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Urteil

2-06 O 157/20

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0701.2.06O157.20.00
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Tenor
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 26.05.2020 wird bestätigt. Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 26.05.2020 wird bestätigt. Die Antragsgegnerinnen haben die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Der Eilantrag ist begründet. Die Antragstellerin kann nach §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a UWG verlangen, dass die Antragsgegnerinnen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Wasserbahnen unterlassen. Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses ist nämlich wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Wasserbahn … der Antragstellerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart. Die Wasserbahn ist als eine aus funktional zusammenhängenden Zubehörstücken - nämlich Bahngeraden, Kurven, T-Stücken und Verbindungselementen - bestehende Sachgesamtheit Gegenstand des wettbewerblichen Leistungsschutzes. Ob eine solche Sachgesamtheit Gegenstand des wettbewerblichen Leistungsschutzes ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und danach, ob die konkrete Ausgestaltung der Sachgesamtheit, ihrer Zubehörstücke oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Idee, für eine bestimmte Spielsituation ein Produkt mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Als herkunftshinweisend kann jedoch die besondere Gestaltung oder eine besondere Kombination der Merkmale angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2012, I ZR 021/11, Rn. 19 - Sandmalkasten). Letzteres ist hier der Fall. Bahngeraden, Kurven, T-Stücken und Verbindungselementen der Antragstellerin sind hier in besonderer Form farblich und in den Proportionen gestaltet, so dass die angesprochenen Verkehrskreise sie wiedererkennen können. Aufgrund des Marktauftritts der Antragstellerin und der Darstellung in ihren Katalogen sowie im Internet kann der Verkehr sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennen, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen. Darauf, dass sich die konkrete Zusammenstellung, wie sie die Antragsgegnerinnen auf dem Umkarton der Wasserbahn … bewerben, in den Katalogen der Antragstellerin nicht findet, kommt es nicht an (vgl. BGH a.a.O, Rn. 21). Die wettbewerbliche Eigenart wird auch nicht durch den gleichzeitigen Vertrieb der Wasserbahn … beseitigt. Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt; erforderlich ist aber, dass der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden. Konsequenterweise kann einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart nicht zugesprochen werden, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet, sondern – wie die Antragsgegnerinnen meinen – zwei unterschiedlichen Herstellern. Bei ihrer Auffassung gehen die Antragsgegnerinnen jedoch von falschen Tatsachen aus. Wie sie nicht bestreiten, weist die Antragstellerin sowohl im Katalog mit den …-Wasserbahnen als auch in dem Katalog mit den …- Wasserbahnen darauf hin, dass beide Produkte aus der …-Group stammen. Der Verkehr hat von daher keinerlei Anlass, anzunehmen, es existierten zwei verschiedene voneinander unabhängige Hersteller der Wasserbahnen. Selbst wenn – wie von den Antragsgegnerinnen – angenommen wird, es handele sich bei den vorgelegten Katalogen um solche, die allein für Fachhändler bestimmt sind, ist nicht nachvollziehbar, warum die Fachhändler die entsprechende Erkenntnis über die Herkunft der Wasserbahnen nicht an ihre Endkunden weitergeben sollen. Im Übrigen finden sich aber auch auf den Internetseiten der Antragstellerin und auf den Produktseiten der Wasserbahn …, auf die die Parteien in ihren Schriftsätzen Bezug genommen haben, die entsprechenden Hinweise auf die Zugehörigkeit zur …-Group jeweils unter der Rubrik „Wir über uns“. Darauf kommt es letztendlich nicht entscheidend an. Denn der Verlust der wettbewerblichen Eigenart setzt voraus, dass der Verkehr weiß oder davon ausgeht, dass bestimmte Gestaltungsmerkmale nicht mehr nur von einem Hersteller, sondern von unterschiedlichen Herstellern benutzt werden, die in keinerlei Beziehung zueinander stehen, und dass diese Gestaltungsmerkmale deshalb nicht mehr auf die Herkunft der Ware aus einem – nicht notwendig namentlich bekannten – Betrieb hinweist. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass diejenigen Abnehmer, denen beide Produkte der Antragstellerin bekannt sind, aufgrund der übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale zu einer anderen Annahme veranlasst werden als derjenigen, dass die Produkte von einem einzigen Hersteller stammen, wer auch immer dies sei. Diese Annahme ist aber richtig und kann nicht zum Verlust der wettbewerblichen Eigenart führen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn derselbe Hersteller zwei unterschiedliche, mindestens normal unterscheidungskräftige Herstellermarken auf den Waren anbringt. Dann wird der Verkehr aufgrund der unterschiedlichen Marken zu dem Schluss gelangen, dass die identisch oder nahezu identisch gestalteten Produkte aufgrund der unterschiedlichen Herkunftshinweise auch von unterschiedlichen Herstellern stammt (vgl. Urt. v. 19.11.2015, I ZR 109/14, Rn. 26 - Hot Sox; LG Frankfurt, Urt. v. 27.02.2019, 2-06 O 194/18). So liegt der vorliegende Fall nicht. Denn die Marken … und … sind stark produktbeschreibend dem Verwendungszweck der Spiele entnommen, nämlich mit Wasser zu spielen. Den Marken kommt daher lediglich eine sehr schwache Kennzeichnungskraft zu, die den Endkunden nicht von dem aufgrund der übereinstimmenden Gestaltungsmerkmal gewonnenen Eindruck abbringen wird, die Produkte stammten vom selben Hersteller. Die wettbewerbliche Eigenart der Wasserbahn … der Antragstellerin ist als sehr hoch einzustufen. Auch wenn die mit dem Produkt …, das die Antragstellerin unter ihrem eigenen Namen vertreibt, erzielten Umsätze außer Betracht zu bleiben haben, hat die Antragstellerin mit der Wasserbahn … sehr hohe Umsätze über viele Jahre erzielt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin– unstreitig – nahezu einzige Herstellerin mehrteiliger Wasserbahnen in … ist. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die ohnehin einprägsame Gestaltung der Bahngeraden, Kurven, T-Stücke und Verbindungselemente der Wasserbahn der Antragstellerin noch zusätzlich durch ihre Bekanntheit gesteigert und deshalb als sehr hoch einzustufen ist. Die Wasserbahn … der Antragsgegnerinnen ist eine nahezu identische Nachahmung des Produkts der Antragstellerin. Die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Wasserbahnteile unterscheiden sich nur in der Farbe der verhältnismäßig kleinen Verbindungselemente, aber nicht in der vom Verkehr wahrgenommenen Formgestaltung und im Übrigen prominent benutzten … Farbe. Die von den Antragsgegnerinnen angeführten Unterschiede in Größe, Form und Farbe sind so marginal, dass sie vom Verkehr mit bloßem Auge nicht wahrgenommen werden, der die Produkte ohnehin nicht gleichzeitig zur Ansicht bekommen wird. Besondere wettbewerbliche Umstände liegen vor, denn die Nachahmung ist geeignet, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und die Antragsgegnerinnen haben geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, liegt regelmäßig nicht vor, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, Urt. v. 02.12.2015, I ZR 176/14, Rn. 68 - Herrnhuter Stern m.w.N.). So liegt es auch hier. Die Antragsgegnerinnen nehmen nicht für sich in Anspruch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wasserbahnteilen um technisch notwendige Produktteile handelt. Das bedeutet, dass Gestaltungsspielräume bestehen, die ohne eine Einbuße an Qualität und Funktionalität ausgenutzt werden können, um eine deutliche Unterscheidbarkeit zu bewirken (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2012, I ZR 021/11, Rn. 29 – Sandmalkasten). So mag zwar eine Verlängerung der einzelnen Bauteile nicht in Betracht kommen, weil – wie die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst vorträgt – eine relative kurze Ausführung der Grundelemente Stabilität vermittelt. Das heißt aber nicht, dass die Elemente nicht noch weiter hätten verkürzt oder insgesamt in den Proportionen hätten deutlich unterschieden werden können. Darüber hinaus hätte jedenfalls eine deutlich unterschiedliche Färbung gewählt werden können, ohne vollständig auf einen Wasser symbolisierenden … verzichten zu müssen. Die Anbringung der … … führt nicht aus der Herkunftstäuschung heraus, weil der Endverbraucher weiß, dass … kein Warenhersteller, sondern Händler ist. Die Nachahmung ist schließlich wegen des hohen Grads an wettbewerblicher Eigenart, der nahezu identischen Nachahmung und angesichts vor diesem Hintergrund nur geringen Anforderungen an das Vorliegen besonderer wettbewerblicher Umstände unlauter und verboten. Als unterlegene Partei haben die Antragsgegner nach § 91 ZPO die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren wettbewerblichen Leistungsschutz für eine …. Die Antragstellerin ist führende Herstellerin insbesondere von hochwertigen Kunststoffspielwaren wie dem … und der …und …. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Dienstleistungsgesellschaft, die insbesondere Werbung für die einzelnen …-Filialen betreibt. Die Antragsgegnerin zu 2 lässt herstellen und vertreibt Freizeit- und Spielartikel, darunter auch Wasserspielbahnen. Die Antragstellerin ist nahezu die einzige Herstellerin von mehrteiligen Wasser-Spielzeugbahnen in …. Derartige Wasser-Bahnen wurden von der schwedischen Gesellschaft … bereits in den 1970er Jahren entwickelt. Seit der Übernahme der … Gesellschaft durch die Antragstellerin stellt die Antragstellerin selbst die …-Produkte her und vertreibt diese in Deutschland. Bereits seit den 1990er Jahren hatte die Antragstellerin eine entsprechende Wasser-Bahn unter der Bezeichnung … etabliert. Auch diese stellt sie selbst her. Auf die aktuellen Produktkataloge in Anlage RSH 1 und RSH 2 zur Antragsschrift wird wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung und des Angebots der Wasserbahnen Bezug genommen. Seit 2017 betrug der jährliche Umsatz mit den Bahnen jeweils mehr als 3 Mio. € und der Absatz lag jeweils deutlich über 100.000 Stück, wobei sich der Umsatz in etwa gleichmäßig auf die beiden Produkte verteilte. Wegen der genauen Zahlen wird auf die Aufstellung in Anlage RSH 3 zur Antragsschrift verwiesen. Die Wasserbahnen der Antragstellerin bestehen aus kombinier- und zusammensetzbaren Geraden, Kurven, T-Stücken und Verbindungsstücken, wobei die Verbindungsstücke der …bahnen rot und abweichend gestaltet sind gegenüber den gelben Verbindungsstücken der …-Bahnen: […] […] […] Die Antragsgegnerin zu 2 belieferte … mit Wasserbahnen unter der Bezeichnung …, die ab 18. Mai 2020 verkauft und deren Verkauf von der Antragsgegnerin zu 1 beworben wurde. Die Wasserbahnen bestanden unter anderem aus den unten im Eilantrag abgebildeten Geraden, Kurven, T-Stücken und Verbindungselementen. Die Antragstellerin behauptet, die Geraden, Kurven und T-Stücke der sich gegenüberstehenden Produkte seien nahezu identisch, die Verbindungselemente der …-Bahnen und der Bahnen der Antragsgegnerinnen seien formidentisch. Die Produkte seien mit den Verbindungselementen der Antragsgegnerinnen, nicht aber mit den Verbindungselementen von … verbaubar. Wegen der Einzelheiten des von der Antragstellerin vorgenommenen Produktvergleichs wird auf Anlage RSH 7 zur Antragsschrift verwiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Handlungen selbst oder durch Dritte die nachfolgend wiedergegebenen Wasser-Parcours anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, […] […] wenn diese jeweils die nachfolgend wiedergegebenen Komponenten beinhalten: […] […] Das Gericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 26.05.2020 (Bl. 120 ff. d.A.) antragsgemäß erlassen. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin, die den Eilantrag primär auf das Produkt … und hilfsweise auf das Produkt … stützt, beantragt, den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 26.05.2020 zu bestätigen. Die Antragsgegnerinnen beantragen sinngemäß, den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 26.05.2020 aufzuheben und den Antrag auf seinen Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen behaupten, die Produkte seien in keiner Weise kompatibel; die Bahnen der Antragsgegnerinnen seien um 0,5 cm niedriger und würden im Vergleich zu den …-Produkten weniger weit auskragen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen.