Urteil
2-06 O 299/18
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0410.2.06O299.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu (§§ 72, 97 I UrhG). Von einem öffentlichen Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG kann bereits nach dem Vortrag des Klägers, das Lichtbild Nr. 3 sei nach Abgabe der Unterlassungserklärung vom 26.4.2013 und jedenfalls noch bis zum 7.3.2014/April 2014 auf dem Server von Ebay-Kleinanzeigen für den Kläger durch Eingabe eines zuvor abgespeicherten Deeplinks abrufbar gewesen, nicht ausgegangen werden. Nach § 19 a UrhG ist das Recht des öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Nach § 15 III UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Sie setzt ferner voraus, dass das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig „erreicht“ wird. Der Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Mit dem Kriterium der „ziemlich großen Zahl von Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat; diese Voraussetzung braucht allerdings nicht geprüft zu werden, wenn die Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet; in solchen Fällen bedarf grundsätzlich jede Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis des Urhebers. Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient. Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2016, Az. 2-06 O 218/16). Eine Gesamtwürdigung nach den oben dargestellten Kriterien führt hier dazu, dass keine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Der Beklagte wurde offensichtlich nicht in voller Kenntnis seines Verhaltens tätig. Er durfte vielmehr berechtigt der Annahme sein, dass er durch sein Schreiben an Ebay-Kleinanzeigen dafür gesorgt hatte, dass die Angebote samt der dazugehörigen Lichtbilder gelöscht worden und die Lichtbilder nicht mehr öffentlich zugänglich waren. Unabhängig hiervon ist aber die Wiedergabe auch nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Personen möglich. Tatsächlich kann im vorliegenden Fall nur derjenige, der – erstens - das Bild im Rahmen des Ebay-Angebots schon früher wahrgenommen hat, - zweitens - den Link für exakt dieses Bild abspeichert hat, um es – drittens - später wieder abzurufen, das Foto nach Entfernen des Links überhaupt abrufen. Erst durch die Verlinkung auf der Angebotsseite von Ebay – die entfernt worden ist – war das Lichtbild für eine unbestimmte Vielzahl von Personen überhaupt erreichbar. Nach Entfernen des Links war das Bild nur für eine bestimmte Zahl von Personen zugänglich, nämlich denjenigen, der sich die Link-Adresse des Lichtbildes zuvor – zu welchem Zwecke auch immer – abgespeichert hatte. Bei lebensnaher Betrachtung kommt hierfür nur der Kläger in Betracht, der dies zum Zwecke der späteren Geltendmachung einer Vertragsstrafe tat. Anlass zu einer derartigen Speicherung kann jedenfalls außer dem Kläger niemand haben. Dass die Lichtbilder nach Entfernen des Links auf eine andere Weise auffindbar waren, hat der Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus diente die Nutzung offensichtlich keinen Erwerbszwecken. So hat der Beklagte bereits im Schreiben vom 26.4.2013 mitteilen lassen, dass es sich bei den Angeboten um private gehandelt habe. Im nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum waren die Bilder nicht mehr eingebunden, da diese gelöscht worden waren. Einer Würdigung der in den Anlagen vorgelegten Unterlagen noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 3.000 € ist gleichfalls unbegründet, da die Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe erfolgte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 1.8.2013. Verjährungsbeginn wäre danach der 31.12.2013 und die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten. Die Vertragsstrafe für das Lichtbild aus dem Unterlassungsantrag zu 1) wurde mit Klageeinreichung am 29.12.2017 anhängig. Hinsichtlich der beiden anderen Lichtbilder wurde die Vertragsstrafe erst mit Schriftsatz vom 23.7.2018 geltend gemacht, der per Fax am 24.7.2018 einging. Insgesamt erfolgte daher die Anhängigkeit der Vertragsstrafenansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Verjährung war auch nicht wegen Verhandlungen gehemmt. Nach § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Für die Beendigung der Hemmung ist es auch ausreichend, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafenlassen“ ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2009, 1806 Rn. 9 ff.). Soweit der Beklagte im August 2018 auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe des Klägers durch Schreiben vom 1.8.2013 reagierte, kann darin ggf. ein Verhandeln zu sehen sein. Dies erfolgte jedoch noch vor Beginn der Verjährungsfrist (vgl. § 199 BGB). Das nächste Schreiben des Klägers datiert vom 16.1.2014 und stellt daher keine rechtzeitige Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 1.8.2013 dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 12.8.2013 Bezug nahm und Screenshots übersandte. Durch das Schreiben des Klägers vom 16.1.2014 wurden gleichfalls keine neuen Verhandlungen zwischen den Parteien in Gang gesetzt. Denn mit anwaltlichem Schreiben vom 11.2.2014 ließ der Beklagte die Behauptungen über die Verletzung als absolut unzutreffend zurückweisen und wiederholte, dass der Beklagte der Zahlungsaufforderung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkommen werde. Damit hat der Beklagte klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, eine Verhandlung abzulehnen. Ein weiteres Schreiben des Klägers datiert dann erst vom 13.12.2017. Die Antwort des Beklagten vom 19.12.2017 wies nochmals die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück: Der Beklagte werde keine Unterlassungserklärung abgeben noch Zahlung leisten. Damit brachte der Beklagte wiederum zum Ausdruck, keine Verhandlung führen zu wollen. Mangels Verhandlungen zwischen den Parteien war die Verjährung der Ansprüche nicht gehemmt und damit die Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe verjährt. Auch die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Erstattungsansprüche von Rechtsanwaltskosten sind verjährt. Der Kläger verlangt Kostenerstattung für das anwaltliche Schreiben vom 1.8.2013 und beruft sich insoweit auf die Anspruchsnorm § 97 a UrhG. Ansprüche nach dieser Vorschrift verjähren in der Regelverjährungszeit von 3 Jahren (vgl. BGH Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 272/14 Rn. 26 Die Päpstin). In der zitierten Entscheidung geht der BGH auch davon aus, dass der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in dem Jahr entstanden ist, in dem das Abmahnschreiben verschickt wurde. Mithin entstand die Forderung im Jahr 2013, so dass zur Verjährung das zum Klageantrag zu 2) Ausgeführte gilt. Soweit der Kläger meint, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Auftrag nach § 8 I RVG noch nicht beendet sei und deswegen keine Fälligkeit vorläge, kann dem nicht gefolgt werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Berufsfotograf. Er legte 1990 die Meisterprüfung im Fotografiehandwerk ab. Er nahm die aus Bl. 4 d. A. ersichtlichen Fotografien – nach seinem Vortrag – in den Jahren 2001 und 2002 auf. Der Beklagte verwendete im Jahr 2013 für den Verkauf eines Satelliten-Lautsprechers unter der Anzeigennummer 90196815 zwei Lichtbilder des Klägers sowie für den Verkauf von zwei Surround-Satelliten-Lautsprecher unter der eBay-Kleinanzeigen Nummer …….. ein weiteres Lichtbild des Klägers ohne dessen Zustimmung. Die Verkäufe fanden am 19.3.2013 statt. Der Kläger schrieb den Beklagten mit dem aus Bl. 19 ff. d. A. ersichtlichen Schreiben vom 30.3.2013 (Bl. 19 ff. d. A.) wegen Verwendung der Fotos in Ebay-Kleinanzeigen an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.4.2013 (Bl. 22 ff. d. A.) gab der Beklagte rein vorsorglich und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.7.2013 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an. Gleichzeitig wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.025 € geltend gemacht, wobei ein Vergleich in Höhe von 1500 € angeboten wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.8.2013 (Bl. 43 ff. d. A.) wurde klägerseits wegen Veröffentlichung der drei Fotos bis jedenfalls 1.7.2013 eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € geltend gemacht und die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung verlangt. Der Beklagte antwortete unter dem 12.8.2013 (Bl. 47 f. d. A.) und wies eine Veröffentlichung der Fotos und die geltend gemachten Forderungen zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.1.2014 (Bl. 49 d. A.) meldete sich der Klägervertreter wieder und übersandte Screenshots. Der Beklagte ließ unter dem 11.2.2014 (Bl. 50 d. A.) die Ansprüche zurückweisen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2017 (Bl. 51 ff. d. A.) forderte der Kläger nochmals die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Der Beklagtenvertreter wies dies nochmals unter dem 19.12.2017 (Bl. 55 d. A.) zurück. Der Kläger behauptet, Urheber der drei streitgegenständlichen Fotografien zu sein. Die Lichtbilder seien unter denen in der Klageschrift auf S. 5 f. (Bl. 6 f. d. A.) noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung, das Bild Nr. 3 sei sogar bis zum 7.3.2014 bzw. April 2014 online abrufbar gewesen. Der Kläger trägt vor, er sei als Fotograf aktivlegitimiert. Es handele sich bei den streitgegenständlichen Fotografien um Lichtbildwerke. Ihm stehe nach § 97 I UrhG der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da der Beklagte durch die Einblendung im Online-Angebot in sein Recht auf öffentliches Zugänglichmachen eingegriffen habe. Der erneute Verstoß begründe eine neue Wiederholungsgefahr. Der Beklagte schulde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- €. Die drei Fotos seien nach Abschluss des Unterlassungsvertrags online abrufbar gewesen. Des Weiteren schulde der Beklagte Kostenerstattung nach § 97 a UrhG für das Schreiben vom 1.8.2013. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Auch seien zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden und nach §§ 209, 203 BGB Hemmung der Verjährung eingetreten. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 12.8.2013 unter Fristsetzung zum 19.8.2013 zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, mit Schreiben vom 16.1.2014 seien weitere Nachweise vorgelegt worden, woraufhin der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 11.2.2014 die Ansprüche zurückgewiesen habe. Der Kläger hat am 29.12.2017 Klage beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht. Nach Klageerweiterungen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung am 2.5.2018 (Bl. 108 f. d.A.) durch Beschluss vom 8.8.2018 den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Kläger beantragt nach Klageerweiterungen, 1) den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende wiedergegebene Aufnahme: … ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2013 zu zahlen, 3) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.034,11 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Beklagte trägt vor, er habe die streitgegenständlichen Lichtbilder nach Annahme der Unterlassungserklärung durch den Klägervertreter nicht mehr benutzt. Er habe umgehend nach dem Schreiben des Klägers bei eBay-Kleinanzeigen veranlasst, dass die Kleinanzeigen nebst Lichtbilder nicht mehr abrufbar seien. Er habe diese gelöscht. Zudem würde von eBay Kleinanzeigen die Daten einer Anzeige maximal 50 Tage nach der Löschung der Anzeige noch intern im System bei eBay- Kleinanzeigen gespeichert und dann auch im System komplett gelöscht werden. Er habe insoweit bei ebay nachgefragt. Aus den klägerseits aufgezeigten Links sei nicht ersichtlich, dass es sich um die streitgegenständlichen Lichtbilder handele. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.