Urteil
2-06 O 319/19
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0219.2.06O319.19.00
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Tenor
1. Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 31.07.2019 wird im Kostenpunkt bestätigt.
2. Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 31.07.2019 wird im Kostenpunkt bestätigt. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten zu tragen; eine (analoge) Anwendung des § 93 ZPO kam nicht in Betracht. Die Kammer konnte diese Entscheidung nach § 128 Abs.3 ZPO ohne mündliche Verhandlung treffen. Durch die Verletzung von Designrechten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerinnen Anlass zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben. Eine Abmahnung war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil sie das Sicherungsinteresse der Antragstellerin gefährdet hätte. Die Antragsgegnerinnen können sich nicht darauf berufen, die Antragstellerin habe kein Sicherungsinteresse gehabt. Da die Antragsgegnerinnen mit der Abgabe ihrer Unterlassungserklärung und der Einlegung des auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruchs die einstweilige Verfügung in der Hauptsache anerkannt haben, kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr überprüft werden, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist, d.h. ob der erforderliche Verfügungsanspruch und der erforderliche Verfügungsgrund gegeben waren. Damit ist für die Kammer auch nicht mehr zu prüfen, ob denn der Sequestrationsanspruch tatsächlich bestand und ob ohne die Sequestration die Gefahr gedroht hätte, dass die Antragsgegnerinnen die bei ihr vorhandenen Verletzungsgegenstände veräußern oder sonst beiseiteschaffen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05, Rn. 2, zitiert nach juris). Der von den Antragstellerin geäußerten Missbrauchsgefahr – nämlich einen Sequestrationsantrag zur Umgehung des Abmahnerfordernisses zu stellen – kann dadurch entgegengewirkt werden, dass im Erkenntnisverfahren geprüft wird, ob ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration tatsächlich bestand (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05, Rn. 3, zitiert nach juris). Weiter hätten die Antragsgegnerinnen nach Abgabe der Unterlassungserklärung – ohne sich zur Herausgabe der Waren an den Gerichtsvollzieher verpflichten – die Möglichkeit gehabt, den Widerspruch ohne Beschränkung auf den Kostenpunkt zu erklären und die Antragstellerin ggf. zur Abgabe einer Erledigungserklärung zu zwingen. Im Rahmen des dann zu erlassenden Beschlusses ist der Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des billigen Ermessens zu würdigen. Dies hätte den Antragstellerin die Möglichkeit gegeben, ggf. auch zum Sicherungsinteresse vorzutragen, was von der Kammer hätte berücksichtigt werden können. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit liegt nicht vor. Nach dieser Entscheidung ist eine vorherige Anhörung in Ausnahmefällen entbehrlich. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die vorherige Anhörung den Zweck des Verfahrens vereiteln würde (BVerfG, NJW 2018, 3631, Rn. 15). War aus den obigen Erwägungen davon auszugehen, dass ein Sicherungsinteresse der Antragstellerin bestand, war eine Überraschung oder Überrumpelung der Antragsgegnerinnen erforderlich, was eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht nach Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin ist Teil der bekannten …-Gruppe und Inhaberin eines Designrechts für "…"-Sandale, die seit dem … u.a. in Deutschland eingetragen ist. Die Antragsgegnerin zu 2. ist Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1., die unter der Bezeichnung "... " und "... " Geschäfte in München, ... und Regensburg sowie die Webseite https://www.... .com/ betreibt. Die Antragsgegnerin zu 1. bot Sandalen an. Aufgrund eines Kaufs eines Privatdetektivs wurden die streitgegenständlichen Sandalen in einer Filiale der Antragsgegnerin zu 1. am … käuflich erworben. Unter dem … gaben die Antragsgegnerinnen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die unter Ziffer 3. die Herausgabe der angegriffenen Verletzungsform an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung im Hinblick auf eine spätere Vernichtung vorsah (Anlage AG 2). Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine vorherige Abmahnung habe es nicht bedurft. Mit der Unterlassungserklärung (dort Ziffer 3.) hätten die Antragsgegnerinnen gezeigt, dass auch sie vom Bestehen eines Sequestrationsanspruchs ausgegangen seien. Die Antragstellerin behauptet, die Sequestration habe zur Herausgabe von 12 Paar Schuhen aus zwei Filialen geführt. Die Kammer hat auf Antrag vom … am …. einen Beschluss – einstweilige Verfügung – folgenden Inhalts erlassen: I. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Deutschland Sandalen, die folgende Merkmale in Kombination aufweisen: - eine flache Sohle mit Absatz; - einer Schuhspange im vorderen Bereich, die bei Frontansicht an den stilisierten Buchstaben „…“ erinnert, und den Rist des Fußes symmetrisch durch zwei parallele Gabeln umfasst; dadurch wirkt das „…“ als würden seine stilisierten Enden über den Fuß „fließen“; - die vertikalen Schenkel des „…“ sind etwa so breit wie der horizontale Balken zwischen den beiden Schenkeln des „…“; das „…“ wirkt daher bei Frontansicht der Schuhspange quadratisch und symmetrisch; wie nachfolgend beispielhaft abgebildet […] anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder zu bewerben und/oder dies durch Dritte tun zu lassen; II. Die Antragsgegnerinnen haben schriftlich und unter Vorlage von Einkaufs- und Verkaufsbelegen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer und/oder der gewerblichen Abnehmer in Deutschland sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Waren gemäß Ziffer I. und über die Preise, die für die betreffenden Waren gemäß Ziffer I. bezahlt wurden, zu erteilen. III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren gemäß Ziffer I. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung im Hinblick auf eine spätere Vernichtung herauszugeben, wobei die Antragstellerin den Gerichtsvollzieher gegebenenfalls mit der Wegnahme dieser Waren zum Zwecke beauftragen kann. IV. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsgegnerinnen haben mit Schriftsatz vom … einen auf den Kostenausspruch beschränkten Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer vom … eingelegt. Gleichzeitig hat sie mitgeteilt, gegenüber der Antragstellerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Die Antragstellerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, der Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerinnen meinen, eine Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen. Sie behaupten, die Sequestration habe zur Herausgabe von lediglich drei Paar Schuhe aus nur einer von 23 Filialen geführt, was zeige, dass ein Sicherungsinteresse in Wahrheit nicht bestanden habe.