C-24/16, Rn. 97 - Nintendo/BigBen). Letztere Formulierung ist inhaltsgleich mit der Formulierung in Art. 125 Abs. 5 UMV. Der Unterschied im Wortlaut der beiden Vorschriften der Rom-II- VO und der daraus abgeleitete Grundsatz, nicht auf jede einzelne dem Schädiger vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht, dient dazu, den Zweck der Rom-II-VO zu erreichen, einerseits die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zu verbessern und andererseits einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Schädiger und Geschädigtem zu gewährleisten (EuGH, a.a.O., Rn. 96, 102 - 104). Übertragen auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bedeutet dies folglich, dass für die Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, einerseits die Mitgliedstaaten möglichst sicher vorhersehbar sein sollen, vor deren Gerichten sie in Anspruch genommen werden können, und dass andererseits ein angemessener Interessenausgleich zwischen möglichem Schädiger und Geschädigtem bei der Bestimmung der Zuständigkeit herbeizuführen ist. Mit diesen Anforderungen im Einklang steht die Rechtsprechung, wonach ein Schädiger, der unionsmarkenverletzende Waren im Internet einzig und allein von seinem Heimatland aus angeboten hat, nur in dem Mitgliedstaat verklagt werden kann, dem er angehört. Würde dagegen auch auf die Mitgliedstaaten abgestellt, in denen das Angebot abgerufen werden kann, wären potentiell die Gerichte aller Mitgliedstaaten international zuständig und für den Verletzer in keiner Weise vorhersehbar, wo er in Anspruch genommen werden kann. Für den Geschädigten ist es andererseits zumutbar, den Schädiger in seinem Heimatland zu verklagen, weil das Schädigungs- und Gefahrenpotential der reinen Angebotshandlung als eher gering einzustufen ist. Der Schädiger hat durch das bloße Angebot noch keinen Gewinn auf Kosten des Markeninhabers und noch keine im Wege des Schadensausgleichs lizenzierbaren Umsätze realisiert. Dem Markeninhaber ist dementsprechend auch noch kein eigener Gewinn entgangen. Denkbar ist allenfalls eine Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der Marke durch die Benutzung der rechtsverletzenden Kennzeichnung im Internetangebot. Insofern wird es aber von besonderem Interesse des Markeninhabers sein, den Verletzer in dem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem dieser seinen Sitz hat. Denn dort kann er die Rufbeeinträchtigung und mögliche Minderung des immateriellen Werts seiner Marke wirksam europaweit (Art. 126 Abs. 1 UMV) abstellen, noch bevor ihm materielle Schäden entstehen. Anders ist die Interessenlage jedoch zu beurteilen, wenn der Schädiger selbst oder mittels eines von ihm eingeschalteten Transport- oder Vertriebsunternehmens einen Warenverkauf in einem anderen Mitgliedstaat vornimmt oder ein solcher Warenverkauf unmittelbar bevorsteht. Dann ist die internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats begründet, in dem diese Vertriebshandlung vorgenommen wird oder werden soll. In diesem Fall bleibt für den Schädiger vorhersehbar, in welchem Mitgliedstaat er verklagt werden kann, weil er selbst in dem konkreten Staat aktiv geworden ist oder zu werden beabsichtigt. Zudem gebietet ein angemessener Interessenausgleich, dem Geschädigten die Anrufung der Gerichte des Mitgliedstaats zu eröffnen, in dem die markenverletzenden Waren verkauft werden (sollen). Denn nunmehr steht die Realisierung eines materiellen Schadens in dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest unmittelbar bevor und es muss dem Geschädigten möglich sein, die (unmittelbar bevorstehende) umfassendere Schädigung durch die ortsnäheren Gerichte schnell und effektiv abstellen zu lassen. Erst Recht ist einem Geschädigten, in dessen Heimatland die markenverletzenden Waren verkauft werden sollen, in dieser Situation nicht zuzumuten, sich über das Gerichtswesen im Wohnsitz-Mitgliedstaat des Schädigers kundig zu machen und sich dort eine geeignete Rechtsvertretung zu suchen. Entsprechendes gilt aber auch für Geschädigte, die ihren Sitz nicht in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Verkaufshandlung droht oder erfolgt ist. Denn sie werden den Gerichtsstand nur wählen, wenn sie bereits über die erforderlichen Kontakte und Kenntnisse verfügen, um dort effektiven und schnellen Rechtsschutz realisieren zu können. Entsprechende schutzwürdige Interessen des Verletzers stehen nicht entgegen. Denn er muss sich unter Zugrundelegung zu verlangender unternehmerischer Sorgfalt unter anderem über die rechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Markt des Mitgliedstaats informiert haben, auf dem er tätig werden will. Es ist daher zu unterstellen, dass er bereits über die erforderlichen Kenntnisse und die erforderlichen Kontakte verfügt oder sie jedenfalls schnell knüpfen kann, um sich gegebenenfalls in dem betreffenden Mitgliedstaat angemessen verteidigen zu können. Aufgrund des identischen Wortlauts des Art. 82 Abs. 5 GGV im Vergleich mit dem der Parfummarken-Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Art. 125 Abs. 5 UMV, kann für den vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Vor diesem Hintergrund sind hier deutsche Gerichte und damit das Landgericht Frankfurt am Main nach Art. 82 Abs. 5 GGV international zuständig. Die Klägerin hat umfangreich dargetan, dass die angegriffene Verletzungsform von einer deutschen Internetseite bezogen wurde (www.amazon.de), die sich an deutsche Kunden wendet und dass alle maßgeblichen Angebots- und Versandhandlungen von deutschem Boden aus veranlasst und gesteuert wurden. Ausweislich des auf dem Paket des Testkaufs angebrachten Etiketts erfolgt der Versand aus dem Logistikzentrum der Beklagen in ... . Die Rechnungsadresse lautete auf die Zweigniederlassung der Beklagten in ... (vgl. Anlage K 11). Umstände, die eine Gesamtwürdigung hin zu einer überwiegenden Tätigkeit in ... gewichten könnten, sind nicht erkennbar und seitens der Beklagten auch nicht dargetan. Insbesondere ist zwischen den Parteien aufgrund des Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.2018 unstreitig, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs und der hiernach erfolgten Abmahnung vom 30.11.2017 der Sitz der Beklagten unter der Adresse ..., im Register eingetragen war. Der Vortrag der Beklagten zu Aktivitäten am nunmehr seit dem 01.11.2018 eingetragenen Sitz ist daher nicht beachtlich, da es für den streitgegenständlichen Angebotszeitpunkt hierauf nicht ankommt. II. Die Klage ist auch bis auf einen Teil der Verzugszinsforderung begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat durch Vorlage des Vertrages mit der Inhaberin des Geschmacksmusters, der ..., dargetan, zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt zu sein. Umstände, die gegen eine Rechteeinräumung sprechen würden hat die Beklagte im Anschluss an die Vorlage der Anlage K 14 nicht dargetan. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a GGV, da die von der Beklagten vertriebene Uhr des Modells „... “ das eingetragene Design ... verletzt. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ... und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (vgl. BGH BeckRS 2018, 11024 Rn. 17 - Ballerinaschuh). Nach Art. 1 0 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, a. a. O. - Ballerinaschuh). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 II GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 II GGV. Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, a. a. O., Rn. 21 - Ballerinaschuh; BGH GRUR 2016, 803 - Armbanduhr). Nach diesen Grundsätzen erweckt die von der Beklagten angebotene Uhr „... “ keinen anderen Gesamteindruck als das zu Gunsten der ... eingetragene Design. Die prägenden Merkmale des Klage-Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen sich wie folgt dar: • Geschützt wird ein kreisrundes Uhrgehäuse mit zwei an der 6- und 12-Uhr Position angebrachten, sehr auffälligen Verbindungselementen die zur Aufnahme des potentiellen Uhrbandes dienen; • auf das kreisrunde Uhrgehäuse ist eine sehr feine und schmale, erhabene Lünette aufgesetzt, die das ebenfalls kreisrunde Zifferblatt einfasst, wobei der die Lünette umschließende relativ breite Gehäuseoberrad konkav abfällt, vgl. Hinterlegungen 5.4 und 5.5; • die an der 6- und 12-Uhr Position angebrachten Verbindungselemente zur Aufnahme des Armbandes bestehen aus zwei Komponenten, namentlich: o jeweils einem Mittelsteg, die die Verbindung zwischen Uhrgehäuse und den Uhrbandfassungen (Bandanstöße) herstellen, wobei die Mittelstege als Verbindungselemente sowohl das Uhrgehäuse als auch die Uhrbandfassungen überlagern und unmittelbar an die Lünette heranreichen (vgl. Abb. 5.1 und 5.3), wobei die Kopfstücke konkav ausgeformt sind, so dass sie bündig an den Radius der Lünette anstoßen. Die Breite dieser Mittelstege ist größer als ihre Länge. Insgesamt weisen die Mittelstege eine dezente konvexe Wölbung auf vgl. Abb. 5.6 und 5.7. Durch die aufgesetzte Anordnung der Mittelstege kommt diesen eine ungewöhnlich prominente Stellung zu. o den Uhrbandfassungen (Bandanstößen), die aus einem Mittelteil in Form einer Röhre und zwei an den Enden herausragenden, von oben betrachtet trapezförmigen Hörnern bestehen (Abb. 5.1 — 5.3), die von dem Uhrgehäuse wegweisend ausgerichtet sind, im Querschnitt eine Eiform aufweisen (vgl. Abb. 5.6 und 5.7) und zur Aufnahme der Stege des potentiellen Uhrbandes dienen. Insgesamt weisen die Uhrbandfassungen somit eine gestauchte „U"-Form auf. • Die Gestaltung des Zifferblatts lässt sich in zwei Ringe und ein zentrales Rund unterteilen: In dem äußeren Ring ist die Stundenteilung angebracht, wobei die 3-, 6-, 9- und 12-Uhr-Positionen mit breiten römischen Zahlen dargestellt sind und entsprechend der kreisrunden Form des Zifferblatts in ihrer Querachse eine leichte Krümmung aufweisen. Die weiteren Stundeneinteilungen sind durch Stabindizes markiert, die sich zum Mittelpunkt der Uhr hin leicht verjüngen. An die Stundenteilung schließt sich der zweite Ring an, der die Minutenteilung wiedergibt, wobei der Ring zur Stundenteilung und zur Mittelfläche eine durchgezogene Trennlinie aufweist und die einzelnen Minuten durch schmale, dunkle Stabindizes ausgebildet sind. Die mittige runde Fläche wird von der Trennlinie der Minutenteilung des zweiten Rings gerahmt. • Der Stunden- und Minutenzeiger weisen eine außergewöhnliche, geschwungene Rautenform auf, wobei Stunde und Minute wiederum einen ebenfalls rautenförmigen mittig positionierten Rahmen aufweisen, der zur Aufnahme der Leuchtmasse dient. Der sehr schmal ausgebildete Sekundenzeiger reicht gegenläufig zu dem Teil, der der Sekundenanzeige dient, über den Mittelpunkt der Uhr hinaus und deutet in diesem Fortsatz ebenfalls eine leichte Rautenform an. • Das Uhrengehäuse ist gewölbt. Vorliegend ist ein weiter Schutzumfang des Klagemusters gegeben. Der sich auf eine Verletzung des Klagemusters berufende Rechtsinhaber trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass das angegriffene Muster keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10, Rn. 90). Er hat deshalb die tatsächlichen Voraussetzungen für die ihm günstige Annahme darzulegen und zu beweisen, dass dem Klagemuster - abweichend vom Normalfall eines durchschnittlichen Schutzbereichs - ein weiter Schutzumfang zukommt, weil es einen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält (vgl. BGH a.a.O. Rn 80 - Ballerinaschuh; Ruhl, aaO Art. 10, Rn. 90 und Art. 6, Rn. 138). Hat der Verletzer kein vorbekanntes, dem Klagemuster annähernd ähnliches Muster in den Rechtsstreit eingeführt, ist von einem großen Schutzumfang des Klagemusters auszugehen (BGH, a. a. O., Rn. 80 - Ballerinaschuh; OLG Frankfurt GRUR-RR 201 1, 66, 66 - Sequestrationsanspruch). Die Beklagte hat dem klägerischen Design keinen vorbekannten Formenschatz entgegengehalten. Ausgehend hiervon liegt ein übereinstimmender Gesamteindruck zwischen dem Klagemuster und der angegriffenen Ausführungsform vor. Beim Vergleich des Gesamteindrucks von Klagemuster und angegriffener Ausführungsform sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der zu vergleichenden Muster zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II; BGH BeckRS 2018, 11024, Rn. 41 - Ballerinaschuh; OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 331, 333 - Küchenmesser). Übereinstimmend sind Klagemuster und „...“-Uhr insoweit, dass jeweils ein kreisrundes Uhrgehäuse mit zwei an der 6- und 12-Uhr Position angebrachten und auffälligen Verbindungselementen zur Aufnahme des Armbandes vorliegt. Auf das kreisrunde Uhrgehäuse ist jeweils eine schmale und mit Steinen besetzte Lünette aufgesetzt, die das ebenfalls kreisrunde Ziffernblatt einfasst. Die Gestaltung der jeweiligen Ziffernblätter sind derart gewählt, dass sich diese in zwei Ringe und ein zentrales Rund unterteilen. In dem äußersten Ring ist die Stundenteilung angebracht, wobei die 3-, 6-, 9- und 12-Uhr Positionen mit breiten römischen Zahlen dargestellt sind. Die weiteren Stundeneinteilungen sind durch Stabindizes markiert, die sich zum Mittelpunkt der Uhr hin leicht verjüngen. An die Stundenteilung schließt sich der zweite Ring an, der die Minutenteilung wiedergibt, wobei der Ring zur Stundenteilung und zur Mittelfläche leicht abgesetzt ist, sodass eine sichtbare Kante, ähnlich einer Trennlinie, entsteht. Die einzelnen Minuten sind durch schmale, dunkle Stabindizes ausgebildet. Die mittige runde Fläche wird von der Kante der Minutenteilung des zweiten Rings eingerahmt. Der Stunden- und Minutenzeiger weisen jeweils eine Rautenform auf, die allerdings bei der angegriffenen Ausführungsform gedrungener anmutet. Der sehr schmal ausgebildete Sekundenzeiger reicht jeweils gegenläufig zu dem Teil, der der Sekundenanzeige dient, über den Mittelpunkt der Uhr hinaus. Unterschiede zwischen den Gestaltungen bestehen insoweit, dass die Lünette der angegriffenen Ausführungsform mit Strass-Steinen besetzt ist. Ferner ist die Oberfläche des Uhrengehäuses des “...“-Modells eben, wohingegen das dasjenige des Klagemusters gewölbt ist. Angesichts des überdurchschnittlichen Schutzumfangs des Klagemusters, reichen diese Unterschiede jedoch nicht aus, um beim informierten Benutzer ungeachtet der dargestellten Übereinstimmungen in den für den Gesamteindruck wesentlichen Merkmalen einen abweichenden Gesamteindruck hervorzurufen. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gemäß Art. 106 d, 89 Abs. 1 lit. a GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 42 Abs. 2 DesignG. Sie handelten zumindest fahrlässig. Durch eine Registerrecherche hätte die Beklagte zu 1 das Klagedesign als vorbekannt und als wesentlich übereinstimmend erkennen können. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform gemäß Art. 106 d, 89 Abs. 1 lit. a GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 46 DesignG. Der über den Klageantrag zu III lit. a-c hinausgehende Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. 4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vernichtung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform gemäß Art. 106 d, 89 Abs. 1 lit. a GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 43 Abs. 1 DesignG. 5. Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn- und Testkaufkosten in Höhe von € 3.099,68 gemäß Art. 106d, 89 Abs. 1 lit. d GGV i.V.m. §§ 62a Nr. 1, 42 Abs. 2 DesignG zu. Die Angabe des Gegenstandswerts durch die Klägerin hat indizielle Bedeutung. Umstände, die trotz des Vertriebes von Uhren im Luxussegment für einen geringeren Wert sprechen würden, sind nicht dargetan. Ferner sind keine Umstände dargetan, die gegen eine Erforderlichkeit der Testkaufkosten sprechen würden. Soweit die Klägerin jedoch Zinsen seit dem 16.12.2017 fordert, ist die Klage insoweit teilweise unbegründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB seit dem 22.03.2018 (Zustellung der Klage am 21.03.2018, Bl. 34 d.A.). Einen Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB hat die Klägerin nicht dargetan. In der Abmahnung selbst liegt keine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB, sondern die Zahlungsaufforderung an sich. Eine Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Antwort der Beklagten vom 20.1 2.201 7 ist keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (Anlage K 7), sondern ein Angebot zu einer gütlichen Einigung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche wegen eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Klägerin macht ferner hilfsweise Ansprüche aus UWG geltend. Die Klägerin ist ein ... Luxusuhrenhersteller. Die Klägerin vertreibt Uhren der Kollektion „Imperiale“ (vgl. Anlage K 2) zu Preisen zwischen € 3.800,00 und € 240.000,00. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte ist Verkäuferin der mit „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder unter dem Handelsnamen „... “ angebotenen Produkte unter www.amazon.de. Mit Wirkung vom 01.11.2018 wurde der Registersitz der Beklagten von der Adresse .... in die ... verlegt. Die ... ist Inhaberin des international registrierten Designs ... mit Zeitrang ... und Schutz für das Gebiet der Europäischen Union. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Beklagte bot auf der Website www.amazon.de eine Uhr „..." (....) zu einem Preis von € 140,71 an. ... Die Klägerin erwarb daraufhin das angebotene Uhrenmodell „... “ testweise. Hierfür fielen für die Klägerin Testkaufkosten in Höhe von € 426,78 an (vgl. Anlage K 9). Das erworbene Modell stammt nicht aus dem Hause der Klägerin und wurde von dieser auch nicht mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und setzte eine Frist zur vollständigen Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche bis 15.12.2017. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Mit Schreiben vom 20.12.2017 (Anlage K 7) antwortete die Beklagte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie in der Folge nicht ab, auch nicht nach weiterer Korrespondenz. Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert. Sie sei ausweislich der Vereinbarung mit der ... (Anlage K 1 4) ermächtigt, Ansprüche aus dem Klagemuster ... geltend zu machen. Ferner liege eine Abtretung vor. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die von der Beklagten angebotene „...“-Uhr verletzte das Klagemuster. Hilfsweise bestünden Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz. Auch diesbezüglich sei sie aktivlegitimiert, da sie ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage K 15) Herstellerin und Verkäuferin von Uhren sei. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen,,...“,. einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird, hilfsweise, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch die ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen von vorbenannten Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. Erlangte zu leisten. III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen germ. Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I. zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben. V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.099,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte ist der Ansicht, es läge aufgrund eines anderen Gesamteindrucks keine Verletzung des Klagemusters vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2018 (Bl. 97 d.A.) verwiesen.