Urteil
2-06 O 38/25
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0305.2.06O38.25.00
2Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Unterhält ein Unternehmer eine Webseite ausschließlich in englischer Sprache, so ist er aus Art. 246a § 4 Nr. 1 EGBGB oder Art. 246c Nr. 4 EGBGB nicht zwangsläufig zur Angabe der Pflichtinformationen in deutscher Sprache verpflichtet.
2. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Angabe einer Adresse der elektronischen Post) ist es nicht ausreichend, einen Hyperlink mit der Bezeichnung "Write us an e-mail" vorzuhalten, der mittels "mailto" auf eine E-Mail-Adresse verweist, so dass sich beim Anklicken in der Regel das E-Mail-Programm des Nutzers öffnet. Die Adresse ist vielmehr (ggf. auch) in ausgeschriebener Form anzugeben.
3. Ein Zurverfügungstellen der Informationen gemäß § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen im Bestellvorgang auf einer vorhergehenden Webseite angezeigt werden.
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,
a. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung hervorgehoben über
– die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
– den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben und
– alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten,
zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet:
[Bild]
b. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, folgende Informationen ständig verfügbar zu halten:
‒ die Adresse für die elektronische Post;
wie geschehen wie unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet:
[Bild]
c. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bei Abschluss eines Verbrauchervertrages im Fernabsatz zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet sowie aus Anlage AST 3 ersichtlich:
[BILD]
2. Im Übrigen wird der Antrag vom 28.01.2025 zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Verfügungsklägerin 65% und die Verfügungsbeklagte 35% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterhält ein Unternehmer eine Webseite ausschließlich in englischer Sprache, so ist er aus Art. 246a § 4 Nr. 1 EGBGB oder Art. 246c Nr. 4 EGBGB nicht zwangsläufig zur Angabe der Pflichtinformationen in deutscher Sprache verpflichtet. 2. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Angabe einer Adresse der elektronischen Post) ist es nicht ausreichend, einen Hyperlink mit der Bezeichnung "Write us an e-mail" vorzuhalten, der mittels "mailto" auf eine E-Mail-Adresse verweist, so dass sich beim Anklicken in der Regel das E-Mail-Programm des Nutzers öffnet. Die Adresse ist vielmehr (ggf. auch) in ausgeschriebener Form anzugeben. 3. Ein Zurverfügungstellen der Informationen gemäß § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen im Bestellvorgang auf einer vorhergehenden Webseite angezeigt werden. 1. Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt, a. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung hervorgehoben über – die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, – den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben und – alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet: [Bild] b. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, folgende Informationen ständig verfügbar zu halten: ‒ die Adresse für die elektronische Post; wie geschehen wie unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet: [Bild] c. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bei Abschluss eines Verbrauchervertrages im Fernabsatz zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet sowie aus Anlage AST 3 ersichtlich: [BILD] 2. Im Übrigen wird der Antrag vom 28.01.2025 zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Verfügungsklägerin 65% und die Verfügungsbeklagte 35% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht international, sachlich und örtlich zuständig. Ferner sind die Anträge hinreichend bestimmt. II. Der Antrag ist aber nur teilweise begründet. Auf den Sachverhalt ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind. Damit ist im Streitfall deutsches Recht anzuwenden. 1. Die Klägerin kann aus §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB verlangen, dass die Beklagte bestimmte Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung erteilt (Antrag zu 1.c). a. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Beide bieten Blechschilder auf dem deutschen Markt an. Die Beklagte handelte bei der angegriffenen Tätigkeit auch geschäftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. b. Gemäß § 312j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher unter anderem die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, also die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 Rn. 19 f.). Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht beachtet. Auf der Webseite, die dem Verbraucher angezeigt wird, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, sind die erforderlichen Informationen unstreitig nicht vorhanden. Diese werden vielmehr auf einer Webseite gezeigt, die im Bestellvorgang zuvor, also nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung, angezeigt werden. c. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 265 Rn. 27). 2. Der Beklagten ist ferner ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe bestimmter Informationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG (sog. Impressumspflicht) vorzuwerfen (Antrag zu 1.e). a. Die Klägerin wendet sich insoweit nach Teilrücknahme ihres Antrags nur noch gegen die ihrer Auffassung nach fehlende Angabe solcher Informationen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post. b. Es ist unstreitig, dass die Beklagte auf der von der Klägerin angegriffenen Webseite die E-Mail-Adresse nicht unmittelbar zeigt. Die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass auf der Webseite stehe „Write us an e-mail“ und dieser Text als Hyperlink angelegt sei. Klicke der Nutzer hierauf, öffne sich das E-Mail-Programm des Nutzers (vgl. Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Damit erfüllt die Beklagte die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht. Zwar kann ein derart mit einem „mailto“ hinterlegter Hyperlink eine Erleichterung bei der Kontaktaufnahme darstellen. Ein solcher Hyperlink und insbesondere die dahinter liegende E-Mail-Adresse sind jedoch nicht ohne Weiteres als solches zu erkennen. Darüber hinaus erfordert ein solcher Hyperlink für das von der Beklagten vorgetragene Verhalten auf Seiten des Nutzers ein installiertes E-Mail-Programm, denn nur wenn der Nutzer über ein solches verfügt, kann es sich mit der im Quelltext der Webseite hinterlegten E-Mail-Adresse öffnen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG erfordert konsequenterweise nicht nur das Hinterlegen eines „mailto“-Hyperlinks, sondern die Angabe der „Adresse für die elektronische Post“, also konkret die Angabe der E-Mail-Adresse selbst (z.B. info@xyz.de). c. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG Frankfurt a.M., MMR 2017, 484 Rn. 15). 3. Die Klägerin kann ferner Unterlassung im Hinblick auf die Angaben gemäß § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB verlangen (Antrag zu 1.f). Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen – wie hier – ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Darüber ist er gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB zu informieren. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Information nicht. Die Bedingungen, unter denen Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben können, sind teilweise strenger als die gesetzlichen Anforderungen. So wird etwa angegeben, dass ein Widerruf nicht möglich ist bei Waren, die mit einem „Displate Club“-Gutschein erworben wurden („displates obtained with a Displate Club Voucher are non-refundable“) oder der Widerruf wird von der Verwendung eines bestimmten Postaufklebers abhängig gemacht („to be eligible for refund […] the label must be printed in color with the minimum dimension of […]“. Auch dieser Verstoß ist spürbar im Sinne von § 3a UWG. 4. Die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). 5. Auch der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Dieser wird gemäß § 12 UWG vermutet, die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt. Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin unbegründet. 6. Die Klägerin kann nicht gemäß ihrem Antrag zu 1.a verlangen, dass die Beklagte ihre Webseite nicht ausschließlich auf Englisch anbietet, sondern jedenfalls die Pflichtinformationen gemäß § 312i BGB auf Deutsch vorhält. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus Art. 246c EGBGB noch aus allgemeinen Transparenzanforderungen, insbesondere nicht aus Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB. Gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sind die Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB „klar und verständlich“ mitzuteilen. Die Information muss insbesondere dem Transparenzgebot genügen. Nach Art. 246c Nr. 4 EGBGB muss der Unternehmer den Kunden über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen unterrichten. Der deutsche Gesetzgeber stellt – anders als andere Staaten – keine expliziten Anforderungen an die Sprache bei Fernabsatzverträgen auf. Der Unternehmer ist daher zunächst darin frei, in welcher Sprache er seinen potenziellen Kunden seine Produkte anbietet. Spezielle Vorgaben sind lediglich in Art. 246c Nr. 4 EGBGB und Nr. 8 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG enthalten (Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Art. 246a EGBGB Rn. 221). Erforderlich ist eine verständliche Sprache möglichst bei Vermeidung von Fachtermini, sodass ein verständiger aber nicht vorgebildeter Durchschnittskunde die Informationen verstehen und daraufhin eine informierte Entscheidung treffen kann. Daraus folgt, dass für den Fall, dass die Website in deutscher Sprache gehalten ist bzw. die Waren oder Dienstleistungen auf Deutsch beworben werden, auch die Informationen auf Deutsch erfolgen müssen (Spindler/Schuster/Schirmbacher, a.a.O., § 312i BGB Rn. 47 m.w.N.). Ob hieraus folgt, dass Webseiten, die sich an deutsche Kunden richten, stets in deutscher Sprache formuliert werden müssen, ist streitig. a. Nach einer Auffassung müssen solche Webseiten stets in deutscher Sprache gehalten sein (Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417; Auer-Reinsdorff/Conrad/Bierekoven, IT- und DatenschutzR-HdB, 3. Aufl. 2019, § 26 Rn. 47; Thomas, ITRB 2016, 174/175; mglw. auch Fezer/Büscher/Obergfell/Brönneke/Tavakoli, UWG, 3. Aufl. 2016, Rn. 278). b. Nach einer anderen Auffassung folgt aus Art. 246c Nr. 4 EGBGB lediglich, dass für den Fall, dass ein Anbieter mehrere Sprachen anbietet, er hierauf hinweisen muss. Eine Pflicht zur Gestaltung in deutscher Sprache sei hieraus und auch im Übrigen nicht abzuleiten (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 395; LG Frankenthal BeckRS 2008, 17559; Tonner/Micklitz/Micklitz, Vertriebsrecht, 2002, § 312e BGB Rn. 93; Bräutigam/Rücker, E-Commerce-HdB/Kaufhold, 1. Aufl. 2017, 3. Teil, B. Rn. 73; Sassenberg/Faber, Industrie 4.0 und Internet-HdB, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 77; Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312i BGB Rn. 49; BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 17. Ed. 1.1.2025, Art. 246c EGBGB Rn. 10 m.w.N.; mglw. auch Fezer/Büscher/Obergfell/Brönneke/Tavakoli, 3. Aufl. 2016, Rn. 275). c. Nach einer dritten Auffassung kommt es auf das Verständnis der Verbraucher im konkreten Fall an. Wem es gelinge, eine Bestellung in einer fremden Sprache aufzugeben, dem sei auch eine Information in dieser Sprache zumutbar. Wer sich auf eine fremdsprachige Vertragsverhandlung einlässt, übernehme damit auch das Risiko des fehlerhaften Verständnisses der Pflichtangaben. Unzulässig sei es aber, für die Produktbeschreibungen und den Bestellprozess im Internet mehrere Sprachen (u.a. Deutsch) anzubieten, die Informationen jedoch lediglich in einer ausländischen Sprache bereitzuhalten. Werde auf der Website in deutscher Sprache für die Produkte des Unternehmens geworben, so müssten auch die AGB und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationen in deutscher Sprache abrufbar sein. Sei die Verhandlungssprache Deutsch, seien auch die Informationen in deutscher Sprache zu vermitteln. Damit müssten die Pflichtinformationen inklusive Widerrufsbelehrung und AGB des Unternehmers nur dann in deutscher Sprache vorgehalten werden, wenn der Online-Shop im Übrigen in deutscher Sprache gehalten sei. Dabei spiele es keine Rolle, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Auch Online-Unternehmen mit Sitz in Deutschland dürften eine englischsprachige Website anbieten. Die Pflichtangaben müssten dann ebenfalls auf Englisch (und nicht etwa in einer Drittsprache) vorliegen (Spindler/Schuster/Schirmbacher, a.a.O., Art. 246a EGBGB Rn. 225 f.; vgl. auch Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Auflage 2020, § 10 Rn. 30 f.; vgl. zur Online-Vermittlung von Ferienimmobilien OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2021 – 15 U 160/20, MMR 2022, 298). Vor diesem Hintergrund wird jedoch teils empfohlen, die Webseite auch in deutscher Sprache vorzuhalten (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 11). d. Die Kammer folgt nicht der erstgenannten Auffassung. Die zweite und dritte Auffassung kommen im Streitfall zum selben Ergebnis, so dass es insoweit einer Entscheidung nicht bedarf. Die Webseite der Beklagten ist vollständig in Englisch gehalten. Eine Pflicht zum Vorhalten in deutscher Sprache ergibt sich daher zunächst nicht daraus, dass andere Teile der Webseite oder der Kundenansprache in deutscher Sprache erfolgen würden. Art. 246c Nr. 4 EGBGB erfordert bereits seinem klaren Wortlaut nach nur, dass über die zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren ist. Eine Pflicht zum Vorhalten bestimmter Sprachen lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Kammer sieht jedoch auch mit Blick auf Art. 246a § 4 Abs. 1 BGB keine allgemeine Pflicht zum Vorhalten einer Webseite und der entsprechenden Pflichtinformationen in deutscher Sprache. Der deutsche Gesetzgeber hat sich – in Kenntnis davon, dass dies nach der Richtlinie durchaus möglich gewesen wäre und anders als andere EU-Mitgliedstaaten – entschieden, keine Pflicht zum Vorhalten von Pflichtinformationen geregelt. Der Gesetzgeber hat mit Blick darauf ausgeführt, dass diese Anforderungen auf Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurückgehen. Nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie soll der Unternehmer bei der Bereitstellung der Informationen den besonderen und für ihn vernünftigerweise erkennbaren Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind (BT-Drs. 17/12637, S. 75). Er hat zudem anerkannt, dass Webseiten nicht stets in deutscher Sprache vorliegen müssen („Dies bedeutet beispielsweise, dass die Informationen nicht in jedem Fall in deutscher Sprache vorhanden sein müssen, sondern auch in anderen Sprachen erfolgen darf, wenn der Unternehmer davon ausgehen kann, dass die Informationen trotzdem, wie z.B. bei englischen Angeboten im Internet, für den in Frage kommenden Kundenkreis verständlich sind.“) (BT-Drs. 14/2658, S. 38). Die Webseite der Beklagten ist vollständig in Englisch gehalten. Die angesprochenen Verbraucher werden Englisch hinreichend verstehen, um sich auf der Webseite zu bewegen und auch die Pflichtinformationen zu verstehen, wenn sie sich auf einen solchen Bestellvorgang einlassen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch mit Blick darauf, dass die Beklagte sich über deutsche Influencer an deutsche Kunden wendet und auch darauf, dass sie Werbung auf deutschen Webseiten schaltet. Zu letzterem hat die Beklagte vorgetragen, dass die von der Klägerin vorgelegte Werbung insbesondere aufgrund eines sogenannten „Retargeting“ angezeigt worden sei, so dass damit speziell Kunden erreicht würden, die zuvor bereits die Webseite der Beklagten aufgesucht hätten. Dagegen hat sich die Klägerin nicht mehr substantiiert gewandt. Gleiches dürfte für die Suchergebnisse gelten, die die Klägerin vorgelegt hat. 7. Diese Erwägungen gelten gleichfalls für den Anspruch gemäß dem Antrag zu 1.b, mit dem die Klägerin verlangt, dass die Beklagte gemäß § 312j Abs. 3 BGB ihren Bestellknopf in englischer Sprache gestaltet. Andere Gesichtspunkte greift die Klägerin insoweit nicht an. 8. Ebenfalls ohne Erfolg verlangt die Klägerin gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, 11, 12 EGBGB, dass die Beklagte Informationen über Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermine, gesetzliche Mängelhaftungsrechte und Kundendienst in englischer Sprache vorhält (Antrag zu 1.d). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen werden die gesetzlichen Informationspflichten in englischer Sprache hinreichend erfüllt. 9. Schließlich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, soweit die Klägerin verlangt, dass die Beklagte ihre AGB in englischer Sprache vorhält (Antrag zu 1.g). 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Die Kammer erachtet insoweit die auf Hinweis der Kammer erfolgte Konkretisierung auf die jeweils bereits in der Anspruchsbegründung aufgeführte konkrete Verletzungsform nicht als (Teil-)Rücknahme, sondern lediglich als eine Konkretisierung des zuvor gestellten, unter Berücksichtigung der Anspruchsbegründung auszulegenden Antrags. 11. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. 12. Der Streitwert wird auf 70.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). Insoweit geht die Kammer für jeden angegriffenen Verstoß von einem Wert in der Hauptsache von 15.000,- € aus, insgesamt 105.000,- €, wovon für das Eilverfahren ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen war. Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) vertreibt Dekoartikel, u.a. Blechschilder, auch in Deutschland. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: „Beklagte“) hat ihren Sitz in Polen und stellt her und vertreibt Blechschilder über ihre Webseite www.a.com. Die Webseite ist ausschließlich in englischer Sprache verfügbar. Die Beklagte liefert ihre Produkte jedoch weltweit aus, auch nach Deutschland (vgl. Ziff. 3.26 der „Terms of Use“ der Beklagten, Anlage AST 3). Die Beklagte bewirbt ihre Produkte über Social Media Werbung und Influencer Marketing in Deutschland. Auch wird Bannerwerbung der Beklagten auf deutschen Webseiten ausgespielt. Die Klägerin beantragt, nach Teilrücknahme im Hinblick auf den Antrag zu 1.e, 1. Spiegelstrich, zuletzt, es der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen, a. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen sowie darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, in deutscher Sprache bereitzustellen, wie geschehen unter https://a.com/ und wie aus Anlage AST 3 ersichtlich; b. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die vom Verbraucher abzugebende Willenserklärung mit einen vom Verbraucher zu betätigenden Bestellbutton mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet: [Bilder] c. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellerklärung hervorgehoben über – die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, – den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben und – alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht, Liefer- oder Versandkosten, zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet: [Bild] d. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte sowie gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und aus Anlage AST 3 ersichtlich; e. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, folgende Informationen ständig verfügbar zu halten: ‒ Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit der Schuldnerin ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post; wie geschehen wie unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet: [Bild] f. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne den Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB bei Abschluss eines Verbrauchervertrages im Fernabsatz zu informieren, wie geschehen unter https://a.com/ und wie nachfolgend eingeblendet sowie aus Anlage AST 3 ersichtlich: [Bild] g. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in Deutschland Produkte unter https://a.com/ anzubieten und/oder anbieten zu lassen und hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die nicht in deutscher Sprache verfügbar sind, wenn dies geschieht wie unter https://a.com/ und wie aus Anlage AST 3 ersichtlich. Die Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass gegenüber Verbrauchern in Deutschland keinerlei deutschsprachige Werbeanzeigen genutzt würden. Die Produkte der Beklagten seien an ein internationales, junges, internetaffines Publikum mit guten Englischkenntnissen gerichtet. Sämtliche Pflichtinformationen nach EU-Recht seien auf der Website vorhanden (auf Englisch). Etwaige Verstöße hätten zudem keine wettbewerbliche Relevanz. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, gesetzliche Pflichtinformationen oder AGB auf Deutsch bereitzustellen. Die auf den Hinweis der Kammer erfolgte Konkretisierung der Anträge stelle eine kostenwirksame Teilrücknahme dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.