Urteil
2-06 O 284/19
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:1030.2.06O284.19.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.07.2019 wird im allein angegriffenen Kostenpunkt bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.07.2019 wird im allein angegriffenen Kostenpunkt bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Partei die durch den Eilantrag und die durch den Kostenwiderspruch veranlassten Kosten des Eilverfahrens nach § 91 ZPO zu tragen. Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO setzt voraus, dass die Antragsgegnerin die geltend gemachten Ansprüche nicht nur sofort anerkannt, sondern außerdem keinen Anlass zur Antragseinreichung gegeben hat. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat Anlass zur Antragseinreichung gegeben. Anlass zur Antragstellung gibt der Anspruchsgegner nicht nur, wenn er auf eine Abmahnung den Anspruchsteller nicht klaglos stellt. Auch ohne vorherige Abmahnung kann Anlass zur Einreichung eines Eilantrags bestehen, wenn nach den Umständen des konkreten Einzelfalls die ernste Besorgnis begründet ist, dass der Unterlassungsschuldner möglicherweise vorhandene Verletzungsgegenstände beiseiteschaffen wird, daher ein Sicherstellungsanspruch begründet ist und folglich eine vorherige Abmahnung dem Zweck des Sicherstellungsanspruchs zuwiderliefe, weil sie den Unterlassungsschuldner nur warnen würde. Davon, dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Kammer auszugehen. Da die Antragsgegnerin nicht nur durch die Einlegung des auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruchs, sondern sogar ausdrücklich die einstweilige Verfügung anerkannt hat, kann nicht mehr überprüft werden, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist, insbesondere ob die Geltendmachung des Sicherstellungsanspruchs rechtsmissbräuchlich war. Dies gilt auch für den Kostenwiderspruch. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist aufgrund des materiell-rechtlichen Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung vielmehr zu unterstellen, dass der Sicherstellungsanspruch bestand und daher eine Abmahnung dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin entgegengelaufen wäre und deshalb entbehrlich war (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.10.2005, 6 W 149/05, Rn. 2; Beschl. v. 08.07.2010, 6 W 92/10, Rn. 2 jeweils zitiert nach juris). Mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin Seriennummern zur Aktivierung des für die Klägerin urheberrechtlich und markenrechtlich geschützten Computerprogramms „…“ vertrieben hat, die nicht für den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt waren, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung ohne vorausgegangene Abmahnung und ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin am 03.07.2019 antragsgemäß erlassen und neben den Aussprüchen von urheberrechtlichen und markenrechtlichen Verboten und der Auferlegung von Auskünften der Antragsgegnerin aufgegeben, alle dem Verbotstenor entsprechenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben. Ferner sind der Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens auferlegt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.07.2019 (Bl. 20 ff. d.A.) verwiesen. Dagegen hat die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch erhoben und die einstweilige Verfügung im Übrigen als rechtsverbindlich anerkannt und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichtet. Die Antragstellerin behauptet, sie habe die Sicherstellung der Verletzungsgegenstände beim Gerichtsvollzieher beantragt. Ihr Sicherstellungsanspruch habe bestanden. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 03.07.2019 im Kostenpunkt zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO analog der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin behauptet, die Antragstellerin habe die einstweilige Verfügung lediglich zugestellt, die Sequestrationsanordnung jedoch weder beauftragt noch vollzogen. Die Geltendmachung des Sequestrationsanspruchs habe nur der Umgehung des Abmahnerfordernisses gedient. Hingegen habe die Antragsgegnerin mangels Abmahnung, die rechtsmissbräuchlich unterblieben sei, sofort anerkannt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO seien der Antragstellerin daher die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen.