Beschluss
2-06 O 81/25
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0304.2.06O81.25.00
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Leitsätze
1. Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller den Antragsgegner vorgerichtlich abgemahnt hat und dem Gericht nicht mitteilt, dass und wie der Antragsgegner hierauf erwidert hat, oder der Antragsteller dem Gericht eine nach Antragstellung eingehende Antwort nicht unverzüglich nachreicht.
2. Zwar ist der Antragsteller bei Einreichung einer einstweiligen Verfügung zu prozessual vollständigem Sachverhalt verpflichtet. Er ist aber zugleich verpflichtet, den Sachverhalt auf das Wesentliche zu beschränken. Daher sind jedenfalls völlig nebensächliche vorgerichtlich ausgetauschte E-Mails nicht zwingend vorzulegen bzw. führt deren Weglassen – neben einer Entlastung des Gerichts – nicht zwangsläufig zur Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in Europäischen Union ohne Zustimmung der Antragstellerin das Zeichen
»BSTN«
auf Bekleidungsstücken anzubringen, solche Produkte unter dem Zeichen anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und / oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, es sei denn, dass die so gekennzeichnete Ware zuvor von der Antragstellerin selbst oder mit deren Zustimmung innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erstmalig in den Verkehr gebracht worden ist, wie geschehen wie in den nachstehend abgebildeten Fällen:
[Abbildungen]
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin schriftlich unter Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer und/oder der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten gemäß Ziffer 1 gekennzeichneten Bekleidungsstücke sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, zu erteilen.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren gemäß Ziffer 1 an eine/-n von der Antragstellerin zu beauftragende/-n Gerichtsvollzieher/in zum Zwecke der Verwahrung im Hinblick auf eine spätere Vernichtung herauszugeben, wobei die Antragstellerin den/die Gerichtsvollzieher/in gegebenenfalls mit der Wegnahme dieser Waren zu diesem Zwecke beauftragen kann.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihre gewerblichen Abnehmer, die von ihnen mit Produkten gemäß dem Antrag zu 1 beliefert worden sind, binnen einer Woche dazu aufzufordern, diese Produkte vorläufig nicht weiter zu vertreiben.
5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, mit diesem Beschluss dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 2.02.2025 nebst Anlagen LL1 bis LL16 zuzustellen.
6. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
7. Der Streitwert wird auf € 2000.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsteller den Antragsgegner vorgerichtlich abgemahnt hat und dem Gericht nicht mitteilt, dass und wie der Antragsgegner hierauf erwidert hat, oder der Antragsteller dem Gericht eine nach Antragstellung eingehende Antwort nicht unverzüglich nachreicht. 2. Zwar ist der Antragsteller bei Einreichung einer einstweiligen Verfügung zu prozessual vollständigem Sachverhalt verpflichtet. Er ist aber zugleich verpflichtet, den Sachverhalt auf das Wesentliche zu beschränken. Daher sind jedenfalls völlig nebensächliche vorgerichtlich ausgetauschte E-Mails nicht zwingend vorzulegen bzw. führt deren Weglassen – neben einer Entlastung des Gerichts – nicht zwangsläufig zur Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Europäischen Union ohne Zustimmung der Antragstellerin das Zeichen »BSTN« auf Bekleidungsstücken anzubringen, solche Produkte unter dem Zeichen anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und / oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, es sei denn, dass die so gekennzeichnete Ware zuvor von der Antragstellerin selbst oder mit deren Zustimmung innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erstmalig in den Verkehr gebracht worden ist, wie geschehen wie in den nachstehend abgebildeten Fällen: [Abbildungen] 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin schriftlich unter Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer und/oder der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten gemäß Ziffer 1 gekennzeichneten Bekleidungsstücke sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, zu erteilen. 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren gemäß Ziffer 1 an eine/-n von der Antragstellerin zu beauftragende/-n Gerichtsvollzieher/in zum Zwecke der Verwahrung im Hinblick auf eine spätere Vernichtung herauszugeben, wobei die Antragstellerin den/die Gerichtsvollzieher/in gegebenenfalls mit der Wegnahme dieser Waren zu diesem Zwecke beauftragen kann. 4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihre gewerblichen Abnehmer, die von ihnen mit Produkten gemäß dem Antrag zu 1 beliefert worden sind, binnen einer Woche dazu aufzufordern, diese Produkte vorläufig nicht weiter zu vertreiben. 5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, mit diesem Beschluss dem Antragsgegner eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 2.02.2025 nebst Anlagen LL1 bis LL16 zuzustellen. 6. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. 7. Der Streitwert wird auf € 2000.000,- festgesetzt. 1. Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in dem mit diesem Beschluss zuzustellenden Schriftsatz nebst Anlagen und Art. 9, 130 ff. UMV, § 119 Nr. 2, §§ 18, 19 MarkenG sowie §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG. 2. Die Kammer hat die Antragsgegnerin vor der Entscheidung schriftlich angehört und aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache im Beschlusswege entschieden. Die in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.03.2025 erhobenen Einwände greifen nach Auffassung der Kammer sämtlich nicht durch. a. Die Kammer erachtet den Eilantrag nicht als rechtsmissbräuchlich. Insoweit hat die Antragsgegnerin moniert, dass die Antragstellerin Teile des vorgerichtlich zwischen den Parteien geführten Schriftverkehrs nicht vorgelegt habe. Im Ansatz zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass es sich als rechtsmissbräuchlich darstellen kann, wenn der Antragsteller den Antragsgegner vorgerichtlich abmahnt und dem Gericht nicht mitteilt, dass und wie der Antragsgegner hierauf erwidert hat (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2024, 1501). Rechtsmissbräuchlich kann es auch sein, wenn der Antragsteller dem Gericht eine nach Antragstellung eingehende Antwort nicht unverzüglich nachreicht (OLG München, Urt. v. 05.08.2021 – 29 U 6406/20, GRUR-RS 2021, 24559). Die Kammer folgt der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage allerdings nicht dahingehend, dass der Antragsteller ausnahmslos jede Kommunikation mit der Antragsgegnerseite – und sei sie noch so unbedeutend – vorlegen muss. Zwar verpflichtet die prozessuale Wahrheitspflicht den Antragsteller zur vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2024, 1501 m.w.N.). Eine einstweilige Verfügung darf daher nicht ergehen, wenn dem Gericht das Erwiderungsschreiben auf eine vorgerichtliche Abmahnung nicht vorgelegt worden ist und dadurch die prozessualen Äußerungsmöglichkeiten des Antragsgegners nicht hinreichend gewahrt worden sind. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten gründet sich in diesen Fällen darauf, dass dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung oder über eine schriftliche Anhörung des Antragsgegner respektive den Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO in der Regel erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich ist (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2024, 1501 m.w.N.). Das soll beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn der Antragsteller den wesentlichen Inhalt einer vorgerichtlichen Antwort der Gegenseite vorträgt (OLG Nürnberg, GRUR 2024, 221 = GRUR-RS 2023, 37421 Rn. 14 – Sextoys; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2024, 1501). In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Rechtsmissbrauch nicht zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin monierten E-Mails betreffen hauptsächlich völlig nebensächliche Sachverhalte wie die Absprache, wann ein Telefonat stattfinden soll oder ähnliches. Auch der Umstand, dass eine Frist nicht wie vorgetragen bis zum 07.02.2025, sondern an diesem Tag nur bis 12:00h verlängert wurde, ist insoweit angesichts der – ebenfalls von der Antragsgegnerin monierten – Einreichung der Antragsschrift am 25.02.2025 nicht von Bedeutung. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin auch den Datenbankauszug zur hier geltend gemachten Unionsmarke vorgelegt (Anlage LL4). Schließlich war der von der Antragstellerin vorgelegten E-Mail der Antragsgegnerseite durchaus zu entnehmen, dass dort Bilder sein sollten, und es ist nicht ersichtlich, dass diese rechtsmissbräuchlich entfernt worden wären. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin rügt, dass die Antragstellerin die ihrer vorgerichtlichen Abmahnung beigefügte vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht mit eingereicht habe, weil diese auch eine Verpflichtung zur Erstattung von Schadensersatz enthalten habe. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass im Eilverfahren Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden können. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin auch selbst eine Unterlassungserklärung formulieren oder die vorformulierte ohne Verpflichtung zu Zahlung von Schadensersatz abgegeben können. Auch in einer Gesamtschau nimmt die Kammer einen Rechtsmissbrauch nicht an. Zwar ist die Antragstellerin zu prozessual vollständigem Sachverhalt verpflichtet. Sie ist aber zugleich verpflichtet, den Sachverhalt auf das Wesentliche zu beschränken. Daher sind jedenfalls völlig nebensächliche E-Mails – wie hier – oder andere Angaben nicht zwingend vorzulegen bzw. führt deren Weglassen – neben einer Entlastung des Gerichts – nicht zwangsläufig zur Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. b. Die von der Antragsgegnerin – bereits vorgerichtlich – erhobene Einrede der Nichtbenutzung greift nicht durch. Die Kammer erachtet es als – jedenfalls für das derzeitige Stadium des Eilverfahrens – nach dem Maßstab der §§ 294, 286 ZPO durch die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage LL5 sowie die Anlage LL2 hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die 2013 eingetragene Unionsmarke auch in rechtserhaltender Weise genutzt hat. c. Schließlich sieht die Kammer auch den Verfügungsgrund als gegeben an. Dieser wird nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet und ist weder durch den Vortrag der Antragsgegnerin noch durch das Verhalten der Antragstellerin im Übrigen widerlegt. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Parteien vorgerichtlich Vergleichsgespräche geführt haben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt dies aber gerade nicht zu einer Verkürzung der entsprechenden Fristen.