OffeneUrteileSuche
Urteil

2-06 O 186/20

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0120.2.06O186.20.00
1Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 922,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 922,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.08.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat, soweit über sie noch in der Hauptsache zu entscheiden ist, teilweise Erfolg. I. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 922,20 € folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in der Fassung bis zum 01.12.2020 (nachfolgend: UWG a.F.). 1. Gemäß § 15a Abs. 2 UWG, der bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits in Kraft getreten war, findet § 13 UWG (n.F.), dessen Abs. 3 den § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt, keine Anwendung auf Abmahnungen, die – wie hier – vor dem 02.12.2020 bereits zugegangen sind. Vielmehr bleibt § 12 Abs. 1 UWG a.F. anwendbar (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 15a Rn. 6). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. besteht der geltend gemachte Ersatzanspruch. Denn die Abmahnung war berechtigt, weil ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde lag und für die Vermeidung eines Rechtsstreits dienlich war. 2. Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG zu. a) Die Parteien standen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil beide Parteien gleichartige Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen oder versucht haben mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören konnte (BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 58 – Crailsheimer Stadtblatt II). Das gilt auch für den – zwischen den Parteien streitigen – räumlichen Markt. Für die räumliche Marktabgrenzung ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis des Gewerbetreibenden auswirken kann (BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; OLG Frankfurt am Main, WRP 1995, 333). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Denn die Beklagte spricht mit ihrem Auftritt und ihren Leistungen Interessenten an, die von … nach … umziehen oder im …-Gebiet in Immobilien investieren wollen. Im Übrigen muss auch berücksichtigt werden, dass die Auflistung von Partnern unter dem Einleitungstext erfolgt, wonach die Beklagte „gemeinsam in nachfolgenden Regionen im Immobilienbereich aktiv“ sei. Wenn unter dieser Auflistung auch … genannt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die Parteien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig sein sollen. b) In der fehlerhaften Bezeichnung der …-… GmbH liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (vgl. BGH, GRUR 2018, 1263 Rn. 11 – Vollsynthetisches Motorenöl, m.w.N.). Es liegt eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vor. Die Beklagte hat mit der Aussage geworben „…“ (bzw. „…“) sei eine eingetragene Marke, obwohl zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dies nicht der Fall ist. Mit der Aussage „… (sic!) eine Markt (sic!) Der …-… GmbH“ wird beim angesprochenen Verkehr u.a. die Vorstellung hervorgerufen, bei dem Zeichen „…“ oder „…“ handele es sich um eine (eingetragene) Marke (zu einem solchen Verständnis vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.08.2019 – 6 U 40/19, juris, Rn. 8). Soweit die Beklagte sich darauf beruft, „Marke“ sei im untechnischen Sinne zu verstehen und deute lediglich auf eine Bekanntheit hin, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn dies laienhaft so verstanden werden sollte, muss der Werbende bei einer solchen Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, GRUR 2000, 436, 438 – Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2012, 1052 Rn. 17 – Marktführer Sport). Das bedeutet auch, dass der Werbende bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit den ihm ungünstigeren Bedeutungsgehalt der Angabe gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH, GRUR 1982, 563, 564 – Betonklinker; BGH, GRUR 1979, 716, 718 – Kontinent-Möbel; BGH, GRUR 1970, 425 – Melitta-Kaffee). Es ist aber nicht zu bestreiten, dass beim angesprochenen Verkehr – etwa bei gewerblichen Handelnden – eine Marke sehr wohl im technischen Sinne verstanden wird. Die Behauptung, eine Bezeichnung sei als Marke geschützt, kann dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen – bzw. dem mit diesem Unternehmen in einem Netzwerk stehenden Unternehmen – eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimisst. Dies kann für eine geschäftliche Entscheidung relevant werden. c) Auf die Frage, ob eine Irreführung durch die Beklagte darin zu sehen ist, dass die …-… GmbH ohne den Zusatz „i.L.“ angegeben wurde, obwohl sie sich in Liquidation befindet, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Klägerin stand bereits ein Unterlassungsanspruch aus den oben genannten Gründen zu, sodass die Entscheidung auf die weitere Prüfung nicht beruht (§ 313 Abs. 3 ZPO). 3. Der geltend gemachte Betrag setzt sich – ausgehend von einem Gegenstandswert von 50.000 € – aus folgenden Teilbeträgen zusammen: 1,3-fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.511,90 € Anrechnung gemäß Vorbem. 4 VV RVG - 609,70 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20,00 € 4. Die Beklagte dringt mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob § 8 Abs. 4 UWG a.F. oder § 8c UWG zur Anwendung kommt. Denn die geltend gemachten Gründe genügen nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin alle Verstöße seit 2018 in einem Verfahren bzw. in einer Abmahnung hätte geltend machen können. § 8c Abs. 2 Nr. 6 UWG erfasst Konstellationen, in denen das abmahnende Unternehmen einheitliche Vorgänge künstlich aufspaltet, um den Lästigkeitsfaktor für den Schuldner zu erhöhen oder um ihn mit möglichst hohen Kosten zu belasten (Kochendörfer, WRP 2020, 1513, 1516). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Denn bereits aufgrund der kurzen Verjährungsfrist in § 11 UWG konnte die Klägerin nicht etwaige Verstöße aus dem Jahr 2018 und aus dem Jahr 2020 gleichzeitig geltend machen. Es ist schließlich auch nicht näher von der Beklagten dargelegt worden, dass hier ein einheitlicher Vorgang künstlich getrennt wurde. Konsequenterweise kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin lediglich Kosten verursachen wollte. Weiter ist nicht erkennbar, welche Vorteile die Klägerin für den Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung hätte erlangen können. Insoweit bleibt der Vortrag der Beklagten vage. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass im Rahmen der Beschäftigung mit dem Marktverhalten eines Wettbewerbers weitere Verstöße aufgedeckt und sodann geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund wird auch ein Rechtsmissbrauch für solche Fälle abgelehnt, in denen ein Wettbewerber, der sich mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist (OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 564 f.). 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. II. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist unzulässig. Zwar ist ein tatsächlicher Schadenseintritt für die Schadensfeststellung nicht erforderlich, sodass bereits eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit ausreicht. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist. Dies befreit indes die Klägerin nicht von einer Darlegung einer Schadenswahrscheinlichkeit. Denn es muss aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens bestehen (BGH, GRUR 2001, 849, 850 – Remailing Angebot). Die Kammer kann aufgrund der getroffenen Feststellung nicht die gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt erkennen. Es gibt keine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass bei Wettbewerbsverstößen durch irreführende geschäftliche Handlungen regelmäßig ein Eintritt des Schadens bei einem Mitbewerber wahrscheinlich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin auf entsprechenden Hinweis zitierten Fundstellen. Bei beiden Entscheidungen (BGH, GRUR 1974, 735 und BGH, GRUR 1975, 434) ging es um die Verletzung von Firmen- bzw. Kennzeichenrechten. Dass bei Verletzung von absoluten Rechten ein Schadenseintritt möglich ist, erschließt sich ohne weiteres. Die Lebenserfahrung beantwortet jedenfalls nicht die Frage, weshalb nur aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte irreführende Angaben auf ihrer Internetseite hatte, die Klägerin einen Schaden erlitten haben soll. III. Der Auskunftsantrag scheitert daran, dass nicht vorgetragen wurde, dass ein Schadenseintritt denkbar ist. Der Auskunftsanspruch dient der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Wenn ein Schadensersatzanspruch nicht ersichtlich ist, kann auch kein Auskunftsanspruch bestehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO. Soweit die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Insoweit waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bestand. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten nach einem vorangegangenen Eilverfahren um wettbewerbliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenerstattungsansprüche. Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen mit Sitz in …, die Wohn- und Gewerbeimmobilien im Raum … vermittelt. Die Beklagte betreibt Maklertätigkeiten mit dem Schwerpunkt im … sowie auf Anlageimmobilien in der Metropolregion … …. Sie ist Betreiberin der Internetseite https://www.....de. Streitgegenständlich ist die Gestaltung der Rubrik „Über uns – Standort und weitere … Betriebe“ unter der URL https://www.....html. Unter der Überschrift „…-…“ heißt es: Zusammen mit weiteren, unten aufgeführten …-… und Netzwerkpartner sind wir gemeinsam in nachfolgenden Regionen im Immobilienbereich aktiv. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. Sodann folgten Kontaktanschriften der verschiedenen Standorte sowie der im Klageantrag zu 1. wiedergegebene Text. Schließlich schloss die Auflistung mit folgendem Punkt „Netzwerk“ und der Auflistung verschiedener Städte, u.a. …. Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Gestaltung der Internetseite wird auf Anlage LHR 1 verwiesen (Bl. 11 ff. d.A.). Aufgrund der genannten Seite ließ die Klägerin die Beklagte unter dem 27.03.2020 anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (Anlage LHR 2, Bl. 14 ff .d.A.). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es irreführend sei, mit „…“ als Marke zu werben, obwohl es eine derartige Marke nicht gebe. Außerdem sei die Angabe „…-… GmbH“ irreführend, weil sich diese Gesellschaft – insoweit unstreitig – in Liquidation befinde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2020 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage LHR 3). Die Klägerin hat zunächst neben den weiterhin gestellten Anträgen beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unter der Überschrift Standort und weitere …-… das Folgende öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Bundesweite immobilienwirtschaftliche Weiterbildungsseminare, Coaching und Beratung. … eine Markt (sic!) Der …-… GmbH www…..de sekretariat@....de wenn dies geschieht wie aus Anlage LHR ersichtlich geschieht. Diesen Antrag haben die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. (in der Hauptsache erledigt) 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, dies insbesondere unter Angabe der genauen Fundstellen der Veröffentlichung der mit Klageantrag zu 1. beanstandeten Publikationen in Internet- und Printmedien, der Dauer der Abrufbarkeit der Online-Publikationen, der Anzahl der insoweit vermittelten Aufrufe; 3. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den im Klageantrag zu 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 922,20 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie biete keine Maklertätigkeiten in … an, auch wenn sie über ein bundesweites Netzwerk verfüge. Es fehle daher bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Mit „eine Marke Der …-…“ werde nicht impliziert, dass „…“ eine Marke im Rechtssinne sei. Der Begriff „Marke“ werde laienhaft verwendet und vom Durchschnittsverkehr auch nur laienhaft verstanden. Der juristische Laie verstehe nämlich eine „Marke“ im markteting-technischen Kontext und verbinde damit lediglich eine Bekanntheit. Im Übrigen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Klägerin habe sich dadurch ein „Druckmittel“ etwa beim Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung verschaffen wollen. Die verschiedenen Abmahnungen seit 2018 hätten in einer Abmahnung bzw. in einem Verfahren geltend gemacht werden können.